31996D0616(01)

96/616/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1996 über Beihilfen der Region Friaul-Julisch Venetien (Italien) in Form zinsvergünstigter Darlehen zum Erwerb von Referenzmengen (Milchquoten) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 274 vom 26/10/1996 S. 0026 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juni 1996 über Beihilfen der Region Friaul-Julisch Venetien (Italien) in Form zinsvergünstigter Darlehen zum Erwerb von Referenzmengen (Milchquoten) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (96/616/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2931/95 (2), insbesondere auf Artikel 23,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 13. Februar 1995 notifizierte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission den Gesetzesentwurf Nr. 77 der Region Friaul-Julisch Venetien, der die Gewährung zinsverbilligter Darlehen zum Erwerb von Referenzmengen (Milchquoten) vorsieht.

Mit Schreiben vom 3. Mai 1995 unterrichtete die Kommission die italienische Regierung von ihrer Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich der obengenannten Beihilfe einzuleiten.

In diesem Schreiben hatte die Kommission mitgeteilt, daß die fragliche Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, weil sie gegen die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse verstoße.

Die Beihilfe sei geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und erfuelle somit den Tatbestand von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, ohne für eine der Ausnahmen bzw. Freistellungen nach Absatz 2 und 3 in Betracht zu kommen.

Gleichzeitig hatte die Kommission die italienische Regierung sowie die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert.

Die französische Regierung hat sich mit Schreiben vom 31. Januar 1996 geäußert; ihre Stellungnahme wurde der italienischen Regierung mit Schreiben vom 27. Februar 1996 mitgeteilt.

II

Mit Schreiben vom 22. Juni 1995 hat die italienische Regierung die folgenden Argumente vorgebracht:

1. Die Möglichkeit der endgültigen Übertragung von Milchquoten ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates anerkannt (4).

Die Milchquote ist ein immaterielles Vermögen des Landwirtschaftsbetriebs, das mittels Abtretungsvertrag übertragen werden kann. Sie läßt sich als "Produktionsfaktor" wie Arbeit, Land und Kapital des Unternehmens betrachten.

Der Kauf einer Milchquote sei ebenso wie der Erwerb anderer Produktionsfaktoren eine Investition des Unternehmens. Daher fänden im vorliegenden Fall die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 Anwendung (5), die in dem gemeldeten Gesetzesentwurf eingehalten werden.

2. Die Beihilfe habe nicht das Ziel, die Gesamterzeugung von Milch zu erhöhen oder gegen die gemeinsame Marktorganisation zu verstoßen.

Nach den Angaben der italienischen Regierung war der gemeldete Gesetzesentwurf inzwischen als Regionalgesetz Nr. 4/95 erlassen worden. Die Zahlung der Beihilfen wurde jedoch bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission ausgesetzt (Schreiben der italienischen Behörden vom 9. Februar 1996).

Die französische Regierung trug dieselben Argumente vor und berief sich allgemein auf "die besonderen Gemeinschaftsvorschriften zur Finanzierung des Erwerbs von Betriebsvermögen" (dies ist unzutreffend: es gibt keine besonderen Vorschriften; die französische Regierung scheint sich inhaltlich aber auf die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 zu beziehen) und fügte hinzu:

i) Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung der Zusatzabgabe und die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milcherzeugnisse seien formal getrennte, gleichrangige Rechtsvorschriften (Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68: "Die Preisregelung erfolgt unbeschadet der Durchführung der Zusatzabgabenregelung.").

ii) Die Übertragung von Milchquoten kann mit der Abtretung verschiedener anderer Vermögenswerte (Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, totes und lebendes Inventar) einhergehen, wobei die jeweiligen Bestandteile der Transaktion meist danach bewertet werden, ob sie mit einer einzelbetrieblichen Referenzmenge (Quote) in Verbindung stehen oder nicht. Da es keinen objektiven Bezugspunkt für die Bewertung einer Einzelquote in direkt vergleichbaren Situationen gibt, lassen sich die Bestandteile des erworbenen Vermögens in der Praxis nicht im einzelnen unterscheiden.

III

Die fragliche Beihilfe ist aus nachstehend ausgeführten Gründen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag.

Zu den Argumenten Italiens, die von Frankreich unterstützt wurden, nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

1. Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91

Die Kommission teilt nicht die Ansicht der italienischen Behörden, wonach der Erwerb einer Milchquote als Investition im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 zu betrachten sei.

Beim Wirtschaftswert materieller Investitionen werden oft immaterielle Aktiva im Zusammenhang mit dem Investitionsgut berücksichtigt (Rechtsansprüche, behördliche Genehmigungen, good-will des Besitzerbetriebs); obwohl diese immateriellen Faktoren manchmal Gegenstand einer besonderen Transaktion sind, bedeutet dies jedoch nicht, daß sie als Investitionen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 gelten können.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 erwähnt Investitionen im Milchsektor ausdrücklich in ihrem Artikel 6, der die sektoriellen Beschränkungen und Verbote in denjenigen Produktionsbereichen festlegt, in denen kein normaler Absatz auf dem Markt vorhanden ist. Danach ist jede Investition verboten, die eine Überschreitung der im Rahmen der Zusatzabgabenregelung für Milch und Milcherzeugnisse festgesetzten Referenzmenge bewirkt, außer wenn gemäß dieser Regelung zuvor eine zusätzliche Referenzmenge gewährt oder durch Übertragung erworben wurde. Das Vorhandensein einer Referenzmenge ist Voraussetzung für die Investition und kann somit nicht deren Gegenstand sein.

Nach dieser Bestimmung, die auch bei der Prüfung staatlicher Investitionsbeihilfen an Landwirtschaftsbetriebe im Rahmen von Artikel 92 und 93 EG-Vertrag anzuwenden ist, gilt hier uneingeschränkt und ausnahmslos die gemeinsame Marktorganisation, insbesondere das Verbot in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (siehe unten).

2. Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

Aufgrund Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse finden hier die Artikel 92 bis 94 EG-Vertrag Anwendung.

Wie bei der Einleitung des Verfahrens festgestellt, ist die durch Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates (6) eingeführte und mit Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 verlängerte Zusatzabgabenregelung, die eine Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen sowie den Abbau der daraus resultierenden strukturellen Überschüsse bezweckt, zu einem der grundlegenden Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation geworden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 hat unter anderem den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umstrukturierung der Milchwirtschaft eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der Zusatzabgabenregelung eingeräumt. In diesem Rahmen verfügen die Mitgliedstaaten bereits über ausreichende Mittel zur Förderung der Umstrukturierung und einer effizienteren Erzeugungsstruktur, indem sie das Reservesystem heranziehen und die Umverteilung von Erzeugungsrechten den Betrieben zukommen lassen können, die einen Verbesserungsplan nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 vorgelegt haben.

Hierzu ist festzustellen, daß entgegen der Auffassung der französischen Regierung (vgl. oben Ziffer i)) die gemeinsame Marktorganisation sich nicht auf die Preisregelung beschränkt, sondern durch ihre verschiedenen Mechanismen und Bestimmungen zusammen einen "umfassenden und erschöpfenden" Rahmen bildet, der keinerlei Ausnahmen zuläßt und nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs den Mitgliedstaaten verbietet, abweichende oder beeinträchtigende Maßnahmen zu treffen. Wie alle Marktorganisationen basiert die gemeinsame Marktorganisation für Milch auf dem Grundsatz des offenen Marktes, zu dem jeder Erzeuger freien Zugang hat und der nur durch die in der Marktorganisation vorgesehenen Instrumente reguliert wird.

Überdies verstößt die fragliche Beihilfe gegen Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, der Beihilfen verbietet, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der unter die gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse richtet, vorbehaltlich Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag.

Selbst wenn - wie von der italienischen Regierung bekräftigt - die fragliche Beihilfemaßnahme keine Beeinträchtigung der gemeinsamen Marktorganisation beabsichtigt, hat sie somit eben diese Wirkung (wie jede Maßnahme, die die Funktionsweise des betreffenden Marktes verfälscht).

Nach alledem kann die Kommission den Argumenten der italienischen Regierung nicht folgen.

IV

Da die fragliche Beihilfe gegen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse verstößt, kann sie nicht als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden.

Wie nachstehend ausgeführt, erfuellt sie auch den Tatbestand von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, ohne für eine der Ausnahmen bzw. Freistellungen nach Absatz 2 und 3 in Betracht zu kommen.

Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Die fragliche Beihilfe wirkt sich unmittelbar auf die Gestehungskosten der Begünstigten aus und gibt diesen dadurch einen Vorteil gegenüber entsprechenden Erzeugerbetrieben in Italien oder anderen Mitgliedstaaten, denen keine vergleichbare Beihilfe gewährt wird.

Indem diese Maßnahme die italienische Inlandserzeugung begünstigt, ist sie geeignet, die innergemeinschaftlichen Handelsbedingungen für die betreffenden Agrarerzeugnisse zu verfälschen, und erfuellt als staatliche Beihilfe somit den Tatbestand von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.

Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, die den Tatbestand erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. Ausnahmen oder Freistellungen sind nur nach den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels möglich.

Nach Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 sind im vorliegenden Fall nur die Ausnahmen in Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag anwendbar. Diese kommen hier eindeutig nicht in Betracht.

Infolgedessen ist die fragliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Gesetz Nr. 4/95 der Region Friaul-Julisch Venetien vorgesehene Beihilfe ist nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Italien hat die in Artikel 1 genannte Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung aufzuheben.

Artikel 3

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 307 vom 20. 12. 1995, S. 10.

(3) ABl. Nr. C 342 vom 20. 12. 1995, S. 9.

(4) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1552/95 (ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1992).

(5) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2387/95 (ABl. Nr. L 244 vom 12. 10. 1995, S. 50).

(6) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 10.