7.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/12


BESCHLUSS (EU) 2022/13 DES RATES

vom 2. Dezember 2021

über den Standpunkt, der auf der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona) und seiner Protokolle zu dem Erlass eines Beschlusses über die Annahme der Änderungen des regionalen Plans zur Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Mittelmeer im Rahmen von Artikel 15 des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung vom Lande aus und Tätigkeiten (LBS-Protokoll) im Namen der Union zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die geänderte Fassung des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung vom Lande aus und Tätigkeiten (im Folgenden „LBS-Protokoll“) des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“) wurde von der Union mit dem Beschluss 1999/801/EG des Rates (1) angenommen und ist am 11. Mai 2008 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 des LBS-Protokolls werden auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle regionale Aktionspläne einschließlich Maßnahmen und Zeitplänen für deren Umsetzung angenommen.

(3)

Auf ihrer 22. Tagung vom 7. bis 10. Dezember 2021 werden die Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle voraussichtlich einen Beschluss erlassen (im Folgenden „Beschluss der Vertragsparteien“), mit dem der regionale Plan zur Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Mittelmeer (im Folgenden „regionaler Plan“) im Rahmen von Artikel 15 des LBS-Protokolls geändert wird. Mit dem Beschluss der Vertragsparteien werden neue Definitionen festgelegt und der Umfang der Maßnahmen in vier Schlüsselbereichen (wirtschaftliche Instrumente, Kreislaufwirtschaft für Kunststoffe, landseitige und seeseitige Quellen der Abfalleinträge ins Meer) ausgeweitet.

(4)

Der Beschluss der Vertragsparteien betrifft den Schutz der Umwelt, bei dem die Union gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e des Vertrags die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt. Der Beschluss der Vertragsparteien fällt nicht in einen Bereich, der weitgehend von Unionsvorschriften über einen derartigen Schutz erfasst ist. Die Union beabsichtigt nicht, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ihre externe Zuständigkeit in Bereichen auszuüben, die von dem Beschluss der Vertragsparteien erfasst sind und für die ihre Zuständigkeit intern noch nicht ausgeübt wurde.

(5)

Es ist angemessen, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle zu vertreten ist, da mit dem Beschluss der Vertragsparteien voraussichtlich Änderungen des regionalen Plans angenommen werden, der seinerseits für die Union gemäß Artikel 15 Absatz 3 des LBS-Protokolls verbindlich sein wird.

(6)

Da die vorgesehenen Änderungen des regionalen Plans mit den Ambitionen der Union, die Umweltverschmutzung zu verringern und den Umweltschutz zu verbessern, im Einklang stehen, sollte die Union den Erlass des Beschlusses der Vertragsparteien unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle zu vertreten ist, besteht darin, den Erlass eines Beschlusses zur Änderung des regionalen Plans zur Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Mittelmeer im Rahmen von Artikel 15 des Protokolls und Tätigkeiten über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung vom Lande aus zu unterstützen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt kann von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle eintreten, in Absprache mit den Mitgliedstaaten bei Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VRTOVEC


(1)  Beschluss 1999/801/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über die Annahme der Änderungen des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (Übereinkommen von Barcelona) (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 18).