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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2650 |
24.11.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2650 DES RATES
vom 20. November 2023
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Schiffsüberprüfung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. |
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(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu ändern. |
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(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie 14 damit zusammenhängende Rechtsakte sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(4) |
Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. November 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. CREVITS
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).
ENTWURF
EINES BESCHLUSSES DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) (1), berichtigt in ABl. L 74 vom 22.3.2010, S. 1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) 2019/492 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), berichtigt in ABl. L 234 vom 7.8.2014, S. 15, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(5) |
Die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(6) |
Die Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(7) |
Der Beschluss 2009/728/EG der Kommission vom 30. September 2009 über die unbeschränkte Verlängerung der gemeinschaftlichen Anerkennung des Polish Register of Shipping (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(8) |
Der Beschluss (EU) 2015/669 der Kommission vom 24. April 2015 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/421/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(9) |
Der Durchführungsbeschluss 2013/765/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Anerkennung von Det Norske Veritas gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(10) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/281/EU der Kommission vom 14. Mai 2014 über die Anerkennung von „Hrvatski registar brodova“ (kroatisches Schiffsregister) durch die EU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(11) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/668 der Kommission vom 24. April 2015 über die Änderung der Anerkennung bestimmter Organisationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(12) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1327 der Kommission vom 1. August 2016 über die Anerkennung des indischen Schiffsregisters (Indian Register of Shipping) durch die EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (12) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(13) |
Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24.3.2017 zur Änderung der Anerkennung von Bureau Veritas SA – Registre international de classification de navires et d’aeronefs (BV) gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (C(2017) 1881 final) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(14) |
Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29.6.2020 zur Änderung der Anerkennung von Bureau Veritas Marine & Offshore SAS gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (C(2020) 4226 final) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(15) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1227 der Kommission vom 27. Juli 2021 zur Änderung der Anerkennung der DNV GL AS gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(16) |
Das Verzeichnis der anerkannten Organisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 2022/C 466/07 (14) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(17) |
In der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sind Anerkennungskriterien und Pflichten für anerkannte Organisationen festgelegt, einschließlich Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder. |
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(18) |
Wegen der besonderen Umstände, nämlich der Tatsache, dass die Kommission Organisationen gegenüber anerkennt, dass Verstöße die Union und ihre Interessen schädigen sowie Bewertungs- und Verstoßverfahren komplex und technisch anspruchsvoll sind, sollte die EFTA-Überwachungsbehörde eng mit der Kommission zusammenarbeiten und die Bewertung und den Maßnahmenvorschlag der Kommission abwarten, bevor sie eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gegen anerkannte Organisationen trifft, deren Anerkennung auf dem Antrag eines EFTA-Staates beruht und die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben. |
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(19) |
Dieser Beschluss ist nicht dahin gehend auszulegen, als begrenze oder beschränke er die Erfüllung der Verpflichtungen der Kommission nach dem Recht der Europäischen Union in Bezug auf ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Anerkennung, Bewertung und gegebenenfalls der Verhängung von Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen anerkannte Organisationen, deren Anerkennung nicht auf dem Antrag eines EFTA-Staates beruht und die ihre Hauptniederlassung nicht in einem EFTA-Staat haben. |
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(20) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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(1) |
Der Text von Nummer 55b (Richtlinie 94/57/EG des Rates) erhält folgende Fassung: „ 32009 L 0015: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), geändert durch:
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(2) |
Nach Nummer 55d (Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 391/2009, berichtigt in ABl. L 74 vom 22.3.2010, S. 1, (EU) Nr. 788/2014, berichtigt in ABl. L 234 vom 7.8.2014, S. 15, und (EU) 2019/492, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014, der Richtlinie 2009/15/EG, der Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU, der Beschlüsse 2009/728/EG und (EU) 2015/669, der Durchführungsbeschlüsse 2013/765/EU, 2014/281/EU, (EU) 2015/688, (EU) 2016/1327 und (EU) 2021/1227, der Durchführungsbeschlüsse C(2017) 1881 vom 24.3.2017 und C(2020) 4226 vom 29.6.2020 sowie das Verzeichnis 2022/C 466/07 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident/Die Präsidentin
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.
(2) ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 5.
(3) ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 12.
(4) ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 82.
(5) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47.
(6) ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 83.
(7) ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 34.
(8) ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 24.
(9) ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 107.
(10) ABl. L 145 vom 16.5.2014, S. 43.
(11) ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 22.
(12) ABl. L 209 vom 3.8.2016, S. 15.
(13) ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 143.
(14) ABl. C 466 vom 7.12.2022, S. 24.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2650/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)