4.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/83


BESCHLUSS 2009/597/GASP DES RATES

vom 27. Juli 2009

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation Atalanta)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) („Operation Atalanta“) angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion werden die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft geregelt, die nach Artikel 24 des Vertrags zu schließen ist.

(3)

Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Operation Atalanta („Abkommen“) ausgehandelt.

(4)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden.

(5)

Die Bestimmungen des Abkommens sollten bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation Atalanta) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens wird das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)   ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation Atalanta)

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DIE REPUBLIK KROATIEN

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation Atalanta) durch den Rat der Europäischen Union,

der an die Republik Kroatien gerichteten Einladung der EU, an der EU-geführten Operation teilzunehmen,

des erfolgreichen Abschlusses des Truppengestellungsprozesses und der Empfehlung des Befehlshabers der Operation der EU und des Militärausschusses der EU, einer Beteiligung von Einsatzkräften der Republik Kroatien an der EU-geführten Operation zuzustimmen,

der vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee am 21. April 2009 angenommenen Beschlüsse ATALANTA/2/2009 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2) und ATALANTA/3/2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (3) in ihrer durch den Beschluss ATALANTA/5/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee vom 10. Juni 2009 (4) geänderten Fassung,

des Beschlusses der Republik Kroatien vom 3. April 2009, an der Operation Atalanta teilzunehmen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Operation

(1)   Die Republik Kroatien schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt.

(2)   Der Beitrag der Republik Kroatien zur Operation Atalanta erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

(3)   Die Republik Kroatien gewährleistet, dass ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe

—

der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP und etwaiger späterer Änderungen,

—

des Operationsplans,

—

aller Durchführungsbestimmungen ausführen.

(4)   Die von der Republik Kroatien für die Operation entsandten Einsatzkräfte und Personalmitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(5)   Die Republik Kroatien unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation.

Artikel 2

Rechtsstellung der Einsatzkräfte

(1)   Die Rechtsstellung der von der Republik Kroatien für die Operation Atalanta bereitgestellten Einsatzkräfte und Personalmitglieder wird in den Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte, die zwischen der Europäischen Union und Somalia, Dschibuti oder einem anderem Staat dieser Region für die Zwecke der Operation geschlossen wurden, oder in den von Kenia oder anderen Staaten der Region für die Zwecke der Operation abgegebenen einseitigen Erklärungen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte geregelt.

(2)   Die Rechtsstellung der Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des gemeinsamen Einsatzgebiets abgestellt werden, wird durch Vereinbarungen zwischen dem Aufnahmestaat der betreffenden Hauptquartiere und Führungselemente und der Republik Kroatien geregelt.

(3)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte übt die Republik Kroatien die Gerichtsbarkeit über ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder aus.

(4)   Die Republik Kroatien ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Operation Atalanta zuständig, die von Mitgliedern ihrer Einsatzkräfte oder ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Sie ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder ihrer Einsatzkräfte oder ihres Personals gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

(5)   Die Republik Kroatien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der Operation Atalanta beteiligten Staaten abzugeben.

(6)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Kroatien an der Operation Atalanta eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abzugeben.

Artikel 3

Bedingungen für die Übergabe aufgegriffener und inhaftierter Personen zum Zwecke der Strafverfolgung

Übt die Republik Kroatien ihre Gerichtsbarkeit über Personen aus, die seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern Somalias begangen haben oder derartiger Taten verdächtigt werden, so gelten für die Übergabe der von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) aufgegriffenen und von EUNAVFOR inhaftierten Personen und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an die Republik Kroatien die Bedingungen des Anhangs, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 4

Verschlusssachen

Die Bestimmungen des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (5) finden im Rahmen der Operation Atalanta Anwendung.

Artikel 5

Befehlskette

(1)   Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen weiterhin in jeder Hinsicht ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der Operation der EU die operative und taktische Führung und/oder die operative und taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der Operation der EU kann seine Befugnisse delegieren.

(3)   Die Republik Kroatien hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Befehlshaber der Operation der EU kann — nach Konsultationen mit der Republik Kroatien — jederzeit darum ersuchen, dass die Republik Kroatien ihren Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Republik Kroatien einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (SMR). Dieser erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

Artikel 6

Finanzaspekte

(1)   Die Republik Kroatien trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsakte sowie nach dem Beschluss 2008/975/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (6) gemeinsam finanziert.

(2)   Die Operation Atalanta stellt gegen Rückerstattung der Kosten nach den Bedingungen, die in den in Artikel 7 genannten Durchführungsvereinbarungen vorgesehen sind, logistische Hilfe für das kroatische Militärkontingent bereit. Die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit der Operation wird Athena übertragen.

(3)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen der Staaten, in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Kroatien, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens genannten Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte, sofern ein solches Abkommen besteht.

Artikel 7

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik oder der Befehlshaber der EU-Operation schließt mit den zuständigen Behörden der Republik Kroatien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 8

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus den vorstehenden Artikeln nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 9

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 10

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Republik Kroatien einen Beitrag zu der Operation leistet.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für die Republik Kroatien


(1)   ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)   ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 52.

(3)   ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 40.

(4)   ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 34.

(5)   ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 74.

(6)   ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.

ANHANG

Bestimmungen über Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen oder bewaffneter Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern Somalias verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an die Republik Kroatien und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe

1.   Begriffbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens

a)

ist „Seeräuberei“ die in Artikel 101 des SRÜ definierte Seeräuberei;

b)

sind „bewaffnete Raubüberfälle“ unter Nummer 1 Buchstabe a definierte Handlungen, die in den Hoheitsgewässern eines Küstenstaats innerhalb des Einsatzgebiets begangen werden;

c)

ist eine „übergebene Person“ jede Person, die verdächtigt wird, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begehen zu wollen, zu begehen oder begangen zu haben und von der EUNAVFOR nach diesem Abkommen an die Republik Kroatien übergeben wird.

2.   Allgemeine Grundsätze

a)

Die Republik Kroatien kann auf Antrag der EUNAVFOR die Übergabe von Personen, die von der EUNAVFOR im Zusammenhang mit Seeräuberei oder bewaffneten Raubüberfällen in Haft genommen wurden, sowie von in Verbindung damit von der EUNAVFOR beschlagnahmten Gütern akzeptieren und diese Personen und Güter ihren zuständigen Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Strafverfolgung überstellen.

b)

Wird die EUNAVFOR nach diesem Abkommen tätig, so übergibt sie Personen nur an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Republik Kroatien.

c)

Die Republik Kroatien bestätigt, dass sie die in Anwendung dieser Bestimmungen übergebenen Personen vor und nach der Übergabe human und im Einklang mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen — einschließlich des Verbots von Folter und von grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung und des Verbots willkürlicher Festnahmen — sowie unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren behandelt.

3.   Behandlung und Strafverfolgung von übergebenen Personen und Gerichtsverhandlungen gegen diese Personen

a)

Jede übergebene Person wird human behandelt und weder Folter noch grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt; sie wird angemessen untergebracht und verpflegt, erhält Zugang zu medizinischer Versorgung sowie die Möglichkeit, religiöse Regeln einzuhalten.

b)

Jede übergebene Person wird unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt, der bzw. die unverzüglich über die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung entscheidet und ihre Freilassung anordnet, wenn die Inhaftierung nicht rechtmäßig ist.

c)

Jede übergebene Personen hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Freilassung.

d)

Jede übergebene Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird.

e)

Jede übergebene Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

f)

Jede wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

1.

Sie ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihr verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen sie erhobenen Anklage zu unterrichten.

2.

Sie muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger ihrer Wahl haben.

3.

Es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil ergehen.

4.

Sie hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen; falls sie keinen Verteidiger hat, ist sie über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihr die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihr ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

5.

Sie darf alle gegen sie vorliegenden Beweise prüfen oder prüfen lassen, einschließlich der eidlichen Erklärungen (Affidavits) von Zeugen, die die Festnahme durchgeführt haben, und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken.

6.

Sie kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

7.

Sie darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

g)

Jede übergebene Person, die wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil nach dem Recht der Republik Kroatien durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.

h)

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EUNAVFOR übergibt die Republik Kroatien keine übergebene Person an einen anderen Staat für Zwecke der Ermittlung oder Strafverfolgung.

4.   Todesstrafe

Übergebene Personen werden weder zum Tode verurteilt noch der Gefahr eines Todesurteils ausgesetzt, noch wird gegen sie die Todesstrafe beantragt.

5.   Aufzeichnungen und Mitteilungen

a)

Für jede Übergabe wird ein geeignetes Dokument ausgestellt, das von einem Vertreter der EUNAVFOR und einem Vertreter der zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Republik Kroatien unterzeichnet wird.

b)

Die EUNAVFOR übermittelt der Republik Kroatien für jede übergebene Person Aufzeichnungen über deren Inhaftierung. Diese Aufzeichnungen enthalten so weit wie möglich Angaben über den körperlichen Zustand der übergebenen Person während der Haft, den Zeitpunkt der Übergabe an die Behörden der Republik Kroatien, den Grund für die Inhaftierung der Person, den Zeitpunkt und den Ort des Beginns der Inhaftierung sowie über alle hinsichtlich der Inhaftierung der Person getroffenen Entscheidungen.

c)

Die Republik Kroatien hat die Aufgabe, genaue Aufzeichnungen über alle übergebenen Personen zu führen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Angaben über alle beschlagnahmten Güter, den körperlichen Zustand der übergebenen Person, den Ort ihrer Inhaftierung, alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte sowie alle wesentlichen Entscheidungen, die während ihrer strafrechtlichen Verfolgung und des Gerichtsverfahrens getroffen wurden.

d)

Diese Aufzeichnungen werden den Vertretern der EU und der EUNAVFOR auf schriftlichen Antrag, der an das Außenministerium der Republik Kroatien zu richten ist, zur Verfügung gestellt.

e)

Ferner teilt die Republik Kroatien der EUNAVFOR den Ort der Inhaftierung einer jeden nach diesem Abkommen übergebenen Person, jede Verschlechterung ihres körperlichen Zustands sowie alle Behauptungen über eine angeblich unangemessene Behandlung mit. Vertreter der EU und der EUNAVFOR erhalten Zugang zu allen nach diesem Abkommen übergebenen Personen, solange diese Personen inhaftiert sind, und haben das Recht, sie zu befragen.

f)

Nationalen und internationalen humanitären Organisationen wird auf Antrag gestattet, die nach diesem Abkommen übergebenen Personen zu besuchen.

g)

Um zu gewährleisten, dass die EUNAVFOR in der Lage ist, die Republik Kroatien rechtzeitig durch die Entsendung von Zeugen der EUNAVFOR und die Beibringung von relevanten Beweismitteln zu unterstützen, gibt die Republik Kroatien der EUNAVFOR ihre Absicht bekannt, ein Strafverfahren gegen eine übergebene Person einzuleiten, und teilt der EUNAVFOR den Zeitplan für die Beibringung von Beweismitteln und die Vernehmung von Zeugen mit.

6.   Unterstützung durch die EUNAVFOR

a)

Die EUNAVFOR gewährt der Republik Kroatien im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten jede Unterstützung im Hinblick auf die Ermittlungen gegen übergebene Personen und ihre strafrechtliche Verfolgung.

b)

Die EUNAVFOR verfährt insbesondere wie folgt:

1.

Sie übermittelt Aufzeichnungen über die Inhaftierung, die gemäß Nummer 5 Buchstabe b dieser Bestimmungen erstellt wurden.

2.

Sie bereitet alle Beweismittel gemäß den Erfordernissen der zuständigen Behörden der Republik Kroatien entsprechend den unter nachstehender Nummer 8 vereinbarten Durchführungsmodalitäten auf.

3.

Sie bemüht sich darum, Zeugenaussagen oder eidliche Erklärungen (Affidavits) von Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals vorzulegen, die an einem Vorfall beteiligt waren, mit dem die Übergabe von Personen nach diesen Bestimmungen in Zusammenhang steht.

4.

Sie übergibt alle relevanten beschlagnahmten Güter, die sich in ihrem Besitz befinden.

7.   Zusammenhang mit anderen Rechten von übergebenen Personen

Diese Bestimmungen bezwecken in keiner Weise eine Abweichung von etwaigen aus dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem geltenden Völkerrecht herrührenden Rechten einer übergebenen Person und dürfen auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

8.   Durchführungsbestimmungen

a)

Für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmungen können operative, administrative und technische Fragen in Durchführungsbestimmungen geregelt werden, die zwischen den zuständigen Behörden der Republik Kroatien einerseits und den zuständigen EU-Behörden sowie den zuständigen Behörden der Staaten, die ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellen, andererseits zu vereinbaren sind.

b)

Die Durchführungsbestimmungen können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

1.

die Angabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Republik Kroatien, denen die EUNAVFOR Personen übergeben darf;

2.

die Inhaftierungseinrichtungen, in denen die übergebenen Personen untergebracht werden;

3.

die Behandlung von Dokumenten, einschließlich der mit der Beweismittelerhebung zusammenhängenden Dokumente, die den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Republik Kroatien bei der Übergabe einer Person ausgehändigt werden;

4.

die Kontaktstellen für Mitteilungen;

5.

die für Übergaben zu verwendenden Formblätter.