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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2563 |
18.12.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/2563 DES RATES
vom 24. November 2025
über den im Namen der Europäischen Union auf der 34. Tagung der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation bezüglich der Annahme von Änderungen des Codes für Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen und der Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC) zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen. |
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(2) |
Die Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, IMO) wird voraussichtlich auf ihrer 34. Tagung vom 24. November bis 3. Dezember 2025 (im Folgenden „A 34“) Änderungen des Codes für Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen (im Folgenden „Code“) sowie der Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (Harmonized System of Survey and Certification, HSSC) (im Folgenden „HSSC-Leitlinien für die Besichtigung“) annehmen. |
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(3) |
Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der A 34 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da einige der vorgeschlagenen Änderungen des Codes und der HSSC-Leitlinien für die Besichtigung (im Folgenden „Code, 2025“ und „HSSC-Leitlinien für die Besichtigung, 2025“) geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), maßgeblich zu beeinflussen. |
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(4) |
Die Union sollte die Annahme des Codes, 2025 unterstützen, da diese die Einhaltung der Anforderungen der IMO-Instrumente, die seit der Annahme des Codes angenommen oder geändert wurden, gewährleisten und somit Widersprüche, Unklarheiten und Redundanzen beseitigen wird. |
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(5) |
Die Union sollte die Annahme der HSSC-Leitlinien für die Besichtigung, 2025 unterstützen, da diese die Änderungen der IMO-Instrumente berücksichtigen werden, die seit 2023 wirksam geworden oder in Kraft getreten sind. |
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(6) |
Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union auf der A 34 zu vertreten. |
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(7) |
Der Geltungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beschränken, soweit sich diese auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können und in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) auf der 34. Tagung ihrer Versammlung zu vertretende Standpunkt ist es, der Annahme folgender Dokumente zuzustimmen:
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a) |
Code für Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen 2025 in der Fassung des Anhangs 14 des IMO-Dokuments MSC 110/21/Add.2 und die anschließende Aufhebung der Entschließung A.1021(26) der IMO-Versammlung und |
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b) |
Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC) 2025 in der Fassung des Anhangs 3 des IMO-Dokuments III 11/16/Add.1 und die anschließende Aufhebung der Entschließung A.1186(33) der IMO-Versammlung. |
Artikel 2
Der im Namen der Union gemäß Artikel 1 zu vertretende Standpunkt gilt für die vorgeschlagenen Änderungen, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können. Der Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln.
Geringfügige Änderungen des in Artikel 1 festgelegten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erteilen, im Interesse der Union durch die vorgeschlagenen Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. November 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. LØKKE RASMUSSEN
(1) Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/45/oj).
(2) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/391/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2563/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)