31993D0226

93/226/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1993 zur Änderung der Abgrenzung der gemäß Richtlinie 75/268/EWG in Deutschland benachteiligten Gebiete (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 099 vom 26/04/1993 S. 0001 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1993 zur Änderung der Abgrenzung der gemäß Richtlinie 75/268/EWG in Deutschland benachteiligten Gebiete (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 86/465/EWG des Rates (3) betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/92/EWG (4), beschreibt die in dem Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG festgelegten Gebiete der Bundesrepublik Deutschland.

Die deutsche Regierung hat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG eine Änderung der Abgrenzung der im Anhang zur Richtlinie 92/92/EWG genannten benachteiligten Gebieten beantragt, damit den in den betreffenden Gebieten vorgenommenen Verwaltungsänderungen Rechnung getragen wird.

Die verwaltungsmässigen Änderungen, die bei bestimmten, in dem Verzeichnis der Gebiete gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG berücksichtigten Gebiete vorgenommen wurden, ändern nicht die Abgrenzung dieser bereits eingeteilten homogenen Gebiete, bei welchen die Indizes und Hoechstwerte, auch die mit der Richtlinie 86/465/EWG für die Abgrenzung solcher Gebiete vorgesehenen Ausnahmefälle eingehalten sind.

Keine der von der deutschen Regierung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG beantragten Änderungen hat eine Erhöhung der auf die benachteiligten Gebiete entfallenden landwirtschaftlichen Nutzfläche zur Folge. Der mit demselben Artikel festgelegte Hoechstwert ändert sich deshalb nicht.

Um für Klarheit zu sorgen, ist es angezeigt, daß das Gemeinschaftsverzeichnis, das sich im Anhang der Richtlinie 92/92/EWG des Rates befindet, insgesamt neu veröffentlicht wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstruktur und Entwicklung des ländlichen Raumes -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der im Anhang zur Richtlinie 92/92/EWG genannten benachteiligten deutschen Gebiete wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 22. April 1993.

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.(2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.(3) ABl. Nr. L 273 vom 24. 9. 1986, S. 1.(4) ABl. Nr. L 338 vom 23. 11. 1992, S. 1.

ANHANG

"BENACHTEILIGTE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 75/268/EWG

/* Tabellen: S. ABl. */

BENACHTEILIGTE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 75/268/EWG

/* Tabellen: S. ABl. */

/* Tabellen: S. ABl. */

/* Tabellen: S. ABl. */

/* Tabellen: S. ABl. */

/* Tabellen: S. ABl. */

/* Tabellen: S. ABl. */

BENACHTEILIGTE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE 75/268/EWG

/* Tabellen: S. ABl. */