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28.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/28 |
BESCHLUSS 2011/706/GASP DES RATES
vom 27. Oktober 2011
zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/638/GASP (1) angenommen, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen die Republik Guinea bis zum 27. Oktober 2011 verlängert werden und der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP (2) aufgehoben wird. |
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(2) |
Der Rat hat am 21. März 2011 den Beschluss 2011/169/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP in Anbetracht der politischen Situation und des Berichts der Internationalen Untersuchungskommission mit dem Auftrag, die Tatsachen und Umstände der Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea zu ermitteln, angenommen. |
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(3) |
Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/638/GASP sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2012 verlängert werden. |
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(4) |
Ferner müssen die in dem Beschluss 2010/638/GASP vorgesehenen Maßnahmen betreffend militärisches Gerät sowie zur internen Repression verwendbare Ausrüstung geändert werden. |
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(5) |
Der Beschluss 2010/638/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/638/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Artikel 1 gilt nicht für:
unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.“ |
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2. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dieser Beschluss gilt bis 27. Oktober 2012. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder beziehungsweise geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. MILLER
(1) ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.