02021D2255 — DE — 21.12.2022 — 002.001


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►B

BESCHLUSS (EU) 2021/2255 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Dezember 2021

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2022 (EZB/2021/54)

(ABl. L 454 vom 17.12.2021, S. 19)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2022/2285 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. November 2022

  L 301

212

22.11.2022

►M2

BESCHLUSS (EU) 2022/2522 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 13. Dezember 2022

  L 326

59

21.12.2022




▼B

BESCHLUSS (EU) 2021/2255 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Dezember 2021

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2022 (EZB/2021/54)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2022

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2022, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:



 

Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2022

Umlaufmünzen

Sammlermünzen

(nicht für den Umlauf bestimmt)

Umfang der Ausgabe von Münzen

(in Mio. EUR)

(in Mio. EUR)

(in Mio. EUR)

▼M1

Belgien

37,00

1,00

38,00

▼B

Deutschland

371,00

212,00

583,00

Estland

13,90

0,33

14,23

Irland

23,30

0,50

23,80

Griechenland

101,70

0,62

102,32

▼M1

Spanien

301,50

40,00

341,50

▼M2

Frankreich

249,00

50,00

299,00

▼M1

Italien

211,26

2,74

214,00

▼B

Zypern

10,40

0,01

10,41

Lettland

10,30

0,15

10,45

Litauen

20,00

0,77

20,77

Luxemburg

11,50

0,40

11,90

Malta

7,40

0,40

7,80

Niederlande

49,70

0,30

50,00

Österreich

66,00

166,01

232,01

Portugal

30,50

2,00

32,50

Slowenien

21,00

1,00

22,00

Slowakei

18,00

2,00

20,00

Finnland

10,00

5,00

15,00

Summe

1 321,76

475,23

1 796,99

Artikel 3

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.