9.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/56


BESCHLUSS (EU) 2023/274 DES RATES

vom 6. Februar 2023

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss EU-Vereinigtes Königreich für Energie hinsichtlich der Stromhandelsregelungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. April 2021 den Beschluss (EU) 2021/689 (1) über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) angenommen (2). Das Handels- und Kooperationsabkommen wurde seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) im Hinblick auf alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit seinem Zuständigkeitsbereich befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Handels- und Kooperationsabkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat dem Sonderausschuss Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens werden durch einen Ausschuss in gegenseitigem Einvernehmen Beschlüsse gefasst und Empfehlungen ausgesprochen.

(3)

Nach Artikel 311 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement bei Stromverbindungsleitungen auf marktbasierte, transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen. Die Vertragsparteien sollten sich unter anderem und sofern angebracht mit der Kapazitätsberechnung, dem Engpassmanagement und Handelsregulierungen für alle relevanten Zeitbereiche (einschließlich dem Day-Ahead-Zeitbereich) befassen. Gemäß Artikel 311 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 311 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement in Stromverbindungsleitungen zwischen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern für Strom (im Folgenden „ÜNB“) der Union und des Vereinigten Königreichs für alle relevanten Zeitbereiche koordiniert werden, wobei eine solche Koordinierung nicht beinhaltet bzw. bedeutet, dass die ÜNB des Vereinigten Königreichs an den entsprechenden Verfahren der Union teilnehmen.

(4)

Gemäß Artikel 312 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens ergreift der Sonderausschuss für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement in der Day-Ahead-Phase vorrangig die erforderlichen Schritte gemäß Artikel 317, um sicherzustellen, dass die ÜNB Vorkehrungen zur Festlegung technischer Verfahren für den Day-Ahead-Zeitbereich treffen.

(5)

Am 22. Januar 2021 sprachen die Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission und die Abteilung für Wirtschaft, Energie und Industriestrategie der Regierung des Vereinigten Königreichs eine vorläufige Empfehlung an die ÜNB aus; diese vorläufige Empfehlung ging zeitlich der Aufnahme der Arbeit durch den Sonderausschuss voraus. Im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung und -vergabe für den Day-Ahead-Zeitbereich wurden die ÜNB in der vorläufigen Empfehlung dazu aufgefordert, ein Day-Ahead-Zielmodell vorzubereiten, das auf dem Konzept der „losen multiregionalen Volumenkopplung“ nach Artikel 312 Absatz 1, Artikel 317 Absätze 2 und 3 und Anhang 29 des Handels- und Kooperationsabkommens beruhen sollte. Im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung und -vergabe für alle übrigen Zeitbereiche wurden die ÜNB der Vertragsparteien in der vorläufigen Empfehlung aufgefordert, gemeinsam einen Vorschlag für einen Zeitplan zur Ausarbeitung eines Entwurfs der erforderlichen technischen Verfahren auszuarbeiten.

(6)

Da der Sonderausschuss im weiteren Verlauf des Jahres 2021 seine Arbeit aufnahm, ist es angezeigt, dass er gemäß Artikel 317 Absatz 2 nun die Gültigkeit der vorläufigen Empfehlung vom 22. Januar 2021 als seine Empfehlung an die Vertragsparteien bestätigt, welche die Vertragsparteien an die ÜNB übermitteln und diese dazu auffordern, mit der Ausarbeitung technischer Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen zu beginnen. Die vorläufige Empfehlung sollte nach ihrer Bestätigung als Empfehlung des Sonderausschusses auch als Rahmen für künftige Aufgaben der ÜNB angesehen werden.

(7)

Auf Grundlage der vorläufigen Empfehlung vom 22. Januar 2021 übermittelten die ÜNB beider Vertragsparteien der Kommission ihre Kosten-Nutzen-Analyse der verschiedenen Möglichkeiten für den Aufbau einer losen multiregionalen Volumenkopplung nach Anhang 29 des Handels- und Kooperationsabkommens sowie einen Entwurf der dazugehörigen technischen Verfahren. Am 7. Mai 2021 übermittelte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) der Kommission ihre informelle Stellungnahme zu dieser Analyse.

(8)

Die Kommission hat das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse und die Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegen die Anforderungen des Handels- und Kooperationsabkommens abgewogen und den Rat über ihre vorläufige Einschätzung unterrichtet. Sie ist der Auffassung, dass die von den ÜNB übermittelten Ergebnisse präzisiert werden müssen und es weiterer Informationen zu jeder der von den ÜNB geprüften Optionen bedarf. Das Vereinigte Königreich hat sich dieser Ansicht auf der Sitzung des Sonderausschusses vom 30. März 2022 angeschlossen.

(9)

Es ist daher angemessen, die Annahme einer Empfehlung an die Vertragsparteien durch den Sonderausschuss zu unterstützen, in welcher den Vertragsparteien empfohlen wird, ihre ÜNB um weitere Angaben zu ihrer Kosten-Nutzen-Analyse und den vorgeschlagenen Entwürfen für technische Verfahren zu ersuchen, und damit den Sonderausschuss bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 312 Absatz 1 und Artikel 317 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zu unterstützen. Es ist angemessen, dass die Union ihre ÜNB ersucht, diese zusätzlichen Angaben innerhalb von fünf Monaten nach dem gestellten Ersuchen zu übermitteln.

(10)

Der Sonderausschuss nimmt die Empfehlung an die Vertragsparteien im Hinblick auf ihr Ersuchen an die ÜNB zur Ausarbeitung technischer Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen so bald wie möglich an. Nach Abschluss der jeweiligen einzelstaatlichen Verfahren durch jede der Vertragsparteien, nimmt der Sonderausschuss die Empfehlung entweder während seiner nächsten Sitzung oder im schriftlichen Verfahren an, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

(11)

Es ist zweckmäßig, den im Sonderausschuss zu der Empfehlung an die Vertragsparteien im Hinblick auf ihre Anträge an ÜNB im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die geplante Empfehlung den Inhalt der Umsetzung des Besitzstandes der Union oder die Art und Weise dieser Umsetzung maßgeblich beeinflussen kann, und zwar insbesondere die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (3) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für Energie zu vertreten ist, ist im dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf einer Empfehlung des Sonderausschusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).

(2)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(3)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).


ENTWURF

EMPFEHLUNG Nr. …/2023 DES MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE L DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR ENERGIE

vom …

an die Vertragsparteien im Hinblick auf ihr an Übertragungsnetzbetreiber für Strom zu stellendes Ersuchen, technische Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen auszuarbeiten

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR ENERGIE,

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“), insbesondere auf die Artikel 311 Absätze 1 und 2, Artikel 312 Absatz 1, Artikel 317 Absätze 2 und 3 sowie Anhang 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in seinem Zuständigkeitsbereich die Durchführung des Abkommens zu überwachen und zu überprüfen sowie dessen ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c ist der Ausschuss befugt, im Hinblick auf alle Angelegenheiten, für die dies im Handels- und Kooperationsabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat dem Sonderausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Gemäß Artikel 329 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens soll der Sonderausschuss bei Bedarf Empfehlungen aussprechen, um die wirksame Umsetzung der Kapitel des Titels VIII des Handels- und Kooperationsabkommens, die in seiner Zuständigkeit liegen, sicherzustellen.

(2)

Um eine effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen sicherzustellen und die Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien abzubauen, legt Artikel 311 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens Verpflichtungen fest, die unter anderem die Kapazitätsvergabe, das Engpassmanagement und die Kapazitätsberechnung für Stromverbindungsleitungen betreffen, ebenso wie die Ausarbeitung von Vorkehrungen, um für alle relevanten Zeitbereiche robuste und effiziente Ergebnisse zu erzielen.

(3)

Am 22. Januar 2021 sprachen die Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission und die Abteilung für Wirtschaft, Energie und Industriestrategie der Regierung des Vereinigten Königreichs eine vorläufige Empfehlung (im Folgenden „vorläufige Empfehlung“) an ihre jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“) aus, in welcher sie die Betreiber aufforderten, gemeinsam und noch vor Aufnahme der Arbeit durch den Sonderausschuss mit der Ausarbeitung technischer Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen zu beginnen. Da der Sonderausschuss im weiteren Verlauf des Jahres 2021 seine Arbeit aufnahm, muss diese von den Vertragsparteien an die ÜNB übermittelte vorläufige Empfehlung vom Sonderausschuss als Empfehlung an die Vertragsparteien bestätigt werden.

(4)

Im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung und -vergabe für den Day-Ahead-Zeitbereich wurden die ÜNB in der vorläufigen Empfehlung dazu aufgefordert, ein Day-Ahead-Zielmodell zu erarbeiten, das auf dem Konzept der „losen multiregionalen Volumenkopplung“ nach Artikel 312 Absatz 1, Artikel 317 Absätze 2 und 3 und Anhang 29 des Handels- und Kooperationsabkommens beruhen sollte.

(5)

Im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung und -vergabe für alle übrigen Zeitbereiche wurden die ÜNB der Vertragsparteien in der vorläufigen Empfehlung aufgefordert, gemeinsam einen Vorschlag für einen Zeitplan zur Ausarbeitung eines Entwurfs der entsprechenden technischen Verfahren auszuarbeiten. Die vorläufige Empfehlung bleibt eine nützliche Informations- und Orientierungshilfe für künftige Arbeit in diesen Bereichen, wobei der Stromhandel im Day-Ahead-Zeitbereich von vorrangiger Bedeutung ist.

(6)

Auch wenn der Zeitplan nach Anhang 29 des Handels- und Kooperationsabkommens, auf den in der vorläufigen Empfehlung hingewiesen wurde, nicht eingehalten wurde, sollte der Sonderausschuss dennoch seinen Verpflichtungen aus Artikel 312 Absatz 1 und Artikel 317 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens nachkommen.

(7)

Die ÜNB und Regulierungsbehörden der Vertragsparteien sind im Hinblick auf die vorläufige Empfehlung bereits tätig geworden. Vor dem Hintergrund der bereits durch die ÜNB geleisteten Arbeit benötigt der Sonderausschuss zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 312 Absatz 1 und Artikel 317 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens weitere Angaben zu der Kosten-Nutzen-Analyse und den vorgeschlagenen Entwürfen für technische Verfahren.

(8)

Jede Vertragspartei sollte daher ihre ÜNB ersuchen, diese zusätzlichen Angaben zu übermitteln.

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

(1)

Die am 22. Januar 2021 von der Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission und der Abteilung für Wirtschaft, Energie und Industriestrategie der Regierung des Vereinigten Königreichs an ihre jeweiligen ÜNB für Strom ausgesprochene vorläufige Empfehlung, in welcher die ÜNB der Union und des Vereinigten Königreichs aufgefordert wurden, mit der Ausarbeitung technischer Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen zu beginnen, wie in Anhang I dieser Empfehlung dargelegt, wird hierbei als Empfehlung des Sonderausschusses für Energie an die Vertragsparteien bestätigt.

(2)

Der Sonderausschuss empfiehlt, dass die Vertragsparteien ihre jeweiligen ÜNB für Strom ersuchen, innerhalb von fünf Monaten nach dem gestellten Ersuchen der jeweiligen Partei die in Anhang II dieser Empfehlung aufgeführten zusätzlichen Angaben zu übermitteln.

Geschehen zu Brüssel und London am [Datum]

F. ERMACORA

P. KOVACS

Im Namen des Sonderausschusses

Der gemeinsame Vorsitz

M. SKRINAR