93/536/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1993 über die Verordnung (EWG) Nr. 685/69 und hinsichtlich der Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm
Amtsblatt Nr. L 260 vom 19/10/1993 S. 0032 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0065
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1993 über die Verordnung (EWG) Nr. 685/69 und hinsichtlich der Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm (93/536/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 685/69 der Kommission vom 14. April 1969 über Durchführungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 (2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 wird, wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Preis für den Ankauf der Butter zur Intervention ändert, die für die private Lagerhaltung vorgesehene Beihilfe gekürzt bzw. erhöht. Die Kommission kann jedoch, sofern es die Marktlage rechtfertigt, eine Abweichung von dieser Vorschrift vorsehen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (4). Die zum 1. Januar 1993 neu eingeführte agromonetäre Regelung hat häufige Änderungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse zur Folge und somit Unsicherheiten bezueglich der Berechnung des Ausgleichs, der sich aus der Änderung des Interventionsankaufspreises am 1. Juli 1993 ergibt. Wegen der derzeitigen Marktlage, unter Berücksichtigung der Verminderung des Interventionspreises für Butter, sollten nicht alle Änderungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse berücksichtigt und der Ausgleich unter Zugrundelegung von 90 % des Interventionspreises berechnet werden. Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der in Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 genannte Ausgleich entspricht dem Unterschied zwischen 90 % des am 30. Juni 1993 geltenden, in Landeswährung ausgedrückten, und des am 1. Juli 1993 geltenden Interventionspreises. Der im ersten Absatz genannte Ausgleich betrifft vertragsgemäß vor dem 1. Juli 1993 eingelagerte und zu dem genannten Zeitpunkt noch gelagerte Butter. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. Oktober 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 90 vom 15. 4. 1969, S. 12. (2) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 48. (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (4) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64.