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1.
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In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31q (Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
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„31r.
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32023 R 1114: Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), berichtigt durch ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024).
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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a)
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Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
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b)
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Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Zentralbank (EZB) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.
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c)
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In den Fällen gemäß Nummer 31g dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EBA nach Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
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d)
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In den Fällen gemäß Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Artikel 9 Absatz 5, Artikel 17 und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
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e)
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Die EZB unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Abgabe von Stellungnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 sowie bei der Erstellung von Schätzungen nach Artikel 22 Absatz 5 dieser Verordnung. Die EZB und die EFTA-Überwachungsbehörde stimmen sich über eine gemeinsame Position zum Inhalt der Stellungnahme ab.
Ist keine Einigung auf eine gemeinsame Position möglich und ist die EZB mit der Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde oder mit den in den Schätzungen enthaltenen Informationen nicht einverstanden, kann sie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss eine abweichende Stellungnahme vorlegen. In einem solchen Fall kann der Präsident der EZB oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 des EWR-Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.
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f)
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Ungeachtet der Anpassungen k), l), n), p) und q) gibt die EZB Stellungnahmen nach Artikel 17 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 ab und legt den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, in denen sich der vermögenswertereferenzierte Token auf den Euro bezieht, Schätzungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 vor. In solchen Fällen gibt die EFTA-Überwachungsbehörde keine Stellungnahme ab.
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g)
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Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 43 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 104 Absatz 1, Artikel 117, Artikel 122 Absatz 1, Artikel 123 Absatz 3, Artikel 124 Absatz 5, Artikel 125, Artikel 130 Absatz 1, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 1 und Artikel 137 Absatz 1 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die EBA oder die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.
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h)
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Wenn in der Verordnung auf die nationalen Zentralbanken Bezug genommen wird, ist damit im Falle Liechtensteins das Ministerium für Präsidiales und Finanzen von Liechtenstein gemeint.
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i)
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In den Artikeln 6, 19, 51, 67, 98, 109 und 128 werden die Wörter ‚Unionsrecht oder nationales Recht‘ (bzw. ‚Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten‘ bzw. ‚Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts‘) durch den Wortlaut ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens oder der nationalen Rechtsvorschriften‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form ersetzt.
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j)
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In Artikel 14 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 6 und in Anhang V Nummer 33 dieser Verordnung werden die Wörter ‚einschlägigen Standards der Union‘ durch den Wortlaut ‚einschlägigen Standards gemäß dem EWR-Abkommen‘ ersetzt.
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k)
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Artikel 17 Absatz 5 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Unterabsatz 1 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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In den Unterabsätzen 2 und 3 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut‚ bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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l)
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Artikel 20 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 4 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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In Absatz 5 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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m)
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In Artikel 21 Absatz 4 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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n)
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In Artikel 22 Absatz 5 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚bzw. in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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o)
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In Artikel 23 Absatz 2 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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p)
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In Artikel 24 Absätze 2 und 3 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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q)
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Artikel 25 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚bzw. in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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In Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Absatz 4 wird nach dem Wort ‚EZB‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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r)
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In Artikel 43 Absätze 2, 6 und 7 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder, für vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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s)
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In Artikel 43 Absatz 4 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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t)
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In Artikel 43 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass ein vermögenswertereferenzierter Token die in Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Absatz 2 erfüllt, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des vermögenswertereferenzierten Token als signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.
Die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 6 gebührend Rechnung.‘
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u)
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Artikel 43 Absatz 8 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Unterabsatz 1 wird nach dem Wort ‚EBA‘ der Wortlaut ‚oder, für signifikante vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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Folgende Unterabsätze werden angefügt:
‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass gewisse vermögenswertereferenzierte Token die in Absatz 1 festgelegten Kriterien gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllen, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen Entwurf eines Beschlusses, die vermögenswertereferenzierte Token nicht länger als signifikant einzustufen, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.
Die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 9 gebührend Rechnung.‘
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v)
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In Artikel 43 Absätze 9 und 10 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder, für vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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w)
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In Artikel 44 Absatz 1 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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x)
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In Artikel 44 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze eingefügt:
‚Für die EFTA-Staaten erstellt die EBA innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Übermittlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des potenziellen Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der vermögenswertereferenzierte Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token, der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Zentralbank des EFTA-Staates, in dem der antragstellende Emittent niedergelassen ist, sowie in den in Artikel 43 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fällen der EZB oder der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.
Die für die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde; die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 3 gebührend Rechnung.‘
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y)
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In Artikel 44 Absatz 3 wird nach dem Wort ‚EBA‘ der Wortlaut ‚oder, für vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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z)
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In Artikel 44 Absatz 4 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder, für signifikante vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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za)
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In Artikel 45 Absatz 4 wird nach dem Wort ‚EBA‘ der Wortlaut ‚oder, für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zb)
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In Artikel 56 Absätze 1, 5 und 6 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder, für E-Geld-Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zc)
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In Artikel 56 Absatz 3 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zd)
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In Artikel 56 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass ein E-Geld-Token die in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfüllt, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des E-Geld-Token als signifikanten E-Geld-Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.
Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung dieses Entwurfs des Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 5 gebührend Rechnung.‘
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ze)
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In Artikel 56 Absatz 7 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zf)
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Artikel 56 Absatz 8 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Unterabsatz 1 wird nach dem Wort ‚EBA‘ der Wortlaut ‚oder, für signifikante E-Geld-Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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Folgende Unterabsätze werden angefügt:
‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass gewisse E-Geld-Token die in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger erfüllen, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses, den E-Geld-Token nicht länger als signifikant einzustufen, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieser E-Geld-Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fällen der EZB oder der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.
Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 9 gebührend Rechnung.‘
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zg)
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In Artikel 56 Absätze 9 und 10 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚oder, für E-Geld-Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zh)
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Artikel 57 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚EZB‘ der Wortlaut ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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|
ii)
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In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Für die EFTA-Staaten erstellt die EBA innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der E-Geld-Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses E-Geld-Token, der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.
Die für die Emittenten dieser E-Geld-Token zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde; die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 3 gebührend Rechnung.‘
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|
iii)
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In Absatz 3 wird nach dem Wort ‚EBA‘ der Wortlaut ‚oder, für E-Geld-Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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iv)
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In Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚der EBA‘ der Wortlaut ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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v)
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In Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚auf die EBA‘ der Wortlaut ‚oder, im Falle von Emittenten signifikanter E-Geld-Token, auf die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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vi)
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In Absatz 5 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortlauts ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zi)
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In Artikel 59 Absatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
‚Sie müssen ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung im EWR haben, und mindestens einer der Geschäftsführer muss im EWR oder in der Schweiz ansässig sein.‘
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zj)
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In Artikel 73 Absatz 1 werden die Wörter ‚Datenschutzstandards der Union‘ durch die Wörter ‚Datenschutzstandards gemäß dem EWR-Abkommen‘ ersetzt.
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zk)
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Artikel 95 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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In Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚EBA und ESMA‘ der Wortlaut ‚und, wenn eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates beteiligt ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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|
iii)
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In Absatz 5 wird nach den Wörtern ‚ESMA‘ und ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder – im Falle von Überprüfungen oder Untersuchungen in einem EFTA-Staat – die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zl)
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In Artikel 100 werden die Worte ‚Gesetzgebungsakten der Union oder nationalem Recht‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens oder nationaler Gesetzgebungsakte‘ ersetzt.
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zm)
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In den Artikeln 103, 104 und 105 werden die Wörter ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.
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zn)
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In Artikel 103 Absätze 1 bis 7 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zo)
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In Artikel 104 Absätze 1 bis 7 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zp)
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Artikel 110 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 4 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls auf Initiative der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
|
In Absatz 5 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zq)
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Artikel 111 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 1 werden die Wörter ‚30. Juni 2024‘ durch die Wörter ‚30. Juni 2025‘ ersetzt.
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ii)
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In Absatz 3 werden die Wörter ‚dem geltenden Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚den geltenden Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
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zr)
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Artikel 117 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Wort ‚EBA‘ der Wortlaut ‚oder, für signifikante vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, von der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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|
ii)
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In Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie in den Absätzen 3, 4 und 5 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zs)
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Artikel 119 Absatz 2 wird wie folgt angepasst:
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i)
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Folgender Buchstabe wird angefügt:
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‚n)
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die EFTA-Überwachungsbehörde.‘
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ii)
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Der folgende Unterabsatz wird angefügt:
‚Die Beteiligung der EFTA-Überwachungsbehörde an den Kollegien erfolgt in Fällen, die Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines signifikanten E-Geld-Tokens betreffen, die außerhalb der EFTA-Staaten ansässig sind, auf freiwilliger Basis.‘
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zt)
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In Artikel 120 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zu)
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In Artikel 121 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zv)
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Artikel 122 wird wie folgt angepasst:
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i)
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Nach dem Wort ‚EBA‘ wird die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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|
ii)
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Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Buchstabe g folgende Fassung:
‚den Hinweis auf das Recht nach Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘
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|
|
zw)
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Artikel 123 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle eines Emittenten, der Gegenstand einer Untersuchung ist und in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
|
|
ii)
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Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der EBA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘
|
|
iii)
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In den Absätzen 2, 3, 4, 5, 6 und in Absatz 7 erster Satz wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚EBA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
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iv)
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Absatz 3 Satz 2 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung:
‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 132 vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘
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|
v)
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In Absatz 7 Satz 2 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten ‚Akten der EBA‘ durch ‚Akten der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
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vi)
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Absatz 7 Satz 3 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung:
‚Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘
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|
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zx)
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Artikel 124 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder, im Falle von Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘
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iii)
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In den Absätzen 2 bis 10 und in Absatz 11 Satz 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚EBA‘ durch die jeweils grammatisch korrekte Form des Wortes ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
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|
iv)
|
Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der EBA an den Prüfungen vor Ort zu beteiligen.‘
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v)
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Absatz 5 Satz 2 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung:
‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 132 festgelegten Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘
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|
vi)
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In Absatz 11 Satz 2 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten ‚Akten der EBA‘ durch ‚Akten der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
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vii)
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Absatz 11 Satz 3 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung:
‚Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘
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|
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zy)
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Artikel 125 wird wie folgt angepasst:
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i)
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Nach den Wörtern ‚der EBA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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Nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zz)
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In Artikel 128 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zza)
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Artikel 129 wird wie folgt angepasst:
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i)
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Nach der ersten Erwähnung des Wortes ‚EBA‘ werden die Wörter ‚,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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|
ii)
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Nach der zweiten Erwähnung des Wortes ‚EBA‘ werden die Wörter ‚,der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
|
|
iii)
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Nach der dritten Erwähnung des Wortes ‚EBA‘ werden die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und bei der vierten Erwähnung ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zzb)
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Artikel 130 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle eines Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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In Absatz 2 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle eines Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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iii)
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In Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚EBA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
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iv)
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In den Absätzen 4 und 5 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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v)
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Dem Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem für den Verstoß verantwortlichen und in einem EFTA-Staat niedergelassenen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens oder des signifikanten E-Geld-Tokens unverzüglich jede gemäß den Absätzen 1 und 2 ergriffene Maßnahme mit und setzt die betroffenen zuständigen Behörden, die EBA und die Kommission über diese Maßnahme in Kenntnis. Die EBA und die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlichen jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Annahme des Beschlusses auf ihrer Website, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.‘
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vi)
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Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die in Absatz 6 genannte Veröffentlichung der Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde durch die EBA und die EFTA-Überwachungsbehörde umfasst die folgenden Hinweise:
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a)
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Den Hinweis, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, den Beschluss vor dem EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen;
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b)
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gegebenenfalls den Hinweis, dass Überprüfung angefordert wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat;
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c)
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den Hinweis, dass der EFTA-Gerichtshof die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auszusetzen.‘
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zzc)
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Artikel 131 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle eines Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines signifikanten E-Geld-Token mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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In Absatz 2 werden nach der ersten Erwähnung des Wortes ‚EBA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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iii)
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In Absatz 2 werden nach der zweiten Erwähnung des Wortes ‚EBA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zzd)
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Artikel 132 wird wie folgt angepasst:
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i)
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Nach dem Wort ‚EBA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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Nach den Wörtern ‚Beschlusses der EBA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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zze)
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Artikel 133 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚EBA‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder.‘
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iii)
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Dem Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Beschließt die EFTA-Überwachungsbehörde, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staates darüber und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.‘
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zzf)
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Artikel 134 wird wie folgt angepasst:
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i)
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Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Bestehen im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EBA nach Artikel 117 eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass einer der in den Anhängen V oder VI aufgeführten Verstöße vorliegt oder vorliegen wird, benennt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der EBA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der betreffenden Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA wahr.‘
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ii)
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In den Absätzen 4, 5 und 7 wird für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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iii)
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‚In den Absätzen 7 und 9 werden nach den Wörtern ‚der EBA‘ die Wörter ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.‘
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iv)
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In Absatz 8 erhält der Wortlaut nach den Wörtern ‚Artikel 135‘ folgende Fassung:
‚erfolgten Anhörung dieser Personen, entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde darüber, ob der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der Emittent des signifikanten E-Geld-Token, der Gegenstand der Untersuchung ist, einen der in den Anhängen V oder VI aufgeführten Verstöße begangen hat; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 130 oder verhängt eine Geldbuße nach Artikel 131.
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der EBA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘
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v)
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In Absatz 11 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚EBA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
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zzg)
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In Artikel 135 werden folgende Änderungen vorgenommen:
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i)
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Dem Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Vor der Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Artikeln 130, 131 oder 132 gibt die EBA den Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die EBA stützt ihre Entwürfe nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand der betreffenden Untersuchung sind, äußern konnten.
Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse nach Artikel 130, 131 oder 132 nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.‘
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ii)
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Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 gelten nicht, wenn dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um erheblichen und unmittelbar drohenden Schaden für die Finanzstabilität oder die Inhaber von Kryptowerten, insbesondere Kleinanleger, abzuwenden. In einem solchen Fall kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Interimsbeschluss fassen, und die betroffenen Personen erhalten die Gelegenheit, so bald wie möglich nach Erlass des Beschlusses angehört zu werden.‘
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iii)
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In Absatz 3 werden die Wörter ‚Akten der EBA‘ durch die Wörter ‚Akten der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
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iv)
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In Absatz 3 werden die Wörter ‚interne vorbereitende Unterlagen der EBA‘ durch die Wörter ‚interne vorbereitende Unterlagen der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
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zzh)
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In Artikel 137 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token mit Sitz in einem EFTA-Staat Gebühren auf derselben Grundlage wie die Gebühren, die anderen Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token gemäß dieser Verordnung und dem in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt der Kommission in Rechnung gestellt werden.
Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die EBA weitergeleitet.‘
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zzi)
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Artikel 138 wird wie folgt angepasst:
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i)
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Nach dem Wort ‚EBA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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Folgender Absatz wird angefügt:
‚(5) Vor einer Delegation von Aufgaben konsultieren die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA einander.‘
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zzj)
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Artikel 149 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚Union‘ der Wortlaut ‚oder an einem nach nationalem Recht festgelegten Datum, spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. [Nr./JJJJ] vom [Monat/Jahr] (dieser Beschluss)‘ hinzugefügt.
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ii)
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In Absatz 2 werden die Wörter ‚30. Dezember 2024‘ durch den Wortlaut ‚dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. [Nr./JJJJ] vom [Monat/Jahr] (dieser Beschluss) oder einem nach nationalem Recht festgelegten Datum, spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. [Nr./JJJJ] vom [Monat/Jahr] (dieser Beschluss)‘ ersetzt.
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iii)
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Die Absätze 3 und 4 finden für die EFTA-Staaten keine Anwendung.
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zzk)
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In Anhang V Nummer 76 und Anhang VI Nummer 35 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“
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