1999/720/EG, EGKS: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihres Tochterunternehmens Walzwerk Burg GmbH gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2264) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 292 vom 13/11/1999 S. 0027 - 0041
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihres Tochterunternehmens Walzwerk Burg GmbH gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2264) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/720/EG, EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Protokoll 14, gestützt auf die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991(1) und die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(2), nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1 Das Verfahren (1) Mit Schreiben vom 6. Juni 1997 hat Deutschland der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die vor und während der Privatisierung der Gröditzer Stahlwerke GmbH (GS) und deren Tochterunternehmen Walzwerk Burg GmbH (WWB) zugunsten dieser Unternehmen gewährten Finanzierungsmaßnahmen notifiziert. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 5. August 1997 von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfen das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS einzuleiten. Der Beschluß der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat andere Beteiligte zur Äußerung zu den Maßnahmen aufgefordert. (3) Mit Schreiben vom 23. September und 13. November 1997, 24. Juli, 14. August und 14. Oktober 1998, 7. und 20. Januar, 1. Februar und 29. März 1999 übermittelte Deutschland der Kommission ergänzende Angaben und Unterlagen. Im Januar 1998 sowie am 1. Dezember 1998, 11. März sowie 23. und 29. April 1999 fanden Zusammenkünfte zwischen der Kommission und Deutschland statt. (4) Die Stellungnahmen, die die Kommission von anderen Beteiligten erhalten hat, sind Deutschland zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 27. April 1998 hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat. 2 Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen 2.1 Notifizierung (5) Am 6. Juni 1997 teilte Deutschland mit, daß GS im Zeitraum 1992-1996 Interventionsmittel in Höhe von 263,7 Mio. DEM erhalten hat. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 207, 3 Mio. DEM als Gesellschafterdarlehen der jeweiligen staatlichen Anteilseigner von GS; 53,4 Mio. DEM in Form von durch die Treuhandanstalt und die Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) verbürgten Bankkrediten und 3 Mio. DEM als Direktsubvention. Ein weiterer Betrag in Höhe von 8,4 Mio. DEM wurde gesondert im Rahmen des deutschen Regionalbeihilfeprogramms "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" an GS gezahlt. In derselben Notifizierung setzte Deutschland die Kommission davon in Kenntnis, daß der staatliche Anteilseigner Beteiligungs-Management-Gesellschaft mbH (BMGB) am 1. Januar 1997 GS zusammen mit deren 100 %iger Tochter WWB an Georgsmarienhütte (GMH) verkauft hatte. Den Angaben in der Notifizierung zufolge war der Verkauf von GS wie WWB für BMGB mit Kosten in einer Gesamthöhe von 393 Mio. DEM verbunden, die sich vorwiegend aus dem Gesellschafterdarlehenerlaß und der Befreiung von Bankkrediten ergaben. Deutschland bestätigte, daß GMH unter Berücksichtigung seiner Verpflichtungen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, zu Investitionen und zum Transfer von Technologie das beste Angebot vorgelegt hatte. 2.2 Die Einleitung des Verfahrens (6) Im Anschluß an die Notifizierung beschloß die Kommission, das Verfahren gemäß Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS (nachfolgend "Sechster Stahlbeihilfenkodex"), zu eröffnen. Das Schreiben an Deutschland wurde am 5. August 1997 abgesandt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). (7) Bei der Einleitung des Verfahrens ging die Kommission davon aus, daß es sich bei den Gesellschafterdarlehen in Höhe von 207,3 Mio. DEM um Beihilfen handelte, da sie zinslos bereitgestellt wurden und das Unternehmen keine Sicherheiten geboten hat, und daß ferner die verbürgten Bankkredite in Höhe von 53,4 Mio. DEM Beihilfen darstellten, da das Bürgschaftsentgelt nur 0,5 % betrug. Schließlich wurde festgestellt, daß die Vereinbarkeit der 8,4 Mio. DEM Regionalbeihilfe zu überprüfen war. Hinsichtlich der Privatisierung äußerte die Kommission Bedenken, ob der Verkauf zu einem negativen Preis dem Kriterium des Verhaltens eines privaten Kapitalgebers entsprach. Nach den vorliegenden Zahlen wäre die Liquidation von GS kostengünstiger gewesen. Auch ließ sich anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilen, ob das Privatisierungsverfahren offen, transparent und bedingungsfrei durchgeführt wurde. Schließlich wurde festgestellt, daß die Privatisierungsvereinbarung offenbar Verpflichtungen zu Investitionsbeihilfen seitens BGMB für GS enthielt. 2.3 Vor der Privatisierung insgesamt übertragene staatliche Mittel (8) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Spalte "Direktinvestitionen" umfaßt nicht nur den angemeldeten Betrag von 3 Mio. DEM und die Regionalbeihilfe von 8,4 Mio. DEM, sondern auch die Finanzierung von Sozialmaßnahmen in einem Umfang von 28,3 Mio. DEM und steuerliche Anreize von 4,1 Mio. DEM, die von Deutschland im Verlaufe des Verfahrens angegeben wurden. (9) Diese Beträge lassen sich wie folgt näher beschreiben: 2.3.1 Investitionsmaßnahmen (10) GS erhielt für die Finanzierung eines Investitionsprogramms mit einem Umfang von 110,2 Mio. DEM staatliche Mittel in einer Gesamthöhe von 109,4 Mio. DEM. Aus den der Kommission zugeleiteten genaueren Angaben zu diesem Investitionsprogramm geht hervor, daß im gesamten Betrieb des Unternehmens in jedem Jahr zwischen 1992 und 1996 Investitionen getätigt wurden. Die Summe von 109,4 Mio. DEM besteht aus folgenden Elementen: a) ein Betrag von 43,5 Mio. DEM in Form von Gesellschafterdarlehen. Diese Darlehen waren zinslos, und ein Zeitplan für die Rückzahlung wurde nicht aufgestellt; b) ein Betrag von 53,4 Mio. DEM in Form von Bankkrediten, die durch die Treuhandanstalt und die BvS zu 100 % verbürgt wurden. c) Die Direktinterventionen setzten sich aus dem Betrag von 8,4 Mio. DEM Regionalbeihilfen und dem Betrag von 4,1 Mio. DEM steuerlicher Investitionsbeihilfen nach geltendem Recht (Investitionszulagengesetz) zusammen. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für diese Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften nahm Deutschland Bezug auf die allgemeine Verpflichtung zur Umstrukturierung gemäß Artikel 25 des Einigungsvertrags und §§ 2-6 des Treuhandgesetzes. (11) Was die Investitionsaufwendungen in Verbindung mit diesen Investitionsbeihilfemaßnahmen anbelangt, so hat Deutschland die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß ein Betrag von 13,3 Mio. DEM in den Produktionsbereich Stahl investiert wurde und 96,9 Mio. DEM in nicht unter den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fallende Produktionsanlagen geflossen sind. Die verschiedenen Investitionen sind im Beschluß zur Einleitung des Verfahrens im Detail dargelegt. 2.3.2 Sozialmaßnahmen (12) Für soziale Maßnahmen wurden insgesamt 61,3 Mio. DEM aufgewendet. Sie setzen sich aus folgenden Elementen zusammen: a) ein Betrag von 26,1 Mio. DEM zur Abdeckung eines Sozialplans für Entlassungs- und Vorruhestandsregelungen und einen Beschäftigungspool. Im Normalfall müßte das Unternehmen diese Kosten tragen, doch übernahm EREL Verwaltungs GmbH und Co Management KG (EREL) angesichts der finanziellen Schwierigkeiten von GS die Finanzierung mittels Gesellschafterdarlehen. b) BMGB zahlte an GS einen Zuschuß in Höhe von 28,3 Mio. DEM zur Deckung von Kosten für zusätzlich zum Sozialplan beschlossene Sozialmaßnahmen. Hierzu gehörte in erster Linie die Finanzierung einer Arbeitszeitverkürzung und von Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter im Personalüberhang. Den Angaben Deutschlands zufolge haben die verschiedenen staatlichen Anteilseigner derartige Maßnahmen für alle ostdeutschen Unternehmen gezahlt, für die sie verantwortlich waren. c) Ein Betrag von 6,9 Mio. DEM zur Finanzierung von beschäftigungsfördernden Maßnahmen gemäß Paragraph 249 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurde ein Programm für die Beschäftigung von nicht mehr benötigten bzw. entlassenen Mitarbeitern von (ehemaligen) Treuhandunternehmen in Umweltsanierungsaktivitäten aufgestellt. Üblicherweise trugen die staatlichen Stellen und die betroffenen Unternehmen zu deren Finanzierung bei; der Betrag von 3 Mio. DEM schloß den Eigenanteil von GS ein, den letztere aufgrund ihrer schwierigen Finanzlage nicht aufbringen konnte. 2.3.3 Betriebliche Maßnahmen (13) Zur Abdeckung betrieblicher Maßnahmen wurden Gesellschafterdarlehen in Höhe von 133,8 Mio. DEM verwendet. In der Notifizierung wurde die für betriebliche Maßnahmen aufgewendete Beihilfesumme mit 166,8 Mio. DEM angegeben, doch im Verlauf des Verfahrens sickerte durch, daß 33 Mio. DEM davon eigentlich für Sozialmaßnahmen eingesetzt wurden (die im Erwägungsgrund 12 Buchstaben a) und c) genannten Beträge). (14) Am 14. August 1998 legte Deutschland der Kommission einen von KPMG verfaßten Bericht(5) vor. Darin ging es um eine "ex-posteriori"-Zuordnung der 133,8 Mio. DEM zu den einzelnen Produktionsbereichen von GS, indem der jeweilige Cash-flow-Bedarf (EBDIT-Ergebnis) für die Jahre 1991-1996 festgestellt wurde. Die Feststellungen von KPMG basierten auf dem internen Buchhaltungssystem von GS. Die deutsche Regierung pflichtete den von KPMG gezogenen Schlußfolgerungen bei. (15) KPMG ordnete die betrieblichen Maßnahmen wie folgt zu: a) ein Betrag von 49 Mio. DEM zur Deckung aufgelaufener betriebsbedingter Verluste in drei der vier Produktionsbereiche von GS (Schmiede, Ringwalzwerk und Gießerei). Die Verluste dieser Produktionsbereiche betrugen alles in allem 62 Mio. DEM, wurden jedoch zum Teil durch den Betriebsgewinn aus der Stahlproduktion wieder ausgeglichen (13 Mio. DEM); b) ein Betrag von 18 Mio. DEM zur Abdeckung allgemeiner Kosten; c) ein Betrag von 40 Mio. DEM zur Erfuellung vertraglicher Verpflichtungen und Begleichung von Forderungen, die im wesentlichen aus Entscheidungen zum Abbruch von Investitionsprogrammen resultieren, die ihren Ursprung in der DDR-Zeit haben; d) ein Betrag von 17 Mio. DEM für die Sanierung, d. h. die Geländesanierung und -beräumung; e) ein Betrag von 9 Mio. DEM für sonstige Kosten. (16) Von den im Erwägungsgrund 15 Buchstaben b) bis e) genannten Beträgen hat KPMG der Stahlproduktion eine Gesamtsumme von 3,6 Mio. DEM zugeordnet. Die übrigen Beträge wurden den Nicht-EGKS-Sektoren zugeordnet. 2.4 Finanzierungsmaßnahmen im Zuge der Privatisierung (17) Am 1. Januar 1997 wurden GS und sein Tochterunternehmen WWB an GMH verkauft. Den Angaben in der Notifizierung zufolge war diese Privatisierung mit Gesamtkosten (negativer Kaufpreis) in Höhe von 393 Mio. DEM verbunden. Diese bestanden größtenteils im Erlaß von Gesellschafterdarlehen, im Verzicht auf die Rückzahlung von Zweckzuwendungen und in der Tilgung der verbürgten Bankkredite (siehe oben Erwägungsgrund 5). (18) Dazu zählten aber auch neue Mittel, die vom (staatlichen) Verkäufer BMGB bereitgestellt wurden: a) ein Betrag von 37,5 Mio. DEM als Eigenkapitalhilfe. Den Angaben in der Notifizierung zufolge sollte dieser Betrag zur Finanzierung eines Investitionsplans mit einem Umfang von 43,5 Mio. DEM in den Jahren 1997 und 1998 verwendet werden. Der Privatisierungsvereinbarung zufolge waren diese Mittel jedoch für betriebliche Zwecke vorgesehen; b) ein Betrag von 20,8 Mio. DEM (wovon 16,3 Mio. DEM für GS und 4,5 Mio. DEM für WWB bestimmt waren), der in Form von "Zuschüssen zur Zwischenfinanzierung" gezahlt werden sollte, die mit empfangenen Regionalbeihilfen zu verrechnen waren. Ab der Privatisierung bis zum 10. Januar 1999 erhielt GS einen Betrag von 13 Mio. DEM als Regionalbeihilfe. Nach der Privatisierungsvereinbarung hat GS nach wie vor Anspruch auf den verbleibenden Anteil von 3,3 Mio. DEM (16,3 Mio. DEM abzüglich 13 Mio. DEM). 2.5 WWB (19) WWB ist ein eigenständiges Unternehmen, das im Nicht-EGKS-Sektor tätig ist. Es wurde durch seinen staatlichen Anteilseigner EREL an GS im Zuge von deren Privatisierung verkauft; vor dieser Privatisierung war es zu keinem Zeitpunkt ein Tochterunternehmen von GS. 3 Stellungnahme anderer Beteiligter (20) Drei andere Beteiligte, die derselben Unternehmensgruppe angehören (Max Aicher GmbH & Co, neue Maxhütte Stahlwerke GmbH und Lech Stahlwerke GmbH) haben am 30. Januar 1998 und am 2. Februar 1998 der Kommission ihre Stellungnahmen zugeleitet. Ihren Ausführungen zufolge wurden GMH mit dem Verkauf zu einem Negativpreis (Cash-)Mittel zugeführt, mit deren Hilfe das Unternehmen seine Finanzlage verbessern konnte und die es ihm ermöglicht hätten, Käufe zu finanzieren. Zudem haben die mit dem Verkauf von GS verbundenen Bedingungen eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge. 4 Bemerkungen Deutschlands (21) Deutschland äußerte sich zur Einleitung des Verfahrens in einem Schreiben vom 23. September 1997 und hat in den im Erwägungsgrund 3 angeführten Unterlagen weitere Informationen vorgelegt. Diese Bemerkungen sind berücksichtigt worden. (22) Auf die Stellungnahmen der anderen Beteiligten eingehend, erwiderte Deutschland am 7. Mai 1998, daß der Verkauf von GS die Cash-Lage von GMH nicht beeinflußt habe. In der Privatisierungsvereinbarung hatte sich GMH verpflichtet, keinen Verkauf von GS-Vermögenswerten vorzunehmen. Sie sei auch gegenwärtig dazu nicht in der Lage, da der Verkauf von Anteilen wegen des noch ausstehenden Ergebnisses der Untersuchung der zugunsten von GS gewährten Beihilfen durch die Kommission ausgesetzt ist. Die Preise werden auf rein geschäftlicher Basis festgelegt, ein gemeinsames Finanzmanagement besteht nicht. GMH teilt den Standpunkt Deutschlands. 5 Beurteilung der Maßnahmen 5.1 Der auf WWB und GS anwendbare Vertrag 5.1.1 WWB (23) Wie im Beschluß zur Einleitung des Verfahrens dargelegt, handelt es sich bei WWB um ein eigenständiges Nicht-EGKS-Unternehmen, das von seinem staatlichen Anteilseigner im Rahmen der Privatisierung an GS verkauft wurde. Vor der Privatisierung war es kein Tochterunternehmen von GS. Seit der Privatisierung fungiert es als Stahl-Service-Center für GS. (24) Demzufolge ist WWB nach dem EG-Vertrag zu überprüfen. Deutschland hat vorgetragen, daß die Interventionsmittel, in deren Vorteil WWB kam, wegen der Größe dieses Unternehmens nicht auf der Basis der jeweiligen von der Kommission genehmigten Treuhand-Regelung (zuletzt im Rahmen der Entscheidung in der Sache N 786/94, Schreiben (95) D/1062) notifiziert werden mußten(6). Daher wird die Kommission die Position von WWB lediglich im Hinblick auf die Privatisierung und den Umfang, in dem es an den Gesamtliquidationskosten beteiligt ist, überprüfen. 5.1.2 GS EGKS-Regelungen für Stahlunternehmen/Einleitung des Verfahrens (25) GS ist ein Unternehmen, das Stahlerzeugnisse produziert, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EGKS-Vertrags (fluessiger Stahl und Blöcke) und somit unter Artikel 80 EGKS-Vertrag fallen. Darüber hinaus unterliegt sie der Erhebung von Umlagen gemäß Artikel 49 EGKS-Vertrag. (26) In diesem Zusammenhang sei an die Stellung von EGKS-Stahlunternehmen in den neuen Bundesländern erinnert, die Gegenstand einer Reihe von Entscheidungen war. Ferner sei darauf hingewiesen, daß diese Unternehmen bis 1995 in den Genuß bestimmter Ausnahmebestimmungen kamen, die in den strengen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS ("Fünfter Stahlbeihilfenkodex") vorgesehen waren: Insbesondere war es ihnen nach dem Stahlbeihilfenkodex gestattet, regionale Investitionsbeihilfen zu erhalten. Außerdem hat der Rat im Wege einstimmiger Zustimmungen nach Artikel 95 EGKS-Vertrag die Zahlung einer Vielzahl verschiedener Beihilfemaßnahmen in unterschiedlicher Höhe an EKO Stahl und SEW Freital genehmigt, um ihnen die Wiederherstellung ihrer Rentabilität zu ermöglichen. Eine wesentliche Komponente dabei war ihre Privatisierung auf der Grundlage weitreichender Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen. Im Falle von GS erfolgte keine Notifizierung der Beihilfemaßnahmen an die Kommission. Dies stand im Widerspruch zu den Bedingungen in der jeweiligen Treuhand-Regelung, denen zufolge die vorherige Notifizierung von Beihilfemaßnahmen zugunsten von in sensiblen Sektoren tätigen Unternehmen erforderlich war. Eine Notifizierung erfolgte erst, nachdem das Unternehmen 1997 privatisiert worden war, sowie nach der Zahlung von Beihilfen in Form von Gesellschafterdarlehen usw. Da es sich bei GS um ein EGKS-Unternehmen handelt, durften zu seinen Gunsten allein solche Beihilfen gewährt werden (1997), die nach dem jeweils geltenden Stahlbeihilfenkodex zulässig waren, d. h. Beihilfen für Forschung und Entwicklung, Umweltschutzmaßnahmen und Schließung. Folglich gab es für EGKS-Unternehmen, um in den Genuß anderer Beihilfemaßnahmen zu kommen (z. B. Betriebsbeihilfen, regionale Investitionsbeihilfen), nur den Weg über Artikel 95 EGKS-Vertrag. (27) Wie die Kommission in ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens geltend macht, ergibt sich das Prinzip, die Beihilfen zugunsten eines EGKS-Stahlunternehmens nach dem EGKS-Vertrag zu beurteilen, uneingeschränkt aus dem EGKS-Vertrag selbst(7). Dieses Prinzip gilt auch dann, wenn ein EGKS-Unternehmen auch Nicht-EGKS-Erzeugnisse herstellt. (28) Die Kommission hat jedoch akzeptiert, daß als Ausnahme zu dieser Regel bestimmte Beihilfen an ein EGKS-Unternehmen nach den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags beurteilt werden können. Die begünstigten Aktivitäten müssen allerdings vom EG-Vertrag erfaßt und vollkommen von den in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrag fallenden Aktivitäten getrennt sein. (29) Bei der Einleitung des Verfahrens hielt die Kommission diese Bedingungen für nicht erfuellt. Da es sich bei GS um ein Einzelunternehmen ohne separate Buchführung handelte, ging die Kommission davon aus, daß das Risiko von Spill-over bestand und es zudem nicht möglich war zu unterscheiden, welche staatlichen Beihilfen für EGKS- bzw. Nicht-EGKS-Aktivitäten empfangen wurden. Erwiderung Deutschlands (30) Als Reaktion auf die Verfahrenseinleitung hat Deutschland die Schlußfolgerung der Kommission, wonach GS ein EGKS-Unternehmen im Bereich der Stahlproduktion ist, nicht in Frage gestellt. Deutschland hält es dagegen für möglich, die finanziellen Maßnahmen den EGKS- und Nicht-EGKS-Aktivitäten jeweils zuzuordnen. (31) In seiner Erwiderung hat Deutschland angegeben, daß im Jahresmittel 6 bis 7 % der von GS hergestellten EGKS-Stahlerzeugnisse an Dritte verkauft werden - und diese Sachlage besteht auch jetzt noch unverändert fort. Die übrigen 93 bis 94 % verwendet GS selbst als Vormaterial für seine Produktionsbereiche Schmiede, Gießerei und Ringwalzwerk. In diesen Bereichen wird der Stahl zu Nicht-EGKS-Stahlerzeugnissen verarbeitet. Daher betreffen die Beihilfen für diese Anlagen lediglich den Wettbewerb bei Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen. Folglich seien diese Beihilfen im Rahmen der Bestimmungen für staatliche Beihilfen des EG-Vertrags zu beurteilen. Hinsichtlich der Investitionsmaßnahmen behauptet Deutschland, daß das betreffende Anlagevermögen in Verbindung mit speziellen Fertigungsanlagen gebracht werden kann, so daß anhand des EGKS-Vertrags nur Investitionen für Anlagen beurteilt werden sollten, mit denen EGKS-Erzeugnisse hergestellt werden (13,3 Mio. DEM). Andere Investitionsbeihilfen sollten nach dem EG-Vertrag beurteilt werden. Was die Sozialplanmaßnahmen und betrieblichen Maßnahmen betrifft, nimmt Deutschland Bezug auf den im Erwägungsgrund 14 genannten KPMG-Bericht und pflichtet dessen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Zuordnung von Beihilfen zu EGKS- und Nicht-EGKS-Anlagen bei. (32) Deutschland vertritt daher die Auffassung, daß Interventionsmittel, die sich auf Aktivitäten beziehen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Herstellung von EGKS-Stahlerzeugnissen stehen, auf der Grundlage der Vorschriften für staatliche Beihilfen des EG-Vertrags beurteilt werden sollten. In einem Schreiben vom 29. März 1999 hat Deutschland erklärt, daß sämtliche Beihilfen an GS nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen des EG-Vertrags geprüft werden sollten. Auffassung der Kommission (33) Mit den EGKS-Vorschriften für staatliche Beihilfen bestehen Regelungen für Beihilfen, die den Wettbewerb zwischen dem begünstigten Unternehmen und seinen Wettbewerbern auf den Märkten für EGKS-Erzeugnisse verfälschen. In ähnlicher Weise gelten die im EG-Vertrag enthaltenen Vorschriften für staatliche Beihilfen für diejenigen Beihilfen, die den Wettbewerb zwischen den Unternehmen auf den Märkten für EG-Erzeugnisse verfälschen. In der Regel werden Beihilfen zugunsten eines EGKS-Unternehmens nach dem EGKS-Vertrag beurteilt. Unter bestimmten Umständen jedoch kann bei Beihilfen für Nicht-EGKS-Aktivitäten eines Unternehmens, in dem die begünstigten Aktivitäten klar von den EGKS-Aktivitäten getrennt sind, der EG-Vertrag anwendbar sein. Um festzustellen, ob die begünstigten Aktivitäten eindeutig getrennt sind, muß eine Unterscheidung zwischen den einzelnen gewährten Beihilfeformen getroffen werden. Investitionsbeihilfen (34) Zwar ist GS ein Einzelunternehmen ohne separate Buchführung für seine verschiedenen Aktivitäten, was die Lösung des Problems der Zuordnung von Beihilfen zu dessen verschiedenen Geschäftsbereichen erschwert, doch trifft davon unabhängig zu, daß die begünstigten Investitionen in diesem Fall im Zusammenhang mit Anlagevermögen stehen, das mit bestimmten Produktionsanlagen in Verbindung steht. Die EGKS- und anderen Produktionsbereiche von GS sind physisch getrennt. Im Produktionsbereich Stahl hergestellter Stahl wird zu anderen Anlagen auf dem GS-Gelände (Schmiede, Ringwalzwerk und Gießerei) befördert. Die Endprodukte dieser Anlagen(8) unterscheiden sich eindeutig von den Endprodukten der Stahlanlage und werden auf unterschiedlichen relevanten Märkten verkauft. Da sie in jeweils eigenen Produktionsbereichen hergestellt werden, sind diese Produktionsverfahren nicht integriert und physisch voneinander getrennt. Daher ist es möglich, in bezug auf die Investionsbeihilfen klar zwischen den relevanten EGKS- und EG-Aktivitäten zu unterscheiden. Betriebsbeihilfen und Sozialmaßnahmen (35) Auf die betrieblichen Maßnahmen und die Sozialmaßnahmen trifft dies jedoch nicht zu. Hier besteht kein direkter Zusammenhang zwischen dem gewährten Darlehen/Kredit oder Zuschuß und der zu finanzierenden Aktivität. Eine getrennte Beurteilung nach dem EGKS- oder dem EG-Vertrag ist nur dort möglich, wo zwischen Beihilfen für EGKS-Aktivitäten und solchen für andere Aktivitäten unterschieden werden kann. Im Falle von GS bestehen weder getrennte Konten noch separate Buchführungssysteme, die eine solche Unterscheidung erleichtert hätten. Unter diesen Umständen ist der Schluß zu ziehen, daß Beihilfen zugunsten eines EGKS-Unternehmens, bei denen das reale Risiko eines Spill-over-Effekts von einer Aktivität zu einer anderen besteht, nach den EGKS-Bestimmungen zu beurteilen sind. (36) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (37) Dies zeigt deutlich, daß GS Beihilfen für betriebliche Zwecke ohne Klausel oder Mechanismus für die Zuordnung zu EGKS- bzw. Nicht-EGKS-Aktivitäten zur Verfügung gestellt wurden. Die Zuordnung wurde voll in das Ermessen des Unternehmens gestellt, und es existierten vorab keine Kriterien für eine logische Trennung zwischen den Geschäftsbereichen. (38) 93 % der Stahlproduktion von GS wurden nicht auf dem Markt verkauft, sondern innerhalb des Unternehmens zu Endprodukten verarbeitet. Ausgangspunkt für die interne Preisgestaltung und Buchführung des Unternehmens war, daß der Produktionsbereich Stahl seine Erzeugnisse an die nachgelagerten Produktionsbereiche weitergab und als Gegenleistung seine direkten und indirekten Kosten vollständig erstattet wurden, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß der Verkauf der Endprodukte für GS mit hohen Verlusten verbunden war. Die bei Einleitung des Verfahrens vorgelegten Zahlen lassen darauf schließen, daß GS seit 1990 keinen Gewinn erzielt hat; vielmehr liefen im Zeitraum 1992-1996 Verluste in Höhe von mehr als 317 Mio. DEM auf. In jedem Jahr dieses Zeitraums lagen die Betriebskosten weit über dem Umsatz (durchschnittlich 30 Mio. DEM jährlich). (39) Bei der Zuordnung von Gewinnen und Verlusten wird im internen Buchführungssystem daher willkürlich verfahren und der Umstand unberücksichtigt gelassen, daß der Fertigungsprozeß insgesamt mit Verlust arbeitet. Zwar sind im KPMG-Bericht die Ergebnisse der verschiedenen GS-Aktivitäten im Zeitraum 1991-1996 auf der Basis des internen Buchführungssystems wiedergegeben, doch zeigt der Bericht auch, daß 7 % der GS- Produktion (d. h. der Produktionsbereich Stahl) mit Gewinn, die übrigen 93 % (Schmiede, Ringwalzwerk und Gießerei) jedoch mit Verlust arbeiten. Daher erscheint die von GS auf seine Geschäftstätigkeit angewandte Kostenrechnung aus wirtschaftlicher Sicht kaum logisch. (40) Unter diesen Bedingungen konnten die Schmiede, die Gießerei und das Ringwalzwerk nur dank der ihnen gewährten Betriebsbeihilfen weiterarbeiten. Demnach konnte GS ihre eigenen Mittel vorrangig für die Stahlanlage (den EGKS-Produktionsbereich) einsetzen. Somit war der Produktionsbereich Stahl Nutznießer der Beihilfen zugunsten der nachgelagerten EG-Aktivitäten. (41) Aus den bisherigen Darlegungen folgt, daß der für die Trennung zwischen EG- und EGKS-Aktivitäten vorgebrachte Nachweis aus buchhalterischer Sicht nicht ausreicht, um zu belegen, daß Betriebsbeihilfen zugunsten dieser Aktivitäten auf der Grundlage beider Verträge geprüft werden sollten. Im Gegensatz zu den Investitionsbeihilfen besteht keine vollkommene Trennung zwischen den unterschiedlichen Bereichen des Unternehmens. Schlußfolgerung (42) Für die von Deutschland bereitgestellten Betriebsbeihilfen und Sozialbeihilfen gelten die Beihilferegeln des EGKS-Vertrags. In der Stahlbranche bestehen Überkapazitäten, und es ist eine strenge Disziplin einzuhalten. Für Investitionen in Verbindung mit Anlagevermögen von GS für die Produktion von EG-Erzeugnissen gelten aufgrund der Ausführungen im Erwägungsgrund 34 die Beihilferegeln des EG-Vertrags. Für Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit Anlagevermögen von GS für EGKS-Erzeugnisse gelten die Beihilferegeln des EGKS-Vertrags. 5.2 Beurteilung der Finanzmaßnahmen vor der Privatisierung - Allgemeines (43) Den Angaben in der Notifizierung zufolge erfolgten Investitionsbeihilfen in Form von verbürgten Bankkrediten in Höhe von 53,4 Mio. DEM, Gesellschafterdarlehen in Höhe von 43,5 Mio. DEM und Regionalbeihilfen aus der Gemeinschaftsaufgabe in Höhe von 8,4 Mio. DEM, die im Jahr 1994 ausgezahlt wurden. Am 14. Oktober 1998 setzte Deutschland die Kommission davon in Kenntnis, daß in den Jahren 1992-1995 4,1 Mio. DEM als Investitionszulage bereitgestellt wurden, um die Investitionen bis 1994 abzudecken. (44) GS ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten, da seit seiner Gründung erhebliche Verluste aufgelaufen sind. Die jeweiligen staatlichen Stellen haben Kredite zinslos und ohne Rückzahlungspflicht zur Verfügung gestellt. Es liegt auf der Hand, daß ein privater Kapitalgeber GS niemals derartige Kredite gewährt hätte. Folglich stellen die Gesellschafterdarlehen in voller Höhe Beihilfen dar. (45) Gemäß der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten(9) sind staatliche Bürgschaften zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten Beihilfen in der Höhe des gesamten verbürgten Darlehens. Deutschland hat der Kommission im Laufe des Verfahrens mitgeteilt, daß die Bürgschaftsprovisionen bei 0,25 % lagen und eine Risikobewertung nicht erfolgte. Die Kommission vertritt die Meinung, daß angesichts der finanziellen Schwierigkeiten von GS der Satz von 0,25 % als Provision äußerst niedrig ist. Die verbürgten Darlehen stellen somit in vollem Umfang Beihilfen dar. (46) Wie im Erwägungsgrund 34 dargelegt, müssen die Investitionsbeihilfen nach zwei verschiedenen Verträgen beurteilt werden. Die EGKS-relevanten Investitionsbeihilfen sind nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und dem zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Stahlbeihilfenkodex zu würdigen. Die Investitionsbeihilfen im Zusammenhang mit EG-Aktivitäten sind nach den Vorschriften der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sowie den für Investitionsbeihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen zu beurteilen. 5.2.1 Beurteilung der Investitionsbeihilfen zugunsten des Produktionsbereichs Stahl (EGKS) (47) Laut Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag gelten von den Staaten in welcher Form auch immer bewilligte Subventionen oder Beihilfen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und sind daher untersagt. Ausnahmefälle sind im jeweiligen Stahlbeihilfenkodex festgelegt. (48) Deutschland trägt vor, daß die im Produktionsbereich Stahl vorgenommenen Investitionen in Höhe von 0,5 Mio. DEM über Investitionszulagen finanziert wurden. Der verbleibende Betrag entfiel auf Gesellschafterdarlehen und verbürgte Bankkredite. Die Regionalbeihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe wurden nicht zur Abdeckung von Investitionen im Produktionsbereich Stahl eingesetzt. (49) Ein Teil der Investitionsbeihilfen wurde in dem Zeitraum gewährt, in dem der Fünfte Stahlbeihilfenkodex galt. Nach dessen Artikel 5 können in allgemeinen Regionalbeihilferegelungen vorgesehene, zugunsten von Stahlunternehmen bewilligte Investitionsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn das begünstigte Unternehmen im Gebiet der ehemaligen DDR niedergelassen ist und wenn die Beihilfen bis zum 30. Juni 1994 angemeldet und bis zum 31. Dezember 1994 genehmigt und ausgezahlt worden sind (für Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz 1990 war der 31. Dezember 1995 der Stichtag). (50) Hinsichtlich der angemeldeten Beihilfen wurde erst am 6. Juni 1997 eine Notifizierung vorgelegt. Das Gericht Erster Instanz hat in seinem Urteil vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, bestätigt(10), daß Anmelde- und Genehmingungsfristen des Fünften Stahlbeihilfenkodex für die Kommission verbindlich sind. Folglich kann die Kommission keine dieser Beihilfen berücksichtigen, da sie nach dem 30. Juni 1994 angemeldet wurden und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beurteilt werden konnten. Die Frage, ob Elemente der Beihilfen aus materiell-rechtlicher Sicht zulässig gewesen wären, ist somit irrelevant. (51) Die Investitionsbeihilfen in Höhe von 13,3 Mio. DEM, die den Beihilfen für den Produktionsbereich Stahl zugeordnet wurden, sind daher mit dem EGKS-Vertrag und dem Fünften Stahlbeihilfenkodex unvereinbar. 5.2.2 Beurteilung der Investitionen in die Nicht-EGKS-Produktionsbereiche (52) Die Investitionen in die Nicht-EGKS-Bereiche beliefen sich auf 96,9 Mio. DEM, und insgesamt wurden dafür Beihilfen in Höhe von 96,1 Mio. DEM gewährt. Davon entfielen 8,4 Mio. DEM auf Regionalbeihilfen, 3,6 Mio. DEM auf Investitionszulagen und der Restbetrag auf Gesellschafterdarlehen und verbürgte Bankkredite. Die Gewährung dieser Darlehen und Kredite stützte sich auf die allgemeinen Bestimmungen des Einigungsvertrags und des Treuhandgesetzes. (53) Deutschland hat die Kommission am 14. Oktober 1998 davon in Kenntnis gesetzt, daß die Gemeinschaftsaufgabe im fraglichen Zeitraum nicht für Treuhand-Unternehmen galt. Daher handelten die Treuhandanstalt, die EREL und die BvS bei der Gewährung und Besicherung dieser Darlehen bzw. Kredite de facto als regionale Beihilfestelle, und die Darlehen/Kredite waren ein Ersatz für regionale Investitionsbeihilfen. (54) Die Kommission erinnert daran, daß die Obergrenze für regionale Investitionsbeihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe, einschließlich der Kumulierung mit anderen regionalen Beihilferegelungen, für den fraglichen Zeitraum bei 35 % brutto lag. (55) Demgegenüber macht Deutschland geltend, daß nach der jeweils geltenden Treuhand-Regelung(11) ein höherer Betrag für Investitionsbeihilfen gewährt werden konnte. (56) Dieses Argument ist nicht haltbar. GS ist ein Stahlunternehmen, und nach dem Fünften Stahlbeihilfenkodex sind Investitionsbeihilfen nur als Ausnahme vom allgemeinen Verbotsgrundsatz, für einen begrenzten Zeitraum und mit einer maximalen Intensität von 35 % zulässig. Dies wurde bei EKO-Stahl(12) bestätigt und im Bericht der Kommission über die Anwendung des Fünften Stahlbeihilfenkodex 1994(13) erneut bekräftigt. Zudem ist GS in einem sensiblen Sektor im Sinne der Begriffsbestimmung der jeweiligen Treuhand-Regelung tätig. Der Begriff des sensiblen Sektors umfaßt nicht nur die EGKS-Stahlproduktion, sondern auch die Vorstufen von EGKS-Stahl wie Schmieden und Gießen, wie es in der Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche(14) dargelegt ist. GS ist in beiden Produktionssektoren und damit unzweifelhaft in einem sensiblen Sektor tätig. (57) Nach den Treuhand-Regelungen waren Beihilfen zugunsten von Unternehmen in sensiblen Sektoren jeweils unter allen Umständen mitzuteilen. Die in den aufeinander folgenden Treuhand-Regelungen vorgesehenen spezifischen Ausnahmeregelungen kamen nicht zur Anwendung, und daher hatte die Kommission, wie in den Treuhand-Regelungen selbst eindeutig bestimmt, diese Beihilfen auf der Grundlage der geltenden Vorschriften, z. B. der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(15) und der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(16) zu beurteilen. (58) Wie bereits dargelegt, sind die Möglichkeiten für eine Genehmigung von Beihilfen in einem EGKS-Sektor beschränkt. Da es sich bei GS um ein EGKS-Unternehmen handelt, gibt es keine Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen dieses Vertrags. Bei anderen EGKS-Unternehmen, für die im Rahmen von Entscheidungen nach Artikel 95 EGKS-Vertrag Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt wurden, bestand das wesentlichste Element in der Wiederherstellung ihrer Rentabilität im Zuge einer Privatisierung. Im Falle von GS wurde niemals ein Umstrukturierungsplan vorgelegt, der eine Wiederherstellung der Rentabilität vorsah. (59) Außerdem geht Deutschland selbst davon aus, daß die Investitionsbeihilfen als (Ersatz für) Regionalbeihilfen gewährt wurden. (60) Aus diesem Grund erachtet die Kommission die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Leitlinien für nationale Regionalbeihilfen als einzig anwendbare Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Investitionsbeihilfen. Hinsichtlich der EG-Aktivitäten von GS sei daran erinnert, daß sie in einem sensiblen Sektor stattfinden und daß gemäß der Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche die Hoechstgrenzen für Regionalbeihilfen ebenfalls gelten. (61) Daher geht die Kommission davon aus, daß die Gesamthöchstgrenze von 35 % für regionale Investitionsbeihilfen nicht überschritten werden kann und darf. (62) Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Genehmigung einer höheren Beihilfeintensität als 35 % eine unannehmbare Wettbewerbsverzerrrung darstellen würde. Folglich sind sämtliche Investitionsbeihilfen zugunsten von EG-Aktivitäten auf der Basis der genehmigten Hoechstgrenzen für regionale Investitionsbeihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zu beurteilen. Nach dieser Regelung für Regionalbeihilfen ist, einschließlich der Kumulierung mit anderen regionalen Beihilferegelungen, für den fraglichen Zeitraum eine Intensität von 35 % brutto zulässig. (63) Ausgehend davon stellt die Kommission fest, daß von den zur Abdeckung von Investitionsaufwendungen in den Nicht-EGKS-Aktivitäten von GS gezahlten Beihilfen (96,1 Mio. DEM) gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag 35 % bzw. 33,7 Mio. DEM als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Der Betrag von 62,4 Mio. DEM ist gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. 5.3 Beurteilung der Sozialmaßnahmen (64) In Sozialmaßnahmen flossen, wie im Erwägungsgrund 12 dargelegt, 61,3 Mio. DEM. (65) Die für beschäftigungsfördernde Maßnahmen gemäß § 249 AFG verwendete Subvention in Höhe von 6,9 Mio. DEM gilt nicht als Beihilfe(17). (66) Die Kommission akzeptiert nicht die Argumentation Deutschlands, daß 28,3 Mio. DEM für den Sozialplan eine allgemeine Maßnahme darstellten, denn die Maßnahmen wurden zugunsten eines bestimmten Unternehmens gewährt und stammten nicht aus öffentlichen Mitteln, die unterschiedslos für alle Unternehmen bestimmt sind. Daher beläuft sich die Gesamtsumme für die sozialen Beihilfen auf 54,4 Mio. DEM. (67) Wie bereits dargelegt, sind sämtliche sozialen Beihilfen nach dem EGKS-Vertrag zu beurteilen. Laut Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag gelten von den Staaten in welcher Form auch immer bewilligte Subventionen oder Beihilfen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und sind daher untersagt. Ausnahmefälle sind in dem jeweils geltenden Stahlbeihilfenkodex festgelegt. Diese Beihilfen sind in dem Zeitraum gewährt worden, in dem der Fünfte Stahlbeihilfenkodex galt. Die Kommission betont, daß der Sechste Stahlbeihilfenkodex die gleichen Vorschriften beinhaltet. (68) Damit Sozialmaßnahmen nach dem geltenden Stahlbeihilfenkodex beihilfefähig sind, müssen sie an freigesetzte oder vorzeitig in den Ruhestand getretene Arbeitnehmer gezahlt werden; sie müssen mit der vollständigen oder teilweisen Schließung von Stahlwerksanlagen verbunden sein, die bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfen ständig in Betrieb waren, und sie dürfen nicht die Zahlungen überschreiten, die in den Mitgliedstaaten am 1. Januar 1991 üblich waren. (69) Nach den von Deutschland vorgelegten Informationen ist die Produktionskapazität von GS im Zeitraum 1989-1996 von 285000 t/Jahr auf 150000 t/Jahr zurückgegangen. Die jährliche Stahlerzeugung ist auf 69000 t abgesunken. Von 1990 bis Ende 1996 haben aufgrund des Kapazitätsabbaus etwa 4300 von 5000 Mitarbeitern das Unternehmen verlassen. Die Mittel sind verwendet worden, um Freisetzungs- und Vorruhestandsregelungen, Kurzarbeit und Schulungseinrichtungen zum Nutzen der ehemaligen Beschäftigten von GS zu finanzieren. Daher waren sämtliche Sozialmaßnahmen auf Mitarbeiter gerichtet, die das Unternehmen letztlich verließen. (70) Ausgehend davon vertritt die Kommission die Auffassung, daß diese Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. 5.4 Beurteilung der Betriebsbeihilfen (71) Zur Abdeckung betrieblicher Kosten im Zeitraum 1992-1996 wurde ein aus Gesellschafterdarlehen finanzierter Betrag von 133,8 Mio. DEM gezahlt. Seine Aufschlüsselung ist in den Erwägungsgründen 13-16 zu finden. (72) Wie bereits dargelegt, sind all diese Beihilfen nach dem EGKS-Vertrag zu beurteilen. Laut Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag gelten von den Staaten in welcher Form auch immer bewilligte Subventionen oder Beihilfen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und sind daher untersagt. Ausnahmefälle sind in dem jeweils geltenden Stahlbeihilfenkodex festgelegt, der derartige Betriebsbeihilfen nicht zuläßt. In den Erwägungsgründen 35-41 wurde zudem auf die Fungibilität solcher Betriebsbeihilfen insbesondere unter Berücksichtigung des Fehlens jeglicher logischer Trennung der Beihilfen im vorhinein hingewiesen. Demzufolge sind sie unvereinbar mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex. (73) Die Kommission stellt fest, daß nach der Privatisierung ein Betrag von 9,6 Mio. DEM für die teilweise Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen verwendet worden ist. Die Gesamtsumme der für betriebliche Zwecke gewährten Darlehen beläuft sich daher auf 124,2 Mio. DEM. 5.5 Beurteilung der Maßnahmen im Zuge der Privatisierung 5.5.1 Zusammenfassung der von Deutschland vorgebrachten Argumente (74) Die Erklärung Deutschlands, die Privatisierung enthalte keine Beihilfen, stützt sich auf zwei Argumente: a) Zum ersten sei diese Lösung für den staatlichen Anteilseigner/Verkäufer vorteilhafter, auch wenn das Angebot von GMH mit Kosten verbunden war (negativer Kaufpreis), da die Liquidation von GS höhere Kosten verursacht hätte. Somit hätte auch ein privater Kapitalgeber GS auf dieser Basis verkauft. b) Zum zweiten stelle das Angebot von GMH das beste Angebot in einem bedingungsfreien, offenen und transparenten Verfahren dar. In diesem Verfahren war GMH der einzige Bewerber, der ein Unternehmenskonzept vorlegte, das den Anforderungen des Verkäufers genügte. Deutschland habe erneut auf die Politik der Kommission verwiesen, wonach der sich aus einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Privatisierungsverfahren ergebende Verkauf keine Beihilfe darstellt. 5.5.2 Das Argument betreffend die mit der Privatisierung von GS verbundenen Kosten (75) Mit seinem ersten Argument behauptet Deutschland, die Privatisierung sei immer noch vorteilhafter als die Liquidation gewesen, obwohl der Verkaufspreis negativ war. Die Liquidation von GS hätte Kosten in Höhe von brutto 475 Mio. DEM(18) und nach Berücksichtigung des Liquidationswerts von GS-Vermögenswerten netto 381 Mio. DEM verursacht. (76) Für die Privatisierung fielen schließlich Kosten von insgesamt 340 Mio. DEM für GS an. Deutschland behauptet, daß die Privatisierung daher immer noch die kostengünstigste Lösung gewesen sei. Demzufolge stuende auch die Festlegung des Preises noch im Einklang mit dem Kriterium des privaten Investors. (77) Wie aus dem von Deutschland übersandten KPMG-Liquidationsbericht hervorgeht, betragen die Liquidationskosten für GS 475 Mio. DEM und bestehen aus folgenden Elementen: a) Verbindlichkeiten: 418 Mio. DEM (davon Gesellschafterdarlehen 196 Mio. DEM, verbürgte Bankkredite 49 Mio. DEM, sonstige Verbindlichkeiten 26 Mio. DEM und Rückstellungen für verschiedene Kosten 147 Mio. DEM); b) Kosten des Liquidationsverfahrens: 57 Mio. DEM, vor allem Betriebs- und Auslaufkosten während des Liquidationszeitraums. (78) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission ("Hytasa")(19) jedoch haftet ein privater Anteilseigner einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung für deren Verbindlichkeiten nur in Höhe des Liquidationswerts ihrer Vermögenswerte. Dem Liquidationsbericht zufolge liegt dieser bei 94 Mio. DEM. Diese Summe soll dazu dienen, sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens in der Reihenfolge gemäß dem geltenden deutschen Insolvenzrecht zu tilgen. Die Liquidationskosten sind daher auf den Betrag von 94 Mio. DEM begrenzt. (79) Die Zahl 475 Mio. DEM basiert auf der vollständigen Tilgung aller Verbindlichkeiten durch die staatlichen Stellen, was die Bereitstellung zusätzlicher Mittel bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist diese Berechnung nicht korrekt. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, daß ein privater Investor selbst dann, wenn es ihm um langfristige Rentabilität und seinen Ruf geht, keine Kapitalzuführungen in ein zum Verkauf anstehendes Unternehmen in Betracht ziehen würde, da hierbei selbst langfristig(20) keine Gewinnaussichten bestehen und höhere Kosten entstehen als beim Verkauf der Vermögenswerte. (80) Ferner hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, daß bei der Würdigung der Liquidation zu unterscheiden ist zwischen den Verpflichtungen, die der Staat als Eigentümer des Grundkapitals übernehmen muß, und seinen Verpflichtungen als staatliche Behörde. Im Falle von GS hat Deutschland als Teil der Gesamtkosten einer Liquidation eine Reihe von Kosten für den Anteilseigner angeführt, die im Grunde Kosten für den Staat als öffentliche Behörde darstellen. Dabei handelt es sich um: a) die Rückzahlung von 49 Mio. DEM verbürgter Bankkredite. Diese Bürgschaften waren von der Treuhandanstalt und der BvS geleistet worden. Beide sind Bundesinstitutionen in direktem Eigentum des Staats. Sie waren zum Zeitpunkt des Privatisierungsverfahrens nicht die staatlichen Anteilseigner (zunächst EREL und später BMGB, bei denen es sich ebenfalls um Bundesinstitutionen unter direkter Kontrolle des Staates handelte(21)). Jegliche Bürgschaftsansprüche aus Krediten, bei denen die Bezahlung aus der Liquidationsmasse unmöglich wäre, würden also nicht EREL als Anteilseigner, sondern die Treuhandanstalt/BvS als staatliche Institutionen betreffen; b) eine Rückstellung für Altlasten von 15 Mio. DEM (siehe Erwägungsgrund 83), den Betrag von 22 Mio. DEM für Sozialplankosten, die nicht aus einer zwingenden Verpflichtung resultieren, und eine Rückstellung von 87 Mio. DEM für die Kosten der Standortsanierung (d. h. Abriß sämtlicher Gebäude, vollständige Sanierung des Standorts und Verkauf des Standorts an Dritte, obwohl der Verkaufspreis für den Standort höchstens 9 Mio. DEM betragen würde). Angesichts der finanziellen Lage von GS ist es unwahrscheinlich, daß ein privater Investor zusätzliche Mittel für einen Sozialplan aufgewendet hätte. Ebensowenig hätte ein privater Investor bei einerm Verkaufswert des Geländes von nur ca. 9 Mio. DEM eine Sanierung des Standorts beschlossen. Auch wenn das Unternehmen gesetzlich zur Sanierung verpflichtet war, hätte der Anteilseigner GS in einer Liquidationssituation keine zusätzlichen Mittel zugeführt. Derartige Kosten würde der Staat tragen. (81) Deutschland macht geltend, daß nach deutschem Recht im Fall einer Insolvenz Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital angesehen werden (der sogenannte "Eigenkapitalersatz"), was zur Folge hat, daß sie nicht aus der Insolvenzmasse eingefordert werden können. Aus diesem Grund stellen diese Gesellschafterdarlehen Kapital dar, das der Gesellschafter dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat und das bei einer Liquidation nicht zurückgefordert werden kann. Die Kommission bleibt bei ihrer Meinung, daß entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur der vorgenannte Liquidationswert der Vermögenswerte, d. h. 94 Mio. DEM, als Liquidationskosten zu berücksichtigen sind. Aber auch wenn die Gesellschafterdarlehen in vollem Umfang in die Liquidationskosten einzubeziehen wären, würden diese bei 292 Mio. DEM liegen (Vermögenswerte 94 Mio. DEM + Gesellschafteranteile 198 Mio. DEM)(22). (82) Gemessen an den Privatisierungskosten in Höhe von 340 Mio. DEM wäre die Liquidation von GS kostengünstiger gewesen als eine Privatisierung. Daraus folgt, daß ein privater Investor das Unternehmen liquidiert hätte. (83) Hinsichtlich der Umweltkosten von 15 Mio. DEM betrachtet es die Kommission als zusätzliches Argument, daß Deutschland bei der Begründung der Kosten einer Liquidation gegenüber einer Privatisierung keine Vergleichszahlen anführt. Deutschland hat angegeben, daß diese Kosten im Falle einer Liquidation vom Anteilseigner zu tragen wären. Im Falle einer Privatisierung waren die im Zusammenhang mit Altlasten anfallenden Kosten durch eine Ausnahmeregelung des Freistaats Sachsen abgedeckt. Die von Deutschland vorgelegten Privatisierungskosten beinhalten allerdings keine Rückstellung für zuvor bestehende Umwelthaftung. Für einen objektiven Vergleich sollte zumindest der Betrag für die Sanierung in Höhe von 15 Mio. DEM entweder bei der Berechnung der Höhe der Liquidationskosten nicht berücksichtigt oder dem Betrag für die Privatisierung hinzugerechnet werden. Mit der Einbeziehung einer bereitgestellten Summe von 15 Mio. DEM in die Privatisierungskosten würden diese auf 355 Mio. DEM ansteigen. 5.5.3 Das Argument betreffend das Privatisierungsverfahren (84) Was das zweite Argument anbelangt, so hat Deutschland die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß der staatliche Anteilseigner am 12. Juni 1996 zwei Investmentbanken (M. M. Warburg & Co und Freyberg Hambros) mit der Suche nach einem Kandidaten beauftragt hat. Beide Banken gaben im September 1996 ein Memorandum mit Informationen zu GS und seinem Tochterunternehmen WWB heraus, auf dessen Grundlage die Gebote erfolgen sollten. Insgesamt 23 potentiell interessierte Investoren baten um zusätzliche Auskünfte. Von diesen wurden drei (GMH, Industrial Technology und JPS) ausgewählt, bei denen davon ausgegangen wurde, daß sie den erforderlichen technischen und finanziellen Hintergrund besitzen. Mit ihnen wurden zweiseitige Verhandlungen aufgenommen. (85) Deutschland legte eine kurze Zusammenfassung zum Stand der Verhandlungen mit den drei Parteien vor ("Angebotssynopse für GSW vor Endverhandlungen mit GMH"), die als Ausgangspunkt für die Übernahme zum 1. Januar 1997 galt. (86) Nach Auskunft Deutschlands erhielt GMH den Zuschlag vor allem deshalb, weil es das einzige Unternehmen war, das wie gefordert ein Unternehmenskonzept vorlegte. Zudem war sein Angebot sowohl aus finanzieller wie aus konzeptioneller Sicht das beste. Deutschland hat das Unternehmenskonzept von GMH ("Unternehmenskonzept Gröditzer Stahlwerke GmbH") übermittelt. (87) Die Kommission vermittelt die Auffassung, daß das Verfahren nicht bedingungsfrei war. In den Memoranden der Investmentbanken wurde nicht um ein verbindliches Angebot gebeten. Potentielle Interessenten wurden aufgefordert, ein Unternehmenskonzept vorzulegen, in dem die Bewerber detaillierte Verpflichtungen zur Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen, zu künftigen Investitionen und zur Finanzierung abgeben sollten. Daran anschließend würden die ausgewählten Parteien zu zweiseitigen Verhandlungen eingeladen, und die übernommenen Verpflichtungen hätten maßgeblichen Einfluß auf den Kaufpreis. In den Memoranden wird ausdrücklich auf die Möglichkeit der Gewährung staatlicher Beihilfen hingewiesen. Um ein konkretes Angebot wurde nicht ersucht, und für die Beurteilung der Angebote waren keine Parameter oder Hoechstgrenzen vorgegeben. (88) Die Kommission ist ferner der Ansicht, daß das Verfahren weder offen noch transparent war - auf der Basis von Unterlagen, die keinen offenen Aufruf zur Abgabe von Angeboten im Rahmen präziser Vorgaben beinhalteten, sondern lediglich eine Einladung zur Aufnahme individueller Verhandlungen auf der Grundlage von Verpflichtungen, die sowohl Verkäufer als auch Erwerber einzugehen hatten und die in einem Verhandlungsprozeß auf einer nicht klar umrissenen Grundlage zum Abschluß gebracht werden sollten. Die letztlich übernommenen Verpflichtungen beeinflußten den ausgehandelten Kaufpreis. Unterschiede in den Standpunkten während der Abschlußverhandlungen waren daher zwangsläufig auf die gewählten Verfahren zurückzuführen. Nach Auffassung der Kommission beinhaltete das von GMH vorgelegte Angebot (Unternehmenskonzept) kein verbindliches Angebot. (89) Unter diesen Umständen, da Unterschiede zwischen den Angeboten auf das gewählte Verfahren zurückzuführen waren, erhielt GMH als einziger Bewerber von den drei Kandidaten eine letzte Möglichkeit zu Endverhandlungen und zur Anpassung seiner Abschlußposition an die Anforderungen des Verkäufers. (90) Ausgehend von den bisherigen Ausführungen ist die Kommission der Meinung, daß die Privatisierung nicht auf der Basis eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Verfahrens erfolgte. Das Argument Deutschlands, das Ausschreibungsverfahren sei offen, transparent und bedingungsfrei gewesen, kann nicht aufrechterhalten werden. 5.5.4 Der zu berücksichtigende Beihilfebetrag für GS (91) Entsprechend ihrer ständigen Praxis stellt die Kommission fest, daß bei einem Verkauf, dessen Bedingungen für einen privaten Kapitalgeber unannehmbar wären, der negative Verkaufspreis insgesamt eine Beihilfe darstellt. (92) Der größte Teil des negativen Verkaufspreises besteht jedoch in Schuldbefreiung, Tilgung und/oder teilweiser Übernahme von Darlehen/Krediten sowie im Verzicht auf die Rückzahlung von Subventionen. Diese Maßnahmen sind bereits gewürdigt worden(23). Zur Berechnung der im Rahmen der Privatisierung relevanten Beihilfen sind die zusätzlichen in den Erwägungsgründen 17 und 18 genannten Finanzmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Verpflichtungen seitens des Verkäufers (BMGB) in der Privatisierungsvereinbarung in bezug auf GS belaufen sich insgesamt auf: a) 37,5 Mio. DEM als Subventionen für Investitions- und betriebliche Zwecke; b) 16,3 Mio. DEM in Form von Darlehen, die mit dem Erhalt von Regionalbeihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen sind. Bisher sind aber nur 13 Mio. DEM gezahlt worden. (93) All diese Maßnahmen wurden im Sinne der Privatisierungsvereinbarung gewährt, die am 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt wurde. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 53,8 Mio. DEM. Davon sind Beihilfen in Höhe von 50,5 Mio. DEM gezahlt worden. Weitere Beihilfen in Höhe von 3,3 Mio. DEM sind als Restdarlehen im Rahmen der Privatisierungsvereinbarung gebunden, aber noch nicht zur Auszahlung gelangt. (94) Was die Zuordnung der jeweiligen Beträge betrifft, so hat Deutschland angegeben, daß 1997 und 1998 eine Gesamtsumme von 33 Mio. DEM in GS investiert worden ist. Davon flossen 1 Mio. DEM in den Produktionsbereich Stahl, 32 Mio. DEM in unter den EG-Vertrag fallende Anlagen und die verbleibenden 17 Mio. DEM wurden für betriebliche Zwecke eingesetzt. 5.5.5 Beurteilung der Beihilfen zugunsten von GS (95) Die in den Erwägungsgründen 43-46 dargelegten Kriterien zur Beurteilung führen zu dem Schluß, daß die in den Produktionsbereich Stahl investierte 1 Mio. DEM und die Betriebsbeihilfen von 17 Mio. DEM nach dem Stahlbeihilfenkodex zu beurteilen sind. Die Investitionsbeihilfen für die Nicht-EGKS-(Produktions-)Anlagen, wozu u. a. Regionalbeihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe gehören, sind anhand der für regionale Beihilfen geltenden Hoechstgrenzen zu prüfen. (96) Nach dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex sind für die EGKS-Stahlindustrie weder allgemeine Investitionsbeihilfen noch Betriebsbeihilfen zulässig. Der damit verbundene Betrag von 18 Mio. DEM (1 Mio. DEM + 17 Mio. DEM) ist daher mit Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex unvereinbar. (97) Da von Deutschland keine Angaben hinsichtlich der Zuordnung der 3,3 Mio. DEM, deren Zahlung im Rahmen der Privatisierungsvereinbarung noch aussteht, gemacht wurden, kann nicht gefolgert werden, daß diese Beihilfen zur Abdeckung von Investitionen im Nicht-EGKS-Sektor zum Einsatz kommen. Diese Beihilfen sind daher gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar. (98) Die Investitionsbeihilfen für die Nicht-EGKS-(Produktions-)Anlagen können von der Kommission auf der Basis der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags beurteilt werden. Nach den geltenden Regelungen für regionale Beihilfen ist jedoch einschließlich der Kumulierung mit anderen Regionalbeihilfenregelungen nur eine Intensität von 35 % brutto zulässig. Da die zu berücksichtigenden Investitionen 32 Mio. DEM ausmachen, können 11,2 Mio. DEM als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Bei dem Restbetrag von 20,8 Mio. DEM handelt es sich um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen. 5.5.6 Beihilfen zugunsten von WWB (99) Die zusätzlichen Beihilfen zugunsten von WWB im Rahmen der Privatisierung beliefen sich auf 4,5 Mio. DEM als Vorabzahlungen auf künftige Regionalbeihilfen. Unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 23 und 24 bestätigt die Kommission, daß die Beihilfen zugunsten von WWB innerhalb der Grenzen der jeweiligen Treuhand-Regelungen blieben. Demzufolge sind diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 5.6 Übertragung von Anlagevermögen (100) Um eine Entscheidung der Kommission, die eine Rückzahlung vorschreibt, ordnungsgemäß auszuführen, muß der Mitgliedstaat so wie ein privater Gläubiger vorgehen (und zumindest so sorgfältig, wie der Mitgliedstaat selbst z. B. bei der Eintreibung von Steuer- oder Sozialversicherungsschulden vorgehen würde). Dabei muß innerstaatliches Recht auf die gleiche Weise angewandt werden wie sonst bei einer nach rein innerstaatlichem Recht durchgeführten Eintreibung und auf eine solche Weise, daß die Eintreibung nicht unmöglich oder äußerst schwierig wird. Dies bedeutet, daß im Prinzip der Mitgliedstaat sofort die Eintreibung der Schulden betreiben und dabei alle verfügbaren Mittel einsetzen muß, wobei er dabei, wo immer möglich, Vollstreckungsmaßnahmen gegen alle verfügbaren Güter des Anlagevermögens ergreifen und schließlich, falls das Unternehmen außerstande ist, die Schuld zurückzuzahlen, die Liquidation des Unternehmens herbeiführen muß. (101) Es ist möglich oder sogar wahrscheinlich, daß im Verlauf der einem Insolvenzverfahren nachfolgenden Liquidation alle verbleibenden Anlagegüter des Unternehmens verkauft werden. Dies ist an sich nicht als besonders problematisch anzusehen, da der Verkauf unter Aufsicht eines Konkursverwalters stattfindet, der im Interesse der Gläubiger das bestmögliche Ergebnis erzielen muß, wobei der Erlös aus dem Verkauf der Anlagegüter der Befriedigung der Gläubigerforderungen dienen soll. Obwohl der Erlös aus dem Verkauf der Anlagegüter nicht ausreichend sein könnte, um alle Schulden des Unternehmens zu bedienen und damit eine vollständige Rückzahlung zu gewährleisten, ist die Liquidation nicht ohne Wert im Hinblick auf die Wettbewerbsbedingungen. Konkurrierende Unternehmen, denen durch die unvereinbaren staatlichen Beihilfen geschadet worden sein könnte, sollten die Gelegenheit haben, die vom liquidierten Unternehmen hinterlassene Marktlücke auszufuellen und schließlich auch die verkauften Anlagegüter zu erwerben und sie effizienter einzusetzen. (102) Im vorliegenden Fall erhielt die Kommission nach der Einleitung des Verfahrens und kurz vor der Annahme ihrer endgültigen Entscheidung Kenntnis davon, daß Anlagevermögen von GS zum aktuellen Unternehmenswert unter dem Marktpreis bzw. ohne offenes Verkaufsverfahren an andere, von der BvS kontrollierte Unternehmen übertragen wurde. Der Zweck oder die Wirkung eines solchen Vorgangs könnte in dem Versuch bestehen, die in Frage stehenden Vermögensanteile dem Geltungsbereich der Kommissionsentscheidung zu entziehen und die nicht tragfähige Wirtschaftstätigkeit fortzuführen. Dies würde im Widerspruch zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten stehen, für die Erfuellung der sich aus der Entscheidung der Kommission ergebenden Pflichten Sorge zu tragen. (103) Wie bei jeder Beitreibung muß der als gewöhnlicher Gläubiger handelnde Mitgliedstaat jedes Mittel nach nationalem Recht anwenden - beispielsweise Bestimmungen über Betrug zum Nachteil von Gläubigern oder über Verdacht auf Absprachen vor der Gesamtvollstreckung -, um zu erreichen, daß eine solche Beitreibung weder anfechtbar noch annullierbar ist. (104) Um zudem die Umgehung ihrer Entscheidung zu verhindern und sicherzustellen, daß jegliche Wettbewerbsverfälschung ausgeräumt wird, ist die Kommission gegebenenfalls verpflichtet zu verlangen, daß ein Beitreibungsvorgang nicht auf den ursprünglichen Empfänger beschränkt ist, sondern auch auf das Unternehmen ausgedehnt werden muß, das die Tätigkeit des ursprünglichen Unternehmens mit Hilfe der übertragenen Produktionsmittel fortführt, sofern bestimmte Aspekte der Übertragung bei den beiden Unternehmen die Feststellung einer Fortführung der Geschäftstätigkeit zulassen. Zu diesen Aspekten, die von der Kommission überprüft werden, gehören u. a. der Übertragungsgegenstand (Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Übernahme von Arbeitskräften, zusammengefaßte Vermögenswerte), der Kaufpreis, die Identität der Anteilseigner und/oder Eigentümer des ursprünglichen Unternehmens und des Erwerbers, der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung durchgeführt wurde (nach Einleitung der Überprüfungen, des förmlichen Prüfverfahrens oder nach Annahme der endgültigen Entscheidung) und die Wirtschaftlichkeit der Übertragung. (105) Auch wenn Deutschland die Erfuellung der erwähnten Absprachen informell verneint hat, erachtet es die Kommission für notwendig, in dieser Entscheidung festzuhalten, daß der Begriff Empfänger nicht nur GS, sondern auch jedes andere Unternehmen einschließt, an das Vermögenswerte übertragen worden sein könnten, um die Wirkung dieser Entscheidung zu umgehen. 6 Schlußfolgerungen (106) Die Maßnahmen zur Abdeckung von Kosten für beschäftigungsfördernde Maßnahmen gemäß § 249 AFG von bis 6,9 Mio. DEM stellen keine Beihilfen dar. Die Subventionen in Höhe von 54,4 Mio. DEM zur Abdeckung der Finanzierung des Sozialplans und zusätzlicher Maßnahmen sind mit Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und mit dem anwendbaren Stahlbeihilfenkodex vereinbar. (107) Die Kommission kommt zu dem Schluß, daß für GS im Zeitraum 1992-1999 unter verschiedenen Bezeichnungen bereitgestellte Investitionsbeihilfen in Höhe von 44,9 Mio. DEM mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 und Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar sind. (108) Die Kommission kommt ferner zu dem Schluß, daß Deutschland eine Reihe von Maßnahmen in bezug auf GS vor und nach deren Privatisierung rechtswidrig durchgeführt hat. Dies betrifft Beihilfen in Höhe von insgesamt 242,4 Mio. DEM. Dieser Betrag untergliedert sich wie folgt: a) Ein Betrag von 155,5 Mio. DEM, der nach dem EGKS-Vertrag zu beurteilen ist und sich wie folgt zusammensetzt: I 13,3 Mio. DEM Investitionsbeihilfen für den Produktionsbereich Stahl im Zeitraum 1992-1996, II 1,0 Mio. DEM Investitionsbeihilfen für den Produktionsbereich Stahl im Zeitraum 1997-1998, III 124,2 Mio. DEM Betriebsbeihilfen im Zeitraum 1992-1996, IV 17,2 Mio. DEM Betriebsbeihilfen in den Jahren 1997 und 1998. Diese Beihilfen sind unvereinbar mit Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und dem anwendbaren Stahlbeihilfenkodex. Deutschland muß diese Beihilfen zurückfordern. b) Ein Betrag von 83,2 Mio. DEM (62,4 Mio. DEM vor der Privatisierung und 20,8 Mio. DEM im Zuge der Privatisierung), bestehend aus Investitionsbeihilfen über die Hoechstintensität für Regionalbeihilfen von 35 % hinaus, zu beurteilen nach dem EG-Vertrag. Er ist unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 und Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Deutschland muß diese Beihilfen zurückfordern. c) Ein weiterer Betrag von 3,3 Mio. DEM, den Deutschland zugunsten der GS zu gewähren beabsichtigt und der nach dem EGKS-Vertrag beurteilt werden muß. Er ist unvereinbar mit Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und mit dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex. Er darf nicht gewährt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Zahlung von 6,9 Mio. DEM, die Deutschland zugunsten der Gröditzer Stahlwerke GmbH (GS) durchgeführt hat, um die Kosten von Maßnahmen nach § 249 Arbeitsförderungsgesetz abzudecken, stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag dar. Artikel 2 Folgende Maßnahmen, die Deutschland zugunsten von GS durchgeführt hat, um einen Sozialplan und zusätzliche Maßnahmen zugunsten von Mitarbeitern im Personalüberhang des Unternehmens zu finanzieren, sind mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl vereinbar: a) die Finanzierung von 26,1 Mio. DEM durch von den jeweiligen staatlichen Anteilseignern der GS (Treuhandanstalt/EREL/BMGB) gewährte Darlehen; b) eine von BMGB gezahlte Subvention von 28,3 Mio. DEM. Artikel 3 Investitionsbeihilfen, die zugunsten der GS bis zu einer Gesamthöhe von 44,9 Mio. DEM gewährt wurden und sich wie folgt zusammensetzen: a) 8,4 Mio. DEM im Rahmen des Programms "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" 1994; b) 3,6 Mio. DEM steuerliche Investitionsbeihilfen nach dem Investitionszulagengesetz im Zeitraum 1992-1995; c) 32,9 Mio. DEM, bestehend aus zu 100 % von der Treuhandanstalt und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) verbürgten Bankkrediten, aus von den jeweiligen Anteilseignern der GS im Zeitraum 1992-1996 gewährten Gesellschafterdarlehen und aus im Rahmen des Programms "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" im Zeitraum 1997-1999 gezahlten Regionalbeihilfen stellen staatliche Beihilfen dar, die gemäß Artikel 87 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Artikel 4 Investitionsbeihilfen, die der GS bis zu einer Gesamthöhe von 83,2 Mio. DEM gewährt wurden und aus von der Treuhandanstalt/BvS zu 100 % verbürgten Bankkrediten, aus von den jeweiligen staatlichen Anteilseignern der GS (Treuhandanstalt/EREL/BMGB) im Zeitraum 1992-1996 gewährten Gesellschafterdarlehen sowie aus Subvention im Rahmen der Privatisierungsvereinbarung und aus im Rahmen der "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in den Jahren 1997-1999 ausgezahlten Regionalbeihilfen bestehen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 5 Maßnahmen, die Deutschland zugunsten der GS bis zu einer Gesamthöhe von 155,5 Mio. DEM durchgeführt hat und die aus Investitionsbeihilfen von bis zu 14,3 Mio. DEM und Betriebsbeihilfen von bis zu 141,2 Mio. DEM (wobei 17,0 Mio. DEM auf eine Subvention im Rahmen der Privatisierungsvereinbarung und 124,2 Mio. DEM auf eine Finanzierung durch die von der Treuhandanstalt/BvS zu 100 % verbürgten Bankkredite und die von den jeweiligen staatlichen Anteilseignern der GS (Treuhandanstalt/EREL/BMGB) gewährten Gesellschafterdarlehen entfallen) bestehen, stellen mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbare staatliche Beihilfen dar. Artikel 6 Die Beihilfen, die Deutschland zugunsten der GS gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung vom 27. Februar 1997 über den Verkauf von Anteilen an der Gröditzer Stahlwerke GmbH an die Georgsmarienhütte GmbH in einem Umfang von 3,3 Mio. DEM in Form von Darlehen als Vorabzahlungen auf zu erhaltende Regionalbeihilfen zu gewähren beabsichtigt, sind mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar. Artikel 7 (1) Deutschland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Artikeln 4 und 5 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Beitreibung erfolgt nach den nationalen Verfahren, sofern sie durch das nationale Recht nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Der beizutreibende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tage der Auszahlung der Beihilfen an den Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden. (3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet Empfänger nicht nur GS, sondern letztlich auch jedes andere Unternehmen, an das Vermögenswerte dergestalt übertragen worden sind, daß die Übertragung die Aufhebung der Wirkung von Erwägungsgrund 1 nach sich zieht. Artikel 8 Walzwerk Burg GmbH ist Nutznießer einer bestehenden Beihilferegelung. Daher sind keine weiteren Verfahrensschritte vorgesehen. Artikel 9 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 10 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1999 Für die Kommission Monika WULF-MATHIES Mitglied der Kommission (1) ABl. L 362 vom 31.12.1991, S. 57. (2) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (3) ABl. C 395 vom 31.12.1997, S. 5. (4) Siehe Fußnote 3. (5) Stellungnahme zur Finanzmittelverwendung für die Jahre 1991 bis 1996 der Gröditzer Stahlwerke GmbH, Gröditz. (6) Nach der Treuhandregelung mußten Beihilfen an Treuhand-Unternehmen in einem nichtsensiblen Sektor nicht angemeldet werden, wenn das betreffende Unternehmen im Zeitraum 1992-1994 weniger als 1500 Mitarbeiter beschäftigte und die Beihilfen unter dem Strich weniger als 150 Mio. DEM betrugen. Ab 1995 änderten sich diese Vorgaben in 250 Mitarbeiter bzw. 50 Mio. DEM. Die Personalstärke von WWB betrug im Schnitt 125, und die Summe der Beihilfen zugunsten von WWB belief sich von 1992 bis 1997 auf 56 Mio. DEM. (7) Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Januar 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte/Kommission, in den Slg. EuGH noch nicht veröffentlicht. (8) Die Haupterzeugnisse sind: im Ringwalzwerk Ringe, Flansche und Radreifen; in der Gießerei Gußteile für den Maschinenbau; in der Schmiede Stäbe, Schmiedestücke, Hohlschmiedestücke, Kurbelwellen. (9) ABl. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (10) Slg. 1998, II-629. (11) Schreiben der Kommission SG(91) D/17825 vom 26. Oktober 1991; Schreiben der Kommission SG(92) D/17613 vom 8. Dezember 1992 und Mitteilung Beihilfe E 15/92 vom 15. Oktober 1992; Schreiben der Kommission SG(95) D/1062 vom 1. November 1995. (12) Mitteilung im Fall C 35/94, ABl. C 18/7 vom 17.1.1997, S. 7. (13) SEK(95) 1309 endg., S. 10-11. (14) ABl. C 320 vom 13.12.1988. (15) Vgl. zuletzt ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (16) Vgl. zuletzt ABl. C 74 vom 10.1.1998, S. 9. (17) Schreiben der Kommission vom 13. Januar 1995, SG (95) D/341. (18) Im Bericht wird die Lage am 30. Juni 1996 beschrieben. Da die Privatisierung erst im Februar 1997 erfolgte, zeigt sich ein geringfügiger Unterschied zwischen den genannten Beträgen und den Beträgen im Fall der Privatisierung. Außerdem hat BMGB in der Zwischenzeit die Nachfolge des im Bericht genannten staatlichen Verkäufers (EREL) angetreten. (19) Slg. 1994, I-4103. (20) A. a. O. Entscheidungsgrund 26. (21) Die Ursache für diese Aufteilung ist der Beschluß zur Auflösung der Treuhand im Jahre 1994, was mit der Schaffung von drei verschiedenen Organisationen einherging, die jeweils Treuhand-Aktivitäten übernahmen. Die Bürgschaften wurden auf die BvS übertragen, die Verwaltung - und damit die Anteile - hingegen an EREL, später BMGB. (22) Die exakte Bemessung ihres Wertes würde eine eingehende Analyse des Unternehmens und seiner Zukunftsaussichten erforderlich machen. (23) Die Kosten der Privatisierung von GS (340 Mio. DEM) beliefen sich auf insgesamt 286 Mio. DEM aufgrund von Vereinbarungen im Vorfeld der Privatisierung: Erlaß von Gesellschafterdarlehen 198 Mio. DEM, Tilgung und Fortbestand der verbürgten Kredite 53 Mio. DEM, Subventionen für Sozialmaßnahmen 28 Mio. DEM, Verzicht auf Subventionen nach § 249 h AFG 7 Mio. DEM sowie weitere Positionen in Höhe des Saldos. Aus dieser Summe und der neuen Beihilfe (38 und 16 Mio. DEM) ergeben sich insgesamt 340 Mio. DEM.