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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2026/70

9.1.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/70 DES RATES

vom 17. November 2025

über den im Namen der Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, um der Entwicklung des Umweltrechts der Union Rechnung zu tragen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) wurde von der Union am 29. Mai 2006 mit dem Beschluss 2006/500/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 2006 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 12 des Vertrags verwirklichen die Vertragsparteien den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich nach dem in Anhang II des Vertrags angeführten Zeitplan für die betreffenden Maßnahmen.

(3)

In Artikel 16 des Vertrags ist die Liste der den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich bildenden Rechtsakte der Union (im Folgenden „Rechtsakte der Union“), die unter den Vertrag fallen, enthalten.

(4)

Gemäß Artikel 24 des Vertrags soll die Energiegemeinschaft Maßnahmen zur Anpassung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Umweltbereich ergreifen, wie in Titel II des Vertrags beschrieben. Gemäß Artikel 25 des Vertrags kann die Energiegemeinschaft Maßnahmen zur Umsetzung von Änderungen des gemeinschaftlichen Besitzstands ergreifen, wie in Titel II des Vertrags beschrieben, und zwar im Einklang mit der Entwicklung des Unionsrechts.

(5)

Gemäß Artikel 79 des Vertrags treffen der Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Ministerrat“), die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss Maßnahmen gemäß Titel II auf Vorschlag der Europäischen Kommission. Gemäß den Artikeln 80 und 81 des Vertrags werden diese Maßnahmen von dem Ministerrat, der ständigen hochrangigen Gruppe und dem Regulierungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, wobei jede Vertragspartei über eine Stimme verfügt.

(6)

Im Hinblick auf die Erweiterung der Liste der unter den Vertrag fallenden Rechtsakte der Union werden Beschlüsse zur Änderung der Bestimmungen der Titel I bis VII gemäß Artikel 100 des Vertrags von den Mitgliedern des Ministerrates einstimmig gefasst.

(7)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), Richtlinie 92/43/EWG des Rates (3), Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zusammen mit Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (7) wurden noch nicht in Artikel 16 des Vertrags aufgenommen. Folglich besteht noch keine Verpflichtung für die Vertragsparteien, diese Richtlinien umzusetzen. Daher ist es notwendig, die Liste der Rechtsakte der Union durch die Aufnahme dieser Richtlinien zu aktualisieren und zu erweitern.

(8)

Um für eine gerechte Energiewende zu sorgen, die positive Nebeneffekte für die biologische Vielfalt und die Vermeidung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands wild lebender Vogelarten gewährleistet, ist es erforderlich, den bestehenden gemeinschaftlichen Besitzstand anzupassen, wie in Titel II des Vertrags beschrieben, und zwar indem die bestehende Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (8) durch eine Bezugnahme auf die Richtlinie 2009/147/EG in der Liste der Rechtsakte der Union ersetzt wird.

(9)

Darüber hinaus ist in der Richtlinie 92/43/EWG ein strukturierter Ansatz für die Bewertung und Minderung der Umweltauswirkungen von unter den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft fallenden Energieprojekten auf die biologische Vielfalt vorgesehen, und sie ist zusammen mit der Richtlinie 2009/147/EG das wichtigste Rechtsinstrument des Unionsrechts für die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen von Bern über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Daher ist es erforderlich, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu erweitern, wie in Titel II des Vertrags beschrieben, und zwar indem die Richtlinie 92/43/EWG in die Liste der Rechtsakte der Union aufgenommen wird.

(10)

Angesichts der Notwendigkeit, umfassende Bewertungen der potenziellen Auswirkungen der unter den Vertrag fallenden Energieprojekte auf die Wasserökosysteme vorzusehen, ist es erforderlich, dass die Vertragsparteien sicherstellen, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Netzenergie so konzipiert und durchgeführt werden, damit die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere ihres die wichtigsten Ziele der Richtlinie enthaltenden Artikels 4 gewährleistet ist. Gemäß dieser Bestimmung führen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich bestimmter Fristen und anderer Ausnahmen die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasserkörpern zu verhindern, sowie Maßnahmen zur Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer. Daher ist es erforderlich, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu erweitern, wie in Titel II des Vertrags beschrieben, und zwar indem die Richtlinie 2000/60/EG sowie die Richtlinie 2006/118/EG, die Richtlinie 2008/105/EG und die Richtlinie 2009/90/EG in die Liste der Rechtsakte der Union aufgenommen werden.

(11)

Es ist erforderlich, dass die Kommission dem Ministerrat die erforderlichen Vorschläge unterbreitet.

(12)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ministerrat auf seiner Tagung am 18. Dezember 2025 in Bezug auf Änderungen des Vertrags zu vertreten ist.

(13)

Sollte der Ministerrat nicht in der Lage sein, die Beschlüsse auf seiner Sitzung am 18. Dezember 2025 anzunehmen, so sollte es möglich sein, diese Beschlüsse nach der 23. Tagung des Ministerrats gemäß der Geschäftsordnung der Energiegemeinschaft im Wege des Schriftverkehrs anzunehmen, ohne dass hierfür ein weiterer Beschluss des Rates erforderlich ist, oder auf der nächsten Tagung des Ministerrats im Jahr 2026 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission legt dem Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Ministerrat“) den in den Anhängen I, II und III dieses Beschlusses enthaltenen Vorschlag (im Folgenden „Vorschlag“) zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vor, um den Anwendungsbereich des Vertrags (im Folgenden „Vertrag“) unter Berücksichtigung der Entwicklung des Umweltrechts der Union zu aktualisieren und zu erweitern.

Artikel 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Ministerrat auf dessen Tagung am 18. Dezember 2025 oder, falls der Vorschlag auf dieser Tagung nicht angenommen wird, im Wege des Schriftverkehrs oder auf der nächsten Tagung des Ministerrats im Jahr 2026 vertreten wird, besteht darin, die Annahme des Vorschlags zu unterstützen.

Artikel 3

Geringfügige Änderungen des Vorschlags können von den Vertretern der Union im Ministerrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. JENSEN


(1)  Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198, 20.7.2006, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/500/oj).

(2)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).

(3)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).

(4)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).

(5)  Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/118/oj).

(6)  Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/105/oj).

(7)  Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/90/oj).

(8)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/409/oj).


ANHANG I

BESCHLUSS Nr. 20xx/XX/MC-EnC

DES MINISTERRATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT

vom xx xx 202x

zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten

DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 25, 79 und 81,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) wird die Verbesserung der ökologischen Situation in Bezug auf Netzenergie und die damit verbundene Energieeffizienz in den Vertragsparteien als eines seiner Hauptziele festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 12 des Vertrags müssen die Vertragsparteien den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich nach dem in Anhang II dieses Vertrags angeführten Zeitplan für die betreffenden Maßnahmen verwirklichen.

(3)

In Artikel 16 des Vertrags wird der unter diesen Vertrag fallende gemeinschaftliche Besitzstand im Umweltbereich aufgelistet.

(4)

Gemäß Titel II Artikel 24 des Vertrags soll die Energiegemeinschaft Maßnahmen zur Aktualisierung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Umweltbereich treffen.

(5)

Gemäß Artikel 79 des Vertrags treffen der Ministerrat, die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss Maßnahmen gemäß Titel II auf Vorschlag der Europäischen Kommission. Gemäß den Artikeln 80 und 81 des Vertrags werden diese Maßnahmen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, wobei jede Vertragspartei über eine Stimme verfügt.

(6)

Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten ist bereits in Artikel 16 Ziffer iv des Vertrags aufgeführt.

(7)

Es muss für eine gerechte Energiewende gesorgt werden, die positive Nebeneffekte für die biologische Vielfalt gewährleistet und eine Verschlechterung des Erhaltungszustands natürlicher Lebensraumtypen und der Habitate von Arten in Gebieten von internationaler Bedeutung oder in nationalen Schutzgebieten mit natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse vermeidet.

(8)

Pläne und Projekte für Netzenergie im Rahmen des Vertrags müssen so konzipiert sein, dass negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt gemindert oder erforderlichenfalls so weit wie möglich begrenzt werden.

(9)

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Bestände sämtlicher wild lebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Union heimisch sind, zu erhalten.

(10)

Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/147/EG enthält die Verpflichtung, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung von Lebensräumen auch außerhalb von Schutzgebieten zu vermeiden. Vogelarten sind weitverbreitet und mobil, und daher müssen Anstrengungen unternommen werden, um die Auswirkungen von Netzenergie über die Schutzgebiete hinaus zu begrenzen.

(11)

Mit den Artikeln 5 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG wird ein Rahmen für den Schutz sämtlicher wild lebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Union heimisch sind, geschaffen. Die in Artikel 5 der genannten Richtlinie aufgeführten Verbote müssen auf Netzenergietätigkeiten angewandt werden, da diese sich auf heimische wild lebende Vogelarten auswirken können. Unter bestimmten Umständen kann es geboten sein, von diesen Verboten abzuweichen, sofern die erforderlichen Kriterien erfüllt sind.

(12)

Die gemäß der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Gebiete unterliegen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der letztgenannten Richtlinie. In Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 wird ein Rahmen für die gebietsbezogene Erhaltung und den gebietsbezogenen Schutz in Form präventiver und verfahrenstechnischer Anforderungen vorgegeben, um zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Habitate wild lebender Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse beizutragen.

(13)

Pläne und Projekte im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG können auch Netzenergie betreffen und erhebliche Auswirkungen auf die Integrität von Gebieten von internationaler Bedeutung und nationalen Schutzgebieten mit natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse haben. Sofern es erforderlich ist, diese Netzenergiepläne oder -projekte aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dennoch durchzuführen, müssen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden.

(14)

Die Richtlinie 2009/147/EG ist zusammen mit der Richtlinie 92/43/EWG das wichtigste Rechtsinstrument des Unionsrechts für die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen von Bern über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (im Folgenden „Übereinkommen von Bern“). Um die allgemeinen Ziele des Übereinkommens zu erreichen, sind in allen Vertragsparteien und Beobachterstaaten des Übereinkommens von Bern Gebiete von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes einzurichten. Alle Vertragsparteien des Vertrags sind auch Parteien des Übereinkommens von Bern, mit Ausnahme des Kosovos (1). In jeder Vertragspartei des Übereinkommens von Bern sind Gebiete von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes und infrage kommende Gebiete von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes ausgewiesen. Das Smaragd-Netz wird weiter ausgebaut, da noch Lücken bestehen und es noch nicht als vollständig und ausreichend angesehen werden kann, um die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zu unterstützen.

(15)

Mit durch nationales Recht gesetzlich geschützten Gebieten soll die langfristige Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten und der damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und kulturellen Werte erreicht werden. Solche Gebiete gibt es in allen Vertragsparteien.

(16)

Ramsar-Gebiete sind Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, die im Rahmen des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (im Folgenden „Übereinkommen von Ramsar“), einem zwischenstaatlichen Abkommen, mit dem der Verlust von Feuchtgebieten weltweit gestoppt werden soll, ausgewiesen sind. Alle Vertragsparteien des Vertrags sind auch Parteien des Übereinkommens von Ramsar und haben Ramsar-Gebiete ausgewiesen, mit Ausnahme des Kosovos.

(17)

Der Vertrag betrifft Pläne und Projekte, die durch Bezugnahme auf die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG für die Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG relevant sind. Daher wird durch die Aufnahme der Richtlinie 2009/147/EG in den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich sichergestellt, dass bei der Konzeption und Umsetzung von Plänen und Projekten im Zusammenhang mit Netzenergie die Erhaltung von Vogelarten und ihren Lebensräumen berücksichtigt wird.

(18)

Artikel 2, Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, Artikel 5 und Artikel 9 sowie Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG wurden noch nicht in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft im Umweltbereich aufgenommen; daher ist es notwendig, den bestehenden gemeinschaftlichen Besitzstand anzupassen, indem in der Liste der Rechtsakte der Union in Artikel 16 des Vertrags die bestehende Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (2) durch eine Bezugnahme auf die Richtlinie 2009/147/EG (3) ersetzt wird.

(19)

Nach Artikel 94 des Vertrags müssen die Organe im Vertrag verwendete, aus dem Unionsrecht abgeleitete Bezeichnungen oder Begriffe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auslegen.

(20)

Leitfäden (4) geben Aufschluss darüber, wie die Kommission die Bestimmungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG, einschließlich ihrer Anwendung auf die Richtlinie 2009/147/EG, auslegt und können im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Umsetzung in den Mitgliedstaaten der Union Orientierungshilfen für deren Anwendung geben.

(21)

Der in Artikel 16 des Vertrags aufgeführte gemeinschaftliche Besitzstand im Umweltbereich und der in Anhang II des Vertrags festgelegte Zeitplan für die Umsetzung sollten in Bezug auf Netzenergie an das Naturschutzrecht der Union angeglichen werden.

(22)

Die Taskforce „Umwelt“ hat den Vorschlag in ihren Sitzungen vom xxx und xxx eingehend geprüft und seine Annahme mit einer Reihe von Anpassungen empfohlen, die in diesem Beschluss berücksichtigt werden. Die Europäische Kommission hat den Anpassungen zugestimmt.

(23)

Die ständige hochrangige Gruppe hat in ihren Sitzungen vom xxx und xxx den vorliegenden Beschluss ausgearbeitet und dessen Erlass vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, Artikel 5, Artikel 9 und Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten.“

2.

Anhang II Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung von Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, Artikel 5, Artikel 9 und Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen.“

Artikel 2

(1)   Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 2 der Richtlinie 2009/147/EG mit folgenden Anpassungen:

„Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Netzenergie, um die Bestände sämtlicher wild lebender Vogelarten, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, für die der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt, heimisch sind, auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.“

(2)   Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/147/EG mit folgenden Anpassungen:

„Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, im Zusammenhang mit Netzenergie auch außerhalb von Schutzgebieten die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume von Vogelarten zu vermeiden.“

(3)   Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG mit folgenden Anpassungen:

„Unbeschadet des Artikels 9 erlassen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller wild lebenden Vogelarten, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, für die der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt, heimisch sind, insbesondere das Verbot

a)

des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode,

b)

der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern,

c)

des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand,

d)

ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt,

e)

des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.“

(4)   Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG mit folgenden Anpassungen:

(4)„(1)   Die Vertragsparteien können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von Artikel 5 abweichen:

a)

—

im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

—

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

—

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

—

zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b)

zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

c)

um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(4)(2)   In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben,

a)

für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;

b)

die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden;

c)

die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können;

d)

die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können;

e)

welche Kontrollen vorzunehmen sind.

(3)   Die Vertragsparteien übermitteln dem Sekretariat der Energiegemeinschaft (im Folgenden ‚Sekretariat‘) jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2. Das Sekretariat stellt sicher, dass die Berichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(4)   Das Sekretariat achtet anhand der ihm vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihm nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Es trifft entsprechende Maßnahmen.“

Artikel 3

(1)   Die Vertragsparteien setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 2, Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, Artikel 5 und Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] nachzukommen. Sie setzen das Sekretariat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Sekretariat“) unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Vertragsparteien in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diesen Beschluss oder die Richtlinie 2009/147/EG Bezug. Die Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahmen.

(3)   Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diesen Beschluss und die Richtlinie 2009/47/EG fallenden Gebiet erlassen haben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch den Ministerrat in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gerichtet.

Geschehen zu [xxx] am [DATUM]

Im Namen des Ministerrates

(Vorsitz)


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/409/oj).

(3)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).

(4)   „Natura 2000 — Gebietsmanagement — Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“ (C/2018/7621) und Bekanntmachung der Kommission „Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete — Methodik-Leitlinien zu den Vorgaben in Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“ (C/2021/6913).


ANHANG II

BESCHLUSS Nr. 20xx/XX/MC-EnC

DES MINISTERRATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT

vom xx xx 202x

zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen

DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 25 und 79 und sowie Artikel 100 Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) wird die Verbesserung der ökologischen Situation in Bezug auf Netzenergie und die damit verbundene Energieeffizienz in den Vertragsparteien als eines seiner Hauptziele festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 12 des Vertrags müssen die Vertragsparteien den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich nach dem in Anhang II dieses Vertrags angeführten Zeitplan für die betreffenden Maßnahmen verwirklichen.

(3)

In Artikel 16 des Vertrags wird der unter diesen Vertrag fallende gemeinschaftliche Besitzstand im Umweltbereich aufgelistet.

(4)

Nach Titel II Artikel 25 des Vertrags kann die Energiegemeinschaft im Einklang mit der Entwicklung des Rechts der Union Maßnahmen zur Änderung des in Titel II dargelegten gemeinschaftlichen Besitzstands treffen.

(5)

Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen der Ministerrat, die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss Maßnahmen gemäß Titel II auf Vorschlag der Europäischen Kommission treffen.

(6)

Gemäß Artikel 100 Ziffer i des Vertrags kann der Ministerrat durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder die Bestimmungen der Titel I bis VII des Vertrags ändern.

(7)

Es muss für eine gerechte Energiewende gesorgt werden, die positive Nebeneffekte für die biologische Vielfalt gewährleistet und eine Verschlechterung des Erhaltungszustands natürlicher Lebensraumtypen und der Habitate von Arten in Gebieten von internationaler Bedeutung oder in nationalen Schutzgebieten mit natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse vermeidet.

(8)

Pläne und Projekte für Netzenergie im Rahmen des Vertrags müssen so konzipiert sein, dass negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt gemindert oder erforderlichenfalls so weit wie möglich begrenzt werden.

(9)

In Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen sind die für die Auslegung und Durchführung dieser Richtlinie relevanten Schlüsselbegriffe festgelegt.

(10)

In Artikel 2 der Richtlinie 92/43/EWG wird das Ziel der Richtlinie genannt, dass darin besteht, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen beizutragen.

(11)

In Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG wird ein Rahmen für die gebietsbezogene Erhaltung und den gebietsbezogenen Schutz in Form präventiver und verfahrenstechnische Anforderungen vorgegeben, um zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Habitate wild lebender Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse beizutragen.

(12)

Pläne und Projekte im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG können auch Netzenergie betreffen und erhebliche Auswirkungen auf die Integrität von Gebieten von internationaler Bedeutung und nationalen Schutzgebieten mit natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse haben. Sofern es erforderlich ist, diese Netzenergiepläne oder -projekte aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dennoch durchzuführen, müssen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden.

(13)

Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG gilt auch für besondere Schutzgebiete für die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG in Artikel 4 Absatz 2 genannten und in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten aufgeführten Vogelarten. Daher ist es notwendig, Gebiete zum Schutz dieser Vogelarten im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien auch im gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich den Anforderungen von Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 zu unterwerfen.

(14)

Mit den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG wird ein Rahmen für den strengen Schutz von Arten von gemeinschaftlichem Interesse in ihrem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten geschaffen. Die in den Artikeln 12 und 13 der genannten Richtlinie aufgeführten Verbote müssen auf Netzenergietätigkeiten angewandt werden, da diese sich auf Arten von gemeinschaftlichem Interesse auswirken können. Unter bestimmten Umständen kann es geboten sein, von diesen Verboten abzuweichen, sofern die erforderlichen Kriterien erfüllt sind.

(15)

Die Richtlinie 92/43/EWG ist zusammen mit der Richtlinie 2009/147/EG das wichtigste Rechtsinstrument des Unionsrechts für die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen von Bern über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (im Folgenden „Übereinkommen von Bern“). Um die allgemeinen Ziele des Übereinkommens zu erreichen, sind in allen Vertragsparteien und Beobachterstaaten des Übereinkommens von Bern Gebiete von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes einzurichten. Alle Vertragsparteien des Vertrags sind auch Vertragsparteien des Übereinkommens von Bern, mit Ausnahme des Kosovos (1). In jeder Vertragspartei des Übereinkommens von Bern sind Gebiete von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes und infrage kommende Gebiete von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes ausgewiesen. Das Smaragd-Netz wird weiter ausgebaut, da noch Lücken bestehen und es noch nicht als vollständig und ausreichend angesehen werden kann, um die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zu unterstützen.

(16)

Mit durch nationales Recht gesetzlich geschützten Gebieten soll die langfristige Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten und der damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und kulturellen Werte erreicht werden. Solche Gebiete gibt es in allen Vertragsparteien.

(17)

Ramsar-Gebiete sind Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, die im Rahmen des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (im Folgenden „Übereinkommen von Ramsar“), einem zwischenstaatlichen Abkommen, mit dem der Verlust von Feuchtgebieten weltweit gestoppt werden soll, ausgewiesen sind. Alle Vertragsparteien des Vertrags sind auch Parteien des Übereinkommens von Ramsar und haben Ramsar-Gebiete ausgewiesen, mit Ausnahme des Kosovos.

(18)

Der Vertrag betrifft Pläne und Projekte, die für die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG relevant sind, und die Aufnahme dieser Richtlinie in den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich würde gewährleisten, dass bei der Konzeption und Umsetzung von Plänen und Projekten im Zusammenhang mit Netzenergie der Naturschutz berücksichtigt wird.

(19)

Artikel 1, Artikel 2, Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 16 und die Anhänge I, II und IV der Richtlinie 92/43/EWG wurden noch nicht in den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich der Energiegemeinschaft übernommen; es ist erforderlich, den gemeinschaftlichen Besitzstand durch Aufnahme der Richtlinie 92/43/EWG in die Liste der Rechtsakte der Union gemäß Artikel 16 des Vertrags zu erweitern.

(20)

Nach Artikel 94 des Vertrags müssen die Organe im Vertrag verwendete, aus dem Unionsrecht abgeleitete Bezeichnungen oder Begriffe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auslegen.

(21)

Leitfäden geben Aufschluss darüber, wie die Kommission die Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG auslegt, und können im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Umsetzung in den Mitgliedstaaten der Union Orientierungshilfen für deren Anwendung geben (2).

(22)

Der in Artikel 16 aufgeführte gemeinschaftliche Besitzstand im Umweltbereich und der in Anhang II des Vertrags festgelegte Zeitplan für die Umsetzung sollten in Bezug auf Netzenergie an das Naturschutzrecht der Union angeglichen werden.

(23)

Die Taskforce „Umwelt“ hat den Vorschlag in ihren Sitzungen vom xxx und xxx eingehend geprüft und seine Annahme mit einer Reihe von Anpassungen empfohlen, die in diesem Beschluss berücksichtigt werden. Die Europäische Kommission hat den Anpassungen zugestimmt.

(24)

Die ständige hochrangige Gruppe hat auf ihren Sitzungen vom xxx und xxx den vorliegenden Beschluss ausgearbeitet und dessen Erlass vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 16 wird folgende Ziffer [XX] angefügt:

„(XX)

Artikel 1 und 2, Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 12, 13 und 16 sowie die Anhänge I, II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen“.

2.

In Anhang II wird folgende Nummer [XX] angefügt:

„[XX].

Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung von Artikel 1, Artikel 2, Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 16 sowie der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen.“

Artikel 2

(1)   Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft behält Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG die geltende Fassung.

(2)   Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 2 der Richtlinie 92/43/EWG mit folgenden Anpassungen:

„(1)   Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Vertragsparteien, für das der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft Geltung hat, beizutragen.

(2)   Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3)   Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.“

(3)   Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG mit folgenden Anpassungen:

„(2)   Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um in Gebieten von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes, in infrage kommenden Gebiete von besonderem Schutzinteresse des Smaragd-Netzes, in Ramsar-Gebieten, in nationalen Schutzgebieten mit natürlichen Lebensraumtypen und in Anhang I bzw. II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten sowie in nationalen Schutzgebieten mit in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten und in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Vogelarten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3)   Netzenergiepläne oder -projekte, die einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten die in Absatz 2 genannten Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen nationalen Behörden dem Netzenergieplan oder -projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)   Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Netzenergieplan oder -projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift die Vertragspartei alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz seines Netzes von Gebieten gemäß Absatz 2 geschützt ist. Die Vertragspartei unterrichtet das Sekretariat der Energiegemeinschaft (im Folgenden ‚Sekretariat‘) über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme des Sekretariats, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

(4)   Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 12 der Richtlinie 92/43/EWG mit folgenden Anpassungen:

(4)„(1)   Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a)

alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b)

jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c)

jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d)

jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

(2)   Für diese Arten verbieten die Vertragsparteien Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(3)   Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

(4)   Die Vertragsparteien führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Vertragsparteien diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.“

(5)   Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 13 der Richtlinie 92/43/EWG mit folgenden Anpassungen:

(5)„(1)   Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das folgendes verbietet:

a)

absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;

b)

Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(2)   Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten für alle Lebensstadien der Pflanzen im Sinne dieses Artikels.“

(6)   Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gilt Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG mit folgenden Anpassungen:

(6)„(1)   Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Vertragsparteien von den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 im folgenden Sinne abweichen:

a)

zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b)

zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e)

um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

(2)   Die Vertragsparteien legen dem Sekretariat alle zwei Jahre einen Bericht über die nach Absatz 1 angewandten Ausnahmeregelungen in dem vom Ausschuss für die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen festgelegten Format vor. Das Sekretariat nimmt zu diesen Ausnahmeregelungen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet die Taskforce ‚Umwelt‘ darüber. Das Sekretariat stellt sicher, dass die Berichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(6)(3)   In den Berichten ist Folgendes anzugeben:

a)

die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten;

b)

die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;

c)

die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;

d)

die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;

e)

die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.“

Artikel 3

(1)   Die Vertragsparteien setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 und 2, Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, den Artikeln 12, 13 und 16 sowie den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 92/43/EWG unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] nachzukommen. Sie setzen das Sekretariat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Sekretariat“) unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Vertragsparteien in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diesen Beschluss oder die Richtlinie 92/43/EWG Bezug. Die Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahmen.

(3)   Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diesen Beschluss und die Richtlinie 92/43/EWG fallenden Gebiet erlassen haben.

Artikel 4

Bei Netzenergieplänen oder -projekten, die Anlass zu einer Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG geben, übermittelt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Plan oder das Projekt durchgeführt werden soll, dem Sekretariat so bald wie möglich unter anderem Folgendes:

a)

eine Beschreibung des Plans oder Projekts;

b)

alle relevanten Informationen über dessen Auswirkungen auf die betroffenen prioritären Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten, einschließlich der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Verträglichkeitsprüfung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch den Ministerrat in Kraft.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gerichtet.

Geschehen zu [xxx] am [DATUM]

Im Namen des Ministerrates

(Vorsitz)


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)   „Natura 2000 — Gebietsmanagement — Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“ (C(2018) 7621), Mitteilung der Kommission „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie“ (C(2021) 7201 final), Leitfaden der Kommission zu den Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie und Bekanntmachung der Kommission „Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete — Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ (C(2021) 6913).


ANHANG III

BESCHLUSS Nr. 20xx/XX/MC-EnC

DES MINISTERRATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT

vom xx xx 202x

zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands

DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 25 und 79 und sowie Artikel 100 Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) wird die Verbesserung der ökologischen Situation in Bezug auf Netzenergie und die damit verbundene Energieeffizienz in den Vertragsparteien als eines seiner Hauptziele festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 12 des Vertrags müssen die Vertragsparteien den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich nach dem in Anhang II dieses Vertrags angeführten Zeitplan für die betreffenden Maßnahmen verwirklichen.

(3)

In Artikel 16 des Vertrags wird der unter diesen Vertrag fallende gemeinschaftliche Besitzstand im Umweltbereich aufgelistet.

(4)

Nach Titel II Artikel 25 des Vertrags kann die Energiegemeinschaft im Einklang mit der Entwicklung des Rechts der Union Maßnahmen zur Änderung des in Titel II dargelegten gemeinschaftlichen Besitzstands treffen.

(5)

Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen der Ministerrat, die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss Maßnahmen gemäß Titel II auf Vorschlag der Europäischen Kommission treffen.

(6)

Artikel 100 des Vertrags sieht unter anderem vor, dass Beschlüsse zur Änderung der Bestimmungen der Titel I bis VII von den Mitgliedern des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft einstimmig zu fassen sind.

(7)

Die Beschleunigung heimischer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in der Energiegemeinschaft ist erforderlich, damit die in der Verordnung (EU) 2018/1999 (1) festgelegten Ziele der Vertragsparteien für die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Erzeugung erneuerbarer Energien bis 2030 erreicht werden können.

(8)

Eine große Zahl bestehender Projekte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit erneuerbarer und nicht erneuerbarer Netzenergie kann erhebliche negative Auswirkungen auf den Zustand aquatischer Ökosysteme haben. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der vorgesehen Nutzung erneuerbarer Energie, einschließlich Wasserkraft, Wasserstoff und des Abbaus kritischer Rohstoffe für energiebezogene Zwecke, in den Vertragsparteien ein erhöhtes Risiko für die Schädigung dieser Ökosysteme abzusehen.

(9)

Viele Arten von Netzenergieprojekten und -tätigkeiten hängen von der Verfügbarkeit von Wasser in der richtigen Quantität und Qualität ab, wenn auch in unterschiedlichem Maße. Die Wasserknappheit wirkt sich bereits jetzt auf die Energieerzeugung und deren Zuverlässigkeit aus. Weitere Engpässe könnten die materielle, wirtschaftliche und ökologische Tragfähigkeit künftiger Projekte und Tätigkeiten infrage stellen.

(10)

Im Rahmen der Wasserkonferenz der Vereinten Nationen 2023 stellte die Union ihre Vision vor, bis 2050 weltweit eine wasserresiliente globale Gesellschaft mit einer sicheren Wasserversorgung für alle zu erreichen. Am 4. Juni 2025 nahm die Union die Europäische Wasserresilienzstrategie (2) an, um den Zielpfad zur Verwirklichung dieses Ziels festzulegen.

(11)

Es muss für eine gerechte Energiewende gesorgt werden, die auf dem Schutz und der Verbesserung der Wasserressourcen beruht und eine Verschlechterung des Zustands der aquatischen Ökosysteme vermeidet.

(12)

Die Vorbereitung und Genehmigung von Projekten im Zusammenhang mit Netzenergie sowie die laufenden Tätigkeiten im Rahmen des Vertrags müssen Teil der allgemeinen Anstrengungen zum Schutz und zur Verbesserung der Wasserressourcen sein, und diese Projekte müssen so konzipiert sein, dass negative Auswirkungen auf den Zustand der Wasserkörper vermieden oder erforderlichenfalls so weit wie möglich begrenzt werden.

(13)

Der Zweck der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, Übergangsgewässer, Küstengewässer und des Grundwassers, unter anderem durch i) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und ii) Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen.

(14)

Die Vertragsparteien müssen sicherstellen, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Netzenergie so konzipiert und durchgeführt werden, dass die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere ihres die wichtigsten Ziele der Richtlinie enthaltenden Artikels 4 gewährleistet ist, gemäß dem die Mitgliedstaaten unbeschadet einer Reihe befristeter und sonstiger Ausnahmen die notwendigen Maßnahmen durchführen müssen, um eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu vermeiden, und Maßnahmen zur Erreichung eines guten Gewässerzustand ergreifen müssen. Beim derzeitigen Entwicklungsstand des Unionsrechts ist der Zustand von Grundwasserkörpern dann gut, wenn sie einen guten quantitativen und chemischen Zustand aufweisen, während dies bei Oberflächenwasserkörpern einen guten ökologischen Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand erfordert.

(15)

Um die potenziellen Auswirkungen bestehender und neuer energiebezogener Projekte auf den Zustand von Wasserkörpern bewerten zu können, muss der derzeitige Zustand dieser Wasserkörper auf der Grundlage einer regelmäßigen Überwachung bekannt sein. Da es sich bei dem Prozess der Überwachung und Klassifizierung von Wasserkörpern um einen kontinuierlichen Prozess handelt, zahlreiche Wasserkörper bereits von energiebezogenen Projekten betroffen sind und es nicht möglich ist, von vornherein alle Wasserkörper zu ermitteln, die von neuen energiebezogenen Projekten betroffen sein werden, sollten die Vertragsparteien alle Wasserkörper in ihrem Hoheitsgebiet überwachen und klassifizieren.

(16)

Die Bewertung des Gewässerzustands setzt die Einrichtung eines ständigen und strukturierten Überwachungssystems für Wasserkörper voraus, in dem die Überwachungsstellen und die zu überwachenden Qualitätskomponenten auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung aller Belastungen und Auswirkungen ausgewählt werden. Bei der Bewertung des Zustands von Wasserkörpern, die potenziell von energiebezogenen Projekten betroffen sind, handelt es sich um eine umfassende Bewertung, die unvollständig wäre, wenn sie sich auf die Belastungen und Auswirkungen dieser Projekte beschränken würde. Daher sollten die Vertragsparteien die Belastungen und Auswirkungen aller Tätigkeiten bewerten, die sich potenziell auf den Zustand von Wasserkörpern auswirken.

(17)

Um sicherzustellen, dass sowohl bestehende als auch neue energiebezogene Projekte den Zustand von Wasserkörpern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG nicht verschlechtern oder deren Potenzial zur Erreichung eines guten Gewässerzustands nicht beeinträchtigen, oder um die negativen Auswirkungen dieser Projekte, sofern unvermeidbar und angemessen begründet, so gering wie möglich zu halten, sollten die Vertragsparteien alle Maßnahmen ermitteln, die erforderlich sind, um einen guten Zustand zu erreichen, und die kosteneffizienteste Kombination von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der genannten Richtlinie wählen, einschließlich Maßnahmen, die Tätigkeiten betreffen, die nicht im Zusammenhang mit Netzenergie stehen, sich aber auf den Zustand von Wasserkörpern auswirken, die von neuen oder bestehenden Projekten im Zusammenhang mit Netzenergie betroffen sind.

(18)

Da ein guter Zustand der Wasserkörper von der Kombination der Maßnahmen für alle Tätigkeiten abhängt, die sich auf diese Wasserkörper auswirken, und da all diese Maßnahmen im Rahmen des Ziels der Erreichung eines guten Zustands miteinander interagieren, sollten die Vertragsparteien Maßnahmen für alle Tätigkeiten, einschließlich nicht energiebezogener Tätigkeiten, festlegen, damit Entscheidungen auf der Grundlage der kosteneffizientesten Kombination von Maßnahmen zur Erreichung eines guten Zustand getroffen werden können, was sich auf die verschiedenen Tätigkeiten innerhalb desselben Flusseinzugsgebiets auswirkt.

(19)

Die Vertragsparteien sollten daher gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG Analysen der Merkmale eines Flusseinzugsgebiets und der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten sowie eine wirtschaftliche Analyse des Wassergebrauchs erstellen. Die Entwicklung des Gewässerzustands sollte gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG in der gesamten Energiegemeinschaft auf systematische und vergleichbare Weise überwacht werden. Die Vertragsparteien benötigen diese Informationen, um auf einer soliden Grundlage gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmenprogramme zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie entwickeln zu können. Um eine kohärente und wirksame Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG zu gewährleisten, sollten die Vertragsparteien gemäß den Artikeln 13, 14 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erstellen und diese dem Sekretariat alle sechs Jahre melden. In diesen Plänen sollten auf der Grundlage des festgestellten Zustands jedes einzelnen Wasserkörpers die Maßnahmen aufgeführt werden, die während des sechsjährigen Planungszyklus des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete durchgeführt werden, um einen guten Zustand zu erreichen und eine Verschlechterung zu vermeiden.

(20)

In Anbetracht der möglichen Auswirkungen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Netzenergie auf den chemischen Zustand von Wasserkörpern ist es erforderlich, die Bestimmungen über den guten chemischen Zustand von Grundwasser und Oberflächengewässern anzuwenden, die in der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und in der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt sind. Die Richtlinie 2006/118/EG enthält Kriterien für die Bewertung des guten chemischen Zustands des Grundwassers sowie Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr. In der Richtlinie 2008/105/EG sind Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe festgelegt, die eingehalten werden müssen, um einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

(21)

Die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (6) ergänzt die oben genannten Richtlinien und enthält technische Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands.

(22)

Der Vertrag betrifft Projekte, die für die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG relevant sind, und die Aufnahme dieser Richtlinie in den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich würde gewährleisten, dass bei der Konzeption und Umsetzung von Projekten im Zusammenhang mit Netzenergie der Schutz und die Verbesserung des Zustands sowie die Vermeidung der Verschlechterung aquatischer Ökosysteme berücksichtigt werden.

(23)

Die Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG und 2008/105/EG sowie die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission wurden noch nicht in den gemeinschaftlichen Besitzstand der Energiegemeinschaft im Umweltbereich aufgenommen; es ist notwendig, den Besitzstand durch die Aufnahme der Richtlinie 2000/60/EG zusammen mit der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission in die Liste der Rechtsakte der Union gemäß Artikel 16 des Vertrags zu erweitern.

(24)

Der mit der Energiegemeinschaft geschaffene Rahmen für die regionale Zusammenarbeit und die Unterstützung durch ihre Einrichtungen und Stellen können entscheidend zur Vorbereitung einer erfolgreichen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG beitragen.

(25)

Nach Artikel 94 des Vertrags müssen die Organe im Vertrag verwendete, aus dem Unionsrecht abgeleitete Bezeichnungen oder Begriffe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auslegen.

(26)

Die Taskforce „Umwelt“ hat den Vorschlag in ihren Sitzungen vom [xxx] und [xxx] eingehend geprüft und seine Annahme mit einer Reihe von Anpassungen empfohlen, die in diesem Beschluss berücksichtigt werden. Die Europäische Kommission hat den Anpassungen zugestimmt.

(27)

Die ständige hochrangige Gruppe hat auf ihren Sitzungen vom [xxx] und [xxx] den vorliegenden Beschluss ausgearbeitet und dessen Erlass vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 16 werden folgende Ziffern [XX], [XX], [XX] und [XX] angefügt:

„XX)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik,

XX)

Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung,

XX)

Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG,

XX)

Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.“

2.

In Anhang II werden folgende Nummern [XX], [XX], [XX] und [XX] angefügt:

„[XX].

Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen.

[XX].

Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen.

[XX].

Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen.

[XX].

Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen.“

Artikel 2

(1)   Für die Zwecke des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sind die nachstehenden Bezugnahmen in allen in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Richtlinien wie folgt zu verstehen:

a)

„Mitgliedstaat“ bzw. „Mitgliedstaaten“ als „Vertragspartei“ bzw. „Vertragsparteien“,

b)

„Gemeinschaft“, „Europäische Union“ und „Union“ als „Energiegemeinschaft“,

c)

„Gemeinschaftsrecht“, „gemeinschaftliche Rechtsvorschriften“, „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ und „Gemeinschaftsvorschriften“ als „nationale Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften zur Umsetzung des unter den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft fallenden gemeinschaftlichen Besitzstands“,

d)

„Kommission“ als „Sekretariat der Energiegemeinschaft“.

(2)   Für die Zwecke des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sind Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften der Union und deren Bestimmungen in den in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Richtlinien als Bezugnahmen auf nationale Rechtsvorschriften mit demselben Gegenstand wie diese Rechtsvorschriften der Union zu verstehen, einschließlich der Rechtsvorschriften zur Umsetzung des unter den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft fallenden einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstands.

(3)   Die in den Artikeln 3 bis 6 dieses Beschlusses genannten Anpassungen gelten zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anpassungen.

Artikel 3

Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG mit folgenden Anpassungen:

1.

Artikel 3 Absätze 7 und 8 gilt mit folgenden Anpassungen:

„(7)   Die Vertragsparteien bestimmen die zuständige Behörde bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses].

(8)   Die Vertragsparteien übermitteln dem Sekretariat der Energiegemeinschaft (im Folgenden ‚Sekretariat‘) spätestens bis zum [fünf Jahre und sechs Monate nach dem Datum der Annahme dieses Beschlusses] eine Liste ihrer zuständigen Behörden sowie der zuständigen Behörden aller internationalen Einrichtungen, an denen sie beteiligt sind. Sie legen für jede zuständige Behörde die in Anhang I aufgeführten Informationen vor.“

2.

Die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegte Frist „bis zum Jahr 2010“ ist als „bis zum [zwölf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses]“ zu verstehen.

3.

Fristen in der Form „[x] Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie“ sind zu verstehen als „[x+2] Jahre nach Erlass des Beschlusses 202x/xx/MC-EnC“.

4.

Zur Ermittlung relevanter Ökoregionen werden die in Anhang II Nummern 1.2.3 und 1.2.4 sowie auf Karte B in Anhang XI aufgeführten Ökoregionen um die Ökoregion „Schwarzes Meer“ ergänzt.

5.

Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffern vii, viii und ix gilt mit folgenden Anpassungen:

„vii)

Das Sekretariat erstellt bis zum [fünf Jahre nach dem Erlass dieses Beschlusses] den Entwurf eines Verzeichnisses der Orte, die das Interkalibrierungsnetz bilden sollen. Das endgültige Verzeichnis der Orte wird bis zum [sechs Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] erstellt und vom Sekretariat veröffentlicht.

viii)

Das Sekretariat und die Vertragsparteien schließen die Interkalibrierung binnen 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des endgültigen Verzeichnisses ab.

ix)

Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems der jeweiligen Vertragspartei werden vom Sekretariat binnen sechs Monaten nach Abschluss der Interkalibrierung veröffentlicht.“

6.

Artikel 8 Absatz 3 sowie die Artikel 16 bis 22, 24, 25 und 26 finden keine Anwendung.

Artikel 4

Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/118/EG mit folgenden Anpassungen:

1.

Die in Artikel 2 Nummer 6 genannten Referenzjahre sind die zwei Jahre nach der Aufstellung von Programmen zur Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG.

2.

Die in Artikel 3 Absatz 5 festgelegte Frist „bis spätestens 22. Dezember 2008“ ist als „bis zum [zehn Jahre nach Erlass dieses Beschlusses]“ zu verstehen.

3.

Anhang IV Teil A Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii gilt mit folgenden Anpassungen:

„steigende Trends so rechtzeitig erkannt werden können, dass Maßnahmen zur Verhütung oder zumindest, soweit möglich, zur Abschwächung ökologisch signifikanter Verschlechterungen der Grundwasserqualität ergriffen werden können. Die Ermittlung dieser Trends ist zum ersten Mal bis zum [elf Jahre nach dem Erlass dieses Beschlusses] und danach mindestens alle sechs Jahre durchzuführen;“.

4.

Artikel 3 Absatz 7 und die Artikel 7 bis 14 finden keine Anwendung.

Artikel 5

Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Richtlinie 2008/105/EG mit folgenden Anpassungen:

1.

Artikel 5 gilt mit folgenden Anpassungen:

„(1)   Die Vertragsparteien erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme, einschließlich Karten, falls verfügbar, der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und Schadstoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, einschließlich ihrer Konzentrationen in — je nach Zweckmäßigkeit — Sedimenten und Biota.

(2)   Der Referenzzeitraum für die Schätzung der in den Bestandsaufnahmen gemäß Absatz 1 zu erfassenden Schadstoffwerte ist ein Jahr innerhalb des Zeitraums von 2034 bis 2036.

(3)   Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellten Bestandsaufnahmen unter Angabe der jeweiligen Referenzzeiträume gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG mit.

(4)   Die Vertragsparteien aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen der Analysen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG.

Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr vor dem voraussichtlichen Abschluss dieser Analyse.

Die Vertragsparteien veröffentlichen die aktualisierten Bestandsaufnahmen in ihren aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG.“

2.

Artikel 3 Absätze 1a, 7, 8a und 8b sowie die Artikel 7 bis 15 finden keine Anwendung.

Artikel 6

Für die Zwecke des Titels II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft finden die Artikel 7, 8 und 9 der Richtlinie 2009/90/EG keine Anwendung.

Artikel 7

(1)   Die Vertragsparteien setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Richtlinien 2000/60/EG, 2008/105/EG, 2006/118/EG und 2009/90/EG unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Beitrittsprozess zur Union und anderer internationaler Verpflichtungen bis zum [fünf Jahre nach Erlass dieses Beschlusses] nachzukommen. Sie setzen das Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Vertragsparteien in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diesen Beschluss oder die jeweilige durch die einzelnen Maßnahmen umgesetzte Richtlinie Bezug. Die Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahmen.

(3)   Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diesen Beschluss und die in Absatz 1 genannten Richtlinien fallenden Gebiet erlassen haben.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Ministerrat in Kraft.

Artikel 9

Dieser Beschluss ist an die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gerichtet.

Geschehen zu [xxx] am [DATUM]

Im Namen des Ministerrates

(Vorsitz)


(1)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).

(2)  Europäische Wasserresilienzstrategie (COM(2025) 280 final).

(3)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).

(4)  Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/118/2014-07-11).

(5)  Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/105/2013-09-13).

(6)  Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/90/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/70/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)