80/34/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Jahr 1979 in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 75/268/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 013 vom 18/01/1980 S. 0038 - 0040
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Jahr 1979 in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 75/268/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (80/34/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/1017/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten, insbesondere auf Artikel 13 (3), gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt: - Grundsätze für die Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft und für die Förderung der ländlichen Siedlung in der Fassung vom 10. April 1979; - Grundsätze für die Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie in forstwirtschaftlichen Betrieben in der Fassung vom 10. April 1979; - Grundsätze für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten vom 10. April 1979; - Grundsätze für die Förderung der langfristigen Verpachtung durch Prämien vom 10. April 1979; - Grundsätze für die Förderung durch Anpassungshilfen für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 10. April 1979. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat weiterhin gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG die Neufassung folgender Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer mitgeteilt bzw. ihre unveränderte Fortgeltung für das Jahr 1979 bestätigt: SCHLESWIG-HOLSTEIN - Richtlinien zur Förderung von Zusammenschlüssen für die rationelle Nutzung landwirtschaftlicher Maschinen (Maschinenringe) vom 26. April 1974 und 29. Juni 1978, - Richtlinien für die Förderung des Einsatzes landwirtschaftlicher Betriebshelfer vom 18. Februar 1974 und 17. April 1978, - Richtlinien für die Förderung baulicher Maßnahmen auf den Gebieten der Rindviehhaltung und Ferkelerzeugung vom 9. Februar 1979, - Richtlinien für die Förderung von Dränvorhaben einzelner Landwirte vom 1. April 1977 und 19. Juni 1978; NIEDERSACHSEN - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an Maschinenringe vom 11. Dezember 1974, - Richtlinien für die Förderung des Zusammenschlusses bäuerlicher Betriebe zum gemeinsamen Einsatz von Betriebshelfern vom 13. Dezember 1972, - Richtlinien für besondere Maßnahmen für landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen - Stufeninvestitionsplan - in der Fassung vom 19. Dezember 1977, - Richtlinien vom 24. April 1974 zur Erleichterung der Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der Fassung vom 2. August 1976, - Richtlinien zur Förderung von Urlaub und Freizeit auf dem Bauernhof vom 12. Januar 1979; (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1978, S. 32. (3)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (4)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. NORDRHEIN-WESTFALEN - Richtlinien zur Förderung von Maschinenringen vom 10. August 1978, - Richtlinien zur Förderung des Einsatzes von landwirtschaftlichen Betriebshelfern vom 16. August 1976, - Richtlinien zur Förderung der Grünlandnutzung (Ziffer 3.1.1) vom 3. Januar 1977; HESSEN - Richtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen an landtechnische Förderungsgemeinschaften vom 8. März 1975, - Richtlinien zur Förderung landwirtschaftlich-technischer Gemeinschaftsvorhaben vom 21. Dezember 1972, - Richtlinien für die Förderung der Existenzgründung junger Landwirte (Ziffer 2.4) vom 4. August 1979; RHEINLAND-PFALZ Erlaß über die Förderung der Maschinen- und Betriebshilfsringe vom 17. Juli 1978; BADEN-WÜRTTEMBERG - Richtlinien zur Förderung des übertrieblichen Maschineneinsatzes durch Maschinenringe vom 1. Januar 1977, - Richtlinien für die Dorfhelferinnen- und Betriebshelferarbeit aus Landesmitteln vom 1. Januar 1975, - Richtlinien für die ergänzende Förderung von Baumaßnahmen in entwicklungsfähigen Betrieben vom 19. April 1974 in der Fassung vom 28. März 1978, - Richtlinien für den Agrarkredit des Landes vom 10. Mai 1978, - Richtlinien zur Förderung landwirtschaftlicher Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft (Zuschüsse an Schafhalter) vom 2. November 1977, - Richtlinien betreffend Programm zur regionalen Betriebserhaltung und -entwicklung (Investitionen im Wirtschaftsbereich) in der Fassung vom 28. März 1978 und 11. August 1978, - Richtlinien vom 2. August 1974 über Beihilfen für die Errichtung und den Ausbau von Weiden auf Flächen, die anderweitig nicht mehr genutzt werden können; SAARLAND Erlaß über die Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit in der Landwirtschaft vom 5. Juni 1973; BAYERN - Erlaß vom 20. März 1973 über besondere Bedingungen für die finanzielle Förderung gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (Maschinenringe), - Erlaß über die allgemeinen Zuwendungsbedingungen für die finanzielle Förderung zentraler Einrichtungen für Dorfhelferinnen und Betriebshelfer vom 27. Juli 1972, - Richtlinien über die Förderung der Dorfsanierung vom 12. März 1973 in der Fassung vom 5. Mai 1976, - Richtlinien für den Agrarkredit des Landes vom 20. Dezember 1977 in der Fassung für 1979, - Richtlinien zum bayerischen Alpen- und Mittelgebirgsprogramm 1978. Die 1978 geltenden Fassungen der vorgenannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind Gegenstand der Entscheidung der Kommission 78/869/EWG (1) gewesen. Ferner hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 2 der Entscheidung 74/185/EWG der Kommission (2) und Artikel 2 der Entscheidung 78/869/EWG einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze über die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen in gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie in forstwirtschaftlichen Betrieben vorgelegt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit den genannten Richtlinien sowie der Richtlinie 75/268/EWG und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auch für das Jahr 1979 erfuellt sind. Die genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen mit den bereits in der Entscheidung 74/185/EWG gemachten Einschränkungen bezueglich der Grundsätze über die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen in gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie in forstwirtschaftlichen Betrieben der Zielsetzung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 75/268/EWG. (1)ABl. Nr. L 297 vom 24.10.1978, S. 28. (2)ABl. Nr. L 94 vom 4.4.1974, S. 22. Der vorerwähnte Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat gezeigt, daß auch im Jahr 1978 weniger als 1 % aller geförderten Betriebe nach den letztgenannten Grundsätzen gefördert worden sind, und daß dieser Maßnahme, die nicht den Bedingungen des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 72/159/EWG entspricht, daher nur eine sehr geringe praktische Bedeutung zugekommen ist. Die Erreichung der Zielsetzung der Richtlinie ist daher auch 1978 durch diese Maßnahme kaum beeinträchtigt worden. Die Gemeinschaft muß aber auch weiterhin die Möglichkeit behalten, sich vergewissern zu können, daß dieser Maßnahme im Hinblick auf eine Gefährdung der Erreichung der Zielsetzung der Richtlinien keine besondere Bedeutung zukommt. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die oben in den Erwägungsgründen genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG sowie der Richtlinie 75/268/EWG im Jahr 1979 in der Bundesrepublik Deutschland erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG und Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt der Kommission spätestens am 31. März 1980 den in Artikel 2 der Entscheidung 74/185/EWG genannten Bericht für das Jahr 1979 vor. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. November 1979 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident