84/48/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 031 vom 02/02/1984 S. 0022 - 0022
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Januar 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) (84/48/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/436/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat am 11. November 1983 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG folgende Rechtsvorschriften mitgeteilt: - Ministerialerlaß vom 28. Januar 1983 betreffend Zuschüsse zugunsten bestimmter Gruppen von landwirtschaftlichen Betriebsleitern in Berggebieten und benachteiligten Gebieten, - Dekret Nr. 83-103 vom 15. Februar 1983 zur Änderung des Dekrets Nr. 77-566 vom 3. Juni 1977 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mitteilung die gegenwärtig in Frankreich angewandten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der letztgenannten Richtlinie genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die genannten Vorschriften entsprechen den Anforderungen und der Zielsetzung der Richtlinie 75/268/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die mit dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Frankreich geltenden Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des Ministerialerlasses vom 28. Januar 1983 und des Dekrets Nr. 83-103 vom 15. Februar 1983 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. Januar 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 193 vom 3. 7. 1982, S. 37. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (4) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.