|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/1168 |
10.6.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1168 DES RATES
vom 5. Juni 2025
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 18. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 84 und in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates (1) in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates (2) in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen, insoweit diese Aspekte in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und trat für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens soll die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) überwachen. Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens muss GREVIO seinen Bericht und seine Schlussfolgerungen zu den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen annehmen. |
|
(3) |
Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) kann nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens auf der Grundlage des Berichts und der Schlussfolgerungen von GREVIO an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlungen annehmen. In diesen Empfehlungen ist zwischen Maßnahmen zu unterscheiden, die so schnell wie möglich zu ergreifen sind — wobei sie dem Ausschuss binnen drei Jahren über die eingeleiteten Schritte Bericht erstatten muss —, und Maßnahmen, die zwar wichtig, aber nicht genauso dringend sind. Bei Ablauf dieser Frist von drei Jahren muss die betreffende Vertragspartei dem Ausschuss über die in den zehn einzelnen Bereichen des Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Auf der Grundlage dieses Berichts und etwaiger zusätzlicher Informationen nimmt der Ausschuss die vom Ausschusssekretariat ausgearbeiteten Schlussfolgerungen zur Umsetzung dieser Empfehlungen an. |
|
(4) |
Nach Artikel 68 Absatz 3 des Übereinkommens werden die Bewertungsverfahren nach dem ersten Basisbewertungsverfahren von GREVIO in Runden (im Folgenden „thematische Bewertungsrunden“) unterteilt. Die erste thematische Bewertungsrunde mit dem Titel „Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz“ betrifft 20 Artikel des Übereinkommens, nämlich die Artikel 3, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 22, 25, 31, 48, 49, 50, 51, 52, 53 und 56. Auf seiner 17. Sitzung am 17. Dezember 2024 nahm der Ausschuss einen Beschluss über die vom Ausschuss aufgrund der Berichte von GREVIO im Rahmen der ersten thematischen Bewertungsrunde anzunehmenden, in Dokument IC-CP(2024)10 rev enthaltenen Empfehlungen an. |
|
(5) |
Der Ausschuss wird voraussichtlich auf seiner 18. Sitzung am 5. und 6. Juni 2025 acht auf der ersten thematischen Bewertungsrunde basierende Entwürfe von Empfehlungen und zwei Entwürfe von Schlussfolgerungen zur Durchführung des Übereinkommens durch zehn der Vertragsparteien (im Folgenden „Entwürfe von Empfehlungen“ bzw. „Entwürfe von Schlussfolgerungen“ und zusammen „vorgesehene Rechtsakte“) annehmen:
|
|
(6) |
Die vorgesehenen Rechtsakte betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, z. B. Angelegenheiten des Schutzes und der Unterstützung der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, beziehen. Die Entwürfe von Schlussfolgerungen betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens im Zusammenhang mit Asyl und dem Verbot der Zurückweisung. Diese Aspekte fallen unter den Besitzstand der Union, insbesondere die Richtlinie 2003/86/EG des Rates (3), die Richtlinien 2012/29/EU (4), (EU) 2024/1346 (5) und (EU) 2024/1385 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Die vorgesehenen Rechtsakte werden Rechtswirkung entfalten, da sie geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten. Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, festzulegen. |
|
(7) |
Es sei darauf hingewiesen, dass Empfehlungen zu bestimmten Artikeln des Übereinkommens nur teilweise in die Zuständigkeit der Union fallen. Bezüglich dieser Artikel sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten von diesem Beschluss unberührt bleiben, sodass beispielsweise: bezüglich der Empfehlungen zu den Artikeln 49 und 50 des Übereinkommens die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die interne Organisation und Verwaltung ihrer Justizsysteme von diesem Beschluss unberührt bleiben sollte; bezüglich der Empfehlungen zu den Artikeln 11 und 20 des Übereinkommens die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation und Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und medizinischer Versorgung von diesem Beschluss unberührt bleiben sollte; bezüglich der Empfehlungen zu Artikel 14 des Übereinkommens die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems von diesem Beschluss unberührt bleiben sollte; und bezüglich der Empfehlungen zu Artikel 31 des Übereinkommens die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Familienrechts von diesem Beschluss unberührt bleiben sollte. |
|
(8) |
In Bezug auf Albanien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: ausreichende nachhaltige Finanzierung der einschlägigen Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, unter anderem durch transparente Verfahren zur Sicherung der Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Förderung von Sensibilisierungskampagnen oder -programmen und regelmäßige Bewertung ihrer Auswirkungen (Artikel 12 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung der einschlägigen Fachkräfte und Follow-up (Artikel 15 des Übereinkommens); Ausweitung bestehender Täterprogramme und Einführung von speziellen Programmen für sexuelle Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Zugang von Opfern von Gewalt zu umfassenden Gesundheitsdiensten (Artikel 20 des Übereinkommens); Aufstockung der Finanzmittel und Erhöhung der Zahl der verfügbaren Dienste für weibliche Opfer, insbesondere für Frauen mit besonderen Bedürfnissen (Artikel 20 des Übereinkommens); ausreichende spezialisierte Hilfsdienste für alle weiblichen Opfer und ihre Kinder, unabhängig von der Bereitschaft der Betroffenen, die Gewalttat zu melden, sowie Bereitstellung von Finanzmitteln für nationale Hotlines (Artikel 22 des Übereinkommens); Zugang zu gerichtsmedizinischen Untersuchungen für Opfer sexueller Gewalt, unabhängig von der Bereitschaft der Betroffenen, die Straftat zu melden, sowie ordnungsgemäße Speicherung gerichtsmedizinischer Beweismittel (Artikel 25 des Übereinkommens); Maßnahmen zur Abschaffung der obligatorischen Schlichtung in allen Strafverfahren, die Gewalt gegen Frauen betreffen (Artikel 48 des Übereinkommens); Verbesserung der Fähigkeiten, Kenntnisse und Reaktion der Strafverfolgungsbeamten, um eine rechtzeitige und opfersensible Reaktion zu gewährleisten, und Ergreifen von Maßnahmen, um die Meldung von Straftaten durch weibliche Opfer zu verbessern (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Anwendung von Risikobewertungsverfahren in allen Fällen, die die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt betreffen, in Abstimmung mit allen einschlägigen Stellen (Artikel 51 des Übereinkommens); bessere Nutzung von Eilschutzanordnungen sowie Überwachung und Durchsetzung solcher Anordnungen (Artikel 52 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von und Zugang zu Schutzanordnungen für alle Opfer sowie Durchsetzung und Überwachung solcher Anordnungen, auch mittels Sanktionen bei Verstößen (Artikel 53 des Übereinkommens), sowie Bewertung der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Gewährleistung, dass sie mit dem Übereinkommen in Einklang stehen (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
|
(9) |
In Bezug auf Österreich sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Annahme und Angleichung der Definition des Begriffs „häusliche Gewalt“ (Artikel 3 des Übereinkommens); Ausarbeitung eines langfristigen umfassenden Aktionsplans/Strategiepapiers zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Artikel 7 des Übereinkommens); Anpassung der zur Nutzung durch den Justizsektor bestimmten Datenkategorien und Erhebung von Daten über die Zahl der Frauen und Mädchen, die sich an die Sozialdienste wenden (Artikel 11 des Übereinkommens); Verstärkung der Bemühungen zur Beseitigung von Vorurteilen und Geschlechterstereotypen in der österreichischen Gesellschaft durch Präventionsmaßnahmen, u. a. Sensibilisierungskampagnen oder -programme, um die Opfer auf Unterstützungsdienste aufmerksam zu machen und den Nutzen der Dienste zu bewerten (Artikel 12 des Übereinkommens); angemessene Aus- und Fortbildung der einschlägigen Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Zugang zu Hilfsdiensten für Opfer, u. a. zwecks Vermittlung von Wohnraum und Erstellung gerichtsmedizinischer Berichte zur Dokumentation von Verletzungen (Artikel 20 des Übereinkommens); genügend Plätze in Schutzunterkünften im ganzen Land (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung von Krisenzentren für Opfer sexueller Gewalt im ganzen Land und wirksame Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); intensiverer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Fällen, die das Sorge- und Besuchsrecht für Kinder betreffen (Artikel 31 des Übereinkommens), sowie Rückgriff auf Schutzanordnungen und Vermeidung von Lücken zwischen Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen (Artikel 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
|
(10) |
In Bezug auf Dänemark sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Anpassung der einschlägigen Definitionen der Formen von Gewalt gegen Frauen an das Übereinkommen (Artikel 3 des Übereinkommens); Entwicklung einer langfristigen nationalen Strategie im Einklang mit dem Übereinkommen (Artikel 7 des Übereinkommens); angemessene Zuweisung von Mitteln, einschließlich Mitteln für Schutzunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form und Wahrung der Vertraulichkeit (Artikel 11 des Übereinkommens); Priorisierung eines geschlechtersensiblen Ansatzes bei präventiven Maßnahmen (Artikel 12 des Übereinkommens); systematische Erstausbildung und Fortbildung für einschlägige Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Einrichtung institutionalisierter Strukturen für die Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer wirksamen behördenübergreifenden Zusammenarbeit (Artikel 18 des Übereinkommens); Zugang zu psychologischer Beratung, Gewährleistung von Qualitätsstandards, Zugänglichkeit und finanzielle Tragfähigkeit von Schutzunterkünften sowie notwendige Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt (Artikel 22 und 25 des Übereinkommens); Sensibilisierung der Akteure der Strafjustiz für neue Strafrechtsvorschriften (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Durchführung einer Risikobewertung in Abstimmung mit den einschlägigen Akteuren (Artikel 51 des Übereinkommens); verstärkte Nutzung von Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen zur Überwachung der Einhaltungsquoten und Erlass von Sanktionen bei Verstößen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens) sowie ordnungsgemäße Umsetzung von Opferschutzmaßnahmen bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
|
(11) |
In Bezug auf Finnland sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Ausarbeitung einer langfristigen nationalen Strategie zur Gewährleistung eines umfassenden und koordinierten Ansatzes (Artikel 7 des Übereinkommens); ausreichende öffentliche Mittel sowie nachhaltige Finanzierungsmechanismen für Nichtregierungsorganisationen, die spezialisierte Unterstützung für Opfer anbieten (Artikel 8 des Übereinkommens); Festlegung standardisierter Datenkategorien und Harmonisierung der Datenerhebungssysteme (Artikel 11 des Übereinkommens); regelmäßige Durchführung von Sensibilisierungskampagnen (Artikel 12 des Übereinkommens); systematische Aus- und Fortbildung für einschlägige Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Einrichtung von Programmen für Täter häuslicher Gewalt (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung institutionalisierter behördenübergreifender Strukturen zur Koordinierung zwischen den einschlägigen Akteuren (Artikel 18 des Übereinkommens); Einrichtung von Hilfsdiensten, um den Opfern die Genesung und die Erlangung ihrer Unabhängigkeit zu erleichtern (Artikel 20 des Übereinkommens); mehr Schutzunterkünfte sowie besserer Zugang zu diesen Unterkünften (Artikel 22 des Übereinkommens); angemessene geografische Verteilung von Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer zur Unterstützung von allen Opfern sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die Mediation weder strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt noch den Zugang der Opfer zur Justiz behindert (Artikel 48 des Übereinkommens); einschlägige Schulungen für Strafverfolgungsbehörden über die Reaktion auf Fälle von Gewalt gegen Frauen sowie deren zeitnahe und angemessene Untersuchung (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Maßnahmen zur Einführung eines standardisierten Risikobewertungsmechanismus, der systematisch angewandt wird (Artikel 51 des Übereinkommens) und verstärkte Nutzung von Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen sowie stärkere Überwachung solcher Anordnungen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
|
(12) |
In Bezug auf Monaco sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Annahme einer Definition von häuslicher Gewalt, die mit dem Übereinkommen in Einklang steht (Artikel 3 des Übereinkommens); Entwicklung einer langfristigen übergreifenden Strategie zur Gewährleistung eines umfassenden und koordinierten politischen Ansatzes (Artikel 7 des Übereinkommens); Weiterentwicklung der Erhebung von Daten über alle in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 11 des Übereinkommens); Ausweitung der Maßnahmen zur Verhütung häuslicher Gewalt auf andere in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Artikel 12 des Übereinkommens); Fortführung von Sensibilisierungsmaßnahmen an Schulen zum Thema Gewalt gegen Frauen (Artikel 14 des Übereinkommens); Einrichtung von Programmen für Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung einer nationalen Hotline für weibliche Gewaltopfer sowie Weiterentwicklung spezialisierter Dienste für Opfer von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttaten (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung eines Krisenzentrums für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Fachkräfte, die an Strafverfahren beteiligt sind, über ausreichendes Fachwissen verfügen und geschlechtersensible Schulungen erhalten (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die einschlägigen Dienste standardmäßig koordinierte Risikobewertungen zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt durchführen (Artikel 51 des Übereinkommens), sowie Schutz der Rechte von Opfern bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
|
(13) |
In Bezug auf Montenegro sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für Strategien, Maßnahmen und Rechtsvorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sowie eine nachhaltige Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form durch alle einschlägigen Interessenträger sowie Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); Verstärkung der Bemühungen um die Umsetzung regelmäßiger Präventivmaßnahmen, Durchführung von Sensibilisierungskampagnen und größere Aufmerksamkeit für das erhöhte Risiko für Opfer intersektioneller Diskriminierung, Gewalt zu erfahren (Artikel 12 des Übereinkommens); Erstausbildung und Fortbildung zum Thema Gewalt gegen Frauen für alle einschlägigen Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Einrichtung und Ausweitung von Programmen für Täter häuslicher Gewalt und für sexuelle Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Gesundheitsdienstleister weibliche Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vorrangig behandeln und ihre Privatsphäre achten (Artikel 20 des Übereinkommens); verstärkte behördenübergreifende Zusammenarbeit (Artikel 18 des Übereinkommens); bessere Verfügbarkeit spezialisierter Hilfsdienste für Opfer (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung von Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer im ganzen Land (Artikel 25 des Übereinkommens); Austausch von Informationen über Gewalt gegen Frauen zwischen den zuständigen Gerichten in Zivilverfahren (Artikel 31 des Übereinkommens); wirksame und zeitnahe Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, unter anderem indem sichergestellt wird, dass die einschlägigen Fachkräfte über das erforderliche Fachwissen verfügen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische Durchführung von Risikobewertungen bei Fällen häuslicher Gewalt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (Artikel 51 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von Eilschutzanordnungen für alle Opfer von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Kindern (Artikel 52 des Übereinkommens); wirksame Überwachung von Schutzanordnungen und Sanktionierung von Verstößen (Artikel 53 des Übereinkommens) sowie wirksame Nutzung bestehender Schutzmaßnahmen und Einführung zusätzlicher Schutzmaßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
|
(14) |
In Bezug auf Spanien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Umsetzung der bestehenden Strategien zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen in die Politikgestaltung und die Bewertung von Strategien und Maßnahmen (Artikel 7 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form und Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); Aufklärung von Kindern über die zentrale Rolle des Einverständnisses bei sexuellen Beziehungen (Artikel 14 des Übereinkommens); intensivere Aus- und Fortbildung aller einschlägigen Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Täterprogramme dem Übereinkommen besser Rechnung tragen (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung behördenübergreifender Kooperationsmechanismen mit allen einschlägigen Akteuren für alle in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt sowie gegebenenfalls Einrichtung zentraler Anlaufstellen (Artikel 18 des Übereinkommens); Zugang zu Hilfsdiensten für alle Opfer sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); intensiverer Informationsaustausch zwischen Zivil- und Strafgerichten und Verstärkung von Maßnahmen zur Gewährleistung, dass überwachte Besuchseinrichtungen mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind (Artikel 31 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Faktoren angegangen werden, die Opfer von der Meldung einer Tat abhalten und die zu sekundärer Viktimisierung führen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Zugang der zuständigen Behörden zu Eilschutzanordnungen gemäß dem Übereinkommen (Artikel 52 des Übereinkommens) sowie Maßnahmen, um gegen Verletzungen von Schutzanordnungen angemessen vorzugehen (Artikel 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
|
(15) |
In Bezug auf Schweden sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Berücksichtigung der Bedürfnisse von Opfern intersektioneller Diskriminierung in den Strategien zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, Bewertung der Strategien mit Blick auf deren Auswirkungen und die Anwendung eines geschlechtsbewussten Verständnisses von Gewalt gegen Frauen (Artikel 3 und 7 des Übereinkommens); nachhaltige Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen, die spezialisierte Hilfsdienste anbieten (Artikel 8 des Übereinkommens); Harmonisierung der Datenerhebung und Aufschlüsselung der Daten (Artikel 11 des Übereinkommens); umfassendere Präventionsmaßnahmen gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 12 des Übereinkommens); Einführung einer systematischen Aus- und Fortbildung zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt und Bewertung dieser Aus- und Fortbildung (Artikel 15 des Übereinkommens); Entwicklung von Mindeststandards für Täterprogramme im Einklang mit dem Übereinkommen und Durchführung einer Bewertung (Artikel 16 des Übereinkommens); Einführung von Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit — sofern möglich, in denselben Räumlichkeiten — zwischen den zuständigen Stellen (Artikel 18 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die Sozialdienste allen Opfern ausreichende Hilfe und Unterstützung bieten, einschließlich bei praktischen Fragen (Artikel 20 des Übereinkommens); bessere Verfügbarkeit von und Gewährleistung des Zugangs zu Schutzunterkünften für alle Opfer und ihre Kinder (Artikel 22 des Übereinkommens); genügend Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und/oder sexueller Gewalt im ganzen Land (Artikel 25 des Übereinkommens); Bereitstellung sicherer Räumlichkeiten, in denen unter Anwesenheit von geschulten Fachkräften überwachte Besuche stattfinden können (Artikel 31 des Übereinkommens); Stärkung der Fähigkeit der Polizei, auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich im digitalen Bereich, zu reagieren und in diesen Fällen zu ermitteln, sowie Ergreifen von Maßnahmen, um Frauen, die von intersektioneller Diskriminierung bedroht sind, zur Meldung von Vorfällen zu ermutigen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische koordinierte Durchführung von Risikobewertungen für Opfer und ihre Kinder (Artikel 51 des Übereinkommens) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung, dass Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote sowie Schutzanordnungen (für die gemeinsame Wohnung geltende Kontaktverbote), einschließlich für Kinder, zügig und mit sofortiger Wirkung erlassen, wirksam überwacht und Verstöße angemessen sanktioniert werden (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
|
(16) |
In Bezug auf San Marino sehen die Entwürfe von Schlussfolgerungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft durch Gewährleistung einer nachhaltigen Finanzierung für die Einrichtung von Kooperationsmechanismen und Gewährleistung, dass sich die nationale Koordinierungsstelle mit den betreffenden Organisationen der Zivilgesellschaft abstimmt (Artikel 9 und 10 des Übereinkommens); bessere Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form auf der Grundlage eines gemeinsamen Datenerhebungssystems sowie regelmäßige Durchführung von Erhebungen zur Viktimisierung und Förderung von Forschungstätigkeiten (Artikel 11 des Übereinkommens), sowie Erfüllung der Vorschriften des Artikels 59 des Übereinkommens über den Aufenthaltsstatus von Opfern von Gewalt gegen Frauen (Artikel 59 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
|
(17) |
In Bezug auf Slowenien sehen die Entwürfe von Schlussfolgerungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Übertragung der Rolle der Koordinierungsstelle an vollständig institutionalisierte Einrichtungen sowie Bereitstellung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen (Artikel 10 des Übereinkommens); umfassende Erhebung von Daten zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Artikel 11 des Übereinkommens); Ausbau des Informationsaustauschs zwischen Zivil- und Strafgerichten (Artikel 31 des Übereinkommens); rasche und angemessene Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf Gewalt gegen Frauen (Artikel 49 und 50) sowie Erfüllung der Vorschriften des Übereinkommens bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Amts wegen bei Vergewaltigungen in der Ehe (Artikel 55 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
|
(18) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
|
(19) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit Artikel 67 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingesetzten Ausschuss der Vertragsparteien auf der 18. Sitzung zu vertreten ist, besteht darin, dass keine Einwände gegen die Annahme der folgenden Rechtsakte erhoben werden:
|
1. |
Empfehlungen an Albanien zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)2-prov; |
|
2. |
Empfehlungen an Österreich zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)3-prov; |
|
3. |
Empfehlungen an Dänemark zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)4-prov; |
|
4. |
Empfehlungen an Finnland zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)5-prov; |
|
5. |
Empfehlungen an Monaco zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)6-prov; |
|
6. |
Empfehlungen an Montenegro zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)7-prov; |
|
7. |
Empfehlungen an Spanien zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)8-prov; |
|
8. |
Empfehlungen an Schweden zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)9-prov; |
|
9. |
Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf San Marino, enthalten in Dokument IC-CP(2025)10-prov, und |
|
10. |
Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Slowenien, enthalten in Dokument IC-CP(2025)11-prov. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KLIMCZAK
(1) Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1075/oj).
(2) Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj).
(3) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/86/oj).
(4) Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/29/oj).
(5) Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).
(6) Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1385/oj).
(7) Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1168/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)