31979D0044

79/44/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1978 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß Titel II der Richtlinie 72/161/EWG (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 013 vom 19/01/1979 S. 0059 - 0059


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Dezember 1978 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß Titel II der Richtlinie 72/161/EWG (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (79/44/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/161/EWG vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die belgische Regierung hat gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 72/161/EWG den Königlichen Erlaß vom 12. Juni 1978 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 1975 über die Gewährung einer Vergütung für eine soziale Förderung von Selbständigen und Hilfskräften der Landwirtschaft, die mit Erfolg bestimmte Lehrgänge abgeschlossen haben, durch die sie ihre berufliche Qualifikation verbessern können, mitgeteilt.

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Bestimmungen die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der genannten Richtlinie weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 der Richtlinie 72/161/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen.

Die in dem Königlichen Erlaß vom 12. Juni 1978 vorgenommenen Änderungen der Bestimmungen zur Durchführung von Titel II der Richtlinie 72/161/EWG entsprechen der Zielsetzung und den Bedingungen der genannten Richtlinie.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

Die mit dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung von Titel II der Richtlinie 72/161/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1978 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 der Richtlinie 72/161/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 1978

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15.