|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2026/69 |
7.1.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/69 DES RATES
vom 15. Dezember 2025
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wurde von der Union mit dem Beschluss 2006/500/EG des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. |
|
(2) |
Gemäß den Artikeln 47 und 76 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft hat der Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Ministerrat“) Maßnahmen in Form eines Beschlusses oder einer Empfehlung zu treffen. |
|
(3) |
Auf seiner 23. Tagung am 18. Dezember 2025 soll der Ministerrat eine Reihe von Akten annehmen, die Rechtswirkung haben und daher in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen. Zweck der vorgesehenen Akte ist es, die Verwirklichung der Ziele des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu erleichtern. |
|
(4) |
Da die Vertreter der Union über die vom Ministerrat anzunehmenden Akte abstimmen sollen, ist es zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ministerrat in Bezug auf die im Addendum zu diesem Beschluss aufgeführten Akte zu vertreten ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 23. Tagung des Ministerrates der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Ministerrat“) am 18. Dezember 2025 zu vertreten ist, besteht darin, der Annahme der im Addendum zu diesem Beschluss aufgeführten Akte zuzustimmen.
Artikel 2
(1) Geringfügige Änderungen der im Addendum zu diesem Beschluss aufgeführten Akte können von der Kommission unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vor oder während der Tagung des Ministerrates vorbringen, ohne weiteren Beschluss des Rates gebilligt werden.
(2) Ist der Ministerrat nicht in der Lage, die im Addendum zu diesem Beschluss aufgeführten Akte auf seiner Tagung am 18. Dezember 2025 anzunehmen, können diese Akte gemäß der Verfahrensordnung des Ministerrates im Anschluss an die 23. Tagung des Ministerrates schriftlich und ohne weiteren Beschluss des Rates angenommen werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AAGAARD
(1) Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/500/oj).
ANHANG
BESCHLÜSSE NACH ARTIKEL 91 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER ENERGIEGEMEINSCHAFT ZUR FESTSTELLUNG EINES VERSTOẞES GEGEN DIESEN VERTRAG IN BESTIMMTEN FÄLLEN
Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Entwürfen der Beschlüsse des Ministerrates nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags zuzustimmen, sofern der Beratende Ausschuss der Energiegemeinschaft so bald wie möglich vorab eine Stellungnahme abgibt, in der er die Feststellungen des Sekretariats der Energiegemeinschaft unterstützt, dass in den folgenden Fällen Verstöße vorliegen:
|
(a) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Albanien in der Rechtssache ECS-5/24; |
|
(b) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Bosnien und Herzegowina in der Rechtssache ECS-6/24; |
|
(c) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Georgien in der Rechtssache ECS-7/24; |
|
(d) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch das Kosovo* in der Rechtssache ECS-8/24; |
|
(e) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Moldau in der Rechtssache ECS-9/24; |
|
(f) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Montenegro in der Rechtssache ECS-10/24; |
|
(g) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Nordmazedonien in der Rechtssache ECS-11/24; |
|
(h) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Serbien in der Rechtssache ECS-12/24; |
|
(i) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Ukraine in der Rechtssache ECS-13/24; |
|
(j) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Bosnien und Herzegowina in der Rechtssache ECS-14/24; |
|
(k) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Georgien in der Rechtssache ECS-15/24; |
|
(l) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch das Kosovo* in der Rechtssache ECS-16/24; |
|
(m) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Moldau in der Rechtssache ECS-17/24; |
|
(n) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Bosnien und Herzegowina in der Rechtssache ECS-19/24; |
|
(o) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Nordmazedonien in der Rechtssache ECS-21/24; |
|
(p) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Serbien in der Rechtssache ECS-22/24; |
|
(q) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Albanien in der Rechtssache ECS-23/24; |
|
(r) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Bosnien und Herzegowina in der Rechtssache ECS-24/24; |
|
(s) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Georgien in der Rechtssache ECS-25/24; |
|
(t) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch das Kosovo* in der Rechtssache ECS-26/24; |
|
(u) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Moldau in der Rechtssache ECS-27/24; |
|
(v) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Montenegro in der Rechtssache ECS-28/24; |
|
(w) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Nordmazedonien in der Rechtssache ECS-29/24; |
|
(x) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Serbien in der Rechtssache ECS-2/21; |
|
(y) |
Beschluss 2025/…/MC-EnC über die Nichteinhaltung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch Montenegro in der Rechtssache ECS-15/21. |
Verfahrensakt 2025/XX/MC-EnC über die Annahme des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2026-2027 und über die Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien
Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem als Zusatz 1 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf für einen Verfahrensakt des Ministerrates der Energiegemeinschaft über die Annahme des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2026-2027 und über die Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien zuzustimmen.
Beschluss D/2025/XX/MC-EnC des Ministerrates über die Entlastung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Der im Namen der Europäischen Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem als Zusatz 2 zu diesem Anhang beigefügten Beschlussentwurf des Ministerrates über die Entlastung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft zuzustimmen.
Verfahrensakt 2025/PA/XX/MC-EnC zur Änderung der Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle vom 17. November 2006 in der durch die Verfahrensakte 2014/01/MC-EnC, 2022/02/MC-EnC und 2024/06/MC-EnC geänderten Fassung
Der im Namen der Europäischen Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem als Zusatz 3 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf für einen Verfahrensakt des Ministerrates zur Änderung der Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle zuzustimmen.
Verfahrensakt 2025/PA/XX/MC-EnC zur Annahme des Organisationsplans des Sekretariats
Der im Namen der Europäischen Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem als Zusatz 4 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf für einen Verfahrensakt des Ministerrates zur Annahme des Organisationsplans des Sekretariats der Energiegemeinschaft zuzustimmen.
Wiederernennung von Vertretern der Europäischen Kommission im Schiedsausschuss der Energiegemeinschaft gemäß verfahrensakt Nr. 01/2011 PHLG-EnC der ständigen hochrangigen Gruppe der Energiegemeinschaft zur Festlegung der Regeln für das Schiedsverfahren in Personalangelegenheiten nach Artikel 14 des Personalstatuts
Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Wiederernennung der beiden die Europäische Kommission vertretenden Kommissionsbeamten als ständiges bzw. ständiges stellvertretendes Mitglied des Schiedsausschusses durch die Europäische Kommission zu unterstützen und zu bestätigen.
ZUSATZ 1 ZUM ANHANG
VERFAHRENSAKT 2025/PA/XX/MC-EnC
DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
über die Annahme des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2026-2027 und über die Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien
Der Ministerrat der Energiegemeinschaft —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 73, 74, 86 und 88,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission an den Ministerrat der Energiegemeinschaft für den Haushalt der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2026-2027,
gestützt auf die Artikel 24 und 25 der Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle,
in der Erwägung, dass der Ministerrat einen Zweijahreshaushalt für die Betriebsausgaben der Energiegemeinschaft, die für die Arbeit ihrer Organe erforderlich sind, erlassen muss,
in der Erwägung, dass gemäß Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft jede Vertragspartei zum Haushalt der Energiegemeinschaft beitragen muss —
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Der in Anhang A und Anhang B dargelegte Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird angenommen.
Artikel 2
Die Beiträge der Vertragsparteien zum Haushalt der Energiegemeinschaft sind mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Anhang A des vorliegenden Verfahrensakts aufgeführt.
Artikel 3
Dieser Verfahrensakt ist an alle Vertragsparteien und Organe des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gerichtet.
Artikel 4
Der Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft macht diesen Verfahrensakt und seine Anhänge allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich.
Geschehen zu Wien am 18. Dezember 2025
Im Namen des Ministerrates
………………………………
Vorsitz
ZUSATZ 2 ZUM ANHANG
BESCHLUSS DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
Über die Entlastung des direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft Hinsichtlich seiner finanziellen Verantwortung
Der Ministerrat der Energiegemeinschaft —
gestützt auf den Verfahrensakt zur Annahme von Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle, insbesondere auf Artikel 83,
nach Prüfung des Berichts über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Energiegemeinschaft für das am 31. Dezember 2024 endende Haushaltsjahr sowie der Erklärung der Rechnungsprüfer über die Zuverlässigkeit,
unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Haushaltsausschusses und des entsprechenden Berichts —
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Dem derzeitigen Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft, Herrn Artur Lorkowski, wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 die Entlastung für seine haushaltsbezogenen Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten erteilt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Im Namen des Ministerrates
ZUSATZ 3 ZUM ANHANG
VERFAHRENSAKT 2025/PA/XX/MC-EnC
DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
zur Änderung der Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle vom 17. November 2006 in der durch die Verfahrensakte 2014/01/MC-EnC, 2022/02/MC-EnC und 2024/06/MC-EnC geänderten Fassung
Der Ministerrat der Energiegemeinschaft —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 82, 83, 86 und 87,
in der Erwägung, dass die Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle die Rolle des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) berücksichtigen sollten,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission —
HAT FOLGENDEN VERFAHRENSAKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Änderung der Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle vom 17. November 2006 in der durch die Verfahrensakte 2014/01/MC-EnC, 2022/02/MC-EnC und 2024/06/MC-EnC geänderten Fassung
(2) Artikel 42 wird wie folgt angepasst:
|
— |
Folgendes wird Absatz 2 angefügt: „Im Falle von Straftaten, rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption, die sich nachteilig auf die finanziellen Interessen der Europäischen Union auswirken können, ist die Angelegenheit an die in den geltenden Rechtsvorschriften genannten Behörden und Einrichtungen, insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), zu verweisen. Im Rahmen dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚finanzielle Interessen der Europäischen Union‘ sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die vom Haushaltsplan der Energiegemeinschaft erfasst, durch ihn erworben oder ihm geschuldet werden.“ |
|
— |
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: „3. Werden einem Finanzakteur Fakten bekannt, die Anlass zur Vermutung einer rechtswidrigen Tätigkeit, von Betrug, von Korruption oder einer Unregelmäßigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union geben, unterrichtet der Finanzakteur so bald wie möglich den Anweisungsbefugten oder, sofern dies als sinnvoll erachtet wird, das OLAF oder, im Falle von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA). 4. Stellt eine Tätigkeit eine Unregelmäßigkeit oder einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union dar, setzt der Anweisungsbefugte das Verfahren aus und kann alle erforderlichen Maßnahmen treffen, einschließlich der Aufhebung von Entscheidungen, die im Rahmen dieser Tätigkeit getroffen wurden. Der Anweisungsbefugte unterrichtet so bald wie möglich alle zuständigen Behörden, erforderlichenfalls einschließlich des OLAF und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), über mutmaßliche Fälle von Betrug oder Unregelmäßigkeiten.“ |
(3) Folgender Artikel 81a wird eingefügt:
„1. Der Anweisungsbefugte übermittelt so bald wie möglich alle ihm gemäß Artikel 42 Absätze 3 und 4 zugegangenen Informationen dem OLAF sowie der EUStA, sofern diese Informationen mutmaßliche Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union betreffen.
2. Die Bediensteten der Energiegemeinschaft arbeiten gemäß Artikel 42 Absatz 3 beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union insbesondere mit der EUStA und dem OLAF uneingeschränkt zusammen und stellen diesen die einschlägigen Informationen und auf Verlangen jede Unterstützung zur Verfügung, die diese zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse, einschließlich zur Durchführung von Untersuchungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (1) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), benötigen.
3. Soweit es zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union erforderlich ist, stellt der Anweisungsbefugte zudem sicher, dass Dritte, die an der Ausführung des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft beteiligt sind, im Rahmen der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten uneingeschränkt mit dem Anweisungsbefugten zusammenarbeiten.
4. Wenn es zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union erforderlich ist, kann das OLAF in den Räumlichkeiten des Sekretariats der Energiegemeinschaft administrative Untersuchungen durchführen; dies schließt das Zugangsrecht für Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 ein.
5. Die ‚finanziellen Interessen‘ der Europäischen Union sind im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 42 Absatz 2 zu verstehen.“
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft.
Artikel 3
Das Sekretariat macht diesen Verfahrensakt allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich.
Geschehen zu Wien am 18. Dezember 2025
Im Namen des Ministerrates
………………………………
Vorsitz
(1) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
ZUSATZ 4 ZUM ANHANG
VERFAHRENSAKT 2025/PA/XX/MC-EnC
DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
zur annahme des organisationsplans des sekretariats
Der Ministerrat der Energiegemeinschaft —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“), insbesondere auf die Artikel 67 und 68,
gestützt auf den Verfahrensakt 2006/02/MC-EnC vom 17. November 2006 zur Annahme der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der durch die Verfahrensakte 2016/01/MC-EnC vom 14. Oktober 2016, 2022/02/MC-EnC vom 15. Dezember 2022 und 2024/01/MC-EnC vom 19. Februar 2024 geänderten Fassung, insbesondere auf Abschnitt III.1,
in der Erwägung, dass der Ministerrat den Organisationsplan des Sekretariats auf Vorschlag des Direktors des Sekretariats annimmt,
in der Erwägung, dass der derzeitige Organisationsplan des Sekretariats am 19. Februar 2024 angenommen wurde und aktualisiert werden sollte,
auf Vorschlag des Direktors des Sekretariats —
HAT FOLGENDEN VERFAHRENSAKT ANGENOMMEN:
Einziger Artikel
Der diesem Verfahrensakt beigefügte Organisationsplan des Sekretariats wird angenommen und gilt ab dem 1. Januar 2026.
Dieser Verfahrensakt tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Wien am 18. Dezember 2025
Im Namen des Ministerrates
…………………
Vorsitz
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/69/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)