|
16.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 153/29 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 17. Februar 2005
zur Inverzugsetzung Griechenlands gemäß Artikel 104 Absatz 9 EG-Vertrag mit der Maßgabe, Maßnahmen für den zur Sanierung erforderlichen Abbau des übermäßigen Defizits zu treffen
(2005/441/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 9,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 104 Absatz 1 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. |
|
(2) |
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt umfasst die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung der Durchführung des Defizitverfahrens (1). |
|
(3) |
In der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 zum Stabilitäts- und Wachstumspakt (Amsterdam) (2) werden alle Beteiligten, d. h. die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission, aufgefordert, den Vertrag und den Stabilitäts- und Wachstumspakt strikt und fristgerecht umzusetzen. |
|
(4) |
Mit der Entscheidung des Rates 2004/917/EG (3) vom 5. Juli 2004 stellte der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags fest, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 hat der Rat am 5. Juli 2004 eine Empfehlung an Griechenland gerichtet, in der er der griechischen Regierung eine Frist bis zum 5. November 2004 setzte, um Maßnahmen zu ergreifen, das übermäßige Defizit spätestens 2005 zu beenden. |
|
(6) |
Nach Annahme der Entscheidung 2004/917/EG wurden die am 4. Mai 2004 gemeldeten Daten in der Meldung vom September 2004 von der griechischen Regierung wesentlich geändert. Die Defizitziffer für 2003 stieg (von 3,2 %, die am 4. Mai gemeldet wurden) auf 4,6 % des BIP, wobei die Kommission in ihrer Herbstprognose 2004 davon ausging, dass das gesamtstaatliche Defizit 2004 — statt der im Frühjahr prognostizierten 3,2 % — voraussichtlich 5,5 % des BIP erreichen würde. Darüber hinaus dürften die vom griechischen Parlament im Haushalt 2005 verabschiedeten Maßnahmen nicht gewährleisten, dass das gesamtstaatliche Defizit unter 3 % im Jahr 2005 sinkt. Entsprechend der Herbstprognose 2004 der Kommission, in der für 2005 von einem Wachstum von 3,3 % ausgegangen wurde, dürften die im griechischen Haushalt für 2005 enthaltenen Maßnahmen zu einem nominalen Defizit von 3,6 % des BIP führen, das über der 3 %-Schwelle liegt. |
|
(7) |
Durch die Entscheidung des Rates 2005/334/EG (4) wurde entsprechend Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags festgestellt, dass Griechenland auf die vom Rat am 5. Juli 2004 nach Artikel 104 Absatz 7 ausgesprochene Empfehlung hin nicht wirksame Maßnahmen getroffen hat. |
|
(8) |
Nach Artikel 104 Absatz 9 kann der Rat, falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, beschließen, den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den Defizitabbau zu treffen. Nach Auffassung des Rates kann die Frist, die er in seiner Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 gesetzt hat, nach der vorliegenden Kommissionsprognose nicht eingehalten werden. Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 muss die Entscheidung des Rates zur Inverzugsetzung Griechenlands innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Rates ergehen, mit der gemäß Artikel 104 Absatz 8 festgestellt worden ist, dass dieser Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat. |
|
(9) |
Bei der Formulierung der in die Inverzugsetzung aufzunehmenden Empfehlungen sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden: Erstens wird das geschätzte Defizitergebnis für 2004 wesentlich höher sein als zum Zeitpunkt der Annahme der Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 erwartet, und die Überschreitungen haben die Wirkung der 2004 umgesetzten restriktiven Maßnahmen mehr als aufgehoben. Deshalb sollten die gesamten finanzpolitischen Anstrengungen zur Berichtigung des übermäßigen Defizits bis spätestens 2005, wie sie vom Rat in seiner Empfehlung vom 5. Juli 2004 gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags verlangt werden, noch im laufenden Jahr erfolgen. Zweitens würden die vom griechischen Parlament für 2005 verabschiedeten Haushaltsmaßnahmen, wenn sie vollständig umgesetzt werden, entsprechend der Herbstprognose 2004 der Kommission zu einem Defizitabbau von 1,9 Prozentpunkten des BIP führen. Dies bedeutet zwar eine erhebliche Verbesserung der Finanzlage, wäre aber nicht ausreichend, um das nominale Defizit unter die 3 %-Schwelle zu senken. Schließlich könnte die erforderliche zusätzliche Korrektur sogar höher ausfallen, wenn sich eine Reihe von Unsicherheiten in Bezug auf das makroökonomische Szenario für 2005 und das Finanzergebnis für 2004 bewahrheiten. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte könnte die zur Berichtigung des übermäßigen Defizits 2005 notwendige Gesamtkorrektur größer sein als 2,6 Prozentpunkte des BIP, was zusätzliche dauerhafte Maßnahmen, die zu einer Defizitberichtigung von mindestens 0,7 Prozentpunkten des BIP führen, erfordern würde. Eine derartige Anstrengung in einem einzigen Jahr könnte sich als wirtschaftlich kostspielig erweisen. |
|
(10) |
In Anbetracht dieser Faktoren sollte die Frist, die Griechenland im Juli 2004 zur Beseitigung des übermäßigen Defizits gesetzt wurde, um ein Jahr verlängert werden. |
|
(11) |
Angesichts einer Wachstumsrate von 3,3 % laut Herbstprognose 2004 der Kommission für die Jahre 2005 und 2006 und aufgrund der unsicheren makroökonomischen und budgetären Aussichten würde eine rigorose Umsetzung des Haushalts 2005, einhergehend mit dauerhaften Maßnahmen, die eine Berichtigung des Defizits um mindestens 0,6 % des BIP im Jahr 2006 mit sich bringen, 2005 zu einem Defizit von 3,6 % des BIP führen und es 2006 unter 3 % des BIP senken. |
|
(12) |
Die Kommission geht in ihrer Herbstprognose 2004 davon aus, dass sich die Schuldenquote in den Jahren 2004 und 2005 bei rund 112 % des BIP stabilisiert und 2006 nur geringfügig auf etwa 110 % zurückgeht. Dieses Schuldenniveau liegt deutlich über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 %. Darüber hinaus ist auch der Anteil anderer Faktoren als der Nettokreditaufnahme an einer Veränderung des Schuldenniveaus hoch. Die griechische Regierung muss solche Faktoren weiterhin aufmerksam beobachten, um die Schuldenquote entsprechend den Projektionen für den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo und das nominale BIP-Wachstum rasch zu senken. |
|
(13) |
Angesichts der erheblichen statistischen Änderungen und zur angemessenen Überwachung der Situation der öffentlichen Finanzen in Griechenland sind weitere Anstrengungen notwendig, um die Erhebung und Verarbeitung der nach den geltenden Rechtsvorschriften verlangten gesamtstaatlichen Daten zu verbessern, insbesondere durch die Stärkung von Mechanismen, die die unmittelbare und korrekte Bereitstellung dieser Angaben gewährleisten. |
|
(14) |
Griechenland sollte der Kommission vor dem 21. März 2005 einen Bericht vorlegen, in dem die Maßnahmen dargelegt werden, mit denen dieser Entscheidung nachgekommen werden soll. Insbesondere sollte dieser Bericht eine Beschreibung der Maßnahmen enthalten, die 2005 zur Senkung des Haushaltsdefizits durchzuführen sind, wobei auch zu bewerten ist, welche Auswirkungen das Defizitergebnis hat, das in der Datenmeldung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit im März 2005 bekannt zu geben ist, und mit welchen Unsicherheiten das makroökonomische Szenario behaftet ist. Griechenland sollte in diesem Bericht ebenfalls die 2006 für einen Defizitabbau durchzuführenden Maßnahmen so präzise wie möglich beschreiben. Die Kommission und der Rat sollten diesen Bericht prüfen und darüber befinden, ob hiermit dieser Entscheidung entsprochen wird. |
|
(15) |
Nach Artikel 104 Absatz 9 Unterabsatz 2 des Vertrags kann der Rat Griechenland ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen im Hinblick auf diese Entscheidung überprüfen zu können. Griechenland sollte diese Berichte unmittelbar nach Ablauf der üblichen Frist für die Meldung von öffentlichem Defizit und Schuldenstand gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (5) vorlegen, damit die Kommission feststellen kann, ob dieser Entscheidung nachgekommen wurde. |
|
(16) |
Nach Auffassung des Rates sollten Anpassungsmaßnahmen eine dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen Haushaltssaldos sicherstellen. Um eine nachhaltige Haushaltskonsolidierung in Richtung auf mittelfristig ausgeglichene oder einen Überschuss aufweisende Staatsfinanzen — wie vom Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgeschrieben — zu erreichen, ist eine Senkung des konjunkturbereinigten Defizits um jährlich mindestens 0,5 Prozentpunkte des BIP nach der Korrektur des übermäßigen Defizits notwendig — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Griechenland beendet das bestehende übermäßige öffentliche Defizit so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis 2006, und zwar durch:
|
i) |
eine rigorose Umsetzung des von seinem Parlament verabschiedeten Haushalts 2005; |
|
ii) |
die Umsetzung dauerhafter Anpassungsmaßnahmen im Jahr 2006, die zu einer Defizitkorrektur von mindestens 0,6 Prozentpunkten des BIP führen. |
(2) Griechenland bemüht sich weiterhin darum, die Faktoren, die neben der Nettokreditaufnahme zu einer Veränderung des Schuldenniveaus beitragen, zu ermitteln und in den Griff zu bekommen, um zu gewährleisten, dass die Bruttoschuldenquote des Staates hinreichend rückläufig ist und sich entsprechend der Korrektur des übermäßigen Defizits rasch genug dem Referenzwert nähert.
(3) Griechenland setzt die Bemühungen im Hinblick auf eine verbesserte Erhebung und Verarbeitung der gesamtstaatlichen Daten fort, und zwar insbesondere durch Stärkung der Mechanismen, die die unmittelbare und korrekte Bereitstellung der nach den geltenden Rechtsvorschriften verlangten gesamtstaatlichen Daten gewährleisten.
Artikel 2
(1) Griechenland legt spätestens am 21. März 2005 einen Bericht vor, in dem die Beschlüsse dargelegt werden, mit denen es den Empfehlungen dieser Entscheidung nachkommen will. Die Kommission und der Rat werden den Bericht prüfen und darüber befinden, ob Griechenland dieser Entscheidung nachgekommen ist.
(2) Griechenland legt zum 31. Oktober 2005, zum 30. April 2006 und zum 31. Oktober 2006 Berichte vor, in denen auf die Fortschritte bei der Befolgung der Empfehlungen dieser Entscheidung eingegangen wird. Die Kommission und der Rat werden diese Berichte prüfen und darüber befinden, ob Griechenland dieser Entscheidung nachgekommen ist.
Artikel 3
Der Rat fordert Griechenland nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um nach Korrektur des übermäßigen Defizits eine anhaltende Haushaltskonsolidierung in Richtung auf mittelfristig ausgeglichene oder einen Überschuss aufweisende Staatsfinanzen durch Senkung des konjunkturbereinigten Defizits um jährlich mindestens 0,5 Prozentpunkte des BIP sicherzustellen.
Artikel 4
Griechenland trifft wirksame Maßnahmen, um dieser Entscheidung bis zum 21. März 2005 nachzukommen.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-C. JUNCKER
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(2) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.
(3) ABl. L 389 vom 31.12.2004, S. 25.