26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/86


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. April 2014

über eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen in Estland, Lettland, Litauen und Polen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2551)

(Nur der estnische, der lettische, der litauische und der polnische Text sind verbindlich)

(2014/236/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 84,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine ansteckende, normalerweise tödliche Viruserkrankung bei Haus- und Wildschweinen, die zu schwerwiegenden Störungen des Handels innerhalb der Union mit lebenden Schweinen und aus Schweinen gewonnenen Erzeugnissen sowie bei deren Ausfuhr in Drittländer führt.

(2)

Die Afrikanische Schweinepest wurde 2007 in Georgien bestätigt und breitete sich dann in die Russische Föderation aus, in deren europäischem Teil zahlreiche Ausbrüche dieser Seuche bei Haus- und Wildschweinen gemeldet wurden. Im Juni 2013 bestätigte Belarus einen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Hinterhofhaltungen in der Region Grodno, etwa 40 km von der litauischen Grenze entfernt und nahe der Grenze zu Polen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2013/498/EU der Kommission (3) sieht eine finanzielle Beteiligung der Union an Überwachungsmaßnahmen und sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen vor, die im Jahr 2013 zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest in Estland, Lettland, Litauen und Polen — den direkt von einer Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest bedrohten Mitgliedstaaten — durchgeführt werden.

(4)

Im Januar 2014 wurde das Auftreten der Seuche in der Wildschweinpopulation in der Ukraine gemeldet, und es kommt weiterhin zu einer Verbreitung in Belarus und in der Russischen Föderation. Außerdem wurden im Januar 2014 zwei Fälle der Afrikanischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation in Litauen festgestellt; einige Tage später wurden zwei weitere Fälle in der Wildschweinpopulation in Polen gemeldet. In beiden Mitgliedstaaten ist die Seuche an der Grenze zu Belarus aufgetreten. Folglich stellt das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in Anrainerstaaten der Europäischen Union eine ständige Bedrohung der Schweinehaltungsbetriebe in der Union dar, da das Virus durch Wildschweine, die aus infizierten Gebieten in das Hoheitsgebiet der Union wechseln, in Mitgliedstaaten eingeschleppt werden kann, die an infizierte Drittländer angrenzen; dies kann ebenso durch Fahrzeuge geschehen, die lebende Tiere transportiert haben, oder durch die unzulässige Einfuhr von aus Schweinen gewonnenen Erzeugnissen in die Union.

(5)

Das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Union ist in Estland, Lettland, Litauen und Polen aufgrund des Auftretens und der Entwicklung dieser Seuche in den angrenzenden Gebieten von Belarus, der Russischen Föderation und der Ukraine größer. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, welche Maßnahmen sie zum Schutz ihres Hoheitsgebiets und anderer Mitgliedstaaten ergreifen wollen.

(6)

Während des Jahres 2013 haben Estland, Lettland, Litauen und Polen Überwachungsmaßnahmen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen durchgeführt. Um der Afrikanischen Schweinepest besser vorzubeugen, müssen bestimmte Überwachungstätigkeiten im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

(7)

Die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die möglicherweise mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest in Berührung gekommen sind, stellt eine der wichtigsten Vorsichtsmaßnahmen gegen die Einschleppung der Seuche in die Union dar. Daher sind in dem Durchführungsbeschluss 2013/426/EU der Kommission (4) bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus Belarus und der Russischen Föderation in die Union festgelegt, und es wird vorgeschrieben, dass Fahrzeuge, die lebende Tiere transportiert haben und aus infizierten Gebieten in die Union kommen, angemessen gereinigt und desinfiziert werden.

(8)

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission (5) ist das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Union durch persönliche Sendungen mit Schweineerzeugnissen, die per Post verschickt oder im Gepäck von Reisenden vor allem aus Belarus, der Russischen Föderation und der Ukraine mitgeführt werden, nicht zu vernachlässigen und erfordert zusätzliche Maßnahmen und Kontrollen an den Eingangsstellen.

(9)

Ferner sollten weite Kreise an möglicherweise Betroffenen, darunter Tierärzte, professionelle und nichtprofessionelle Landwirte, Lkw-Fahrer, Zollbeamte, Passagiere und die breite Öffentlichkeit, auf die Risiken der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest und ihre Folgen durch gut gezielte Kampagnen aufmerksam gemacht werden, mit denen im Rahmen der gemäß der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (6) aufgestellten Notfallpläne für die Seuche sensibilisiert und Vorsorge getroffen wird, um eine schnelle Reaktion im Fall der Einschleppung der Seuche zu gewährleisten.

(10)

2014 wurde die Afrikanische Schweinepest in der Wildschweinpopulation in Litauen und Polen festgestellt; die beiden Mitgliedstaaten sind durch das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest im angrenzenden Belarus direkt bedroht. Zur Verringerung des Risikos der Ausbreitung der Seuche auf ihrem Hoheitsgebiet planen Litauen und Polen, die Dichte empfänglicher Wirte in Schweinehaltungsbetrieben mit geringem Biosicherheitsniveau in den infizierten Gebieten durch Förderung der Schlachtung von Schweinen und Verhinderung der Wiederbelegung von Schweinehaltungsbetrieben für die Dauer von mindestens einem Jahr zu reduzieren. Im Dezember 2013 haben Estland, Lettland, Litauen und Polen ihre Pläne und Kostenschätzungen für die Durchführung von Dringlichkeitsmaßnahmen während des Jahres 2014 in den Gebieten, die hinsichtlich der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Belarus, der Russischen Föderation und der Ukraine als äußerst gefährdet gelten, vorgelegt. Die Kommission hat die Pläne dahingehend geprüft, ob eine finanzielle Beteiligung der Union gewährt werden kann, und es wurde festgestellt, dass sie der Richtlinie 2002/60/EG genügen.

(11)

Die von Estland, Lettland, Litauen und Polen ergriffenen Maßnahmen für die Seuchenüberwachung, die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen sowie die Organisation von Sensibilisierungsmaßnahmen werden zu 50 % kofinanziert.

(12)

Die von Litauen und Polen zur Verringerung der Dichte des Schweinebestands in den infizierten Gebieten an der Grenze zu Belarus durchgeführten besonderen Maßnahmen sollten zu 30 % kofinanziert werden.

(13)

Da die von Estland, Lettland, Litauen und Polen vorgelegten Pläne für Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Belarus, der Russischen Föderation und der Ukraine, die 2014 durchgeführt werden, einen ausreichend detaillierten Rahmen im Sinne des Artikels 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) darstellen, handelt es sich bei dem vorliegenden Beschluss um einen Finanzierungsbeschluss für die im Arbeitsprogramm für Finanzhilfen vorgesehenen Ausgaben.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Rahmen der von Estland, Lettland, Litauen und Polen 2014 ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest wird diesen Mitgliedstaaten eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben gewährt, die bei der Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen und für den Zeitraum vom : 1. Januar bis 31. Dezember 2014 geplanten Tätigkeiten entstehen.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union beträgt 50 % der Kosten, die für die Durchführung der folgenden Tätigkeiten entstanden sind und gezahlt wurden:

a)

Probenahmen bei Hausschweinen;

b)

Probenahmen bei Wildschweinen;

c)

ELISA-Tests;

d)

PCR-Tests und Sequenzierungen;

e)

Kauf von Ausrüstung und Desinfektionsmitteln für die Reinigung und Desinfizierung;

f)

Kauf von Ausrüstung, die speziell für die Beseitigung von Tierkörpern verwendet wird;

g)

Kauf von Ausrüstung zur Durchführung virologischer Labortests;

h)

Sensibilisierungskampagnen.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Union beträgt 30 % der Kosten, die Litauen und Polen durch die Entschädigung der Eigentümer von Schweinen für die Verluste durch frühzeitige Schlachtung in den infizierten Gebieten entstehen und von diesen Ländern gezahlt wurden.

Artikel 2

(1)   Die Kosten, die den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d zu erstatten sind, werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

a)

0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein;

b)

5 EUR für jedes getestete Wildschwein;

c)

2 EUR für jeden ELISA-Test;

d)

10 EUR für jeden PCR-Test und jede Sequenzierung.

(2)   Die für die Tätigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

a)

6 000 EUR für Estland;

b)

58 000 EUR für Lettland;

c)

950 000 EUR für Litauen;

d)

102 100 EUR für Polen.

(3)   Die für die Tätigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

100 000 EUR für Litauen;

b)

150 000 EUR für Polen.

(4)   Die für die Tätigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

 

75 000 EUR für Litauen.

(5)   Die für die Tätigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

a)

1 500 EUR für Estland;

b)

15 000 EUR für Lettland;

c)

75 000 EUR für Litauen;

d)

11 250 EUR für Polen.

(6)   Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten wird auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

225 000 EUR für Litauen;

b)

337 500 EUR für Polen.

(7)   Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten wird auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

27 000 EUR für Estland;

b)

190 000 EUR für Lettland;

c)

1 948 000 EUR für Litauen;

d)

1 341 000 EUR für Polen.

(8)   Die für eine finanzielle Beteiligung der Union in Frage kommenden Ausgaben für Maßnahmen nach Artikel 1 Buchstaben c und d sind auf die Kosten beschränkt, die den Mitgliedstaaten entstehen für:

a)

den Kauf von Testkits, Reagenzien und aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Labortests verwendeten Verbrauchsgüter;

b)

Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Untersuchungen auf dem Laborgelände abgestellt wird, beschränkt auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter;

c)

Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten.

Artikel 3

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Union an den Maßnahmen gemäß Artikel 1 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten

a)

die Tätigkeiten und Maßnahmen entsprechend der Beschreibung in den Plänen durchführen;

b)

die Maßnahmen gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen;

c)

der Kommission bis zum 30. April 2015 einen technischen Abschlussbericht für die Maßnahmen gemäß Anhang I sowie einen abschließenden Finanzbericht gemäß Anhang II vorlegen.

(2)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen und die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/498/EU der Kommission vom 10. Oktober 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen in Estland, Lettland, Litauen und Polen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest in angrenzenden Drittländern (ABl. L 272 vom 12.10.2013, S. 47).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/426/EU der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (ABl. L 211 vom 7.8.2013, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1).

(6)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG I

Technischer Abschlussbericht über die Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen

Mitgliedstaat:

Datum:

1.

Technische Bewertung der Lage:

1.1.

Epidemiologische Karten:

1.2.

Angaben zur Überwachung:

Mitgliedstaat/Drittland

Anzahl der getesteten Hausschweine

Anzahl der getesteten Wildschweine

Art des Tests (1)

Anzahl der Tests

Anzahl der positiv getesteten Hausschweine

Anzahl der positiv getesteten Wildschweine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2014 insgesamt

 

 

 

 

 

 

2.

Erreichung der Ziele und technische Schwierigkeiten:

3.

Zusätzliche epidemiologische Informationen: epidemiologische Untersuchungen, aufgefundene verendete Tiere, Altersverteilung der positiv getesteten Tiere, festgestellte Läsionen usw.:

(1)  Bitte angeben: ELISA, PCR, Ag-ELISA, Isolation, Sonstiges (genaue Angabe).


ANHANG II

Abschließender Finanzbericht über die Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest

Mitgliedstaat:

Datum:

1.

Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen:

Probenahme

Kategorie

Kosten der Probenahmen

Zahl der getesteten Tiere

Einheitskosten pro getestetes Tier

Gesamtkosten

Hausschweine

 

 

 

Wildschwein

 

 

 

 

 

 

 

Labortests

 

Anzahl der durchgeführten Tests

Kosten der Tests (*1)

Labortest

(1)

Personal

(2)

Gemeinkosten

(3) = (1) + (2) × 0,07

Kosten insgesamt

(4) = (1) + (2) + (3)

Serologische Tests (ELISA)

 

 

 

 

 

PCR-Tests

 

 

 

 

 

Sequenzierungstests

 

 

 

 

 

2.

Reinigung und Desinfektion:

a)

GERÄTE

Beschreibung

Kosten/Wert (ohne MwSt.)

Zeitpunkt des Kaufs

 

 

 

Insgesamt

 

 

b)

DESINFEKTIONSMITTEL

Beschreibung

Kosten/Wert (ohne MwSt.)

Zeitpunkt des Kaufs

 

 

 

Insgesamt

 

 

3.

GERÄTE GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABEN f UND g

Beschreibung

Kosten/Wert (ohne MwSt.)

Zeitpunkt des Kaufs

 

 

 

Insgesamt

 

 

4.

ENTSCHÄDIGUNG FÜR SCHWEINE

Gewicht am Tag der Vernichtung

Anzahl der Tiere je Kategorie

Ausgezahlter Betrag je Kategorie

Sonstige Kosten des Tierhalters

(ohne MwSt.)

Entschädigung insgesamt

(ohne MwSt.)

Zahlungsdatum

Sauen

Eber

Ferkel

Schweine

Sauen

Eber

Ferkel

Schweine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

SENSIBILISIERUNGSKAMPAGNEN:

Beschreibung der Maßnahmen

Kosten/Wert (ohne MwSt.)

Lieferdatum

 

 

 

Insgesamt

 

 

6.

Ich bescheinige hiermit, dass

—

diese Ausgaben tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und im Sinne des vorliegenden Beschlusses beihilfefähig sind;

—

alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen;

—

für diese Maßnahmen kein anderer Finanzbeitrag der Union beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen der Maßnahmen deklariert werden;

—

die Maßnahmen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt wurden;

—

Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern, festzustellen und zu berichtigen.

Datum:

Name und Unterschrift des/der geschäftsführenden Direktors/Direktorin:


(*1)  Alle Kosten ohne MwSt.