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30.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 400/7 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1782 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. November 2020
zur Änderung des Beschlusses Nr. 573/2014/EU über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 149,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde das europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (im Folgenden „ÖAV-Netzwerk“) für den Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet. |
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(2) |
Ziel des ÖAV-Netzwerks ist es, die öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu modernisieren und zu stärken und dadurch ihre Kapazität, die Qualität ihrer Dienstleistungen, ihre Wirksamkeit und ihre Effizienz zu verbessern. Dies soll durch Bereitstellung einer Plattform für den Leistungsvergleich auf Unionsebene, Ermittlung bewährter Verfahren und Einrichtung eines Systems für wechselseitiges Lernen erreicht werden, damit ein Beitrag zu menschenwürdiger Arbeit und inklusiven und dauerhaften Arbeitsplätzen geleistet werden kann. Die öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollen auch mehr Gelegenheit erhalten, im Einklang mit den einschlägigen politischen Initiativen der Union und mit den in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union aufgeführten wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Zielen innovative, zukunftsorientierte und evidenzbasierte Strategien zu erarbeiten. |
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(3) |
Das ÖAV-Netzwerk hat bei der Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den Zuständigkeitsbereichen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sowie bei der Modernisierung und Stärkung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen eine wichtige Rolle gespielt. Eine Evaluierung der Umsetzung des Beschlusses Nr. 573/2014/EU zeigt, dass sich das ÖAV-Netzwerk positiv ausgewirkt und aus den verschiedenen Aktivitäten und Erfahrungen Lehren gezogen hat. Außerdem hat das ÖAV-Netzwerk seine Kapazität vergrößert und innovative, evidenzbasierte Instrumente zur Umsetzung beschäftigungspolitischer Maßnahmen entwickelt. |
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(4) |
Im Interesse einer möglichst umfassenden Nutzung der bisher erzielten Ergebnisse und einer weiteren Förderung der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte das ÖAV-Netzwerk bis zum 31. Dezember 2027 fortbestehen. |
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(5) |
Das ÖAV-Netzwerk sollte die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern stärken und gemeinsame Initiativen zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in allen von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen abgedeckten Bereichen entwickeln, indem es vergleichende Analysen und Beratung anbietet und innovative Konzepte für die Stellenvermittlung fördert. In diesem Zusammenhang sollte gegebenenfalls darauf geachtet werden, dass die öffentlichen Arbeitsverwaltungen zusammenarbeiten, um die Integration und Unterstützung von Personen zu erleichtern, die unter die Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen. Durch seine Tätigkeit sollte das ÖAV-Netzwerk einen inklusiven, evidenzbasierten und leistungsorientierten Vergleich aller öffentlichen Arbeitsverwaltungen ermöglichen, um bewährte Vorgehensweisen in ihren Tätigkeitsbereichen ermitteln zu können und im Rahmen ihrer spezifischen Zuständigkeiten zu einer besseren Konzeption und Erbringung von Arbeitsvermittlungsdiensten beizutragen. Die Initiativen des ÖAV-Netzwerks sollten die Wirksamkeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen verbessern und zu einer effizienteren Verwendung öffentlicher Gelder beitragen. |
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(6) |
Das ÖAV-Netzwerk sollte die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte fördern, die unter anderem den Grundsatz der aktiven Unterstützung der Beschäftigung enthält. Es soll auch zu einem sozial gerechten Übergang zu einer grünen Wirtschaft sowie zur Umsetzung der einschlägigen Grundsätze und Zielsetzungen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen, indem es ein nachhaltiges und breitenwirksames Wirtschaftswachstum sowie die Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördert. |
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(7) |
Das ÖAV-Netzwerk sollte seine systematische und strukturelle Zusammenarbeit mit anderen relevanten Arbeitsmarktakteuren fortsetzen, intensivieren und verstärken, insbesondere mit den Agenturen der Union in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik, Gleichstellung der Geschlechter, allgemeine und berufliche Bildung sowie mit den Sozialpartnern, Dienstleistungsanbietern in den Bereichen Beschäftigung und Soziales, den Verbänden, die die Interessen gefährdeter Gruppen vertreten, sowie mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, um Synergien zu fördern, bewährte Praktiken auszutauschen und gegebenenfalls einen kohärenten politischen Rahmen sicherzustellen. |
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(8) |
Die Rolle der öffentlichen Arbeitsverwaltungen bei der Bereitstellung wirksamerer Dienstleistungen für Arbeitsuchende und Unternehmen sollte auf nationaler und gegebenenfalls regionaler Ebene angemessen unterstützt werden, und zwar mit ausreichenden personellen Ressourcen und finanzieller Unterstützung für die Ausbildung und Ausstattung der Mitarbeiter. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die öffentlichen Arbeitsverwaltungen mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet werden, damit die öffentlichen Arbeitsverwaltungen die Digitalisierung der Wirtschaft, die sich ändernden Arbeitsmodelle, darunter auch die aufstrebende Plattformwirtschaft, sowie gesellschaftliche und demografische Entwicklungen erfolgreich bewältigen können. |
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(9) |
Die finanzielle Unterstützung der Union für das Netzwerk sollte im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für 2021-2027 bereitgestellt werden. |
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(10) |
Für das ÖAV-Netzwerk und seine Initiativen sollten im Einklang mit der Finanzplanung der Union und im Rahmen der vom Europäischen Parlament und vom Rat festgelegten Mittelzuweisungen finanzielle Mittel bereitgestellt werden. |
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(11) |
Für Projekte, die vom ÖAV-Netzwerk entwickelt oder im Rahmen der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens ermittelt und in den einzelnen öffentlichen Arbeitsverwaltungen umgesetzt wurden, sollten die Mitgliedstaaten Finanzmittel aus einschlägigen Unionsprogrammen erhalten. |
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(12) |
Damit eine nahtlose Fortsetzung der Tätigkeiten des ÖAV-Netzwerks gewährleistet ist, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten. |
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(13) |
Der Beschluss Nr. 573/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss Nr. 573/2014/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Es wird ein unionsweites Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (im Folgenden ‚ÖAV-Netzwerk‘) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. Das ÖAV-Netzwerk führt die in Artikel 4 genannten Initiativen durch.“ |
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2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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(3) |
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Zusammenarbeit Das ÖAV-Netzwerk entwickelt eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern des Arbeitsmarkts, darunter auch mit anderen Anbietern von Arbeitsvermittlungsdiensten und sozialen Diensten sowie mit den Sozialpartnern, gegebenenfalls auch mit in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik, Geschlechtergleichstellung sowie allgemeine und berufliche Bildung tätigen Agenturen der Union, mit Organisationen, die arbeitslose Menschen oder sonstige gefährdete Gruppen vertreten, mit Gleichstellungsgremien, mit im Bereich der beruflichen Bildung tätigen Organisationen, mit in den Bereichen Beschäftigung und gerechter Übergang tätigen nichtstaatlichen Organisationen und mit regionalen und lokalen Behörden, indem es sie in relevante Tätigkeiten und Sitzungen des Netzwerks einbindet und Informationen und Daten mit ihnen austauscht. Das Netzwerk kann sich gegebenenfalls mit einschlägigen öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen aus Drittstaaten über bewährte Verfahren austauschen.“ |
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5. |
Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Vorstand wird von einem Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird und bei dieser angesiedelt ist. Das Sekretariat bereitet in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden die Sitzungen des Vorstands vor und erstellt das jährliche Arbeitsprogramm des ÖAV-Netzwerks und dessen Jahresbericht. Das Sekretariat arbeitet eng mit dem Sekretariat des Beschäftigungsausschusses zusammen, um Initiativen zu koordinieren und die Zusammenarbeit zwischen dem Netzwerk und dem Beschäftigungsausschuss zu verstärken.“ |
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6. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Finanzielle Unterstützung Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Gesamtmittel werden im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 bereitgestellt, dessen jährliche Mittelzuweisungen vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt werden.“ |
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7. |
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) „Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.“ |
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8. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Überprüfung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis 30. September 2026 einen Evaluierungsbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. In diesem Bericht wird unter anderem bewertet, in welchem Maße das ÖAV-Netzwerk zur Verwirklichung der in Artikel 3 beschriebenen Ziele beigetragen hat.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Geschehen zu Brüssel am 25. November 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2020.
(3) Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32).