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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2053

8.10.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2053 DES RATES

vom 10. September 2025

über die Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) ist am 1. März 2000 in Kraft getreten.

(2)

Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-104/16 P (2) vom 21. Dezember 2016 klargestellt, dass das Assoziationsabkommen nur für das Gebiet des Königreichs Marokko und nicht für die Westsahara gilt, die ein vom Königreich Marokko gesondertes Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung ist.

(3)

Um eine Rechtsgrundlage für die Gewährung der im Assoziationsabkommen festgelegten Zollpräferenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara zu schaffen, haben die Europäische Union und das Königreich Marokko ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Assoziationsabkommens (3) (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) geschlossen, das am 25. Oktober 2018 unterzeichnet wurde.

(4)

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P (4) entschieden, dass jede Übereinkunft mit Marokko betreffend die Westsahara der Zustimmung des Volkes der Westsahara bedarf. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine solche Zustimmung vermutet werden darf, wenn die fragliche Übereinkunft keine Verpflichtung für das Volk der Westsahara schafft und wenn diesem Volk aus der Nutzung der natürlichen Ressourcen im Gebiet der Westsahara ein präziser, konkreter, substanzieller und überprüfbarer Vorteil erwächst, der in angemessenem Verhältnis zum Ausmaß der Nutzung steht. Dieser Vorteil muss mit Garantien dafür verbunden sein, dass die Nutzung unter Bedingungen stattfindet, die mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sind.

(5)

Aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-779/21 P ergibt sich, dass der Beschluss (EU) 2019/217 (5) am 4. Oktober 2025 seine Wirkung verliert.

(6)

Es muss sichergestellt werden, dass die Handelsströme, die sich mit den Jahren entwickelt haben, nicht unterbrochen werden und dass die im Assoziationsabkommen festgelegten Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara angewandt werden, wobei sämtliche im Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P aufgeführten Bedingungen zu erfüllen sind.

(7)

Die Union unterstützt die Bemühungen der Vereinten Nationen um die Herbeiführung einer für alle Parteien annehmbaren politischen Lösung, die die Selbstbestimmung des Volkes der Westsahara im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen vorsieht.

(8)

Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels entsprechend den vom Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P festgelegten Bedingungen ausgehandelt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird hiermit ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die eine Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt, die im Addendum zu diesem Beschlussfestgelegt sind.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit dem Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. September 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE


(1)   ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/204/oj.

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Rat der Europäischen Union/Polisario Front, C-104/16 P, ECLI:EU:C:2016:973.

(3)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 34 vom 6.2.2019, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2019/217/oj).

(4)  Urteil des Gerichtshofs der vom 4. Oktober 2024, Rat der Europäischen Union/Polisario Front, verbundene Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P, ECLI:EU:C:2024:835.

(5)  Beschluss (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 34 vom 6.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/217/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2053/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)