02019R0401 — DE — 14.03.2019 — 000.001


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►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/401 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 072 vom 14.3.2019, S. 4)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 073 vom 15.3.2019, S.  193 (2019/401)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/401 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters

(Text von Bedeutung für den EWR)



▼C1

Artikel 1

In Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission wird Folgendes angefügt:

„Ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem beide Ratifikationsurkunden in Bezug auf das Austrittsabkommen hinterlegt wurden, werden die für die Jahre 2019 und 2020 generierten Zertifikate nicht mit einem Ländercode gekennzeichnet, sofern die Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG für Emissionen dieser Jahre in einem Abkommen vorgeschrieben ist, in dem die Einzelheiten des Austritts dieses Mitgliedstaats aus der Europäischen Union festgelegt sind.“

▼B

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.