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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/2433

5.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2433 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2025

über die Beihilferegelung SA.51501 (2021/C) (ex 2019/NN) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5149)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem oben genannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 meldete Tschechien bei der Kommission die Beihilferegelung SA.51501 (2018/N) – Tschechien – Beihilfe für Versicherungsprämien für große Unternehmen an, die die Gewährung einer Beihilfe für die Zahlung von Versicherungsprämien für Schäden vorsieht, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Pflanzenschädlinge bzw. Tierseuchen an Kulturen bzw. Nutztieren verursacht wurden (im Folgenden „Regelung“).

(2)

Die Kommission forderte mit Schreiben vom 24. August 2018, 8. Oktober 2018, 17. Dezember 2018, 6. März 2019, 28. Mai 2019 und 8. Januar 2020 zusätzliche Informationen an. Die tschechischen Behörden erteilten mit Schreiben vom 18. September 2018, 18. Januar 2019, 23. April 2019, 23. September 2019 und 10. Februar 2020 weitere Auskünfte.

(3)

Die im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Regelung gewonnenen Informationen ergaben, dass bestimmte Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien für Schäden, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Pflanzenschädlinge bzw. Tierseuchen an Kulturen bzw. Nutztieren verursacht wurden, bereits an große Unternehmen gewährt wurden (im Folgenden „Einzelbeihilfen“). Die tschechischen Behörden gewährten diese Beihilfen im Rahmen der Regelung SA.49594 (2017/XA) (2) nach Maßgabe dessen, dass die Beihilfeempfänger als KMU eingestuft waren.

(4)

Am 12. Januar 2021 erließ die Kommission den Beschluss C(2021) 34 final vom 12. Januar 2021 (3) (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“), mit dem sie Tschechien von ihrem Beschluss in Kenntnis setzte, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf i) die Einzelbeihilfen und ii) die Regelung einzuleiten. Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4).

(5)

Die tschechischen Behörden haben mit Schreiben vom 19. Februar 2021 dazu Stellung bezogen.

(6)

Die Kommission hat keine Kommentare anderer Beteiligter erhalten.

(7)

Die Kommission verlangte mit Schreiben vom 4. August 2023, 8. Februar 2024 und 6. Juni 2024 zusätzliche Informationen von den tschechischen Behörden. Die tschechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 24. August 2023, 28. Februar 2024 und 26. Juni 2024.

2.   GEGENSTAND DIESES BESCHLUSSES

(8)

In diesem Beschluss wird geprüft, ob i) die Regelung und ii) die in Erwägungsgrund 3 genannten Einzelbeihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

3.   BESCHREIBUNG DER REGELUNG

3.1.   Zielsetzung

(9)

Ziel der Regelung ist es, Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien zu gewähren und so für eine breite Verfügbarkeit von Versicherungen für den Sektor der landwirtschaftlichen Primärproduktion zu sorgen. Versicherungen gelten als wirksames Instrument für das Risikomanagement, das Landwirten mehr Schutz vor unvorhersehbaren Schäden bietet. Die Regelung sieht Beihilfen für Versicherungsprämien für Kulturen und Nutztiere vor.

3.2.   Dauer

(10)

Es wird vorgeschlagen, dass die Regelung ab der Notifizierung des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Regelung bis zum 31. Dezember 2024 gelten soll.

3.3.   Rechtsgrundlagen

(11)

Die Rechtsgrundlage bilden die folgenden Rechtsakte:

a)

Gesetz Nr. 252/1997 Slg. über die Landwirtschaft, in der geänderten Fassung (Zákon č. 252/1997 Sb., o zemědělství, ve znění pozdějších předpisů), insbesondere Paragraph 2da Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe f;

b)

Regelungsentwurf für die Gewährung von Versicherungsbeihilfen für große Unternehmen durch den Unterstützungs- und Garantiefonds für die Land- und Forstwirtschaft (im Folgenden „Bewilligungsgrundsätze“) (Zásady pro poskytování finanční podpory pojištění pro Velké podniky Podprným a garančním rolnickým a lesnickým fondem, a.s.).

3.4.   Mittelausstattung

(12)

Die Gesamtmittelausstattung der Regelung wird auf 690 Mio. CZK (ca. 25,8 Mio. EUR (5)) geschätzt. Finanziert werden soll die Beihilfe aus staatlichen Haushaltsmitteln.

(13)

Die Bewilligungsbehörde ist der Unterstützungs- und Garantiefonds für die Land- und Forstwirtschaft (Podpůrný a garanční rolnický a lesnický fond, a.s.). Es handelt sich um eine spezielle staatliche Einrichtung in Form einer Aktiengesellschaft, an der der Staat zu 100 % beteiligt ist. Sie fungiert als Bewilligungsbehörde auf der Grundlage von § 2da des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg. über die Landwirtschaft.

3.5.   Beihilfeform

(14)

Die Beihilfe würde in Form von Direktzuschüssen gezahlt. Die tschechischen Behörden sind der Auffassung, dass diese Beihilfeform am besten geeignet ist, um die Kosten für Versicherungsprämien zu decken.

3.6.   Beihilfeempfänger

(15)

Die Regelung soll großen Unternehmen zugutekommen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(16)

Die Zahl der Beihilfeempfänger wird auf über 1 000 geschätzt.

(17)

Die tschechischen Behörden bestätigten, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Absatz 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (6) (im Folgenden „Rahmenregelung von 2023“) von Beihilfen im Rahmen der Regelung ausgeschlossen sind.

(18)

Ebenso haben sich die tschechischen Behörden verpflichtet, die Zahlung der Beihilfe auszusetzen, falls dem Beihilfeempfänger noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Beihilfeempfänger den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat.

3.7.   Weitere Angaben

(19)

Mit der Anmeldung beabsichtigt Tschechien, die bestehende Beihilfemaßnahme SA.49594 (2017/XA), die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist, zu ergänzen (7). Diese Maßnahme wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (8) (im Folgenden „Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft“) freigestellt und beschränkte sich auf KMU. Mit der Anmeldung beabsichtigt Tschechien daher, die Grundlage für Beihilfen zugunsten großer Unternehmen zu schaffen.

(20)

Nach der nationalen Rechtsgrundlage fallen unter den Begriff „Naturkatastrophen“ Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen, Tornados und auf natürliche Weise eintretende Waldbrände. „Widrige Witterungsverhältnisse“ sind widrige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, schwere oder anhaltende Regenfälle, Dürren oder andere ungünstige klimatische Bedingungen. „Pflanzenschädlinge“ sind alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse schädlich sind.

Beihilfen für Versicherungen zur Deckung von Schäden an Kulturen

(21)

Beihilfen können Erzeugern gewährt werden, die im eigenen Namen eine Versicherung für Kulturen abschließen und mindestens 1 000 CZK (ca. 37,40 EUR) an Prämien für das betreffende Jahr zahlen. Wälder und forstwirtschaftliche Baumschulen gelten nicht als Kulturen.

(22)

Die Beihilfeintensität hängt von der Art der Kulturen ab und liegt zwischen 35 % und 65 % der dokumentierten Versicherungskosten für Sonderkulturen für das betreffende Jahr. Bei anderen Kulturen liegt die Beihilfeintensität zwischen 10 % und 50 % der dokumentierten Versicherungskosten für das betreffende Jahr.

(23)

„Sonderkulturen“ sind insbesondere:

a)

Dauerkulturen, einschließlich Baumschulen, d. h.: Reben, Hopfen, Obst (Aprikosen, Äpfel, Birnen, Kirschen, Pfirsiche, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Nüsse, Mandeln, Quitten, Pflaumen, Zwetschgen, Reineclaudes, Himbeeren, Brombeeren, Ebereschen, schwarze Ebereschen, Kastanien);

b)

Erdbeeren;

c)

Kartoffeln;

d)

Zuckerrüben;

e)

Gemüse;

f)

Zierpflanzen, einschließlich Pflanzenschulen, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Mohn;

g)

Faserpflanzen (Flachs und Hanf);

h)

Erzeugung von Gras und Klee, die zur Aussaat angebaut werden.

Beihilfen für Versicherungen zur Deckung von Schäden an Nutztieren

(24)

Beihilfen können Nutztierhaltern gewährt werden, die im eigenen Namen eine Versicherung für Nutztiere abschließen und mindestens 1 000 CZK (ca. 37,40 EUR) an Prämien für das betreffende Jahr zahlen.

(25)

Die Beihilfeintensität variiert zwischen 35 % und 65 % der dokumentierten Versicherungskosten.

Weitere Bedingungen

(26)

Die tschechischen Behörden bestätigten, dass die Versicherungszahlungen auf Entschädigungen beschränkt sein müssen, die nicht über die Kosten für die Beseitigung der durch die betreffenden Ereignisse verursachten Schäden hinausgehen (Erwägungsgrund 20), und dass lediglich die tatsächliche Produktion vor dem Schadensereignis abgedeckt werden kann. Außerdem machten die Versicherungsverträge keine Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion.

(27)

Die tschechischen Behörden bestätigten, dass die Beihilfen nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt sein dürfen und nicht davon abhängig gemacht werden können, dass der Versicherungsvertrag mit einer in Tschechien ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

(28)

Antragsteller müssen einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abschließen, die eine Kooperationsvereinbarung mit der Bewilligungsbehörde geschlossen hat (9). Jeder Versicherungsanbieter kann den Abschluss einer solchen Kooperationsvereinbarung mit der Bewilligungsbehörde beantragen.

(29)

Gemäß der nationalen Rechtsgrundlage und wie von den tschechischen Behörden bestätigt, muss der Beihilfeantrag vor Zahlung der Versicherungsprämie gestellt werden.

(30)

Ein solcher Beihilfeantrag muss die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten.

(31)

Antragsteller müssen in ihrem Antrag die Situation, die ohne Beihilfe bestehen würde (kontrafaktische Fallkonstellation), beschreiben und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern. Die Bewilligungsbehörde muss nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat.

(32)

Die Beihilfe kann nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder Unionsregelungen oder mit Ad-hoc-Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.

(33)

Die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfebetrag werden von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in nichtdiskriminierender Weise berechnet. Die beihilfefähigen Kosten sind durch klare und aktuelle schriftliche Unterlagen zu belegen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten müssen die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden.

(34)

Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Recht rückerstattet.

(35)

Die tschechischen Behörden erklärten, dass die Regelung keine Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfte, da sie sich ausschließlich auf Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien beziehe.

(36)

Die Maßnahme selbst ist nicht im tschechischen Strategieplan (im Folgenden „TSP“) enthalten, doch stand die Regelung mit dem allgemeinen Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Förderung eines wettbewerbsfähigen und krisenfesten Agrarsektors gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sowie mit dem spezifischen GAP-Ziel der Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung im Einklang.

(37)

Die tschechischen Behörden bestätigten, dass sie in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission (11) den vollständigen Wortlaut der Regelung und ihrer Durchführungsbestimmungen oder Rechtsgrundlage, die Identität der Bewilligungsbehörde und die Identität der Beihilfeempfänger, die Einzelbeihilfen von mehr als 60 000 EUR erhalten, veröffentlichen werden (12). Die tschechischen Behörden bestätigten ferner, dass diese Informationen veröffentlicht werden, nachdem der Beschluss zur Gewährung der Beihilfe erlassen wurde, mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein werden.

(38)

Die tschechischen Behörden haben sich verpflichtet, die Regelung an die neuen Vorschriften anzupassen (13), die seit dem 1. Januar 2023 in Kraft sind, und sie auf die Regelung anzuwenden (14).

4.   BESCHREIBUNG DER EINZELBEIHILFEN

4.1.   Zielsetzung

(39)

Ziel der Einzelbeihilfen war es, für eine breite Verfügbarkeit von Versicherungen für den Agrarsektor durch einen anteiligen Ausgleich der Kosten für Versicherungsprämien zu sorgen. Die beihilfefähige Versicherung deckte Kulturen und Nutztiere ab.

4.2.   Dauer

(40)

Die Einzelbeihilfen wurden vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 gewährt.

4.3.   Rechtsgrundlagen

(41)

Tschechien gewährte die Einzelbeihilfen auf der Grundlage der Regelung SA.49594 (2017/XA).

4.4.   Mittelausstattung

(42)

Die Mittel für die Einzelbeihilfen wurden nicht festgelegt. Während im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens ein Empfänger einer solchen Einzelbeihilfe ermittelt werden konnte (Erwägungsgrund 261), könnten auch andere Beihilfeempfänger die Einzelbeihilfe erhalten haben. In jedem Fall wurden die Einzelbeihilfen aus staatlichen Mitteln finanziert.

(43)

Die Bewilligungsbehörde war der Unterstützungs- und Garantiefonds für die Land- und Forstwirtschaft (Podpůrný a garanční rolnický a lesnický fond, a.s.). Es handelt sich um eine spezielle staatliche Einrichtung in Form einer Aktiengesellschaft, die zu 100 % in Staatsbesitz ist. Sie fungiert als Bewilligungsbehörde auf der Grundlage von § 2da des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg. über die Landwirtschaft.

4.5.   Beihilfeform

(44)

Die Einzelbeihilfe wurde in Form von Direktzuschüssen gewährt. Die tschechischen Behörden waren der Auffassung, dass diese Beihilfeform am besten geeignet sei, um die Kosten für Versicherungsprämien zu decken.

4.6.   Beihilfeempfänger

(45)

Die Empfänger der Einzelbeihilfe waren große Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(46)

Die tschechischen Behörden bestätigten, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Absatz 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten von Beihilfen ausgeschlossen waren.

(47)

Ebenso wurde keine Einzelbeihilfe an Beihilfeempfänger gezahlt, denen noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung stand, die durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Beihilfeempfänger den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hatte.

4.7.   Weitere Angaben

(48)

Nach der Regelung SA.49594 (2017/XA) fallen unter den Begriff „Naturkatastrophen“ Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen, Tornados und auf natürliche Weise eintretende Waldbrände. „Widrige Witterungsverhältnisse“ sind widrige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, schwere oder anhaltende Regenfälle, Dürren oder andere ungünstige klimatische Bedingungen. „Pflanzenschädlinge“ sind alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse schädlich sind.

Beihilfen für Versicherungen zur Deckung von Schäden an Kulturen

(49)

Die Beihilfe konnte Erzeugern gewährt werden, die im eigenen Namen eine Versicherung für Anbaukulturen abgeschlossen und mindestens 1 000 CZK (ca. 37,40 EUR) an Prämien für das betreffende Jahr gezahlt hatten. Wälder und forstwirtschaftliche Baumschulen gelten nicht als Kulturen.

(50)

Die Beihilfeintensität hing von der Art der Kulturen ab und lag zwischen 35 % und 65 % der dokumentierten Versicherungskosten für Sonderkulturen für das betreffende Jahr. Bei anderen Kulturen lag die Beihilfeintensität zwischen 10 % und 50 % der dokumentierten Versicherungskosten für das betreffende Jahr.

(51)

„Sonderkulturen“ sind insbesondere:

a)

Dauerkulturen, einschließlich Baumschulen, d. h.: Reben, Hopfen, Obst (Aprikosen, Äpfel, Birnen, Kirschen, Pfirsiche, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Nüsse, Mandeln, Quitten, Pflaumen, Zwetschgen, Reineclaudes, Himbeeren, Brombeeren, Ebereschen, schwarze Ebereschen, Kastanien);

b)

Erdbeeren;

c)

Kartoffeln;

d)

Zuckerrüben;

e)

Gemüse;

f)

Zierpflanzen, einschließlich Pflanzenschulen, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Mohn;

g)

Faserpflanzen (Flachs und Hanf);

h)

Erzeugung von Gras und Klee, die zur Aussaat angebaut werden.

Beihilfen für Versicherungen zur Deckung von Schäden an Nutztieren

(52)

Die Beihilfe konnte Nutztierhaltern gewährt werden, die im eigenen Namen eine Versicherung für Nutztiere abgeschlossen und mindestens 1 000 CZK (ca. 37,40 EUR) an Prämien für das betreffende Jahr gezahlt hatten.

(53)

Die Beihilfeintensität variierte zwischen 35 % und 65 % der dokumentierten Versicherungskosten.

Weitere Bedingungen

(54)

Die tschechischen Behörden bestätigten, dass die Versicherungszahlungen auf Entschädigungen beschränkt sein mussten, die nicht über die Kosten für die Beseitigung der durch die betreffenden Ereignisse verursachten Schäden hinausgehen (Erwägungsgrund 20), und dass lediglich die tatsächliche Produktion vor dem Schadensereignis abgedeckt werden konnte. Außerdem machten die Versicherungsverträge keine Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion.

(55)

Die tschechischen Behörden bestätigten, dass die Beihilfen nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt sein dürfen und nicht davon abhängig gemacht werden konnten, dass der Versicherungsvertrag mit einer in Tschechien ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wurde.

(56)

Antragsteller mussten einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abschließen, die eine Kooperationsvereinbarung mit der Bewilligungsbehörde geschlossen hatte (15). Jeder Versicherungsanbieter konnte den Abschluss einer solchen Kooperationsvereinbarung mit der Bewilligungsbehörde beantragen.

(57)

Nach der Regelung SA.49694 (2017/XA) und wie von den tschechischen Behörden bestätigt, musste der Beihilfeantrag vor Zahlung der Versicherungsprämie gestellt werden.

(58)

Ein solcher Beihilfeantrag musste die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten.

(59)

Die Beihilfe konnte nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder Unionsregelungen oder mit Ad-hoc-Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.

(60)

Die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfebetrag wurden von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in nichtdiskriminierender Weise berechnet. Die beihilfefähigen Kosten waren durch klare und aktuelle schriftliche Unterlagen zu belegen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten mussten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden.

(61)

Die Mehrwertsteuer war nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wurde nicht nach nationalem Recht rückerstattet.

(62)

Die tschechischen Behörden erklärten, dass die Beihilfe keine Auswirkungen auf die Umwelt hatte, da sie sich ausschließlich auf die anteilige Zahlung von Versicherungsprämien bezog.

(63)

Die Maßnahme selbst ist nicht im tschechischen Strategieplan (im Folgenden „TSP“) oder im tschechischen Programm für ländliche Entwicklung für 2014-2020 enthalten, doch steht das Ziel der Beihilfe mit dem allgemeinen Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Förderung eines wettbewerbsfähigen und krisenfesten Agrarsektors sowie mit dem spezifischen GAP-Ziel der Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe im Einklang.

(64)

Die tschechischen Behörden bestätigten, dass sie in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission (16) den vollständigen Wortlaut der Maßnahme ihrer Durchführungsbestimmungen oder Rechtsgrundlage, die Identität der Bewilligungsbehörde und die Identität der Beihilfeempfänger, die Einzelbeihilfen von mehr als 60 000 EUR erhalten, veröffentlichen werden (17). Die tschechischen Behörden bestätigten ferner, dass diese Informationen veröffentlicht werden, nachdem der Beschluss zur Gewährung der Beihilfe erlassen wurde, mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein werden.

5.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV

(65)

Wie in Erwägungsgrund 67 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, leitete die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV aus folgenden Gründen ein:

a)

In Bezug auf die Regelung hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Unternehmen ihre Beihilfeanträge stellen mussten. Die Kommission äußerte daher auch Zweifel daran, dass diese Regelung das (formale) Kriterium des Anreizeffekts erfüllte.

b)

Was die Einzelbeihilfen für große Unternehmen betrifft, so hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation und des Zeitpunkts der Antragstellung. Die Kommission äußerte daher Zweifel daran, dass eine solche Beihilfe mit dem geltenden Beihilferecht, insbesondere mit dem Kriterium des Anreizeffekts, vereinbar ist. Insbesondere hegte die Kommission Zweifel in Bezug auf die Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation und den Zeitpunkt der Antragstellung.

5.1.   Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt

(66)

Im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV kann die Beihilfe nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn auf diese einer der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmetatbestände zutrifft. In den vorliegenden Fällen prüfte die Kommission, ob die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anwendbar war.

(67)

Im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(68)

Im Einleitungsbeschluss beurteilte die Kommission die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt angesichts der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (18) (nachfolgend „Rahmenregelung von 2014“), die zum betreffenden Zeitpunkt in Kraft war.

(69)

Konkret hat die Kommission die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt anhand von Teil I Kapitel 3 („Gemeinsame Bewertungsgrundsätze“) der Rahmenregelung von 2014 geprüft.

(70)

Im Rahmen dieser Bewertung äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Regelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war, weil Zweifel in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung bestanden.

Zeitpunkt der Antragstellung

(71)

Gemäß Randnummer 66 der Rahmenregelung von 2014 kann eine Beihilfe nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet.

(72)

Gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014 schließt die Kommission einen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger aus, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat.

(73)

Gemäß Randnummer 35 Absatz 25 der Rahmenregelung von 2014 bezeichnet der Ausdruck „Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“ entweder die effektive Aufnahme der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen, oder eine andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht.

(74)

Nach den Vorschriften der Regelung muss der Beihilfeantrag nach Abschluss des Versicherungsvertrags, aber vor Zahlung der Versicherungsprämie gestellt werden (Erwägungsgrund 29).

(75)

In Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel daran, dass ein solches nationales Verfahren mit Randnummer 35 Absatz 25 der Rahmenregelung von 2014 im Einklang steht, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die Beihilfeanträge vor dem „Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“ im Sinne dieser Randnummer eingereicht werden. Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Abschluss eines Versicherungsvertrags die erste rechtsverbindliche Verpflichtung darstellt und dass dieser Zeitpunkt daher als „Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“ zu betrachten ist. Die Kommission kam daher zu dem vorläufigen Schluss, dass zur Einhaltung von Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014 die Anträge nicht nur vor Zahlung der Versicherungsprämie, sondern auch vor Abschluss des Versicherungsvertrags gestellt werden sollten.

(76)

Auf der Grundlage dieser Erwägungen äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Regelung mit dem Beihilferecht in Bezug auf den Anreizeffekt im Einklang stand (19).

(77)

Aus diesen Gründen leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein und forderte alle möglicherweise von dieser Beihilfe betroffenen Dritten sowie Tschechien zur Stellungnahme auf. Gleichzeitig forderte die Kommission Tschechien auf, alle Informationen vorzulegen, die für die Beurteilung der Beihilfe hilfreich sein könnten.

5.2.   Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einzelbeihilfe

(78)

In ihrem Einleitungsbeschluss verwies die Kommission auf die im Rahmen der vorläufigen Prüfung eingeholten Marktinformationen, aus denen hervorgeht, dass bestimmten großen Unternehmen, die von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung fälschlicherweise als KMU eingestuft worden waren, Einzelbeihilfen gewährt wurden. Die Kommission war der Auffassung, dass eine solche Bewertung aus rein formalen Gründen erfolgt war (20), d. h. indem ausschließlich die formale Erfüllung der Kriterien für die Definition eines KMU geprüft wurde, ohne die wirtschaftliche Realität und die in den Erwägungsgründen 58 bis 61 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Kommission war der Auffassung, dass Tschechien Beihilfeempfängern bereits Beihilfen gewährt hatte, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe möglicherweise nicht der KMU-Definition entsprachen (21) und daher die Regelung SA.49594 (2017/XA) nicht in Anspruch nehmen konnten. Die Kommission war daher der Auffassung, dass eine solche Einzelbeihilfe, die bereits vor der Anmeldung der Regelung und somit vor ihrer Genehmigung gewährt wurde, rechtswidrig war, da sie unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde (22).

(79)

Die von der Kommission im Einleitungsbeschluss dargelegte Erwägung beruhte auf ihrer Auslegung von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft, wie in Erwägungsgrund 61 dieses Beschlusses erläutert. Die Kommission wies darauf hin, dass sich ihre Auslegung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden „Unionsgerichte“) stützte, die sich am Grundsatz des effet utile orientiert.

5.3.   Zweifel an der Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt

(80)

Im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV kann die Beihilfe nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn auf diese einer der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmetatbestände zutrifft. In den vorliegenden Fällen prüfte die Kommission, ob die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anwendbar war.

(81)

Im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(82)

Im Einleitungsbeschluss beurteilte die Kommission die Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt angesichts der Rahmenregelung von 2014, die zum betreffenden Zeitpunkt in Kraft war.

(83)

Konkret hat die Kommission die Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt anhand von Teil I Kapitel 3 („Gemeinsame Bewertungsgrundsätze“) der Rahmenregelung von 2014 bewertet.

(84)

Im Rahmen dieser Bewertung äußerte die Kommission Zweifeln daran, dass die gewährte Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen eines Anreizeffekts. In diesem Zusammenhang hat die Kommission zwei Voraussetzungen geprüft: Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation und Zeitpunkt der Antragstellung.

Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation

(85)

Gemäß Randnummer 72 der Rahmenregelung von 2014 müssen Beihilfeempfänger, bei denen es sich um große Unternehmen handelt, im Beihilfeantrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde, d. h. die kontrafaktische Fallkonstellation oder das alternative Vorhaben oder die alternative Tätigkeit. Die kontrafaktische Fallkonstellation muss durch Nachweise untermauert werden und die Bewilligungsbehörde muss ihre Plausibilität prüfen und den Anreizeffekt bestätigen.

(86)

Zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses hatte die Kommission Zweifel, ob diese Anforderung im Falle großer Beihilfeempfänger, die Einzelbeihilfen gemäß Erwägungsgrund 3 erhalten haben, eingehalten wurde. Die Kommission war der Auffassung, dass diese Bedingung nicht erfüllt war, da die KMU-Definition im Zusammenhang mit der Umsetzung der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung SA.49594 (2017/XA) falsch angewandt wurde.

(87)

In diesem Zusammenhang verwies die Kommission im Einleitungsbeschluss auf bestimmte Elemente der KMU-Definition in Anhang I der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft und auf die einschlägige Rechtsprechung der Unionsgerichte (23), auf die auch in den Erwägungsgründen 78 und 79 dieses Beschlusses Bezug genommen wird.

(88)

Bei den unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilfeempfängern musste es sich um KMU handeln, und daher bestand für diese keine Pflicht, eine kontrafaktische Fallkonstellation vorzulegen. Folglich äußerte die Kommission Zweifel, ob die Empfänger der Einzelbeihilfe die kontrafaktische Fallkonstellation vorgelegt hatten, mit der der Anreizeffekt der Beihilfe zu belegen war (24).

Zeitpunkt der Antragstellung

(89)

Gemäß Randnummer 66 der Rahmenregelung von 2014 kann eine Beihilfe nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet.

(90)

Gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014 schließt die Kommission einen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger aus, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat.

(91)

Gemäß Randnummer 35 Absatz 25 der Rahmenregelung von 2014 bezeichnet der Ausdruck „Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“ entweder die effektive Aufnahme der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen, oder eine andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht.

(92)

Im vorliegenden Fall musste der Beihilfeantrag nach Abschluss des Versicherungsvertrags, aber vor Zahlung der Versicherungsprämie gestellt werden (Erwägungsgrund 29 dieses Beschlusses).

(93)

In Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel, ob die Beihilfeempfänger, die aufgrund ihrer fehlerhaften Einstufung als KMU eine Einzelbeihilfe erhalten hatten, eine kontrafaktische Fallkonstellation vorgelegt hatten.

(94)

Die Kommission hat daher beschlossen, wegen der Einzelbeihilfen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, „wegen Zweifeln im Zusammenhang mit der Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation und dem Zeitpunkt der Antragstellung“ (25).

6.   BEMERKUNGEN TSCHECHIENS

(95)

Tschechien teilte der Kommission mit, dass im Rahmen der Regelung kein Aufruf zur Einreichung von Beihilfeanträgen ergangen sei. Daher sei vor dem Zeitpunkt der Übermittlung der Stellungnahme der tschechischen Behörden zum Einleitungsbeschluss keine Beihilfe im Rahmen der Regelung gewährt worden.

(96)

Tschechien teilte der Kommission mit, dass bei der Standardprüfung der administrativen Folgemaßnahmen mehrere Beihilfeempfänger im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung SA.49594 (2017/XA) als große Unternehmen eingestuft worden seien. Da es zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage für große Unternehmen gab und die unter die Gruppenfreistellung fallende Beihilferegelung auf KMU beschränkt war (Erwägungsgrund 19), führte Tschechien Rückforderungsverfahren für diese Beihilfeempfänger ein. Tschechien legte eine Liste der Beihilfeempfänger vor, die von der Rückforderung betroffen waren.

(97)

Tschechien übermittelte ferner die folgende Liste anderer geprüfter Beihilfeempfänger, bei denen nach Angaben der tschechischen Behörden bei der Ex-post-Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden: AGROPARKL s.r.o., Podnik pro výrobu vajec v Kosičkách s.r.o., Zemědělský podnik Kvasicko, a.s., MEZILESÍ s.r.o., MORAVA-HOP s.r.o., AGRO Jesenice u Prahy a.s., ZEPOS a.s., AGROSERVIS 1. zemědělská a.s. Višňové, JAROS s.r.o., Zea a.s., ZEV Šaratice a.s., Agro družstvo Sebranice, PROVEM a.s. Havlíčkův Brod, Zemědělské družstvo Radiměř, Zemědělské družstvo Květná, Zemědělské družstvo Vendolí, Rostěnice a.s., Agria a.s., ZD Krásná Hora nad Vltavou a.s., Zemědělské družstvo Dolany, ČESKÁ VEJCE FARMS, s.r.o., DRUKO STŘÍŽOV s.r.o., FARMA VESELKA s.r.o., KLADRUBSKÁ a.s., Lužanská zemědělská a.s., Vlčnovská zemědělská a.s. und Zemědělská společnost Blšany s.r.o.

(98)

Zu den in Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses genannten Zweifeln der Kommission (d. h., dass einige Beihilfeempfänger die Definition des KMU-Begriffs zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe möglicherweise nicht erfüllten) brachte Tschechien vor, dass diese Beihilfeempfänger die kontrafaktische Fallkonstellation nicht vorgelegt hätten. Tschechien argumentierte, dass die Beihilfe ausschließlich KMU im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung SA.49594 (2017/XA) und im Einklang mit den Anforderungen der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft gewährt worden sei. Daher gebe die unter die Gruppenfreistellung fallende Beihilferegelung nicht die Bedingung einer kontrafaktischen Fallkonstellation vor.

(99)

Tschechien brachte vor, dass abgesehen von den festgestellten Verwaltungsfehlern (Erwägungsgrund 96 dieses Beschlusses) Beihilfeempfängern, die aufgrund ihrer Größe nicht für Beihilfen im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung infrage kämen, keine Beihilfe gewährt worden sei. Nach Angaben der tschechischen Behörden wurde diese Voraussetzung stets anhand der Vorschriften des verbindlichen Unionsrechts, insbesondere Anhang I der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft, geprüft.

6.1.   Einstufung bestimmter Beihilfeempfänger als KMU

(100)

Die tschechischen Behörden bezogen sich konkret auf Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft, in dem es heißt: „Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.“

(101)

Die tschechischen Behörden wiesen darauf hin, dass es keine Ausnahmen von dieser Regel gebe und dass diese Bestimmung als allgemeine Regel formuliert worden sei, die automatisch gelte, sofern ihre Voraussetzungen für gültig und zutreffend befunden worden seien. Sie wiesen ferner darauf hin, dass eine Änderung der Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens nach einer Fusion oder Übernahme durchweg dazu führe, dass die geltenden KMU-Schwellenwerte überschritten würden. In diesem Zusammenhang hielt Tschechien Erwägungsgrund 60 des Einleitungsbeschlusses für unangemessen, in dem die Kommission die Auffassung vertrat, dass die Gewährung der Beihilfe an solche Unternehmen nicht mit dem Grundsatz des Anreizeffekts vereinbar ist.

(102)

Nach Auffassung Tschechiens würde im Fall, dass die Regel in Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft nicht formal, sondern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität angewandt würde, ein anderer Wortlaut verwendet, z. B. „Diese Regel gilt nicht, wenn sich herausstellt, dass die Änderung dauerhafter Art ist.“ Nur dann könne und würde sich die wirtschaftliche Realität in der Anwendung der Vorschrift widerspiegeln, und zwar unter allen Umständen und nicht nur im Falle einer Fusion oder Übernahme eines Unternehmens, die für sich genommen keinen Einfluss auf die Unumkehrbarkeit der Änderung habe.

(103)

Die tschechischen Behörden brachten vor, dass es sich in ähnlichen Fällen als grundlegend irreführend erweisen könne, wenn allein die wirtschaftliche Realität betrachtet werde. In der Praxis erlebten Unternehmen, wenn sich ihre Geschäfts- oder Herstellungspolitik als Erfolg erweise, häufig einen sprunghaften Anstieg in Bezug auf die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme, d. h. selbst ohne Fusion oder Übernahme, was dazu führen könne, dass der Vorgang offensichtlich unumkehrbar sei. Aber auch unter solchen Umständen gelte die Vorschrift nach Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft, ohne dass die nationalen Behörden verpflichtet seien, bei der Anwendung der Vorschrift die wirtschaftliche Realität jedes Einzelfalls neu zu bewerten.

(104)

Andererseits bestehe die Möglichkeit, dass eine Fusion oder Übernahme nicht zu einer unumkehrbaren Änderung der Eigentumsverhältnisse, sondern vielmehr zu einem Prozess verschiedener struktureller Veränderungen oder Umwandlungen oder zum Erwerb von Unternehmen zu Investitionszwecken führe.

(105)

Tschechien ist ferner der Auffassung, dass die in Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft festgelegte Vorschrift ein klares, relevantes und verhältnismäßiges Kriterium darstelle, das vertretbare Schwankungen der von einem Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gemeldeten Zahlen und Angaben zulasse. In dieser Vorschrift deute nichts darauf hin, dass die Kommission beabsichtigt hätte, die nationalen Behörden mit der Bewertung der wirtschaftlichen Realität in jedem Einzelfall zu betrauen. Nach Ansicht Tschechiens beschränkt sich die Rolle der nationalen Behörden darauf, die Einhaltung der in Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung eindeutig festgelegten Kriterien zu überprüfen. Die Verpflichtung zur Bewertung der Dauerhaftigkeit (oder Kurzlebigkeit) der von den Unternehmen gemeldeten Werte entspreche nicht der Anforderung, klare und einfache Bewertungskriterien zu verwenden, da eine solche Bewertung eine umfassende wirtschaftliche Bewertung jedes einzelnen Antragstellers erfordere. Dies liefe dem Ziel der Kommission zuwider, den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen, die Transparenz und die Rechtssicherheit zu verbessern und eine einheitliche Anwendung der Gruppenfreistellungsregelung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(106)

In Bezug auf die Auslegung von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung ist Tschechien der Auffassung, dass der Inhalt einer Rechtsvorschrift zwar durch Auslegung geklärt werden könne, die Auslegung jedoch nicht herangezogen werden dürfe, um ein Gesetz, dessen Bedeutung klar und verständlich sei, falsch auszulegen. Eine solche Vorgehensweise könne zu einem inakzeptablen Mangel an Rechtssicherheit im Rechtsverkehr führen.

(107)

Tschechien weist darauf hin, dass sich die Rechtsprechung, auf die die Kommission in Erwägungsgrund 59 des Einleitungsbeschlusses Bezug nimmt, auf die Beziehungen zwischen sogenannten verbundenen Unternehmen beziehe, die das Kriterium für die Zwecke der Anwendung von Anhang I Artikel 3 und nicht Artikel 4 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft seien.

(108)

Nach Ansicht Tschechiens sind in Anhang I Artikel 4 Absatz 1 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft die relevanten Daten (Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme) für Unternehmen festgelegt, die das Kriterium des verbundenen Unternehmens erfüllen und damit die „zweite Stufe“ der Bewertung des Unternehmensstatus darstellen. Dies betreffe daher eine andere Ausgangslage und gelte nicht für die Bewertung der Beziehungen zwischen Unternehmen nach der Rechtsprechung, auf die sich die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss beziehe.

(109)

Tschechien macht ferner geltend, dass Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft Artikel 4 Absatz 1 dieses Anhangs weiter ausführe, wenn darin in Bezug auf ein Unternehmen, das das Kriterium des verbundenen Unternehmens bereits erfülle und für das die Behörden die erforderlichen Daten (Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme gemäß Anhang I Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung) erhalten hätten, vorgesehen werde, ob dieses Unternehmen die Voraussetzungen für die Einstufung als KMU erfülle oder nicht. Anhang I Artikel 4 Absatz 2 stelle daher die dritte Stufe der Bewertung des KMU-Status dar, wenn darin ausgeführt werde, dass die Änderung der gemeldeten Daten von Unternehmen, die das Kriterium des verbundenen Unternehmens nach Artikel 3 Absätze 1 bis 4 des genannten Anhangs erfüllten, nicht automatisch zum Verlust oder Erwerb des KMU-Status führe.

(110)

Tschechien kommt daher zu dem Schluss, dass die von der Kommission zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da sie sich nicht auf die „dritte Stufe“ der Bewertung des KMU-Status beziehe. Darüber hinaus bedeuten nach Ansicht Tschechiens die etablierte Politik der Kommission oder die früheren Urteile der Unionsgerichte nicht, dass Anhang I Artikel 4 Absatz 1 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft nicht anwendbar sei, wenn die KMU-Schwellenwerte aufgrund eines Zusammenschlusses oder einer Übernahme überschritten würden. Vielmehr sei das Gericht der Europäischen Union in einem Urteil in der Rechtssache T-745/17 (26) eindeutig zu dem Schluss gekommen, dass Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (im Folgenden „AGVO“) (27) auch bei Fusionen und Übernahmen gelte.

(111)

Schließlich brachte Tschechien vor, dass es zur Verbesserung der Rechtssicherheit für Beihilfeempfänger und Bewilligungsbehörden seit dem 1. August 2018 die oben genannte Durchführungspraxis aufgegeben habe und, im Einklang mit dem Benutzerleitfaden der Kommission zur KMU-Definition, Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft nicht mehr auf Unternehmen anwende, die infolge einer Änderung der Eigentumsverhältnisse die KMU-Schwellenwerte überschritten. Gleichzeitig macht Tschechien geltend, dass seine frühere Umsetzung keinen Verstoß gegen diese Bestimmung darstelle.

6.2.   Beginn der Arbeiten und Zeitpunkt der Antragstellung

(112)

Tschechien brachte vor, dass im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsprämie und nicht, wie von der Kommission im Einleitungsbeschluss vorgetragen, der Abschluss des Versicherungsvertrags als Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten zu betrachten sei (28) .

(113)

Tschechien erklärte, dass sich ein „Vorhaben“ oder eine „Tätigkeit“ nach seinen nationalen Vorschriften auf eine Versicherung beziehe, deren Prämie jährlich gezahlt werde. Ein Unternehmen müsse daher jedes Jahr entscheiden, ob es die jährliche Versicherung abschließen werde, und die Beihilfe könne nur für eine Jahresversicherung und nicht für einen mehrjährigen Versicherungszeitraum gewährt werden.

(114)

In Bezug auf die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Arbeiten am Vorhaben oder der Tätigkeit verweisen die tschechischen Behörden auf die vorherrschende Geschäftspraxis: Landwirtschaftliche Unternehmen würden einen Versicherungsvertrag mit automatischer Verlängerungsklausel abschließen. Die automatische Verlängerung sei unerlässlich, um einen langfristigen Versicherungsschutz zu erhalten. Danach sei für den Versicherungsschutz für ein bestimmtes Jahr die Zahlung der jährlichen Versicherungsprämie erforderlich. Zahle ein Unternehmen die Prämie für ein kommendes Jahr nicht, so verliere es den Versicherungsschutz für das betreffende Jahr. Es seien keine anderen Schritte als die Zahlung der jährlichen Prämie erforderlich.

(115)

Die tschechischen Behörden sind der Auffassung, dass ein in einem Jahr versichertes Unternehmen ohne Beihilfe nicht unbedingt die Versicherung für ein Folgejahr abschließen würde. Vor Zahlung der Versicherungsprämie gehe ein Unternehmen keine rechtsverbindliche Verpflichtung ein, die die jährliche Versicherung unumkehrbar machen würde. Jede Jahresversicherung sei als eigenständiges Vorhaben zu betrachten, das eine neue und unabhängige Entscheidungsfindung erfordere, und aus dem Bestehen eines Mehrjahresvertrags oder einer in einem Jahr gezahlten jährlichen Versicherung könne nicht abgeleitet werden, dass ein Unternehmen die gleiche Versicherung für ein Folgejahr abschließen werde.

(116)

Unter diesen Umständen bestehe das Ziel der Beihilfe darin, Anreize für Unternehmen dahin gehend zu schaffen, eine Jahresversicherung abzuschließen. Ohne staatliche Unterstützung, die die Landwirte dazu motivieren würde, jedes Jahr eine Versicherung abzuschließen, sei der Versicherungsschutz für Risiken im Agrarsektor angesichts der hohen Kosten für Versicherungsprämien und der begrenzten Finanzmittel, die dem Agrarsektor zur Verfügung stünden, erheblich geringer.

(117)

Daher sollte nach Ansicht der tschechischen Behörden im vorliegenden Fall die Zahlung der jährlichen Prämie als Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten betrachtet werden.

(118)

Diese Praxis spiegele sich auch im nationalen Rechtsrahmen für Versicherungen wider. Nach § 2804 des Gesetzes 89/2012 Sb., Zivilgesetzbuch in der geänderten Fassung, gelte: „Erinnert der Versicherer den Versicherungsnehmer an die Zahlung der Versicherungsprämie und weist er in der Erinnerung darauf hin, dass die Versicherung ausläuft, wenn die Versicherungsprämie nicht innerhalb einer zusätzlichen Frist von mindestens einem Monat nach Zustellung der Erinnerung gezahlt wird, so läuft die Versicherung mit Ablauf der Frist, innerhalb der die Versicherungsprämie nicht gezahlt wurde, aus.“

(119)

Die tschechischen Behörden erläuterten, warum mehrjährige Verträge wichtig sind. Sollten Beihilfeempfänger ihre bestehenden Versicherungsverträge vor der Unterzeichnung eines neuen Versicherungsvertrags kündigen, führe dies unweigerlich dazu, dass sie für einen bestimmten Zeitraum ohne Versicherungsschutz wären. Dies hätte eine unerwünschte Folge, die den bekundeten Zielen der Regelung zuwiderliefe und aus Sicht des Unternehmensrisikomanagements inakzeptabel sei. Die tschechischen Behörden sind der Auffassung, dass von den Beihilfeempfängern aus rein formalen Gründen vernünftigerweise nicht verlangt werden könne, sich dem Risiko auszusetzen.

(120)

Darüber hinaus böten Versicherungsunternehmen in der Regel Anreize für den Abschluss der langfristigen Versicherung, wie z. B. Rabatte auf Versicherungsprämien oder andere Leistungen, was Landwirte dazu veranlasse, sich gegen ein breiteres Spektrum von Risiken zu versichern.

(121)

Die tschechischen Behörden bestätigten, dass einem Beihilfeempfänger, der die jährliche Versicherungsprämie vor Einreichung des Beihilfeantrags gezahlt hat, keine Beihilfe gewährt werde.

(122)

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen weisen die tschechischen Behörden darauf hin, dass die Voraussetzung, dass die Beihilfeempfänger die Beihilfe vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben beantragen müssen, nicht als absolutes Kriterium für die Gewährung der Beihilfe herangezogen werden sollte. In der Rechtsprechung der Unionsgerichte werde vielmehr festgestellt, dass in bestimmten Fällen Umstände eintreten könnten, die einen echten Anreizeffekt haben, selbst wenn der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben vor dem Datum des Beihilfeantrags liege (29). Die tschechischen Behörden vertreten daher die Auffassung, dass die Anforderung nicht übermäßig formal behandelt werden sollte.

7.   BEWERTUNG

7.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(123)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(124)

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV voraus, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss ein Eingreifen des Staates oder mithilfe staatlicher Mittel vorliegen. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Empfänger durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (30).

(125)

In Erwägungsgrund 40 des Einleitungsbeschlusses (31) kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt waren und die Regelung daher eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels darstellte.

(126)

Diese vorläufige Schlussfolgerung wurde in keiner der Stellungnahmen Tschechiens infrage gestellt. Darüber hinaus meldete Tschechien die Regelung selbst als staatliche Beihilfe an.

(127)

Die Regelung ist dem Staat zuzurechnen, da sie auf den in Erwägungsgrund 11 beschriebenen Rechtsakten beruht und von staatlichen Behörden umgesetzt wird (Erwägungsgrund 13). Sie wird aus dem Staatshaushalt gezahlt, d. h. aus staatlichen Mitteln (Erwägungsgrund 12).

(128)

Die Regelung verschafft den Beihilfeempfängern einen Vorteil in Form von direkten Zuschüssen (Erwägungsgrund 14). Sie entlastet diese Beihilfeempfänger somit von Kosten, die sie unter normalen Marktbedingungen zu tragen hätten.

(129)

Die Regelung ist selektiv, da Beihilfen nur bestimmten Unternehmen gewährt werden, insbesondere großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Erwägungsgrund 15). Andere Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden, kommen nicht für Beihilfen in Betracht und ihnen würde daher nicht derselbe Vorteil erwachsen. In der Regel sollten die Marktteilnehmer ihre Kosten selbst tragen.

(130)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt. Die Beihilfeempfänger sind auf dem Markt für landwirtschaftliche Primärproduktion tätig, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt. Dieser Sektor ist folglich dem Wettbewerb auf Unionsebene ausgesetzt und daher empfindlich gegenüber allen Maßnahmen zugunsten der Erzeugung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Die Beihilferegelung war daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(131)

Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen sind die Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlussfolgert werden, dass es sich bei der Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels handelt. Die tschechischen Behörden haben diese Schlussfolgerung nicht bestritten.

(132)

Da die Beihilfe durch einen Rechtsakt geregelt ist, auf dessen Grundlage Einzelbeihilfen an innerhalb des Rechtsaktes auf allgemeine und abstrakte Weise definierte Unternehmen (32) gewährt werden können, ohne dass es weiterer Durchführungsmaßnahmen bedarf (Erwägungsgrund 11), ist die Kommission der Auffassung, dass es sich um eine Beihilferegelung im Sinne der Randnummer 35 Absatz 4 der Rahmenregelung von 2014 und der Randnummer 33 Absatz 13 der Rahmenreglung von 2023 handelt.

(133)

In Bezug auf die Einzelbeihilfen ist die Kommission der Auffassung, dass angesichts der Gemeinsamkeiten mit den im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen die Erwägungen in den Erwägungsgründen 123 bis 130 sinngemäß für diese Einzelbeihilfen gelten. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es sich bei den großen Unternehmen bereits gewährten Einzelbeihilfen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt.

7.2.   Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt

7.2.1.   Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und anwendbare Leitlinien

(134)

Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(135)

Um als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Einklang zu gelten, i) müssen Beihilfen daher die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vereinfachen (positive Voraussetzung) und ii) dürfen Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise nachteilig verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (negative Voraussetzung).

(136)

Die Kommission wird im Lichte der anwendbaren Leitlinien prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einleitungsbeschluss beurteilte die Kommission die Vereinbarkeit der Regelung angesichts der Rahmenregelung von 2014, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Einleitungsbeschlusses in Kraft war. Die Rahmenregelung von 2014 wurde jedoch durch die Rahmenregelung von 2023 ersetzt, die seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist. Gemäß Randnummer 655 der Rahmenregelung von 2023 wird die Kommission diese Rahmenregelung auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen anwenden, über die sie nach dem 1. Januar 2023 zu beschließen hat, selbst wenn die betreffenden Maßnahmen vor diesem Datum angemeldet wurden. Daher prüft die Kommission in diesem Beschluss die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt anhand der Rahmenregelung von 2023.

(137)

Für Beihilfen, die auf der Grundlage der Regelung gewährt werden können, gelten Teil I Kapitel 3 (Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) und Teil II Abschnitt 1.2.1.6 (Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien) der Rahmenregelung von 2023.

7.2.2.   Positive Voraussetzung: Die Beihilfe muss der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen

7.2.2.1.   Förderung eines Wirtschaftszweigs

(138)

Gemäß Randnummer 43 der Rahmenregelung von 2023 muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Beihilfe auf die Förderung der Entwicklung des ermittelten Wirtschaftszweigs abzielt.

(139)

Die Kommission stellt fest, dass die Regelung darauf abzielt, Landwirte bei Risiken und Krisenereignissen zu unterstützen, indem Anreize für sie geschaffen werden, eine Versicherung abzuschließen. Versicherungen sind ein wichtiges Instrument für den Agrarsektor, der häufig Risiken und Krisensituationen ausgesetzt ist. Auf diese Weise unterstützt die Beihilfe die landwirtschaftliche Primärproduktion (Erwägungsgrund 9).

(140)

Gemäß Randnummer 44 der Rahmenregelung von 2023 müssen die Mitgliedstaaten außerdem beschreiben, ob und wenn ja wie die Beihilfe zum Erreichen der Ziele der GAP und insbesondere der Ziele der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt, und näher ausführen, welche Vorteile die Beihilfe voraussichtlich bringen wird. Die Ziele der Regelung stehen im Einklang mit dem GAP-Ziel gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115, einen intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektor zu fördern, der die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet, sowie mit den Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung, tragfähige landwirtschaftliche Einkommen und die Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu steigern (Erwägungsgrund 36). Randnummer 44 der Rahmenregelung von 2023 ist somit erfüllt.

(141)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe einen Wirtschaftszweig insofern fördern würde, als sie die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der landwirtschaftlichen Primärproduktion fördern würde.

7.2.2.2.   Anreizeffekt (Zeitpunkt der Antragstellung)

(142)

Der zweite Grund für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens betraf die Voraussetzung, dass eine Beihilfe einen Anreizeffekt haben muss, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung (33). Die Kommission hatte Zweifel, ob die Anträge im Rahmen der Regelung vor Beginn der Arbeiten eingereicht würden (siehe auch Erwägungsgrund 94).

(143)

Die Kommission erinnert daran, dass gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014 und Randnummer 50 der Rahmenregelung 2023 immer dann, wenn die Arbeit oder Tätigkeit bereits aufgenommen wurde, bevor der Beihilfeempfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat, diese Beihilfe keinen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger darstellt.

(144)

Gemäß Randnummer 35 Nummer 25 der Rahmenregelung von 2014 und Randnummer 33 Nummer 57 der Rahmenregelung von 2023 bezeichnet der Ausdruck „Beginn der Arbeiten am Vorhaben oder der Tätigkeit“ entweder den Beginn der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben oder die Tätigkeit unumkehrbar macht.

(145)

Die tschechischen Behörden reagierten auf diese Zweifel mit einer ausführlichen Erläuterung des Verfahrens im Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen (Erwägungsgründe 113 bis 122).

(146)

Die tschechischen Behörden erklärten, dass der Versicherungsschutz für ein bestimmtes Jahr die Zahlung der jährlichen Versicherungsprämie durch den Beihilfeempfänger voraussetze. Ohne die jährliche Zahlung für das Folgejahr entfalle die Deckung für das betreffende Jahr. Vor Zahlung der Versicherungsprämie gehe ein Unternehmen keine rechtsverbindliche Verpflichtung ein, die die jährliche Versicherung unumkehrbar machen würde.

(147)

Die tschechischen Behörden brachten vor, dass ein in einem Jahr versichertes Unternehmen ohne Beihilfe nicht unbedingt die Versicherung für ein Folgejahr abschließen würde. Daher sei jede Jahresversicherung als eigenständiges Vorhaben zu betrachten. Aus dem Bestehen einer Jahresversicherung in einem Jahr lasse sich nicht ableiten, dass ein Unternehmen den Vertrag im Folgejahr fortführen werde (Erwägungsgrund 113).

(148)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Abschluss des Vertrags nicht automatisch die Verpflichtung zur Zahlung der Jahresversicherung begründet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Landwirte nach Abschluss des Versicherungsvertrags nicht verpflichtet sind, eine Jahresversicherung zu zahlen, und dass sie selbst entscheiden können, ob sie die Versicherung für ein bestimmtes Jahr abschließen oder nicht, indem sie entweder die Versicherungsprämie zahlen oder nicht. Unter diesen Umständen ist der entscheidende Zeitpunkt für die Bewertung des Anreizeffekts der Beihilfe in der Tat der Zeitpunkt der Zahlung der jährlichen Versicherungsprämie und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrags, der eine automatische Verlängerungsklausel enthält (Erwägungsgrund 112).

(149)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe einen Anreiz für die Landwirte darstellt, die Jahresversicherung abzuschließen, die sie ohne die Beihilfe möglicherweise nicht abschließen würden. Die tschechischen Behörden bestätigten darüber hinaus, dass einem Beihilfeempfänger, der die jährliche Versicherungsprämie vor Einreichung des Beihilfeantrags gezahlt hat, keine Beihilfe gewährt werde (Erwägungsgrund 121)

(150)

Die Kommission stimmt daher mit den tschechischen Behörden darin überein, dass der Zeitpunkt der Zahlung der jährlichen Versicherungsprämie und nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses als „Beginn der Arbeiten an einem Vorhaben oder einer Tätigkeit“ zu betrachten ist.

(151)

Gemäß Randnummer 47 der Rahmenregelung von 2023 hat die Regelung einen Anreizeffekt, wenn sie das Verhalten von Unternehmen dahin gehend ändert, dass sie durch zusätzliche Tätigkeiten, die sie ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leisten.

(152)

Gemäß Randnummer 48 der Rahmenregelung von 2023 sind staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Situation der Unternehmen zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Ferner können derartige Beihilfen ihrer Natur nach auch die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen.

(153)

Gemäß Randnummer 50 der Rahmenregelung von 2023 schließt die Kommission einen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger aus, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor der Beihilfeempfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat.

(154)

Gemäß Randnummer 51 der Rahmenregelung von 2023 muss der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten. Darüber hinaus müssen große Unternehmen gemäß Randnummer 52 der Rahmenregelung von 2023 in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (als kontrafaktische Fallkonstellation oder alternatives Vorhaben oder alternative Tätigkeit bezeichnet), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern. Diese Anforderung gilt nicht für Gemeinden, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern handelt. Darüber hinaus muss die Bewilligungsbehörde gemäß Randnummer 53 der Rahmenregelung von 2023 nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat. Eine kontrafaktische Fallkonstellation ist plausibel, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beihilfeempfängers in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren.

(155)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die nationale Rechtsgrundlage mit Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014, die mit Randnummer 50 der Rahmenregelung von 2023 identisch ist, im Einklang steht. Wie in Erwägungsgrund 150 festgestellt, ist die Kommission der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten am Vorhaben oder der Tätigkeit die Zahlung der jährlichen Versicherungsprämie ist.

(156)

Die tschechischen Behörden bestätigten, dass in der Regelung die Voraussetzung festgelegt ist, dass der Beihilfeantrag von den Beihilfeempfängern vor Beginn der Arbeiten am Vorhaben oder der Tätigkeit gestellt werden muss (Erwägungsgründe 29 und 150). Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten (Erwägungsgrund 30). Große Unternehmen müssen auch die kontrafaktische Fallkonstellation oder ein alternatives Vorhaben oder eine alternative Tätigkeit sowie entsprechende Nachweise vorlegen (Erwägungsgrund 31).

(157)

Die Beihilfe kann für die Kosten für Versicherungsprämien gewährt werden (Erwägungsgrund 21). Sie würde daher weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko eines Wirtschaftszweigs ausgleichen und sei nicht dafür vorgesehen, einfach die finanzielle Situation von Unternehmen zu verbessern.

(158)

Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung einen Anreizeffekt hat.

7.2.2.3.   Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts

(159)

Gemäß Randnummer 61 der Rahmenregelung von 2023 kann die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen, einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese fester Bestandteil der Maßnahme ist, oder die damit finanzierten Tätigkeiten zu einem Verstoß gegen einschlägiges Unionsrecht führen.

(160)

Die Bedingungen der Regelung entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften der Union. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die geplante Beihilfe oder die an sie geknüpften Bedingungen zu einem Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts führen würden. Daher stellt die Kommission fest, dass Randnummer 61 der Rahmenregelung von 2023 erfüllt ist.

(161)

Gemäß Randnummer 62 der Rahmenregelung von 2023 genehmigt die Kommission keine staatlichen Beihilfen, die mit den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation unvereinbar sind oder das ordnungsgemäße Funktionieren derselben beeinträchtigen würden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Beihilfe mit den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation unvereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren derselben beeinträchtigen würde.

(162)

Gemäß Randnummer 63 der Rahmenregelung von 2023 kann eine staatliche Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass das begünstigte Unternehmen einheimische Erzeugnisse oder Dienstleistungen nutzt. Eine solche Verpflichtung ist in der Regelung nicht vorgesehen.

(163)

Gemäß Randnummer 64 der Rahmenregelung von 2023 genehmigt die Kommission weder Beihilfen für Tätigkeiten in Verbindung mit der Ausfuhr in Drittländer oder andere Mitgliedstaaten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen zusammenhängen, noch Beihilfen, die an die bevorzugte Verwendung einheimischer gegenüber eingeführter Erzeugnisse gebunden sind, oder Beihilfen für den Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder die Finanzierung anderer Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhr. Solche Arten von Beihilfen sind in der Regelung nicht vorgesehen.

7.2.2.4.   Schlussfolgerung

(164)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Regelung die Entwicklung der landwirtschaftlichen Primärproduktion fördern würde.

7.2.3.   Negative Voraussetzung: Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

(165)

Gemäß Randnummer 67 der Rahmenregelung von 2023 verursacht jede Beihilfemaßnahme ihrem Wesen nach Wettbewerbsverzerrungen und hat Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Um jedoch zu ermitteln, ob die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe auf ein Minimum begrenzt sind, überprüft die Kommission, ob die Beihilfe notwendig, geeignet, verhältnismäßig und transparent ist.

(166)

Gemäß Randnummer 68 der Rahmenregelung von 2023 bewertet die Kommission anschließend die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen. Abschließend wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel ab. Überwiegen die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen, erklärt die Kommission die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar.

7.2.3.1.   Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen

(167)

Gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2023 können staatliche Beihilfen ein Ziel von gemeinsamem Interesse erreichen, wenn sie auf die Behebung von Marktversagen in bestimmten Bereichen ausgerichtet sind.

(168)

Die Kommission stellt fest, dass die tschechischen Behörden erklärt haben, dass mit der Regelung ein höheres Maß an Schutz für landwirtschaftliche Unternehmen gegen unvorhergesehene Schäden erreicht werden soll, indem der Versicherungsschutz im gesamten Agrarsektor allgemein verfügbar gemacht wird. Die Regelung zielt daher darauf ab, Landwirte dazu zu motivieren, eine Versicherung abzuschließen, um das Eintreten von Risiken und Krisenereignissen besser bewältigen zu können.

(169)

Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass die staatliche Maßnahme dazu führen würde, dass dem Agrarsektor, der andernfalls mit hohen Versicherungspreisen konfrontiert wäre, Versicherungen in großem Umfang zur Verfügung stehen würden. Daher stellt die Kommission fest, dass Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2023 erfüllt ist.

(170)

Gemäß Randnummer 71 der Rahmenregelung von 2023 geht die Kommission davon aus, dass im Falle von Beihilfemaßnahmen, die die besonderen Bedingungen gemäß Teil II der Rahmenregelung von 2023 erfüllen, die erwarteten Ziele nicht durch den Markt, also ohne staatliche Maßnahmen, erreicht würden. Die Kommission stellt fest, dass die Regelung die spezifischen Anforderungen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.6 der Rahmenregelung von 2023 erfüllt (Erwägungsgründe 197 bis 206). Daher stellt die Kommission im Einklang mit Randnummer 71 der Rahmenregelung von 2023 fest, dass ein staatliches Eingreifen erforderlich ist.

7.2.3.2.   Geeignetheit der Beihilfe

(171)

Gemäß Randnummer 72 der Rahmenregelung von 2023 muss die vorgeschlagene Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des betreffenden Ziels sein. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe und ihre Ausgestaltung geeignet sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen.

(172)

Ziel der Regelung ist es, Landwirte bei der Absicherung ihrer Tätigkeiten gegen unvorhergesehene Risiken und Krisenereignisse zu unterstützen, um die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Regelung zur allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors beiträgt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Regelung ein geeignetes politisches Instrument zur Erreichung dieser Ziele darstellt.

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten

(173)

Gemäß Randnummer 73 der Rahmenregelung von 2023 sieht die Kommission Beihilfen im Agrar- und Forstsektor, die die spezifischen Bedingungen des entsprechenden Abschnitts von Teil II der Rahmenregelung von 2023 erfüllen, als ein geeignetes Politikinstrument an.

(174)

Die Regelung erfüllt die spezifischen Anforderungen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.6 der Rahmenregelung von 2023 (Erwägungsgründe 197 bis 206). Sie ist daher ein geeignetes Politikinstrument.

(175)

Randnummer 74 der Rahmenregelung von 2023 findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die beihilfefähigen Vorhaben nicht im Rahmen des tschechischen GAP-Strategieplans kofinanziert werden (Erwägungsgrund 36).

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten

(176)

Gemäß Randnummer 75 der Rahmenregelung von 2023 können Beihilfen in unterschiedlicher Form gewährt werden. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass die Beihilfeform gewählt wird, von der die geringsten Verzerrungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind.

(177)

Ist für eine in Teil II der Rahmenregelung von 2023 beschriebene Beihilfemaßnahme eine spezifische Beihilfeform vorgesehen, so gilt diese gemäß Randnummer 76 der Rahmenregelung von 2023 für die Zwecke der Rahmenregelung als geeignetes Beihilfeinstrument. Es gelten die Vorschriften von Teil II Abschnitt 1.2.1.6 der Rahmenregelung von 2023, in denen keine spezifische Beihilfeform festgelegt ist.

(178)

Im Rahmen der Regelung kann die Beihilfe Landwirten in Form eines Direktzuschusses gewährt werden (Erwägungsgrund 14), was die tschechischen Behörden als die am besten geeignete Form der Förderung der Kosten für Versicherungsprämien ansehen.

(179)

Zweck der Regelung ist es, Landwirte für die Kosten für Versicherungsprämien zu entschädigen. Die Kommission teilt die Auffassung, dass Direktzuschüsse die am besten geeignete Form sind, wenn Beihilfen als Entschädigung dienen. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung mit Randnummer 76 der Rahmenregelung von 2023 im Einklang steht.

7.2.3.3.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(180)

Gemäß Randnummer 83 der Rahmenregelung von 2023 gilt eine Beihilfe als verhältnismäßig, wenn der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger auf das für die Durchführung der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt ist. Gemäß Randnummer 84 der Rahmenregelung von 2023 darf der Beihilfebetrag mit einigen Ausnahmen die beihilfefähigen Kosten in der Regel nicht überschreiten, damit eine Beihilfe verhältnismäßig ist. Gemäß Randnummer 85 der Rahmenregelung von 2023 wendet die Kommission im Interesse der Berechenbarkeit und der Wahrung gleicher Ausgangsbedingungen Beihilfehöchstintensitäten an.

(181)

Gemäß Randnummer 86 der Rahmenregelung von 2023 gilt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit als erfüllt, wenn die beihilfefähigen Kosten ordnungsgemäß berechnet und die maximalen Beihilfeintensitäten und Beihilfehöchstbeträge gemäß Teil II der Rahmenregelung von 2023 eingehalten werden.

(182)

Gemäß Randnummer 87 der Rahmenregelung von 2023 sind die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfebetrag von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zu berechnen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten müssen die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. Die Mehrwertsteuer ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

(183)

Die Beihilfen, die auf der Grundlage der Regelung gewährt werden, würden 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen (Erwägungsgründe 22 und 25). Diese Beihilfeintensität entspricht der zulässigen Beihilfehöchstintensität für die Versicherungsprämienbeihilfe gemäß Randnummer 411 der Rahmenregelung von 2023.

(184)

Die beihilfefähigen Kosten umfassen nicht die Mehrwertsteuer (Erwägungsgrund 34).

(185)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die tschechischen Behörden bestätigt haben, dass die beihilfefähigen Kosten von der Bewilligungsbehörde bei der Gewährung der Beihilfe korrekt berechnet wurden (Erwägungsgrund 33).

(186)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe verhältnismäßig ist.

7.2.3.4.   Kumulierung von Beihilfen

(187)

Gemäß Randnummer 103 der Rahmenregelung von 2023 können zudem Beihilfen im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in der Rahmenregelung von 2023 festgesetzten Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt.

(188)

Gemäß Randnummer 104 der Rahmenregelung von 2023 können Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Beihilfen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, die dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Kosten betreffen, kumuliert werden, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der Rahmenregelung von 2023 für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

(189)

Die Kommission stellt fest, dass die tschechischen Behörden bestätigt haben, dass Beihilfen im Rahmen der Regelung nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen oder nationalen Quellen oder Unionsmitteln oder mit De-minimis-Beihilfen oder Ad-hoc-Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden können (Erwägungsgrund 32).

7.2.3.5.   Transparenz

(190)

Gemäß Randnummer 112 der Rahmenregelung von 2023 müssen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die unter der genannten Randnummer aufgeführten Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

(191)

Die tschechischen Behörden bestätigten, dass die Transparenzvoraussetzungen erfüllt würden. Sie haben sich verpflichtet sicherzustellen, dass die Veröffentlichung in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission den vollständigen Wortlaut der Regelung und ihrer Durchführungsbestimmungen oder Rechtsgrundlage, die Identität der Bewilligungsbehörde und die Identität der Beihilfeempfänger, die Einzelbeihilfen von mehr als 60 000 EUR erhalten (Erwägungsgrund 37), umfassen würden. Die tschechischen Behörden haben sich verpflichtet, die Regelung an die neuen Vorschriften, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, anzupassen. Nach diesen Vorschriften wurde der Schwellenwert für Einzelbeihilfen, der veröffentlicht werden muss, auf 10 000 EUR gesenkt. Auf der Grundlage der Verpflichtung der tschechischen Behörden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ist die Kommission der Auffassung, dass die tschechischen Behörden sicherstellen, dass die Transparenzanforderungen für Einzelbeihilfen gemäß Randnummer 112 der Rahmenregelung von 2023 eingehalten würden.

(192)

Gemäß Randnummer 114 der Rahmenregelung von 2023 muss die Veröffentlichung dieser Informationen nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe erfolgen und die Informationen müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein. Die tschechischen Behörden bestätigten, dass diese Anforderungen erfüllt würden (Erwägungsgrund 37).

7.2.3.6.   Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

(193)

Gemäß Randnummer 117 der Rahmenregelung von 2023 ermittelt die Kommission den/die von der Beihilfe betroffenen Markt/Märkte unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen über den/die betroffenen Produktmarkt/-märkte, d. h. den/die von der durch die Verhaltensänderung des Beihilfeempfänger betroffenen Markt/Märkte. Bei der Bewertung der negativen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme betrachtet die Kommission bei ihrer Analyse der Wettbewerbsverzerrungen schwerpunktmäßig die vorhersehbaren Auswirkungen der Beihilfe im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf dem/den betroffenen Produktmarkt/-märkten.

(194)

Gemäß Randnummer 118 der Rahmenregelung von 2023 werden die negativen Auswirkungen der Beihilfe abgeschwächt und das Risiko von durch die Beihilfe verursachten unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen verringert, wenn die Beihilfe zielgerichtet, verhältnismäßig und auf die Nettomehrkosten begrenzt ist. Zudem legt die Kommission Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge fest. Dadurch soll verhindert werden, dass staatliche Beihilfen in Vorhaben fließen, bei denen der Beihilfebetrag im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten als sehr hoch erachtet wird und auch die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen besonders groß scheint. Generell ist die zulässige Beihilfeintensität umso höher, je größer die voraussichtlichen positiven Auswirkungen des geförderten Vorhabens sind und je größer der voraussichtliche Förderbedarf ist.

(195)

Im vorliegenden Fall können Beihilfen im Rahmen der Regelung für die Kosten für Versicherungsprämien gewährt werden (Erwägungsgrund 21). Im Einklang mit Randnummer 118 der Rahmenregelung von 2023 ist die Kommission der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen einer solchen Beihilfe begrenzt sind, da die Beihilfe auf ihre Ziele ausgerichtet (Erwägungsgrund 172) und verhältnismäßig ist (Erwägungsgrund 186).

(196)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Regelung nicht zu unverhältnismäßigen Verzerrungen des Wettbewerbs und des Handels führen würde.

7.2.3.7.   Spezifische Bedingungen in Teil II der Rahmenregelung von 2023

(197)

Im vorliegenden Fall findet Teil II Abschnitt 1.2.1.6 (Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien) der Rahmenregelung von 2023 Anwendung.

(198)

Gemäß Randnummer 403 der Rahmenregelung von 2023 gilt Teil II Abschnitt 1.2.1.6 der Rahmenregelung von 2023 für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da nur große Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, für die Beihilfe infrage kommen (Erwägungsgrund 15).

(199)

Gemäß Randnummer 404 der Rahmenregelung von 2023 dürfen die Beihilfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen sie nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt sein und nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird. Die Regelung erfüllt diese Voraussetzungen (Erwägungsgrund 27).

(200)

Da die Regelung keine Rückversicherung umfasst, findet Randnummer 405 der Rahmenregelung von 2023 keine Anwendung.

(201)

Beihilfefähig sind gemäß Randnummer 406 der Rahmenregelung von 2023 die Kosten für Versicherungsprämien zur Absicherung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge und invasive gebietsfremde Art, die Entfernung und Beseitigung von Falltieren sowie durch geschützte Tiere entstanden sind (siehe Abschnitte 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 der Rahmenregelung von 2023), sowie Schäden durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse oder Umweltvorfälle.

(202)

Beihilfen im Rahmen der Regelung können für die Zahlung von Versicherungsprämien zur Abdeckung von Schäden gewährt werden, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Pflanzenschädlinge und Tierseuchen verursacht wurden (Erwägungsgründe 1 und 20). Daher steht die Regelung mit Randnummer 406 der Rahmenregelung von 2023 im Einklang.

(203)

Gemäß Randnummer 407 der Rahmenregelung von 2023 dürfen die Versicherungszahlungen nur die Kosten für die Beseitigung von Schäden gemäß Randnummer 406 ausgleichen und dürfen nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt (Erwägungsgrund 26).

(204)

Die Regelung gilt nicht für Versicherungsprämien für Versicherungen gegen Verluste, die durch Umweltvorfälle verursacht werden. Die Randnummern 408 und 409 der Rahmenregelung von 2023 sind daher nicht anwendbar.

(205)

Gemäß Randnummer 411 der Rahmenregelung von 2023 darf die Beihilfeintensität nicht mehr als 70 % der Kosten der Versicherungsprämie betragen. Bei Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren darf die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Entfernung von Falltieren und nicht mehr als 75 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Beseitigung dieser Falltiere betragen.

(206)

Beihilfen im Rahmen dieser Regelung können in Höhe von bis zu 65 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden (Erwägungsgründe 22 und 25). Daher wird die zulässige Beihilfehöchstintensität gemäß Randnummer 411 der Rahmenregelung von 2023 eingehalten.

7.2.3.8.   Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe

(207)

Gemäß Randnummer 134 der Rahmenregelung von 2023 bewertet die Kommission, ob die positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahme die festgestellten negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen überwiegen. Nur wenn die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen, darf die Kommission die Beihilfemaßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären.

(208)

Gemäß Randnummer 136 der Rahmenregelung von 2023 berücksichtigt die Kommission bei der Bewertung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe die Auswirkungen der Beihilfe auf das Erreichen der allgemeinen und spezifischen Ziele der GAP gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2115, die abzielen auf die Förderung eines intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, die Unterstützung und Stärkung von Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, den Klimaschutz und den Beitrag zur Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union sowie die Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.

(209)

Gemäß Randnummer 137 der Rahmenregelung von 2023 ist die Kommission aufgrund der positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors grundsätzlich der Auffassung, dass bei Beihilfen, die die in den einschlägigen Abschnitten von Teil II der Rahmenregelung von 2023 festgelegten Voraussetzungen erfüllen und die Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nicht überschreiten, die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind.

(210)

Die Regelung entspricht den Anforderungen von Teil II Abschnitt 1.2.1.6 der Rahmenregelung von 2023 (Erwägungsgründe 197 bis 206), einschließlich der einschlägigen Beihilfehöchstintensität (Erwägungsgrund 206).

(211)

Darüber hinaus stehen die verfolgten Ziele im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2115, die darauf abzielen, einen intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektor zu fördern, der die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet und den Umweltschutz unterstützt und stärkt sowie zur Verwirklichung der Umweltziele der Union beiträgt (Erwägungsgrund 36).

(212)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen der Regelung ihre negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten überwiegen.

7.2.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt

(213)

Angesichts des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördert und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Regelung auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in der Auslegung durch die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenregelung von 2023 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

7.3.   Rechtmäßigkeit der Einzelbeihilfe

(214)

In ihrem Einleitungsbeschluss verwies die Kommission auf die Marktinformationen, die im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Regelung gewonnen wurden und aus denen hervorgeht, dass bestimmte Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien für Schäden, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Pflanzenschädlinge bzw. Tierseuchen an Kulturen bzw. Nutztieren verursacht wurden, bereits an große Unternehmen gewährt wurden. Die vorläufige Prüfung ergab, dass die Bewilligungsbehörde einige Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe fälschlicherweise als KMU eingestuft hatte (34). Folglich hatte sie diesen Unternehmen fälschlicherweise Beihilfen im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung SA.49594 (2017/XA) gewährt, die auf KMU beschränkt war.

(215)

Zu der Einstufung als KMU übermittelten die tschechischen Behörden ihre in den Erwägungsgründen 100 bis 110 dargelegten Bemerkungen.

(216)

Im Folgenden geht die Kommission auf die Bemerkungen Tschechiens zur Auslegung des Begriffs „KMU“ ein und beurteilt die Rechtmäßigkeit der Einzelbeihilfe.

7.3.1.   Zur Auslegung des KMU-Begriffs

(217)

Im Einleitungsbeschluss widersprach die Kommission der Beurteilung seitens der Bewilligungsbehörde, da sie der Auffassung war, dass diese rein formal erfolgt war, d. h. indem ausschließlich die formale Erfüllung der Kriterien für die Definition eines KMU geprüft wurde, ohne die wirtschaftliche Realität und die in den Erwägungsgründen 58 bis 61 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung zu berücksichtigen.

(218)

Die von der Kommission im Einleitungsbeschluss dargelegte Erwägung beruhte auf ihrer Auslegung von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft, wie in Erwägungsgrund 61 des Einleitungsbeschlusses erläutert. Die Kommission wies darauf hin, dass sich ihre Auslegung auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte stützt, die sich am Grundsatz des effet utile orientiert.

(219)

In ihrer Stellungnahme machten die tschechischen Behörden deutlich, dass sie bei der Durchführung und der nachträglichen administrativen Überprüfung der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung solche Beihilfeempfänger, die nach einer Fusion oder Übernahme weniger als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zu großen Unternehmen geworden sind, nicht als große Unternehmen betrachtet hätten. Die tschechischen Behörden betrachteten diese Beihilfeempfänger für die beiden aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die auf den Tag der Beihilfegewährung folgten, als KMU und gewährten ihnen Beihilfen auf der Grundlage der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung SA.49594 (2017/XA) (Erwägungsgründe 100 bis 110).

(220)

In Bezug auf die Argumente Tschechiens zur Auslegung von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft (Erwägungsgründe 98 bis 111)) bekräftigt die Kommission ihren im Einleitungsbeschluss ausführlich erläuterten Standpunkt (35).

(221)

Die Kommission erinnert daran, dass gemäß Randnummer 35 Absatz 14 der Rahmenregelung von 2014 und Randnummer 33 Absatz 36 der Rahmenregelung von 2023 große Unternehmen Unternehmen sind, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft nicht erfüllen.

(222)

Gemäß Erwägungsgrund 39 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft liegt der Grund für die Freistellung von KMU von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Folgendem: „KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und die Triebkraft der Wirtschaft. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, wodurch ihnen typische Nachteile entstehen. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen insbesondere über neue Technologien oder potenzielle Märkte. Um die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU zu fördern, sollten daher bestimmte Beihilfearten mit dieser Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden.“

(223)

In Erwägungsgrund 40 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft wird erläutert, dass die für die Zwecke der genannten Verordnung verwendete Definition von KMU auf den Begriffsbestimmungen in der Empfehlung 2003/361/EG (36) der Kommission beruht, um Auslegungsunterschiede zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der einzelstaatlichen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen.

(224)

Nach Anhang I Artikel 2 Absatz 1 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft der Kommission setzt sich die Kategorie der KMU aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(225)

Gemäß Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft würde im Fall, dass ein Unternehmen, welches am Stichtag des Rechnungsabschlusses feststellt, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 der Verordnung genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, den Status eines mittleren, kleinen bzw. Kleinstunternehmens erst dann verlieren bzw. erwerben, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

(226)

Die Unionsgerichte bestätigten in ihrer Rechtsprechung, dass die Definition eines KMU eng auszulegen ist, da die Vorteile des KMU-Status in den meisten Fällen (insbesondere im Bereich der staatlichen Beihilfen) Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften darstellen (37). Es ist notwendig, Unternehmensgruppen, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, aus dieser Kategorie der KMU auszuklammern, selbst wenn sie die in der KMU-Definition festgelegten Kriterien formal erfüllen (38). Gemäß der Rechtsprechung ist ferner darauf zu achten, dass die KMU-Definition nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (39).

(227)

Die Unionsgerichte haben ferner bestätigt, dass nur Unternehmen, auf die die typischen Nachteile von KMU zutreffen, Anspruch auf die sich aus diesem Status ergebenden Vorteile haben sollten (40). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass ein Unternehmen, das nicht den für KMU typischen Schwierigkeiten begegnet, nicht als KMU anerkannt werden sollte.

(228)

In Randnummer 91 seines Urteils in der Rechtssache T-745/17, auf die sich die tschechischen Behörden in ihrer Stellungnahme (Erwägungsgrund 110) bezogen, stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass die Kommission Zweifel daran hätte haben müssen, ob ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die in Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgesehenen KMU-Schwellenwerte unterschreitet, als KMU angesehen werden konnte, obwohl es in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren mit einem großen Unternehmen verbunden war.

(229)

Die Situation im vorliegenden Fall verhält sich umgekehrt zur Rechtssache T-745/17. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Einzelbeihilfe überschritten die Beihilfeempfänger die in Anhang I Artikel 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft festgelegten KMU-Schwellenwerte. Die KMU-Schwellenwerte wurden durch eine dauerhafte Änderung der Eigentumsverhältnisse in dem der Gewährung der Einzelbeihilfe vorausgehenden Geschäftsjahr überschritten. Die von den tschechischen Behörden vertretene Auslegung von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft, wonach diese Beihilfeempfänger ihren KMU-Status zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse behalten sollten, liefe dem Geist von Artikel 4 Absatz 2 zuwider, der sicherstellen soll, dass nur Unternehmen, die den für KMU typischen Schwierigkeiten begegnen, Anspruch auf die sich aus diesem Status ergebenden Vorteile haben.

(230)

Es widerspräche dem Grundsatz des effet utile, eine solche Flexibilität für Unternehmen vorzusehen, die aufgrund einer Änderung der Eigentumsverhältnisse dauerhaft die KMU-Schwellenwerte überschreiten. Mit der in Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft vorgesehenen Flexibilität soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die Wachstum verzeichnen und vorübergehend die in Artikel 2 dieses Anhangs festgelegten Schwellenwerte überschreiten, ihren KMU-Status behalten können. Damit soll Rechtssicherheit für KMU geschaffen werden, die auf stark volatilen Märkten tätig sind. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens infolge einer Fusion oder Übernahme führt jedoch zu einer strukturellen Veränderung, die nicht der Volatilität eines Marktes oder Wirtschaftswachstum unterliegt.

(231)

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die in Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft vorgesehene Flexibilität auf Situationen beschränkt werden muss, in denen die KMU-Schwellenwerte vorübergehend überschritten werden („erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt“).

(232)

Das Leitprinzip für die Auslegung der Kommission bestand darin, sicherzustellen, dass nur Unternehmen, die den für KMU typischen Schwierigkeiten begegnen, Anspruch auf die Vorteile haben, die sich aus diesem Status ergeben, und dass die für KMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützung haben, die ihre gleich großen Konkurrenten, die keinem Konzern angehören, nicht haben.

(233)

Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft kann daher nicht so verstanden werden, dass ein KMU, das aufgrund einer Übernahme oder Fusion zu einem großen Unternehmen wird, den KMU-Status in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren automatisch weiterhin in Anspruch nehmen kann.

(234)

Die Kommission stimmt daher der Auffassung der tschechischen Behörden nicht zu, dass die zweijährige Schonfrist in der Regel für alle Fälle gilt, in denen die KMU-Schwellenwerte überschritten werden, unabhängig vom dahinterstehenden Grund. Ein Unternehmen ist nicht länger ein KMU und sieht sich nicht mehr denselben Problemen wie ein KMU gegenüber (Zugang zu Ressourcen, Technologie usw.), wenn es aufgrund einer Fusion oder Übernahme Teil eines Großunternehmens wird und folglich dauerhaft die KMU-Schwellenwerte überschreitet.

(235)

Ebenso stimmt die Kommission dem Standpunkt der tschechischen Behörden nicht zu, dass sich die in Erwägungsgrund 59 des Einleitungsbeschlusses genannte Rechtsprechung auf Anhang I Artikel 3 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft beschränken muss (Erwägungsgrund 107). Auch wenn diese Rechtsprechung speziell in Bezug auf sogenannte verbundene Unternehmen ergangen sein mag, führt dies nach Ansicht der Kommission weder zu einer Änderung noch zu einer Einschränkung der allgemeinen Relevanz des Grundsatzes des effet utile. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sie als allgemeine Regelung für die Umsetzung der KMU-Definition angesehen werden muss, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Unionsgerichte in ihren Urteilen zur Anwendung des „Geistes“ der KMU-Definition auffordern (z. B. damit „der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur den Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht“ (41)).

(236)

Darüber hinaus macht Tschechien geltend, dass der Inhalt einer Rechtsvorschrift zwar durch Auslegung geklärt werden könne, die Auslegung jedoch nicht herangezogen werden dürfe, um ein Gesetz, dessen Bedeutung klar und verständlich sei, falsch auszulegen. Eine solche Vorgehensweise könne zu einem inakzeptablen Mangel an Rechtssicherheit im Rechtsverkehr (Erwägungsgrund 106) führen.

(237)

In diesem Zusammenhang weist die Kommission erneut darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte jeder Rechtstext im Einklang mit seinem Wortlaut (enge Auslegung), aber auch unter gebührender Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers bei der Annahme des Textes ausgelegt werden sollte. Die Kommission hat erläutert (42), dass das Ziel der KMU-Definition darin besteht, sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Förderung nur den Unternehmen zugutekommen, bei denen ein tatsächlicher Bedarf besteht. Da die KMU-Definition für alle politischen Initiativen, Programme und Maßnahmen gilt, die die Kommission für KMU entwickelt und betreibt, ist es wichtig zu ermitteln, welche Unternehmen tatsächlich KMU sind, weil sie Unterstützung benötigen, die andere Unternehmen nicht benötigen. Im Vergleich zu anderen Unternehmen sehen sich KMU einer einzigartigen Konstellation von Problemen gegenüber, die, wie bereits in Erwägungsgrund 222 erläutert, eine besondere Behandlung rechtfertigen.

(238)

In Anbetracht der Erwägungen in den Erwägungsgründen 221 bis 237 bekräftigt die Kommission, dass Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft nicht allgemein und automatisch gilt. Stattdessen ist zunächst anzugeben, welches Unternehmen und welche Geschäftsjahre für die Berechnung der Daten nach Artikel 2 Absatz 1 des genannten Anhangs relevant sind.

(239)

Wenn also ein Unternehmen infolge einer Fusion oder Übernahme seine Struktur oder seine Eigentumsverhältnisse dauerhaft ändert und zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung unter der Kontrolle (im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft) eines „großen Unternehmens“ (43) steht, ist ein solches Unternehmen selbst als großes Unternehmen anzusehen (44).

(240)

Daraus folgt, dass einem solchen Unternehmen kein KMU-Status zuteilwerden kann und es daher nicht für Beihilfen im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung infrage kommt.

7.3.2.   Einzelbeihilfe

(241)

Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die Regelung bereits vor ihrer Anmeldung eingeführt worden war.

(242)

Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens erklärten die tschechischen Behörden, dass kein Aufruf zur Einreichung von Beihilfeanträgen eingeleitet und daher keine Beihilfe im Rahmen dieser Regelung gewährt worden sei.

(243)

Die Kommission stimmt mit den tschechischen Behörden darin überein, dass die in Erwägungsgrund 3 genannte Beihilfe nicht als auf der Grundlage der Regelung gewährt angesehen werden kann, da diese Regelung als Entwurf angemeldet und daher nicht von der Kommission genehmigt wurde und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht in Kraft war.

(244)

Aus den in den Erwägungsgründen 217 bis 240 genannten Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Beihilfe auf der Grundlage der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung SA.49594 (2017/XA) erfolgte, da sie großen Unternehmen gewährt wurde, obwohl der Anwendungsbereich der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung auf KMU beschränkt war.

(245)

Dementsprechend wurde die in Erwägungsgrund 3 genannte Einzelbeihilfe nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt und stellt daher eine „Einzelbeihilfe“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (45) dar.

(246)

Das förmliche Prüfverfahren ergab ferner, dass von den in Erwägungsgrund 97 genannten Unternehmen ZEV Šaratice, a.s. (im Folgenden „ZEV Šaratice“) am 17. Januar 2018 eine Einzelbeihilfe erhielt (46). Zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe musste ZEV Šaratice, wie nachstehend erläutert, als großes Unternehmen betrachtet werden.

(247)

Aus den von den tschechischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass LUKROM, spol. s.r.o. (im Folgenden „LUKROM“) am 10. Februar 2017 Mehrheitsaktionär von ZEV Šaratice wurde und 62,52 % der Anteile hielt. Diese Beteiligung stieg bis Ende 2017 durch schrittweise Anteilskäufe auf 70,2 %. Den tschechischen Behörden zufolge wurden aus den Unternehmen ZEV Šaratice und LUKROM aufgrund der Mehrheitsbeteiligung am 10. Februar 2017 verbundene Unternehmen im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft.

(248)

In ihrer Stellungnahme verwiesen die tschechischen Behörden auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-745/17 (Erwägungsgrund 110). Ihrer Ansicht nach kam das Gericht in diesem Urteil zu dem Schluss, dass Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (im Folgenden „AGVO“) auch bei Fusionen und Übernahmen gilt (Erwägungsgrund 110).

(249)

Der Sachstand in dieser Rechtssache unterscheidet sich jedoch von Situation von ZEV Šaratice im vorliegenden Fall: In der Rechtssache T-745/17 wurde der Beihilfeempfänger aufgrund der Übertragung von Anteilen auf ein anderes Unternehmen zu einem KMU. Im vorliegenden Fall ist die Lage jedoch umgekehrt. Die Mehrheit der Anteile an ZEV Šaratice wurde von einem großen Unternehmen, LUKROM, erworben.

(250)

Tatsächlich erfolgte der Rechnungsabschluss für LUKROM für das Jahr 2017 am 31. Dezember 2017. Die Jahresbilanzsumme belief sich auf 2 742 344 000 CZK (etwa 107 Mio. EUR (47)). In der Bilanz von LUKROM war für denselben Zeitraum die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten als 301, plus 372 Beschäftigte in anderen Unternehmen, die in die Bilanz dieses Unternehmens einbezogen wurden, angegeben. Aus diesen Daten ergibt sich, dass LUKROM im Jahr 2017 ein großes Unternehmen war.

(251)

Der Rechnungsabschluss für LUKROM für das Jahr 2016 erfolgte am 31. Dezember 2016. Die Jahresbilanzsumme belief sich auf 2 346 940 CZK (etwa 86,8 Mio. EUR (48)). In der Bilanz von LUKROM war für denselben Zeitraum die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten als 299, plus 375 Beschäftigte in anderen Unternehmen, die in die Bilanz dieses Unternehmens einbezogen wurden, angegeben. Aus diesen Daten ergibt sich, dass LUKROM auch im Jahr 2016 ein großes Unternehmen war.

(252)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das von den tschechischen Behörden angeführte Urteil für die Zwecke der Anwendung von Anhang I der AGVO im vorliegenden Fall nicht relevant ist (siehe auch Erwägungsgrund 229).

(253)

Als subsidiäre rechtliche Analyse wird die Kommission jedoch dieselben Grundsätze anwenden, wie sie das Gericht in diesem Urteil dargelegt hat.

(254)

Wie in Randnummer 94 dieses Urteils ausgeführt, waren sowohl die nationalen Behörden als auch die Kommission verpflichtet, den relevanten Rechnungsabschluss und das relevante Jahr für die Zwecke einer Zusammenrechnung der jeweiligen Daten im Sinne von Anhang I Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 AGVO genau zu bestimmen, und sie mussten präzisieren, welche Gesellschaft oder Gesellschaften dabei zu berücksichtigen waren.

(255)

In Randnummer 93 dieses Urteils stellte das Gericht ferner fest, dass auch die Daten eines Unternehmens berücksichtigt werden müssen, unter dessen Kontrolle der Beihilfeempfänger einen wesentlichen Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im betrachteten Geschäftsjahr ausübte.

(256)

In Anwendung dieses Urteils auf die vorliegende Situation bewertet die Kommission die Daten von ZEV Šaratice und LUKROM gemeinsam. Eine solche Zusammenrechnung ist im Sinne von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft, wie das Gericht in Randnummer 94 des Urteils in der Rechtssache T-745/17 betont. Andernfalls würde die KMU-Definition durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen. Wenn nämlich die Analyse des Begriffs „KMU“ zwei Jahre vor der Änderung der Unternehmensstruktur bei jedem der an der Transaktion beteiligten Unternehmen getrennt erfolgen würde, wäre die Schlussfolgerung immer eine Erweiterung des KMU-Begriffs, was der Notwendigkeit, Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft strikt auszulegen, (Erwägungsgrund 230) und dessen Geist zuwiderlaufen würde.

(257)

Was den relevanten Rechnungsabschluss betrifft, so erstreckten sich die beiden dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung vorausgehenden Geschäftsjahre auf die Jahre 2017 und 2016.

(258)

Der Rechnungsabschluss von ZEV Šaratice für das Jahr 2017 erfolgte am 31. Dezember 2017. Die Jahresbilanzsumme belief sich auf 120 286 000 CZK (etwa 4,69 Mio. EUR (49)). Für denselben Zeitraum gab ZEV Šaratice in einem Jahresbericht eine Anzahl von 8 Beschäftigten an.

(259)

Der Rechnungsabschluss von ZEV Šaratice für das Jahr 2016 erfolgte am 31. Dezember 2016. Die Jahresbilanzsumme belief sich auf 120 286 000 CZK (etwa 4,39 Mio. EUR (50)). Für denselben Zeitraum gab ZEV Šaratice in einem Jahresbericht eine Anzahl von 9 Beschäftigten an.

(260)

Wie in den Erwägungsgründen 250 und 251 erwähnt, geht aus den Abschlüssen des verbundenen Unternehmens von ZEV Šaratice (LUKROM) für die beiden Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung hervor, dass allein dieses verbundene Unternehmen ein „großes Unternehmen“ im Sinne von Anhang I der AGVO darstellt.

(261)

Daher war ZEV Šaratice im Einklang mit Anhang I Artikel 2 Absatz 1 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, d. h. am 17. Januar 2018, mit einem „großen Unternehmen“ im Sinne des Anhangs I der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft verbunden und damit Teil eines solchen. Dementsprechend kam ZEV Šaratice nicht für eine Beihilfe im Rahmen der Regelung SA.49594 (2017/XA) infrage, da eine solche Beihilfe nur KMU zur Verfügung stand.

(262)

In Bezug auf die anderen in Erwägungsgrund 97 aufgeführten Unternehmen haben die tschechischen Behörden nicht erläutert, warum diese Unternehmen geprüft wurden, da ihnen nach Angaben der tschechischen Behörden seit dem 1. Januar 2018 keine Beihilfe für die Versicherungsprämie gewährt wurde.

7.3.3.   Rechtswidrigkeit der Einzelbeihilfen

(263)

Da die Einzelbeihilfe großen Unternehmen gewährt wurde, fällt sie unter keine der Gruppen der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft.

(264)

Da die Einzelbeihilfen weder auf der Grundlage einer genehmigten Regelung gewährt wurden noch im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft als Ausnahme zu betrachten waren, bekräftigt die Kommission ihre vorläufigen Zweifel und stellt fest, dass die großen Unternehmen bereits gewährten Einzelbeihilfen rechtswidrig sind (51).

7.4.   Vereinbarkeit der Einzelbeihilfen mit dem Binnenmarkt

7.4.1.   Anwendbare Leitlinien

(265)

Gemäß Randnummer 656 der Rahmenregelung von 2023 werden rechtswidrige Beihilfen anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft. Daher prüft die Kommission in diesem Beschluss die vor ihrer Genehmigung durch die Kommission gewährten Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und alle vor dem 1. Januar 2023 gewährten Einzelbeihilfen (Erwägungsgrund 3) nach Maßgabe der Rahmenregelung von 2014.

7.4.2.   Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und anwendbare Leitlinien

(266)

Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(267)

Um als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Einklang zu gelten, i) müssen Beihilfen daher die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vereinfachen (positive Voraussetzung) und ii) dürfen Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise nachteilig verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (negative Voraussetzung). Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ.

(268)

Die Kommission prüft im Lichte der anwendbaren Leitlinien, also der Rahmenregelung von 2014, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret finden in diesem Fall Teil I Kapitel 3 (Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) in der Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-594/18 P (52) und Teil II Abschnitt 1.2.1.6 (Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien) Anwendung.

7.4.3.   Frage nach der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs durch die Beihilfe

7.4.3.1.   Ermittlung des Wirtschaftszweigs

(269)

Die Kommission stellt fest, dass die Einzelbeihilfe darauf abzielte, Landwirte bei Risiken und Krisenereignissen zu unterstützen, indem Anreize für sie geschaffen wurden, eine Versicherung abzuschließen. Versicherungen sind ein wichtiges Instrument für das Risiko- und Krisenmanagement im Agrarsektor, da dieser solchen Ereignissen häufig ausgesetzt ist. Auf diese Weise unterstützt die Beihilfe die landwirtschaftliche Primärproduktion (Erwägungsgrund 9).

(270)

Gemäß Randnummer 44 der Rahmenregelung von 2014 sollten die Beihilfen im Agrar- und Forstwirtschaftssektor sowie in ländlichen Gebieten einen engen Bezug zur GAP haben, mit den Zielen für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Randnummer 10 besagter Rahmenregelung übereinstimmen und mit den Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbar sein.

(271)

Gemäß Randnummer 46 der Rahmenregelung von 2014 vertritt die Kommission die Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen, die im Rahmen und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (53) und den zugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten oder als zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum durchgeführt werden, an sich mit den Zielen der Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmen.

(272)

Die vorliegende Beihilfe wurde nicht im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums Tschechiens kofinanziert, sondern im Einklang mit den Zielen der Entwicklung des ländlichen Raums konzipiert (Erwägungsgrund 63).

(273)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe einen Wirtschaftszweig insofern gefördert hat, als sie die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der landwirtschaftlichen Primärproduktion förderte.

7.4.3.2.   Fehlen eines Anreizeffekts

(274)

Gemäß Randnummer 66 der Rahmenregelung von 2014 hat die Beihilfe einen Anreizeffekt, wenn sie das Verhalten von Unternehmen dahin gehend ändert, dass sie durch zusätzliche Tätigkeiten, die sie ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet. Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko eines Wirtschaftszweigs ausgleichen.

(275)

Gemäß Randnummer 67 der Rahmenregelung von 2014 sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Situation der Unternehmen zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Ferner können derartige Beihilfen ihrer Natur nach auch die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen.

(276)

Die Beihilfe wurde für die Kosten für Versicherungsprämien gewährt (Erwägungsgrund 21). Sie stellte daher weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit dar, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch glich sie das übliche Geschäftsrisiko eines Wirtschaftszweigs aus und war nicht dafür vorgesehen, einfach die finanzielle Situation von Unternehmen zu verbessern.

(277)

Gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014 ist ein Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger ausgeschlossen, wenn mit den Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben bzw. der betreffenden Tätigkeit bereits begonnen wurde, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat. Gemäß Randnummer 35 Absatz 25 der Rahmenregelung von 2014 bezeichnet der Ausdruck „Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“ entweder die effektive Aufnahme der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen, oder eine andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht.

(278)

Gemäß Randnummer 71 der Rahmenregelung von 2014 muss der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten.

(279)

Darüber hinaus müssen große Unternehmen gemäß Randnummer 72 der Rahmenregelung in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (als kontrafaktische Fallkonstellation oder alternatives Vorhaben oder alternative Tätigkeit bezeichnet), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern. Außerdem muss die Bewilligungsbehörde gemäß Randnummer 73 der Rahmenregelung nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat. Eine kontrafaktische Fallkonstellation ist plausibel, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beihilfeempfängers in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren.

(280)

Wie sich aus Erwägungsgrund 67 des Einleitungsbeschlusses ergibt, leitete die Kommission in Bezug auf die Einzelbeihilfen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV mit der Begründung ein, dass die Beihilfe großen Unternehmen rechtswidrig gewährt wurde, weil es Zweifel in Bezug auf i) die Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation und ii) den Zeitpunkt der Antragstellung gab (siehe auch Erwägungsgrund 8).

(281)

Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation

(282)

In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss widersprachen die tschechischen Behörden der Auslegung von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft durch die Kommission und brachten vor, dass Beihilfeempfängern, die nicht als KMU im Sinne der Definition in Anhang I der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft (54) gelten (Erwägungsgründe 99 bis 110), keine Beihilfe gewährt worden sei.

(283)

Die tschechischen Behörden bestätigten jedoch, dass keiner der Beihilfeempfänger, die eine Beihilfe auf der Grundlage der Regelung SA.49594 (2017/XA) erhalten haben, eine kontrafaktische Fallkonstellation vorgelegt hat (Erwägungsgrund 98).

(284)

Die tschechischen Behörden bestreiten nicht, dass die Regelung SA.49594 (2017/XA) nicht vorsieht, dass die kontrafaktische Fallkonstellation ex ante vorzulegen ist. Diese Behörden beantragten auch nicht, dass die Kommission von dieser in der Rahmenregelung von 2014 festgelegten Anforderung abweicht (55).

(285)

Dementsprechend ist die Kommission der Auffassung, dass der erste Grund des förmlichen Prüfverfahrens insofern bestätigt wurde, als die großen Unternehmen, denen rechtswidrige Einzelbeihilfen gewährt wurden, keine kontrafaktische Fallkonstellation ex ante vorgelegt hatten, aus der hervorgeht, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hatte.

7.4.3.3.   Schlussfolgerung zur ersten (positiven) Voraussetzung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(286)

In Ermangelung eines ordnungsgemäß nachgewiesenen Anreizeffekts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Einzelbeihilfe die Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder -gebiets fördert.

7.4.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt

(287)

Die Einzelbeihilfen, die großen Unternehmen bereits für die Zahlung von Versicherungsprämien zur Deckung von Schäden, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Pflanzenschädlinge bzw. Tierseuchen an Kulturen bzw. Nutztieren entstanden sind (Erwägungsgrund 3), gewährt wurden, können nicht als Beihilfe zur Förderung der Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder -gebiets angesehen werden.

(288)

Daher können solche Einzelbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (in der Auslegung im Lichte der Rahmenregelung von 2014) nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, ohne dass die zweite, negative Voraussetzung dieser Bestimmung geprüft werden muss.

8.   RÜCKFORDERUNG

(289)

Nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, umzugestalten oder aufzuheben hat (56). Ebenfalls entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte soll durch die einem Mitgliedstaat auferlegte Verpflichtung, für von der Kommission mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen aufzuheben, die frühere Lage wiederhergestellt werden (57).

(290)

Die Unionsgerichte haben in diesem Zusammenhang festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (58).

(291)

Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (im Folgenden ‚Rückforderungsbeschluss‘). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.“

(292)

Daher ist Tschechien verpflichtet, rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen (Erwägungsgrund 261) von ZEV Šaratice, a.s. und allen anderen Beihilfeempfängern wiedereinzuziehen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Einzelbeihilfen große Unternehmen waren, es sei denn, sie erfüllten alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (59) der Kommission oder die Anwendung eines allgemeinen Grundsatzes des EU-Rechts, wie im förmlichen Prüfverfahren geltend gemacht. Der Rückforderungszeitraum erstreckt sich von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Beihilfeempfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Auf die zurückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regelung ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Die Einzelbeihilfen, die großen Unternehmen bereits für die Zahlung von Versicherungsprämien zur Deckung von Schäden, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Pflanzenschädlinge bzw. Tierseuchen an Kulturen bzw. Nutztieren entstanden sind, gewährt wurden, wurden unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 3

(1)   Tschechien hat die in Artikel 2 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern.

(2)   Auf die zurückzufordernden Beihilfebeträge fallen Zinsen an, und zwar von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (60) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (61) geänderten Fassung nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 4

(1)   Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 erfolgt die Rückforderung der in Artikel 2 jener Verordnung genannten Beihilfen unverzüglich (62).

(2)   Tschechien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Notifizierung umgesetzt wird.

Artikel 5

(1)   Tschechien übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Notifizierung dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

eine vollständige Liste der Beihilfeempfänger, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission (63) handelt, die in ihrem Antrag keine kontrafaktische Fallkonstellation vorgelegt und die in Artikel 2 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe erhalten haben,

b)

den Gesamtbetrag (Grundbetrag und Zinsen), der von diesen Empfängern zurückzufordern ist,

c)

eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen,

d)

Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.

(2)   Tschechien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der getroffenen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Tschechien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Tschechien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Artikel 7

(1)   Die Kommission kann unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 die Identität der Beihilfeempfänger von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen sowie die Beihilfebeträge und Rückforderungszinsen veröffentlichen, die gemäß diesem Beschluss zurückgezahlt wurden.

(2)   Falls dieser Beschluss vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses einverstanden sind. Der Antrag, in dem die entsprechenden Angaben zu präzisieren sind, ist auf elektronischem Wege an folgende Anschrift zu richten:

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Staatliche Beihilfen

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Stateaidgreffe@ec.europa.eu

Brüssel, den 29. Juli 2025

Für die Kommission

Teresa RIBERA

Exekutiv-Vizepräsidentin


(1)   ABl. C 60 vom 19.2.2021, S. 54.

(2)  SA.49594 (2017/XA) Beihilfe für Versicherungsprämien, TAM.

(3)   Ebenda.

(4)   Ebenda.

(5)  Erwägungsgrund 6 des Einleitungsbeschlusses. Der Wechselkurs CZK/EUR zum Zeitpunkt der Anmeldung dieser Regelung (29. Juni 2018) betrug 1 CZK = 0,03841 EUR.

(6)   ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1.

(7)  Vor dem 1. Januar 2018 wurden Beihilfen auf der Grundlage von SA.40185 (2014/XA) gewährt.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/702/oj).

(9)  Eine Liste der betreffenden Versicherungsunternehmen ist abrufbar unter: https://www.pgrlf.cz/programy/podpora-pojisteni-2/podpora-pojisteni/spolupracujici-pojistovny/.

(10)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).

(11)   https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home/.

(12)  Gemäß Teil I Abschnitt 3.2.4 der Rahmenregelung sind die Mitgliedstaaten gemäß der Rahmenregelung von 2014 verpflichtet, die Namen der Beihilfeempfänger, die Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 10 000 EUR und nicht mehr als 60 000 EUR erhalten, zu veröffentlichen. Die tschechischen Behörden haben sich verpflichtet, die Regelung an die neuen Vorschriften anzupassen (Erwägungsgrund 38).

(13)  Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020.

(14)  Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 erteilte Tschechien seine vorbehaltlose Zustimmung zur Änderung seiner bestehenden Beihilferegelungen, um der Rahmenregelung von 2023 bis spätestens 30. Juni 2023 nachzukommen.

(15)  Eine Liste der betreffenden Versicherungsunternehmen ist abrufbar unter: https://www.pgrlf.cz/programy/podpora-pojisteni-2/podpora-pojisteni/spolupracujici-pojistovny/.

(16)   https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home/.

(17)  Gemäß Teil I Abschnitt 3.2.4 der Rahmenregelung sind die Mitgliedstaaten gemäß der Rahmenregelung von 2014 verpflichtet, die Namen der Beihilfeempfänger, die Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 10 000 EUR und nicht mehr als 60 000 EUR erhalten, zu veröffentlichen. Die tschechischen Behörden haben sich verpflichtet, die Regelung an die neuen Vorschriften anzupassen (Erwägungsgrund 38).

(18)   ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1.

(19)  Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses.

(20)  Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses.

(21)  Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses.

(22)  Erwägungsgrund 42 des Einleitungsbeschlusses.

(23)  Erwägungsgründe 58 bis 61 des Einleitungsbeschlusses.

(24)  Erwägungsgründe 62 und 67, erster Aufzählungspunkt des Einleitungsbeschlusses.

(25)  Erwägungsgrund 67, erster Aufzählungspunkt des Einleitungsbeschlusses.

(26)  Urteil des Gerichts vom 9. September 2020, Kerkosand/Kommission, T-745/17, ECLI:EU:T:2020:400.

Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses.

(27)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj).

(28)  Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses.

(29)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-630/11 P, HGA srl. u. a., C-631/11 P, Regione autonoma della Sardegna, C-632/11 P, Timsas srl. und C-633/11 P, Grand Hotel Abi d’Oru SpA, ECLI:EU:C:2013:387, Rn. 109-110.

(30)  Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2024 in der Rechtssache C-588/22P, Ryanair/Kommission, ECLI:EU:C:2024:935, Rn. 100.

(31)  Erwägungsgrund 40 des Einleitungsbeschlusses.

(32)  Siehe insbesondere Abschnitte 2.2.3 und 2.2.4.

(33)  Erwägungsgrund 67 zweiter Gedankenstrich des Einleitungsbeschlusses.

(34)  Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses.

(35)  Erwägungsgründe 53 bis 61 des Einleitungsbeschlusses.

(36)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).

(37)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, Rechtssache C-110/13, HaTeFo, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 32.

(38)  Siehe insbesondere: Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2020, Rechtssache C-516/19, NMI Technologietransfer, ECLI:EU:C:2020:754, Rn. 31 bis 34; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Rechtssache C-91/01, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 31, 50-54; Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, Rechtssache C-110/13, HaTeFo, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 34 und 39; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004, Rechtssache T-137/02, Pollmeier/Kommission, ECLI:EU:T:2004:304, Rn. 61 bis 62.

(39)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Rechtssache C-91/01, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 50; Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, Rechtssache C-110/13, HaTeFo, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 33.

(40)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, Rechtssache C-110/13, HaTeFo, EU:C:2014:114, Rn. 33; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Rechtssache C-91/01, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 50.

(41)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Rechtssache C-91/01, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 50; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004, Rechtssache T-137/02, Pollmeier Malchow, ECLI:EU:T:2004:304, Rn. 61.

(42)  Empfehlung 2003/361/EG, Erwägungsgrund 12.

(43)  Siehe auch Erwägungsgrund 61 des Einleitungsbeschlusses.

(44)  Siehe auch Erwägungsgrund 61 des Einleitungsbeschlusses.

(45)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1589/oj).

(46)  ZEV Šaratice, a.s. wurde die in Erwägungsgrund 3 genannte Einzelbeihilfe in Höhe von 234 722 CZK (etwa 9 351 EUR; Wechselkurs am 17. Januar 2018: 1 EUR = 25,371 CZK) gewährt.

(47)  Wechselkurs vom Dezember 2017: 1 EUR = 25,647 CZK.

(48)  Wechselkurs vom Dezember 2016: 1 EUR = 27,03 CZK.

(49)  Wechselkurs vom Dezember 2017: 1 EUR = 25,647 CZK.

(50)  Wechselkurs vom Dezember 2016: 1 EUR = 27,03 CZK.

(51)  Erwägungsgründe 42 und 50 des Einleitungsbeschlusses.

(52)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. September 2020 in der Rechtssache C-594/18, Österreich/Kommission, ECLI:EU:C:2020:742.

(53)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj).

(54)  Wie in Erwägungsgrund 102 dieses Beschlusses erläutert, bezieht sich diese Stellungnahme Tschechiens nicht auf großen Beihilfeempfänger, von denen die Beihilfe bereits zurückgefordert wurde.

(55)  Erwägungsgrund 47 des Einleitungsbeschlusses.

(56)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.

(57)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 66.

(58)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.

(59)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1408/oj).

(60)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/794/oj).

(61)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/271/oj).

(62)  Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des AEUV.

(63)  Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2472/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2433/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)