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14.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 162/10 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 13. Juni 2013
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/287/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/884/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/289/EG (2) sieht eine Überprüfung der in dieser Entscheidung genannten Sofortmaßnahmen vor, mit der bewertet werden soll, ob die Maßnahmen weiterhin erforderlich und auf das angestrebte Ziel abgestimmt sind. |
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(2) |
Seit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU hat es über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) 56 Meldungen der Mitgliedstaaten gegeben, die nicht zugelassenen genetisch veränderten Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China betrafen. Unter diesen Umständen müssen die im Durchführungsbeschluss 2011/884/EU aufgeführten Sofortmaßnahmen beibehalten werden, um das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln zu verhindern, die nicht in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen wurden. |
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(3) |
Angesichts der Erfahrungen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU gewonnen haben, sowie der von der Kommission bei Interessenträgern eingeholten Informationen scheint es zudem notwendig, einige der in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen zu ändern. |
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(4) |
Insbesondere haben amtliche Kontrollen der Mitgliedstaaten gezeigt, dass weitere Erzeugnisse, die Reis enthalten können, in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU aufgenommen werden sollten. Außerdem sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt werden, Warenkontrollen an weiteren Erzeugnissen durchzuführen. |
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(5) |
Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten während des Überprüfungsverfahrens darauf hingewiesen, dass die im Durchführungsbeschluss 2011/884/EU festgelegten Anforderungen hinsichtlich der vorherigen Anmeldung von Sendungen nicht vollständig mit den Anforderungen übereinstimmen, die in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (4) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (5) festgelegt sind. Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 verpflichtet Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer, bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung Teil 1 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr gemäß Anhang II dieser Verordnung auszufüllen. Analog dazu muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bei der Einfuhr von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr nach Anhang III dieser Verordnung ausgefüllt werden. Im Hinblick auf eine verbesserte Wirksamkeit amtlicher Kontrollen empfiehlt es sich daher, die Anforderungen an die vorherige Anmeldung gemäß Durchführungsbeschluss 2011/884/EU an die in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und gegebenenfalls in der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 festgelegten Anforderungen anzupassen. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte in diesem Beschluss zudem darauf hingewiesen werden, dass vorherige Anmeldungen an die zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder am benannten Eingangsort zu richten sind. |
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(6) |
Probenahmeverfahren spielen für die Erzielung repräsentativer und vergleichbarer Ergebnisse eine entscheidende Rolle. In Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU ist ein gemeinsames Protokoll für die Probenahme und Analyse zur Kontrolle auf genetisch veränderten Reis festgelegt. Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass es sich bei den von diesem Beschluss betroffenen Einfuhren überwiegend um verarbeitete Erzeugnisse handelt. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass sich nicht zugelassener genetisch veränderter Reis gleichmäßig auf die gesamte Partie verteilt. Angesichts dessen scheint es notwendig, ein zusätzliches Protokoll für die Probenahme aufzunehmen, das sich für solche Erzeugnisse besser eignet. |
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(7) |
Es bedarf einer neuen Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Bestimmungen dieses Beschlusses, um den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern genügend Zeit zu geben, sich auf die neue, durch diesen Beschluss geschaffene Situation einzustellen. |
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(8) |
Die Lage im Zusammenhang mit der möglichen Kontamination von Reiserzeugnissen mit nicht zugelassenen genetisch veränderten Reislinien sollte weiterhin regelmäßig überprüft werden, damit beurteilt werden kann, ob die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen weiterhin erforderlich und auf das angestrebte Ziel abgestimmt sind, und damit gewährleistet wird, dass der Beschluss die neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen berücksichtigt. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss 2011/884/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Der Beschluss gilt für in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist. (2) Um die Einhaltung des Artikels 4 Absatz 3 und des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II dieses Beschlusses stichprobenartige Warenkontrollen an Lebensmitteln und Futtermitteln durchführen, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die zwar nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, aber möglicherweise aus Reis bestehen, diesen enthalten oder aus diesem gewonnen wurden. (3) Dieser Beschluss gilt nicht für Sendungen mit Lebensmitteln und Futtermitteln im Sinne von Absatz 1, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.“ |
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2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Vorherige Anmeldung (1) Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter melden den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder am benannten Eingangsort das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung sowie die Art der Sendung rechtzeitig vorab an. Die Unternehmer geben auch an, ob es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel oder ein Futtermittel handelt. (2) Hierzu füllen sie die relevanten Abschnitte des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 oder des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (*1) aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder am benannten Eingangsort. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse, die nicht aus Reis bestehen, diesen enthalten oder aus diesem gewonnen wurden. |
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3. |
Artikel 4 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Mit jeder Sendung mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen wird ein Analysebericht für jede Partie und eine gemäß den Mustern in den Anhängen III und IV ausgefüllte, unterzeichnete und von einem autorisierten Vertreter des Staatlichen Zentralamts für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China (AQSIQ) überprüfte Gesundheitsbescheinigung mitgeführt. Der Analysebericht und die Gesundheitsbescheinigung sind in einer Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats oder in einer anderen Sprache auszustellen, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptiert wird. (2) Bei in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen, die nicht aus Reis bestehen, diesen enthalten oder aus diesem gewonnen wurden, können der Analysebericht und die Gesundheitsbescheinigung durch eine Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers ersetzt werden, in der angegeben wird, dass das Lebensmittel oder Futtermittel nicht aus Reis besteht, diesen enthält oder aus diesem gewonnen wurde. Diese Erklärung ist in einer Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats oder in einer anderen Sprache auszustellen, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptiert wird.“ |
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4. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Amtliche Kontrollen (1) Jede Sendung mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen wird einer Dokumentenprüfung unterzogen, damit gewährleistet ist, dass die in Artikel 4 genannten Einfuhrbedingungen erfüllt sind. (2) Werden mit einer Sendung mit anderen als den in Artikel 4 Absatz 2 beschriebenen Erzeugnissen die Gesundheitsbescheinigung und der Analysebericht gemäß Artikel 4 nicht mitgeführt, wird die Sendung in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet. (3) Werden mit einer Sendung die Gesundheitsbescheinigung und der Analysebericht gemäß Artikel 4 mitgeführt, so entnimmt die zuständige Behörde mit einer Häufigkeit von 100 % eine Probe zur Analyse gemäß Anhang II auf das Vorhandensein nicht zugelassener GVO. Besteht eine Sendung aus mehreren Partien, so wird jede Partie beprobt und die Proben werden analysiert. (4) Die zuständige Behörde kann die Weiterbeförderung der Sendung genehmigen, bevor die Ergebnisse der Warenkontrolle vorliegen. In diesem Fall verbleibt die Sendung unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörden, bis die Ergebnisse der Warenkontrolle vorliegen. (5) Nach Abschluss der Kontrollen gemäß den Absätzen 1 bis 4 unternimmt die zuständige Behörde folgende Schritte:
(6) Die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr wird nur erlaubt, wenn nach Probenahme und Analyse, die gemäß Anhang II durchgeführt wurden, befunden wird, dass alle Partien der Sendung die Rechtsvorschriften der EU erfüllen. Diese Bestimmung gilt auch für Sendungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 geprüft wurden.“ |
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5. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Übergangsbestimmungen Bis zum 5. August 2013 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 — die in Anhang I genannten Erzeugnisse mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur 1905 90 60 , 1905 90 90 und 2103 90 90 ausgenommen — zu, die in der Union vor dem 4. Juli 2013 tatsächlich eingetroffen sind, auch wenn das GDE nicht mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der zuständigen Behörde übermittelt wurde, sofern alle anderen Bestimmungen des Artikels 3 erfüllt sind. Bis zum 5. Oktober 2013 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit den in Anhang I genannten Erzeugnissen mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur 1905 90 60 , 1905 90 90 und 2103 90 90 zu, die die Bedingungen gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht erfüllen, sofern die zuständige Behörde eine Probenahme und Analyse nach Artikel 5 Absatz 3 durchgeführt hat.“ |
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6. |
Die Anhänge I und II werden gemäß den Anhängen I und II des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Überprüfung der Maßnahmen
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig überprüft, um gegebenenfalls neue Entwicklungen hinsichtlich des Nachweises nicht zugelassener GVO in Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, oder hinsichtlich des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts bei den in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Probenahme- und Analyseverfahren zu berücksichtigen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 13. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 140.
(3) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
ANHANG I
Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
LISTE DER ERZEUGNISSE
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Erzeugnis |
KN-Code |
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Rohreis (Paddy-Reis) |
1006 10 |
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geschälter Reis (‚Cargo-Reis‘ oder ‚Braunreis‘) |
1006 20 |
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halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert |
1006 30 |
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Bruchreis |
1006 40 00 |
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Reismehl |
1102 90 50 |
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Grobgrieß und Feingrieß von Reis |
1103 19 50 |
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Pellets von Reis |
1103 20 50 |
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Reisflocken |
1104 19 91 |
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Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken (ausgenommen Körner von Hafer, Weizen, Roggen, Mais und Gerste sowie Reisflocken) |
1104 19 99 |
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Reisstärke |
1108 19 10 |
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Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1901 10 00 |
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Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend |
1902 11 00 |
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Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend |
1902 19 |
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Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet) |
1902 20 |
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Andere Teigwaren (als Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, und als Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)) |
1902 30 |
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Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Reis |
1904 10 30 |
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Zubereitungen nach Art der ‚Müsli‘ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken |
1904 20 10 |
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Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der ‚Müsli‘ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken) |
1904 20 95 |
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Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt sowie Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide) |
1904 90 10 |
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Reispapier |
ex 1905 90 20 |
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Kekse und ähnliches Kleingebäck |
1905 90 45 |
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extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert |
1905 90 55 |
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extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesüßt (z. B. Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen, Hörnchen und andere Backwaren) |
1905 90 60 |
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extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, weder gesüßt noch gesalzen noch aromatisiert (z. B. Pizzas, Quiches und andere ungesüßte Backwaren) |
1905 90 90 |
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Würzsoßen und Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen, zusammengesetzte Würzmittel |
2103 90 90 |
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Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger |
2302 40 02 |
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Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis, andere als mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger |
2302 40 08 “ |
ANHANG II
Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/884/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
In Nummer 2.2 wird die Norm „CEN/ISO 15568“ durch „CEN/TS 15568:2007“ ersetzt. |
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2. |
Nummer 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Körnerproben entnimmt das benannte Kontrolllabor der homogenisierten Laborprobe vier Analysenproben von je 240 g (entspricht 10 000 Reiskörnern). Die vier Analysenproben werden gemahlen und im Weiteren getrennt analysiert. Aus jeder Analysenprobe werden zwei Extrakte entnommen. Jeder Extrakt wird gemäß den unter Nummer 4 aufgeführten Screening-Methoden einem PCR-Test auf jedes einzelne genetisch veränderte genetische Element unterzogen. Bei verarbeiteten Erzeugnissen wie Mehl, Teigwaren oder Stärke wird der homogenisierten Laborprobe eine Analysenprobe von 125 g entnommen. Diese Analysenprobe wird gemahlen. Aus der Probe werden zwei Extrakte entnommen, und jeder Extrakt wird gemäß den unter Nummer 4 aufgeführten Screening-Methoden einem PCR-Test auf jedes einzelne genetisch veränderte genetische Element unterzogen. Die Sendung gilt als nicht konform, wenn mindestens ein genetisch verändertes genetisches Element in mindestens einer Analysenprobe der Sendung gemäß den Leitlinien im Bericht des Referenzlabors für GVO der Europäischen Union (EU-RL für GVO) nachgewiesen wird.“ |
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3. |
In Nummer 5 werden die Worte „EU-RL GMFF“ durch die Worte „EU-RL für GVO“ ersetzt. |