26.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/31


BESCHLUSS (EU) 2023/1227 DES RATES

vom 20. Juni 2023

über den im Namen der Europäischen Union in der mit dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks eingesetzten Kommission in Bezug auf Änderungen des OSPAR-Beschlusses 2021/01 über die Einrichtung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken und der OSPAR-Empfehlung 2021/01 für die Bewirtschaftung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (1) (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei die Union ist, ist am 25. März 1998 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens kann die mit Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Kommission (im Folgenden „OSPAR-Kommission“) Beschlüsse und Empfehlungen gemäß Artikel 13 des Übereinkommens fassen.

(3)

Während des Ministertreffens im Rahmen ihrer 24. Jahrestagung am 1. Oktober 2021 nahm die OSPAR-Kommission den OSPAR-Beschluss 2021/01 über die Einrichtung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken (im Folgenden „OSPAR-Beschluss 2021/01“) und die OSPAR-Empfehlung 2021/01 für die Bewirtschaftung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken (im Folgenden „OSPAR-Empfehlung 2021/01“) an. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass der Geltungsbereich des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken (im Folgenden „NACES-Meeresschutzgebiet“) in Zukunft im Hinblick auf eine etwaige Ausweitung überprüft werden müsse.

(4)

Eine Überprüfung des Geltungsbereichs des NACES-Meeresschutzgebiet wurde durchgeführt und führte zu zwei vorgeschlagenen Akten der OSPAR-Kommission: ein Beschluss zur Änderung des OSPAR-Beschlusses 2021/01 und eine Empfehlung zur Änderung der OSPAR-Empfehlung 2021/01. Die OSPAR-Kommission soll den vorgesehenen Beschluss und die vorgesehene Empfehlung auf ihrer 26. ordentlichen Tagung am 26. Juni 2023 annehmen.

(5)

Mit dem vorgesehenen Beschluss der OSPAR-Kommission werden der Geltungsbereich des bestehenden NACES-Meeresschutzgebiets ausgeweitet und seine Grenzen durch Angabe der geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) festgelegt.

(6)

Die vorgesehene Empfehlung der OSPAR-Kommission zielt darauf ab, die Vertragsparteien bei ihren Tätigkeiten und bei der Annahme von Maßnahmen zur Erreichung der überarbeiteten Erhaltungsziele nach Maßgabe des ausgeweiteten Geltungsbereichs des vorgesehenen Beschlusses leiten.

(7)

Da die beiden vorgesehenen Akte der OSPAR-Kommission eng miteinander verknüpft sind, ist es angezeigt, sie durch denselben Standpunkt der Union abzudecken.

(8)

Die vorgesehenen Akte betreffen den Schutz der Umwelt, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e des Vertrags unter die geteilte Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fällt. Die vorgesehenen Akte fallen nicht in einen Bereich, der weitgehend von Unionsvorschriften über diesen Schutz erfasst ist. Die Union beabsichtigt nicht, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ihre externe Zuständigkeit in Bezug auf Bereiche auszuüben, die von diesen Akten erfasst sind und hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit intern noch nicht ausgeübt wurde.

(9)

Es ist zweckmäßig, den in der OSPAR-Kommission im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu den vorgeschlagenen Änderungen des OSPAR-Beschlusses 2021/01 und der OSPAR-Empfehlung 2021/01 festzulegen, da der von der OSPAR-Kommission zu fassende Beschluss für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 26. Tagung der OSPAR-Kommission zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des OSPAR-Beschlusses 2021/01 über die Einrichtung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken über die Ausweitung des Geltungsbereichs jenes Meeresschutzgebiets zu unterstützen und die Annahme einer Empfehlung zur Änderung der OSPAR-Empfehlung 2021/01 für die Bewirtschaftung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Seebecken zur Ausweitung seiner Erhaltungsziele zu unterstützen.

Artikel 2

Präzisierungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 26. Tagung der OSPAR-Kommission eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungstreffen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. POURMOKHTARI


(1)   ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 2.