1.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. November 2011

über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2011

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8359)

(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der finnische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)

(2011/779/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten zusammen mit ihren Fischereiüberwachungsprogrammen für 2011 übermittelt haben, erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2011/431/EU vom 11. Juli 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2011 (2), in dessen Rahmen aber nicht alle verfügbaren Haushaltsmittel für 2011 ausgeschöpft wurden.

(2)

Dieser nicht verwendete Teil der Haushaltsmittel für 2011 ist nunmehr über einen neuen Beschluss zuzuteilen.

(3)

Die Mitgliedstaaten wurden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 aufgefordert, für die Zuteilung zusätzlicher Mittel Programme in den prioritären Bereichen vorzulegen, die die Kommission in ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 20. Mai 2011 ausgeführt hat, nämlich Automatisierung und Datenverwaltung, elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme (ERS) und Schiffsüberwachungssysteme (VMS) sowie Rückverfolgbarkeit und Überwachung der Maschinenleistung.

(4)

Angesichts dieser Aufforderung und der bestehenden Haushaltszwänge wurden Finanzierungsanträge in diesen Programmen, die sich auf Maßnahmen wie Schulungs- und Austauschprogramme, Pilotinspektions- und -beobachterprogramme, die Analyse und Bewertung der Ausgaben, Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften sowie den Bau neuer Patrouillenschiffe oder -flugzeuge beziehen, abgelehnt, da sie sich nicht in die vorgenannten Prioritäten einfügen.

(5)

Innerhalb der von der Kommission vorgegebenen Prioritäten konnten aufgrund der bestehenden Haushaltszwänge nicht alle erstattungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden. Die Kommission hat für die Auswahl der zu kofinanzierenden Projekte den dringendsten Bedarf festgestellt.

(6)

Für eine finanzielle Beteiligung der EU kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht.

(7)

Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der EU wurden in Hinsicht auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (3), überprüft.

(8)

Die Höchstbeträge und der Satz der finanziellen Beteiligung der EU sollten innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festgesetzt und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(9)

Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit den vorgenannten Prioritäten ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten.

(10)

Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (4) genügen.

(11)

Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss sieht eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2011 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Festgelegt werden der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der EU für jeden Mitgliedstaat, der EU-Beteiligungssatz und die Bedingungen, unter denen die Beteiligung gewährt werden kann.

Artikel 2

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2015 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Nicht in Anspruch genommene Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2016 aufgehoben.

Artikel 3

Neue Technologien und IT-Netze

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine rationelle und sichere Erhebung und Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.

(2)   Für sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.

Artikel 4

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage eines Preises von maximal 2 500 EUR pro Schiff berechnet.

(3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

Artikel 5

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen rationellen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.

Artikel 6

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.

(2)   Unbeschadet Absatz 4 wird die in Absatz 1 genannte finanzielle Beteiligung auf der Grundlage eines Preises von maximal 3 000 EUR pro Schiff berechnet.

(3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(4)   Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen, wird die finanzielle Beteiligung auf der Grundlage eines Preises von maximal 4 500 EUR pro Schiff berechnet.

Artikel 7

Pilotprojekte

Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotprojekte im Bereich der neuen Kontrolltechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden.

Artikel 8

Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat

Die geplanten Gesamtausgaben je Mitgliedstaat, der erstattungsfähige Teil dieser Ausgaben sowie die Höchstbeteiligung der Europäischen Union je Mitgliedstaat belaufen sich auf folgende Beträge:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Bulgarien

147 254

147 254

132 530

Zypern

259 000

255 000

229 500

Dänemark

2 159 798

1 408 564

1 267 708

Deutschland

6 792 280

137 480

123 732

Irland

51 610 000

250 000

225 000

Griechenland

2 133 500

590 000

455 000

Spanien

4 182 697

2 264 977

2 038 480

Italien

4 010 000

1 140 000

1 026 000

Lettland

140 944

140 944

126 850

Litauen

207 200

135 313

121 782

Malta

270 664

191 486

130 313

Niederlande

300 000

0

0

Polen

386 324

385 360

343 623

Portugal

2 843 921

2 395 200

2 155 680

Rumänien

589 000

85 000

76 500

Finnland

1 000 000

870 000

635 000

Vereinigtes Königreich

2 862 415

1 349 325

1 214 392

Gesamtbetrag

79 894 998

11 745 904

10 302 090

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 25. November 2011

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 50.

(3)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(4)   ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.


ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Projektcode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Bulgarien:

BG/11/06

147 255

147 255

132 530

Teilsumme

147 255

147 255

132 530

Zypern:

CY/11/09

4 000

0

0

CY/11/10

55 000

55 000

49 500

Teilsumme

59 000

55 000

49 500

Dänemark:

DK/11/16

100 612

100 612

90 551

DK/11/17

214 638

0

0

DK/11/18

335 372

335 372

301 835

DK/11/19

268 298

0

0

DK/11/20

268 298

268 298

241 468

DK/11/21

268 298

268 298

241 468

DK/11/22

234 761

234 761

211 285

DK/11/23

201 223

201 223

181 101

DK/11/24

268 298

0

0

Teilsumme

2 159 798

1 408 564

1 267 708

Deutschland:

DE/11/31

18 000

18 000

16 200

DE/11/32

2 656 400

0

0

DE/11/33

63 480

63 480

57 132

DE/11/34

56 000

56 000

50 400

DE/11/35

3 998 400

0

0

Teilsumme

6 792 280

137 480

123 732

Irland:

IE/11/18

335 000

0

0

IE/11/19

100 000

0

0

Teilsumme

435 000

0

0

Griechenland:

GR/11/08

400 000

400 000

360 000

GR/11/09

283 500

190 000

95 000

Teilsumme

683 500

590 000

455 000

Spanien:

ES/11/11

305 860

305 860

275 274

ES/11/14

253 117

253 117

227 805

Teilsumme

558 977

558 977

503 079

Italien:

IT/11/19

120 000

120 000

108 000

IT/11/21

300 000

300 000

270 000

IT/11/22

1 900 000

0

0

Teilsumme

2 320 000

420 000

378 000

Litauen:

LT/11/08

55 000

13 113

11 802

Teilsumme

55 000

13 113

11 802

Malta:

MT/11/05

125 165

73 165

65 848

MT/11/07

16 741

16 741

8 371

Teilsumme

141 906

89 906

74 219

Niederlande:

NL/11/05

300 000

0

0

Teilsumme

300 000

0

0

Polen:

PL/11/03

226 415

226 415

203 774

PL/11/04

8 964

8 000

4 000

Teilsumme

235 379

234 415

207 774

Portugal:

PT/11/25

125 000

125 000

112 500

PT/11/26

105 000

0

0

PT/11/27

98 000

98 000

88 200

PT/11/28

135 500

0

0

PT/11/29

385 000

385 000

346 500

PT/11/30

265 700

265 700

239 130

Teilsumme

1 114 200

873 700

786 330

Rumänien:

RO/11/10

300 000

0

0

RO/11/12

24 000

0

0

Teilsumme

324 000

0

0

Finnland:

FI/11/09

500 000

370 000

185 000

Teilsumme

500 000

370 000

185 000

Vereinigtes Königreich:

UK/11/67

1 153 270

0

0

Teilsumme

1 153 270

0

0

Gesamtbetrag

16 979 564

4 898 410

4 174 674


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Projektcode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Griechenland:

GR/11/03

400 000

0

0

Teilsumme

400 000

0

0

Spanien:

ES/11/12

996 000

830 000

747 000

Teilsumme

996 000

830 000

747 000

Italien:

IT/11/18

720 000

720 000

648 000

Teilsumme

720 000

720 000

648 000

Gesamtbetrag

2 116 000

1 550 000

1 395 000


ANHANG III

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Projektcode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Irland:

IE/11/22

250 000

250 000

225 000

Teilsumme

250 000

250 000

225 000

Lettland:

LV/11/02

140 944

140 944

126 850

Teilsumme

140 944

140 944

126 850

Portugal:

PT/11/21-03

50 000

50 000

45 000

Teilsumme

50 000

50 000

45 000

Rumänien:

RO/11/03

85 000

85 000

76 500

Teilsumme

85 000

85 000

76 500

Finnland:

FI/11/10

500 000

500 000

450 000

Teilsumme

500 000

500 000

450 000

Vereinigtes Königreich:

UK/11/69

172 990

172 990

155 691

Teilsumme

172 990

172 990

155 691

Gesamtbetrag

1 198 935

1 198 935

1 079 041


ANHANG IV

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Projektcode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Zypern:

CY/11/11

200 000

200 000

180 000

Teilsumme

200 000

200 000

180 000

Spanien:

ES/11/13

1 022 000

876 000

788 400

Teilsumme

1 022 000

876 000

788 400

Litauen:

LT/11/09

152 200

122 200

109 980

Teilsumme

152 200

122 200

109 980

Malta:

MT/11/09

7 693

7 693

6 924

MT/11/10

5 567

5 567

5 010

Teilsumme

13 260

13 260

11 934

Polen:

PL/11/05

100 630

100 630

90 567

PL/11/06

50 314

50 314

45 283

Teilsumme

150 944

150 944

135 850

Portugal:

PT/11/21-01

1 228 500

1 228 500

1 105 650

PT/11/21-02

243 000

243 000

218 700

Teilsumme

1 471 500

1 471 500

1 324 350

Vereinigtes Königreich:

UK/11/68

1 176 335

1 176 335

1 058 701

Teilsumme

1 176 335

1 176 335

1 058 701

Gesamtbetrag

4 186 239

4 010 239

3 609 215


ANHANG V

PILOTPROJEKTE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Projektcode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Italien:

IT/11/20

750 000

0

0

Teilsumme

750 000

0

0

Malta:

MT/11/06

88 320

88 320

44 160

MT/11/08

3 447

0

0

Teilsumme

91 767

88 320

44 160

Vereinigtes Königreich:

UK/11/66

359 820

0

0

Teilsumme

359 820

0

0

Gesamtbetrag

1 201 587

88 320

44 160


ANHANG VI

SCHULUNGS- UND AUSTAUSCHPROGRAMME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Projektcode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Irland:

IE/11/20

25 000

0

0

Teilsumme

25 000

0

0

Malta:

MT/11/11

12 731

0

0

MT/11/12

11 000

0

0

Teilsumme

23 731

0

0

Portugal:

PT/11/23

100 226

0

0

PT/11/24

15 995

0

0

Teilsumme

116 221

0

0

Gesamtbetrag

164 952

0

0


ANHANG VII

PILOTINSPEKTIONS- UND -BEOBACHTERPROGRAMME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Projektcode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Rumänien:

RO/11/11

180 000

0

0

Teilsumme

180 000

0

0

Gesamtbetrag

180 000

0

0


ANHANG VIII

ANALYSE UND BEWERTUNG DER AUSGABEN

(in EUR)

Mitgliedstaat und Projektcode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Portugal:

PT/11/21-04

50 000

0

0

PT/11/21-05

42 000

0

0

Teilsumme

92 000

0

0

Gesamtbetrag

92 000

0

0


ANHANG IX

INITIATIVEN ZUR SENSIBILISIERUNG FÜR DIE GFP-VORSCHRIFTEN

(in EUR)

Mitgliedstaat und Projektcode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Italien:

IT/11/16

110 000

0

0

IT/11/17

110 000

0

0

Teilsumme

220 000

0

0

Gesamtbetrag

220 000

0

0


ANHANG X

PATROUILLENSCHIFFE UND -FLUGZEUGE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Projektcode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Irland:

IE/11/21

50 900 000

0

0

Teilsumme

50 900 000

0

0

Griechenland:

GR/11/02

1 050 000

0

0

Teilsumme

1 050 000

0

0

Spanien:

ES/11/10

785 600

0

0

ES/11/15

820 120

0

0

Teilsumme

1 605 720

0

0

Gesamtbetrag

53 555 720

0

0