72/468/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/581 - Cementregeling voor Nederland - 1971) (Nur der deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 303 vom 31/12/1972 S. 0007 - 0017
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/581 - Cementregeling voor Nederland - 1971) (Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (72/468/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), im Hinblick auf die am 31. Oktober 1962 auf Formblatt B gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission bewirkte Anmeldung des Noordwijks-Cement-Accoord und der auf seiner Grundlage gefassten Beschlüsse sowie der Statuten der Stichting Cement-Centrale voor Nederland, auf die zum 1. Oktober 1967 in Kraft gesetzten Änderungen der angemeldeten Beschlüsse sowie auf die mit Wirkung vom 1. Januar 1971 vorgenommenen Änderungen des gesamten Vertragswerks durch Abschluß der Cementregeling voor Nederland - 1971 (C.R.N. 1971), nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 27. April 1972 abgegebenen Stellungnahme und in Ergänzung nachstehender Gründe: I (1) Die Aktiengesellschaften niederländischen Rechts - Eerste Nederlandse Cement Industrie (ENCI) N.V., Herstellerin von Zement mit Sitz in Maastricht, Niederlande, - Cementfabriek IJmuiden (Cemij) N.V., Herstellerin von Zement mit Sitz in IJmuiden, Niederlande, die Aktiengesellschaften belgischen Rechts - La Cimenterie Belge "CIMBEL, S.A.", Interessenvereinigung und Organ der belgischen Zementhersteller mit Sitz in Brüssel, Belgien und die Aktiengesellschaft niederländischen Rechts - De Nederlandse Cement-Handelmaatschappij N.V. (N.C.H.), Verkaufskontor der am Export in das Beneluxgeblet interessierten deutschen Zementhersteller mit Sitz in Den Haag, Niederlande, hatten am 6. Juli 1956 in Den Haag einen als "Noordwijks-Cement-Accoord" (N.C.A.) bezeichneten, rückwirkend am 1. Januar 1955 in Kraft getretenen Vertrag geschlossen, dessen erklärtes Hauptziel es war, "die vollständige und regelmässige Versorgung des niederländischen Marktes mit Zement guter Qualität zu redlichen Preisen zu garantieren" (Einleitung Ziffer 1 N.C.A.). Die mit dem N.C.A. bis zur Unterzeichnung eines geänderten, am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen und den eigentlichen Gegenstand dieser Entscheidung bildenden neuen Vertragstextes (vgl. Nr. 13) verfolgten Bestrebungen einer privaten Regelung des Marktgeschehens reichen in ihren Ursprüngen weit über den Zeitpunkt seines Zustandekommens zurück. Der niederländische Markt war bis zum Jahre 1926 vollständig und ist auch heute noch zu einem Drittel seines Zementverbrauches auf Importe angewiesen. Die Versorgung dieses Marktes mit Zement ist seit Jahrzehnten Gegenstand von Absprachen zwischen Herstellern aus verschiedenen europäischen Staaten. Bereits in der ersten bekannten Vereinbarung aus dem Jahre 1904 haben belgische und deutsche Zementhersteller die Belieferung des niederländischen Marktes untereinander aufgeteilt. Eine entsprechende Vereinbarung wurde um die gleiche Zeit zwischen französischen und englischen Herstellern geschlossen. Nachdem die französischen Hersteller in einer französisch-belgischen Vereinbarung aus dem Jahre 1927 auf die Belieferung des niederländischen Marktes verzichtet hatten, kam es im Jahre 1928 zu einer Vereinbarung zwischen belgischen und deutschen Herstellern, deren Grundzuege noch in der heutigen Marktorganisation wiederzufinden sind. Vor allem durch das Auftreten niederländischer Hersteller im Jahre 1926 und 1929 wurde die bisherige Reglementierung in den Jahren nach 1928 eine Zeitlang gestört, bis 1938 auf der "Konferenz von Dublin" die Lieferanteile der Niederlande, Belgiens, Deutschlands, Frankreichs und Englands auf dem niederländischen Markt vertraglich festgelegt wurden. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. Die Kontrolle und Ausführung dieser neuen Vereinbarung wurde der am 19. Februar 1938 in Amsterdam errichteten "Stichting Cement - Centrale voor Nederland" (C.C.N.) übertragen. Die C.C.N. besteht noch heute. Bis zum 31. Dezember 1970 diente sie der Zementindustrie zur Durchführung von Kartellverträgen und -beschlüssen. Nach dem zweiten Weltkrieg kam es über die Zwischenstufen des "Vertrages von Paris" (1950) zwischen belgischen, deutschen und niederländischen Herstellern und der "Belgisch-Niederländischen Konvention" (1953) dann am 6. Juli 1956 zwischen ENCI, CEMIJ, CIMBEL und N.C.H. zum Abschluß des N.C.A. CIMBEL und die N.C.H. handelten dabei für die durch sie vertretenen belgischen bzw. deutschen Zementhersteller. Neben den beiden niederländischen Herstellern waren an dem Vertrag ursprünglich mehr als 20 belgische und 44 westdeutsche Unternehmen beteiligt. Die Gesamtzahl der beteiligten Hersteller beträgt heute infolge von Fusionen, Verkäufen, Liquidationen und Neugründungen 45. (2) Der N.C.A. sah - so, wie er bis zum 31. Dezember 1970 praktiziert worden ist - im wesentlichen folgendes vor: a) Die niederländischen, belgischen und deutschen Vertragspartner hatten die Belieferung des niederländischen Marktes untereinander aufgeteilt. Das jeweilige Lieferrecht wurde zugleich als Lieferpflicht verstanden (Artikel 4 N.C.A.). Es richtete sich nach dem niederländischen Zementverbrauch innerhalb eines Kalenderjahres und war so gestaltet, daß die prozentuale Quote der niederländischen Hersteller um so höher lag, je niedriger der Zementverbrauch in den Niederlanden war (62,5 % bei einem Jahresverbrauch von 2 000 000 Tonnen oder mehr, 73,33 % bei einem Jahresverbrauch von weniger als 1 500 000 Tonnen (Artikel 5 N.C.A.). Der auf die ausländischen Hersteller entfallende Anteil von etwa 35 % war unter den belgischen und westdeutschen Beteiligten im Verhältnis 57,5 zu 42,5 aufgeteilt (Artikel 9 N.C.A.). Die Vertragspartner waren verpflichtet, das ganze Jahr hindurch soweit wie möglich in Übereinstimmung mit ihren Lieferrechten zu bleiben. Wies die Entwicklung der Lieferungen im Laufe des Jahres für einen oder mehrere Vertragspartner einen wesentlichen Vorsprung auf, dann sollten die Parteien in loyaler Zusammenarbeit die für einen Ausgleich erforderlichen Maßnahmen treffen (Artikel 17 N.C.A.). Für gleichwohl entstehende Abweichungen vom Lieferrecht sollte am Ende jedes Kalenderjahres eine freundschaftliche Regelung gefunden werden. Wenn diese nicht gelang musste die Partei, die ihren Lieferanteil überschritten hatte, den im Rückstand befindlichen Parteien für die zuviel gelieferte Menge eine Vergütung in Höhe von 10 % des Durchschnittspreises zahlen. Bei Lieferüberschreitungen von mehr als 10 % erhöhte sich die Ausgleichszahlung auf 20 %. Solange die Lieferüberschreitungen 2 000 Tonnen nicht überschritten, war keine Ausgleichszahlung zu leisten. Die zuviel gelieferte Menge wurde in diesem Fall vom Lieferrecht des folgenden Jahres abgezogen und auf die Quote der sich im Rückstand befindenden Vertragspartner gutgeschrieben (Artikel 19 N.C.A.). b) Die Vertragspartner waren verpflichtet, auf dem niederländischen Markt einheitliche Preise und Verkaufsbedingungen anzuwenden. Die Festsetzung dieser Preise und Bedingungen sollte im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Führten die Beratungen hierüber nicht zur Übereinstimmung, so gab die Stimme der niederländischen Zementindustrie den Ausschlag (Artikel 20 N.C.A.). Die Vertragspartner hatten in Ausführung dieser Bestimmung eine Reihe von Beschlüssen gefasst, deren wesentlicher Inhalt unter Nummer 3, 5 bis 8 aufgeführt wird. c) Es war der niederländischen Zementindustrie untersagt, ohne schriftliche Zustimmung ihrer Vertragspartner in Belgien oder Westdeutschland eine Zementfabrik zu errichten, sich an der Errichtung einer derartigen Fabrik zu beteiligen oder eine solche Fabrik zu beliefern. Die belgischen und westdeutschen Vertragspartner hatten sich ihrerseits verpflichtet, in den Niederlanden keine Zementfabrik zu errichten bzw. sich an der Errichtung einer solchen Fabrik nicht zu beteiligen (Artikel 2 N.C.A.). d) Die Vertragspartner waren verpflichtet, ihren Verkaufsorganisationen die für die Beachtung des N.C.A. erforderlichen Instruktionen zu geben. Sie garantierten dafür, daß diese Organisationen keine Maßnahmen ergriffen, die die Einhaltung des N.C.A. beeinträchtigten (Artikel 3 N.C.A.). e) Mit der Veröffentlichung der nach Artikel 20 des N.C.A. beschlossenen einheitlichen Preise und Verkaufsbedingungen sowie der Kontrolle ihrer Einhaltung hatten die Vertragspartner den Verwaltungsrat der C.C.N. beauftragt. f) Soweit die niederländische Zementindustrie ihren Bedarf an Klinker nicht aus eigener Produktion decken konnte, hatte sie sich verpflichtet, Klinker nur bei ihren belgischen und westdeutschen Vertragspartnern zu beziehen. Diese waren verpflichtet, den Anforderungen der niederländischen Industrie bei rechtzeitigem Abruf zu genügen und ohne vorherige Zustimmung der niederländischen Industrie keinen Klinker an Dritte nach den Niederlanden zu liefern. Die Klinkerlieferungen an die niederländische Zementindustrie waren zwischen den belgischen und westdeutschen Vertragspartnern im Verhältnis 6 zu 4 aufgeteilt (Artikel 24 - 28 N.C.A.). (3) Die N.C.A.-Mitglieder hatten in Ausführung von Artikel 20 N.C.A. eine Reihe von Beschlüssen über einheitliche Preise und Verkaufsbedingungen gefasst. Im einzelnen handelt es sich um folgende Bedingungen: a) "Algemene voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland" ; diese Bedingungen lagen jedem Bezug bei den Vertragspartnern des N.C.A. bzw. bei den von ihnen in den Niederlanden errichteten Verkaufskontoren und den auf der C.C.N.-Liste aufgeführten Importeuren (Nummer 4) zugrunde. b) "Prijslijst en verdere voorwaarden" ; auch diese Liste wurde allen Bezuegen von N.C.A.-Zement zugrunde gelegt. c) "Aanvullende voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland aan handelaren" ; diese Bedingungen lagen neben den "Algemene voorwaarden" den Lieferungen an Händler zugrunde. Unter "Händler" im Sinne dieser Bedingungen wurden ursprünglich nur Mitglieder der "Vereeniging van Cementhandelaren" verstanden. Seit dem 1. Oktober 1967 wurden auch Dritte unter bestimmten Bedingungen von der C.C.N. als Händler anerkannt. d) "Aanvullende voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland aan betonmortelbedrijven" ; diese Bedingungen lagen neben den "Algemene voorwaarden" den Lieferungen an niederländische Betonmörtelbetriebe zugrunde. Als Betonmörtelbetriebe im Sinne der Bedingungen galten nur solche Betriebe, die von der Betonvereinigung in 's-Gravenhage anerkannt und in einer von der C.C.N. herausgegebenen Liste aufgeführt waren. e) "Aanvullende voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland aan fabrikanten van betonwaren en asbestcementprodukten" ; auch diese Bedingungen wurden bei Fabrikanten von Betonwaren und Asbestzementerzeugnissen nur neben den "Algemene voorwaarden" verwandt. Um von ihnen erfasst zu werden, war es bis zum 1. Januar 1964 erforderlich, auf einer von der C.C.N. veröffentlichten "Lijst van fabrikanten van betonwaren" zu stehen. Seit dem 1. Januar 1964 wurde jedoch als Fabrikant von Betonwaren und Asbestzementerzeugnissen jeder in den Niederlanden ansässige Betrieb angesehen, der sich mit der Fabrikation dieser Erzeugnisse befasste. f) "Aanvullende voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland aan aannemers" (Bauunternehmen). g) "Voorschriften voor de erkenning van cementsilobedrijven". Die anerkannten Zementsilobetriebe wurden ebenso wie die anerkannten Betonmörtelbetriebe in einer von der C.C.N. herausgegebenen Liste aufgeführt. (4) Die Zementlieferungen der N.C.A.-Mitglieder erfolgten zum Teil über eigene Verkaufskontore, zum Teil über niederländische Importeure. Die C.C.N. veröffentlichte im Auftrag der N.C.A.-Mitglieder eine Liste, die 12 solcher Lieferanten enthielt. Soweit es sich dabei um Verkaufskontore handelte, wurden diese von den ihnen jeweils angehörenden N.C.A.-Mitgliedern entsprechend der in Artikel 3 N.C.A. eingegangenen Verpflichtung (Nummer 2 d)) gebunden, nur solchen Zement zu verkaufen, der von den Beteiligten am N.C.A. hergestellt war ; sie waren verpflichtet, die Vorschriften über Preise und Verkaufsbedingungen genauestens einzuhalten. Auch die Importeure verkauften nur N.C.A.-Zement und hielten sich an die Preise und Verkaufsbedingungen. (5) Mit den erwähnten Beschlüssen wurden bis zum 30. September 1967 vor allem folgende Zwecke verfolgt: - der niederländische Markt wurde auf der Angebots- wie auf der Nachfrageseite gegen den Wettbewerb Dritter durch ein System gegenseitiger und kollektiver Ausschließlichkeitsbindungen abgeschlossen; - die quotenmässige Aufteilung des niederländischen Marktes zwischen den N.C.A.-Mitgliedern wurde durch Ausschaltung des Preis- und Konditionenwettbewerbs sowohl der Hersteller untereinander als auch auf der Handelsstufe abgesichert. Die Abschließung des niederländischen Marktes ergab sich nicht allein aus den Beschlüssen nach Artikel 20 N.C.A., sondern aus deren Zusammenwirken mit einer Reihe marktregelnder Maßnahmen des organisierten niederländischen Zementhandels. Diese Maßnahmen verstärkten gleichzeitig den Ausschluß des Preis- und Konditionenwettbewerbs auf der Handelsstufe. Die Maßnahmen des Handels ergaben sich einmal aus einem von der C.C.N. bzw. deren Rechtsvorgängerin, der "Commissie van Tösicht", mit der "Vereeniging van Cementhandelaren" (V.C.H.) im Jahre 1937 abgeschlossenen Vertrag (V.C.H.-Contract) sowie vor allem aus einer Reihe von Beschlüssen, die die Generalversammlung der V.C.H. erlassen hatte und an die jedes ihrer Mitglieder gebunden war. Auf der Seite der Hersteller wurde der niederländische Markt dadurch abgeschlossen, daß die rund 500 V.C.H.-Mitglieder Zement nur von den zwölf N.C.A.-Lieferanten beziehen durften. Diese Ausschließlichkeitsbindung ergab sich aus dem V.C.H.-Contract. Auch die etwa 350 in den Niederlanden ansässigen Fabrikanten von Betonwaren sowie die etwa 100 Betonmörtelbetriebe bezogen praktisch nur N.C.A.-Zement. Dies war u.a. die Folge der von den N.C.A.-Mitgliedern beschlossenen und von der C.C.N. veröffentlichten "Aanvullende voorwaarden" für Fabrikanten von Betonwaren und Betonmörtelbetriebe, nach denen diese Unternehmen bei Bezug von den zwölf Lieferanten oder von Mitgliedern der V.C.H. einen Gesamtumsatzrabatt zwischen 0,25 und 1,75 Gulden/t erhielten. Diese Regelung bestand seit dem 1. Januar 1964 ; davor hatten die N.C.A.-Mitglieder den Fabrikanten von Betonwaren und Betonmörtelbetrieben noch zusätzlich vertragliche Ausschließlichkeitsbindungen auferlegt. Der V.C.H.-Contract, dessen Vereinbarkeit mit Artikel 85 des EWG-Vertrags Gegenstand eines anderen Verfahrens war, ist zum 29. September 1967 beendigt worden. Damit ist die kollektive Ausschließlichkeitsbindung der V.C.H.-Mitglieder an die N.C.A.-Lieferanten weggefallen. Dem entspricht eine Reihe von Änderungen in den Beschlüssen der N.C.A.-Mitglieder, die zum 1. Oktober 1967 in Kraft getreten waren. Insgesamt gesehen bezweckten diese Beschlüsse jedoch auch weiterhin, - den Kreis der Unternehmen, die mit Zement beliefert oder denen besondere Rabatte gewährt wurden, geschlossen zu halten, - den Preis- und Konditionenwettbewerb der Hersteller untereinander völlig auszuschalten. (6) Die zwölf Lieferanten von N.C.A.-Zement belieferten auch nach dem 1. Oktober 1967 praktisch nur anerkannte Händler, anerkannte Betonmörtelbetriebe und Fabrikanten von Betonwaren. Dritte konnten von ihnen zwar ebenfalls Zement beziehen, erhielten Rabatte aber erst dann, wenn sie mindestens 5 000 Tonnen abnahmen und diese Menge für ein- und dasselbe Bauvorhaben verwendeten. Bis zum 30. September 1967 hatten die Beteiligten des N.C.A. den Kreis der für den Handel mit Zement in Betracht kommenden Unternehmen dadurch abgegrenzt, daß sie in den gemäß Artikel 20 N.C.A. beschlossenen "Algemene voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland" ein grundsätzliches Verbot aufstellten, durch das es dem Käufer von Zement untersagt wurde, Zement unvermengt oder in Verbindung mit anderen Stoffen weiterzuverkaufen. Von diesem Verbot wurden dann die Abnehmergruppen befreit, die wegen der ihrerseits eingegangenen Bindungen zum Handel mit Zement zugelassen werden sollten. a) Mitglieder der "Vereeniging van Cementhandelaren" in Amsterdam (V.C.H.) waren auf Grund der "Aanvullende voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland aan handelaren" von dem Weiterveräusserungsverbot insofern befreit, als es sich nicht um den Verkauf von unverpacktem Zement aus Vorrat handelt. Nur V.C.H.-Mitglieder erhielten auch die in den genannten Bedingungen enthaltenen Händlerrabatte. b) Zum Verkauf von Zement in unverpackter Form aus Vorrat waren nur die von der C.C.N. anerkannten und in einer besonderen Liste aufgeführten Zementsilobetriebe berechtigt. Diese Betriebe sind ihrerseits Mitglieder der V.C.H., unterlagen jedoch für ihre Zulassung zum Handel mit unverpacktem Zement noch zusätzlichen Voraussetzungen. c) Vom Verbot des Weiterverkaufs von Zement in der Form von Betonmörtel (nicht aber in anderer Weise) waren auf Grund der "Aanvullende voorwaarden voor de verkoop en de levering van cement in Nederland aan betonmortelbedrijven" schließlich eine Reihe von Betonmörtelbetrieben befreit, nämlich diejenigen, die von der Betonvereinigung in 's-Gravenhage anerkannt und in einer besonderen Liste der C.C.N. aufgeführt waren. d) Wurde ein Mitglied der V.C.H. von der Mitgliederliste dieser Vereinigung gestrichen, so durfte jeder Lieferant die weitere Lieferung von Zement an dieses Unternehmen und jeder Käufer die weitere Abnahme von Zement von diesem Unternehmen nach den von den N.C.A.-Mitgliedern beschlossenen Verkaufsbedingungen auch dann verweigern, wenn der Zement bereits fest verkauft war. Durch den V.C.H.-Contract und die von der V.C.H. herausgegebenen Vorschriften wurde dieses Lieferverweigerungsrecht zur Pflicht gemacht. Nach den "Aanvullende voorwaarden voor betonmortelbedrijven" war es diesen Betrieben untersagt, Betonmörtel an Unternehmen zu liefern, für die die C.C.N. oder die V.C.H. ein Belieferungsverbot erlassen hatte. (7) Bei der Neufassung der N.C.A.-Beschlüsse vom 1. Oktober 1967 wurden im wesentlichen folgende Änderungen eingeführt: a) "Lieferant" war dem Wortlaut nach nicht mehr nur das auf der Liste der Verkaufskontore und Importeure aufgeführte Unternehmen, sondern jeder, der unter Anwendung der neuen "Allgemeinen Bedingungen" Zement anbot, verkaufte oder lieferte. Praktisch wurde jedoch kein neuer Lieferant von den N.C.A.-Mitgliedern eingeschaltet. Die einzige Änderung bestand darin, daß die Abnehmer bei Streichung eines Lieferanten aus der auch weiterhin von der C.C.N. veröffentlichten Liste (wegen der Aufhebung des V.C.H.-Contracts) kein Abnahmeverweigerungsrecht mehr hatten. b) Das generelle Weiterverkaufsverbot, seine Durchbrechung und die Zugestehung von Händlerrabatten nur zugunsten von V.C.H.-Mitgliedern wurde aufgehoben. An die Stelle dieser Regelung trat eine Bestimmung, nach der die Lieferanten unter Gewährung von Händlerrabatten nur die von der C.C.N. anerkannten Händler belieferten. c) Die Mitglieder der - weiterbestehenden - V.C.H. erhielten automatisch den Status eines anerkannten Händlers unter Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichterfuellung der Anerkennungsbedingungen. d) Zum Zweck des Verkaufs von unverpacktem Zement aus Vorrat wurden auch weiterhin nur die von der C.C.N. anerkannten Zementsilobetriebe beliefert ; die Bedingungen für die Anerkennung galten unverändert fort. e) Zum Verkauf von Zement in Form von Betonmörtel wurden auch weiterhin nur die von der Betonvereinigung anerkannten Betonmörtelbetriebe beliefert. Auch hier galten die Anerkennungsbedingungen unverändert fort. f) Betonmörtelbetrieben, Betonwarenfabrikanten, Bauunternehmen und sonstigen Dritten wurde kein Weiterverkaufsverbot mehr auferlegt. Die Freiheit der Betonmörtelbetriebe zur Einschaltung Dritter in ihre Verkaufsbemühungen wurde nicht mehr eingeschränkt. Auch konnte die C.C.N. den Betonmörtelbetrieben keine Belieferungsverbote mehr auferlegen. (8) Die von den N.C.A.-Lieferanten bisher praktizierten einheitlichen Preise und Rabatte werden nachstehend unter Zugrundelegung der Preisliste der C.C.N. vom 1. Oktober 1967 dargestellt. Sämtliche Preise galten franco Bestimmungsort. Sie waren nach Zonen gestaffelt und nach Transportmitteln unterteilt (vgl. die nachstehende Übersicht). Für Portlandzement der Klasse A betrug der Basispreis bei Schiffslieferung und Abnahme von 100 Tonnen für verpackten Zement 53,75 hfl./t zuzueglich 6 hfl./t für Verpackung (Papiersäcke), für unverpackten Zement 54,75 hfl./t. Bei Eisenbahnlieferung und Abnahme von mindestens 20 Tonnen erhöhten sich diese Preise um 1,85 hfl./t, bei Lkw-Lieferungen und Abnahme von mindestens 20 Tonnen um 7,85 hfl./t. Für die Preiszonen 2 und 3 erhöhten sie sich um je 0,50 hfl./t. Bei Lkw-Lieferung im Umkreis von 80 km um Maastricht oder IJmuiden und von 25 km um Rozenburg sank die Erhöhung des Basispreises dagegen mit abnehmender Entfernung vom Zonenmittelpunkt von 7,85 hfl./t auf 2,95 hfl./t, d.h. innerhalb einer Spanne von 4,90 hfl./t. Für Hochofenzement der Klasse A ermässigten sich die Preise um 3, - hfl./t, für Zement der Klassen B und C erhöhten sie sich um 5, - bzw. 12,50 hfl./t. Mengenrabatte wurden bei Schiffslieferung und Einzelabnahme von mindestens 100 bis 400 Tonnen in Höhe von 0,25 bis 0,55 hfl./t gewährt. Dagegen wurden bei Schiffslieferung zwischen 15 und 20 Tonnen Zuschläge von 1, - oder 2, - hfl./t, bei Eisenbahnlieferung zwischen 10 und 20 Tonnen solche von 0,30 oder 1,30 hfl./t berechnet. Anerkannten Händlern wurde ein Rabatt von 1,85 hfl./t bei Lieferung an den Händler und von 3, - hfl/t bei vom Händler vermittelten Ab-Werk-Lieferungen an den Verbraucher (per Silo- oder Frachtwagen), im letzteren Fall zuzueglich eines weiteren Nachlasses von 0,9 % für niederländischen Zement, gewährt. Anerkannte Betonmörtelbetriebe und Betonwarenfabrikanten erhielten einen von 1 000 bis 20 000 Tonnen und mehr gestaffelten Gesamtumsatzrabatt zwischen 0,25 und 1,75 hfl./t. Aussenseiterbezuege wurden bei der Rabattberechnung mitgezählt. Bauunternehmen wurde ein Rabatt zwischen 0,75 und 1,50 hfl./t gewährt. Er richtete sich nach der Menge Zement, die für die Ausführung des Bauvorhabens benötigt wurde, und war von 5 000 bis 15 000 Tonnen und mehr gestaffelt. Die Staffelung nach Zonen und Unterteilung nach Transportmitteln lässt sich durch die folgende Übersicht verdeutlichen: >PIC FILE= "T0004507"> (9) Der weitere Sachvortrag der Anmelder und die Erörterung des N.C.A. mit Vertretern der niederländischen Regierung hatten ergeben, daß die niederländische Regierung zu Beginn jedes Zementjahres mit Vertretern der niederländischen, belgischen und westdeutschen Industrie ein Gentlemen's Agreement abschloß, in welchem sich die Industrievertreter bereit erklärten, die Versorgung des niederländischen Marktes vorbehaltlos zu einem bestimmten Preis zu garantieren. Nach Auffassung der Vertreter der niederländischen Regierung gehörten diese Preise mit zu den niedrigsten in Westeuropa. (10) Mit Schreiben vom 3. Januar 1966 hatte die Kommission den am N.C.A. beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 mitgeteilt, daß sie die Vereinbarung vorläufig geprüft habe und dabei zu der Auffassung gekommen sei, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags vorlägen und eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 auf die Vereinbarung in der angemeldeten Fassung nicht gerechtfertigt sei. Gegen die Mitteilung ist von den Beteiligten beim Europäischen Gerichtshof Klage erhoben worden. Der Gerichtshof hat die Mitteilung der Kommission durch Urteil vom 15. März 1967 aus formellen Gründen aufgehoben. (11) Die Vertreter der Beteiligten hatten sich in einem Schreiben an die Kommission vom 29. März 1966 bereit erklärt, alle in der Mitteilung der Kommission vom 3. Januar 1966 erwähnten Vereinbarungen mit Ausnahme des Quoten- und Preissystems zu streichen, sofern diese letztgenannten Regelungen gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 freigestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 15. Juni 1967 hatte der Bevollmächtigte der N.C.A.-Beteiligten den aus der Anmeldung des N.C.A. folgenden Antrag auf Freistellung des Vertrages nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags dahin geändert, daß nicht mehr die Freistellung für den Vertrag in seiner ursprünglichen, der Anmeldung vom 31. Oktober 1962 entsprechenden Fassung und auch nicht in seiner bis zum 31. Dezember 1970 praktizierten, durch die am 1. Oktober 1967 in Kraft getretene Aufhebung des mit ihm verbunden gewesenen V.C.H.-Contracts gekennzeichneten Fassung beantragt wurde. Der Antrag richtete sich seit Juni 1967 auf Freistellung eines geänderten N.C.A., der als einzige Wettbewerbsbeschränkungen Absprachen über Quoten und Preise enthalten sollte. Im Rahmen der ersten mündlichen Anhörung vom 11. Juli 1967 sowie im Anschluß daran, insbesondere in einem Schreiben des Bevollmächtigten der N.C.A.-Beteiligten vom 10. November 1967, sind die Vorstellungen der Beteiligten hinsichtlich einer Änderung des N.C.A. näher präzisiert worden: a) Die Aufteilung des niederländischen Marktes nach Quoten sollte beibehalten werden (Artikel 2 des Entwurfs für einen amendierten N.C.A.). Ausgleichszahlungen für Überschreitungen waren jedoch nicht mehr vorgesehen, ebensowenig eine Anrechnung auf die Quote des folgenden Jahres. b) Die Verpflichtung zur Anwendung gleicher Preise und Verkaufsbedingungen sollte beibehalten werden (Artikel 7 A.N.C.A.). In Abänderung der bisherigen Regelung sollte dabei nicht die Preispolitik der niederländischen Vertragspartner, sondern diejenige der niederländischen Regierung den Ausschlag geben. c) Das Fabrikerrichtungsverbot sollte fallengelassen werden. d) Die Klinkerabsprache sollte Ende 1968 auslaufen ; ein neuer Klinkervertrag wurde jedenfalls für die ersten Jahre nach 1968 wegen der erweiterten Klinkerkapazität der ENCI von den N.C.A.-Mitgliedern für nicht notwendig erachtet. (12) Zur Begründung dieses Freistellungsbegehrens hatten die Anmelder vor allem folgendes vorgetragen: a) Der N.C.A. verfolge in seiner abgeänderten Form zwei Hauptziele, nämlich - die völlige und regelmässige Versorgung des niederländischen Marktes mit qualitativ gutem Zement zu angemessenen und stabilen Preisen zu garantieren, - zu vermeiden, daß die zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Reservekapazität zu einem ruinösen Preiskampf führt. b) Die Versorgung des niederländischen Marktes sei auch in Zukunft zu einem wesentlichen Teil von Importen abhängig. Durch den N.C.A. und die dort statuierte Lieferpflicht sowie durch die Garantien, welche die belgischen und deutschen Hersteller gegenüber der niederländischen Regierung regelmässig abgeben, werde die Versorgung dieses Marktes mit ausreichenden Mengen Zement von guter Qualität und zu angemessenen Preisen sichergestellt. Den belgischen und deutschen Beteiligten biete die Quotenregelung gleichzeitig die unerläßliche Sicherheit für die Absetzbarkeit der reservierten Mengen. Ohne den N.C.A. sei die Versorgung des niederländischen Marktes in Perioden einer etwaigen Angebotsverknappung gefährdet, z.B. im Falle einer starken Preissteigerung auf den Exportmärkten (Drittstaaten). Der niederländische Markt würde dann vor die Wahl gestellt, entweder die Preisschwankungen mitzumachen oder einen Mangel an Zement hinzunehmen. Der Wiederaufbau in den Niederlanden nach dem zweiten Weltkrieg sei nur auf dem Zementsektor unbehindert geblieben. Dies sei der Versorgungsgarantie der belgischen und deutschen Beteiligten zu verdanken gewesen. Wegen dieser Garantie hätten sich die belgischen und deutschen Hersteller günstigerer Exportgeschäfte enthalten. c) Die Anpassung der Kapzitäten an die Nachfrage sei wegen der Kapitalintensität der Zementherstellung, ihrer steigenden Wirtschaftlichkeit mit wachsender Grösse der Produktionseinheit sowie saisonaler Schwankungen und geringer Preiselastizität der Nachfrage nur möglich, wenn das Investitionsrisiko der einzelnen Hersteller mittels einer Preis- und Quotenregelung abgesichert werde. Zwar ständen der Zementindustrie bei Neuanschaffung von Öfen und Mühlen Anlagen unterschiedlicher Grösse zur Auswahl. Die Kosten für die Anschaffung von Öfen normaler Grösse würden ca. 1 000 bis 1 500 bfrs pro Tonne Jahreskapazität betragen, diejenigen für die Aufstellung der heute verwendeten besonders grossen Öfen dagegen ca. 2 000 bfrs pro Tonne Jahreskapazität. Da aber die Betriebs- und Unterhaltungskosten pro Tonne hergestellten Zements bei kleineren Anlagen höher seien als bei grösseren, führe nur die Anschaffung von sehr grossen Anlagen zu optimalen Ergebnissen. Dies sei eine bei allen kapitalintensiven Industrien zu beobachtende Erfahrung (z.B. Stahl, Erdölraffinerien). Die Anpassung an die steigende Nachfrage jeweils nur mit zusätzlichen kleinen Anlagen würde nach einigen Jahren zu wesentlich höheren Kostenpreisen führen als die Anschaffung einer grossen Anlage. Die Kapitalintensität der Zementindustrie stehe (nach den Energieerzeugern) an zweiter Stelle, d.h. noch vor der Stahl-, Papier- und Erdölindustrie. Es sei zwar richtig, daß viele Anlagen länger in Betrieb ständen als 16 Jahre (Abschreibungsdauer bei 6 % pro Jahr). Die längere Lebensdauer der Produktionsanlagen erfordere aber eine kostspielige Unterhaltung und das Auswechseln zahlloser Einzelteile. Die Kosten für die nicht ausgenutzte Reservekapazität müssten durch die Verkaufspreise gedeckt werden. Die Reservekapazität müsse 20 % betragen. Die Saisonabhängigkeit des Zementabsatzes sei kaum ausgleichbar. Die von Witterungseinfluessen unabhängige zementverarbeitende Industrie nehme nur ca. 30 % der Produktion ab. Der Winterbau habe nur einen sehr begrenzten stabilisierenden Einfluß, und die Silos der N.C.A.-Beteiligten könnten nur die Produktion von einigen Tagen aufnehmen. Eine spürbare Steigerung des Silobaus würde zusätzliche Umschlagskosten von 15, - hfl. pro Tonne des über Silo umgeschlagenen Zements nach sich ziehen. Klinker könne aus Qualitätsgründen nur wenige Tage im Freien gelagert werden. Bei Vorratsproduktion von Klinker würden sich zusätzliche Kosten von ca. 8, - hfl. pro Tonne ergeben. Die Einführung von Winterrabatten sei wenig sinnvoll, weil die Zementnachfrage vom Preis her unelastisch, das Nachlassen der Nachfrage im Winter eine Folge der Witterungsverhältnisse und die Lagerung durch den Handel wegen der damit verbundenen Kosten unmöglich sei. Der Anteil des Zements an den Gesamtbaukosten sei selbst bei allgemeinen Zementbauten (Strassen- und Wasserbau) so gering, daß über Preiszugeständnisse keine Nachfragesteigerung zu erzielen sei. d) Die hohen Fixkosten verführten bei nachlassender Nachfrage zu voller Kapazitätsauslastung und ruinösem Preiswettbewerb mit kritischen Folgen für die Zementindustrie ; daher sei die Preisdisziplin der Hersteller unerläßlich. Die stark Kapitalintensive Struktur der Zementindustrie bringe es mit sich, daß die marginalen Kosten im Verhältnis zu dem totalen Selbstkostenpreis des Produkts sehr gering seien. In Zeiten rückläufiger Konjunktur würden insbesondere die kleineren, weniger günstig gelegenen westdeutschen Hersteller der Versuchung nicht widerstehen können, ihren Absatz in den Niederlanden mit Hilfe von Preisermässigungen auszubauen. Damit wäre ein direkter Anlaß für einen ungezuegelten Wettbewerb auf dem niederländischen Markt gegeben. Auf ihrem Heimatmarkt würden die Zementhersteller nur zögernd Kampfmaßnahmen ergreifen, weil es sich dabei um ihr grösstes Absatzgebiet handele. Auf den Exportmärkten - wie dem niederländischen Markt - sei das Risiko von Rückschlägen auf den eigenen Markt geringer. (13) Im Anschluß an eine Reihe weiterer Besprechungen, die die Kommission nach den im Herbst 1967 vollzogenen oder in Aussicht gestellen Änderungen am N.C.A. mit den Beteiligten geführt hat, haben diese beschlossen, den N.C.A. mit seinem bisherigen Inhalt zum 31. Dezember 1970 zu beenden und die Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nunmehr für einen umgestalteten - am 23. November 1970 angemeldeten und am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen - Vertragstext zu beantragen. Der Vertrag in seiner heutigen Fassung - die "Cementregeling voor Nederland" - 1971 (C.R.N. 1971) - hat unter Aufgabe aller bisher praktizierten Wettbewerbsbeschränkungen die Aufrechterhaltung einer aufgelockerten Quotenregelung während einer Übergangszeit von drei Jahren zum Gegenstand. Das erklärte Ziel der zwischen den Beteiligten bestehenden Vereinbarung ist nach wie vor, die völlige und regelmässige Versorgung des niederländischen Marktes mit Zement guter Qualität und zu vernünftigen Preisen zu garantieren (Artikel 2 C.R.N.). Die neue Regelung besteht im wesentlichen aus folgendem: a) Die Beteiligten stellen gemeinsam für jedes Jahr eine Prognose der niederländischen Gesamtnachfrage auf (Artikel 7 C.R.N.). Von der geschätzten Gesamttonnage bleiben 550 000 Tonnen dem Absatz im freien Wettbewerb der Beteiligten untereinander vorbehalten. Die von Aussenseitern auf dem niederländischen Markt abgesetzten Mengen werden hierbei bis zu maximal 300 000 Tonnen mitgezählt. Die nach Abzug der 550 000 Tonnen verbleibende Menge wird unter den Beteiligten im Verhältnis 69 (niederländische Industrie), 17 (belgische Industrie) und 14 Prozent (westdeutsche Industrie) aufgeteilt. Zur Lieferung dieser Quoten sind die Beteiligten sowohl berechtigt als auch verpflichtet (Artikel 3 und 4 C.R.N.). b) Die Festsetzung einheitlicher Preise und Geschäftsbedingungen wird von den Beteiligten eingestellt. Diese wenden in Zukunft ihre eigenen Preise und Bedingungen an, insbesondere auch in bezug auf die Gewährung von Rabatten für Händler, Zementsilo- und Betonmörtelbetriebe. Die C.C.N. hat in diesem Zusammenhang keinerlei Funktionen oder Kompetenzen mehr. c) Die niederländische Zementindustrie setzt ihre Preise in Übereinstimmung mit der niederländischen Regierung fest, soweit diese es wünscht. Den belgischen und deutschen Beteiligten steht es frei, sich den niederländischen Preisen in freier Entschließung anzupassen. Diese Anpassung darf nicht auf einer Abstimmung des Verhaltens der Beteiligten beruhen, sondern muß sich im freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte am Markt ergeben. d) Einige Beteiligte setzen die von ihnen für den niederländischen Markt praktizierten Preise und Geschäftsbedingungen zur Zeit noch unter Zugrundelegung ihrer nationalen Kartellverträge fest. Diese Verträge sind angemeldet. Den von der Kommission zu treffenden Entscheidungen über die Vereinbarkeit dieser Verträge mit Artikel 85 des EWG-Vertrags wird durch das vorliegende Verfahren nicht vorgegriffen. e) Die Beteiligten werden sich gegenseitig über diejenigen Investitionen unterrichten, die für die Versorgung des niederländischen Marktes Bedeutung haben. Sie werden in der Forschung zusammenarbeiten (Artikel 5 und 6 C.R.N.). f) Die Beteiligten bilden aus ihrer Mitte eine Kommission, die die ordnungsgemässe Anwendung und Durchführung des Vertrages überwacht und die verschiedenen Koordinierungsaufgaben wahrnimmt. Die Beteiligten sind verpflichtet, dieser Kommission alle für die Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Artikel 8 C.R.N.). g) Der Vertrag ist für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Die Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung ist vorgesehen (Artikel 11 C.R.N.). h) Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der C.R.N. entstehen, sollen durch ein Schiedsgericht geschlichtet werden. Dieses setzt sich, sofern sich die Beteiligten nicht auf einen Schiedsrichter einigen, aus drei Schiedsrichtern zusammen, die nach Billigkeitsmaßstäben urteilen und die Verfahrensordnung selbst bestimmen. Für die Auslegung und Erfuellung des Vertrages gilt niederländisches Recht. Gerichtsstand ist der Ort, an dem die nach Artikel 8 C.R.N. errichtete Kommission ihr Büro unterhält (Artikel 12 C.R.N.). II (14) Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. (15) Die C.R.N. 1971 ist zwischen Unternehmen abgeschlossen. Sie enthält Vereinbarungen, die unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen. Diese Vereinbarungen bezwecken oder bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. a) Die Vereinbarung von Lieferquoten lässt den Vertragspartnern nicht die völlige Freiheit zur Bestimmung des Umfangs ihrer Zementlieferungen nach den Niederlanden. Die Tatsache, daß das dem einzelnen Vertragspartner zustehende Lieferrecht nach Artikel 4 C.R.N. zugleich als Lieferpflicht zu verstehen ist, schließt den wettbewerbsbeschränkenden Charakter der Quotierung nicht nur nicht aus, sondern verstärkt ihn. Die Angebots- und Absatzmöglichkeiten der Vertragspartner werden dadurch zugleich nach oben (die Quote darf nicht überschritten werden) wie nach unten (die Quote darf nicht unterschritten werden) festgelegt. Die Quotenregelung wird dadurch nicht zu einer internen Aufteilung fest kontrahierter Liefermengen. b) Die Verpflichtung der Vertragspartner, der von ihnen errichteten Kommission alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, dient der Absicherung der Quotenabsprache. (16) Die vorstehenden Vereinbarungen sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die C.R.N. ist zwischen Unternehmen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten zustande gekommen. Durch die Quotenregelung für Zement beeinträchtigt die C.R.N. die freie Ausfuhr von belgischem und deutschem Zement in die Niederlande. Ihre Auswirkungen sind geeignet, die Freiheit des grenzueberschreitenden Verkehrs mit Zement zwischen Belgien und der Bundesrepublik einerseits und den Niederlanden auf der anderen Seite in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig ist. III (17) Nach Artikel 85 Absatz 3 kann die Kommission die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklären, wenn diese unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (18) Die C.R.N. 1971 erfuellt nicht die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung einen Beitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung bzw. zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts leistet. Die Kommission hält einen solchen Beitrag allerdings für in höchstem Masse zweifelhaft. Aber selbst unter der Hypothese, daß die C.R.N. 1971 positive Auswirkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 aufweist, scheitert ihre Freistellung an der fehlenden Unerläßlichkeit der Quotenabsprache für die Verwirklichung der von den Beteiligten verfolgten Ziele. (19) Die Beteiligten wollen durch die Quotenregelung für den niederländischen Markt angemessene Produktionskapazitäten gewährleisten (und damit zur Verbesserung der Warenerzeugung beitragen). Sie berufen sich auf Schwierigkeiten der Anpassung der Kapazität an die Nachfrage, die vor allem aus dem ökonomisch-technischen Zwang zur Errichtung immer grösserer Produktionseinheiten, den saisonalen Schwankungen der Nachfrage und ihrer mangelnden Preiselastizität resultieren sollen. Es erscheint der Kommission zweifelhaft, ob die Beteiligten diese Schwierigkeiten nicht überschätzen und ob sie gegebenenfalls durch die angemeldete Quotenvereinbarung überhaupt gelöst werden können. Saisonale Schwankungen spielen in den Niederlanden wegen des dort vorherrschenden maritimen Klimas eine geringere Rolle als in den übrigen Mitgliedstaaten. Im übrigen sind sie nicht auf den Zementmarkt beschränkt. Durch die erhebliche Zunahme des Bedarfs der weniger witterungsabhängigen zementverarbeitenden Industrien und durch das Ansteigen des Winterbaus schwächt sich die Saisonabhängigkeit der Nachfrage zudem mehr und mehr ab. Ausserdem lässt sich dieser Schwierigkeit in gewissen Grenzen durch eine verstärkte Fertigung von Klinker sowie jedenfalls durch vermehrte Anschaffung von Silos und durch die Gewährung von Winterrabatten begegnen. Der Einwand, daß sich die Nachfrage über den Zementpreis kaum steigern lasse, trifft eher für den Wohnungsbau als für Zementbauten im allgemeinen und die witterungsunabhängige zementverarbeitende Industrie - wie z.B. die 350 in den Niederlanden ansässigen Fabrikanten von Betonwaren - zu. Zum anderen spielen die Verhältnisse auf dem niederländischen Markt für die Investitionspolitik der beteiligten belgischen und deutschen Zementhersteller ohnehin eine zweitrangige Rolle, weil ihr Zementversand in die Niederlande nur einen geringen Prozentsatz ihres Gesamtabsatzes ausmacht. Im übrigen hat die Erfahrung gezeigt, daß sich das Problem der Überkapazitäten mit Hilfe von Quotenvereinbarungen kaum lösen lässt, weil bei der Verlängerung abgelaufener Kartellverträge bzw. nach Kündigung bestehender Verträge zwischen den Beteiligten regelmässig Quotenkämpfe entstehen und diese daher schon während der Laufzeit der Verträge Kapazitätsausweitungen anstreben. In den Ausführungen der belgischen Zementindustrie in der Sache IV/245 (CIMBEL) wird dies unumwunden zugegeben. (20) Die Beteiligten wollen durch die Quotenregelung ferner die Versorgung des niederländischen Marktes sicherstellen. Die Versorgung dieses Marktes ist insbesondere nach Auffassung der niederländischen C.R.N.-Mitglieder wegen ihrer Abhängigkeit von Importen ohne Absprache in grosser Gefahr. Auch hier hat die Kommission Zweifel, ob die Schwierigkeiten einer ausreichenden Versorgung des niederländischen Marktes von den Beteiligten nicht erheblich überschätzt werden. Die belgische Zementindustrie hat im vergangenen Jahrzehnt ausweislich der ÖCD-Statistiken Überkapazitäten gehabt, die für sich allein bereits zur Deckung des niederländischen Importbedarfs von ca. 1,5 Mill. Tonnen pro Jahr ausgereicht hätten. Auch die deutsche Zementindustrie hätte den niederländischen Bedarf mit ihren - prozentual etwas geringeren - Kapazitätsüberhängen für sich allein bereits decken können. Es ist schwer einzusehen, warum bei dieser Sachlage von den bei der Schaffung des Gemeinsamen Marktes verfolgten Grundsätzen abgewichen werden müsste, nach denen es der redliche und unverfälschte Wettbewerb ist, der die Belieferung der Märkte eines Mitgliedstaats mit den dort gefragten Erzeugnissen durch Unternehmen anderer Mitgliedstaaten am besten gewährleistet. Setzt man sich hierüber einmal hinweg und nimmt man an, daß ein etwaiger niederländischer Nachfrageueberhang unbefriedigt bleiben und die Fähigkeit des Wettbewerbssystems versagen würde, bei Bedarf zusätzliche Angebote und damit erforderlichenfalls die Schaffung neuer Kapazitäten zu wekken, so bedürfte es jedenfalls keiner Quotenabsprache und der hierdurch herbeigeführten weitgehenden Ausschaltung des Wettbewerbs der Beteiligten untereinander, um den Zementmangel zu beheben. Die niederländischen Beteiligten könnten z.B. durch Abschluß mittel- und langfristiger Lieferverträge mit ausländischen Zementherstellern die Versorgungslücke schließen. Auch hier ist also die Quotenabsprache für die Verwirklichung der Ziele der Beteiligten nicht unerläßlich - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen über die Festsetzung, Aufteilung und Kontrolle von Lieferquoten der Cementregeling voor Nederland - 1971 (C.R.N. 1971) stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Die von den Beteiligten beantragte Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird versagt. Artikel 3 Die Beteiligten sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gerichtet: - Eerste Nederlandse Cement Industrie (ENCI) N.V., Maastricht, Niederlande, - Cementfabriek IJmuiden (CEMIJ) N.V., IJmuiden, Niederlande, - Cementfabriek Rozenburg N.V., Rozenburg, Niederlande, - La Cimenterie Belge "CIMBEL" S.A., Brüssel, Belgien, - S.A. Cimenteries C.B.R., Cementbedrijven N.V., Brüssel, - S.A. Ciments d'Obourg, Obourg, Belgien, - S.A. Ciments de Thieu, Thieu, Belgien, - S.A. Ciments Portland Liégeois, Haccourt, Belgien, - S.A. Ciments de Visé, Brüssel, Belgien, - S.A. Compagnie des Ciments Belges, Gaurain-Ramecroix, Belgien, - S.A. Ciments Portland J. Van den Heuvel, Hemiksem, Belgien, - S.A. Sté Générale des Ciments Portland de l'Escaut, Antoing, Belgien, - S.A. Carrières et Cimenteries Lemay, Vaulx, Belgien, - Nederlandse Cement-Handelmaatschappij N.V., Den Haag, Niederlande, - Alsen'sche Portland-Cement-Fabriken KG, Hamburg, Deutschland, - Anneliese Portland-Cement- und Wasserkalkwerke AG, Ennigerloh, Deutschland, - Bonner Zementwerk AG, Oberkassel, Deutschland, - Breitenburger Portland-Cement-Fabrik, Hamburg, Deutschland, - Burania Portlandzement- und Kalkwerk Betriebs-GmbH, Büren, Deutschland, - Dyckerhoff Zementwerke AG, Wiesbaden, Deutschland, - Elsa Zement- und Kalkwerke AG, Neubeckum, Deutschland, - Evers Portlandzement- und Kalkwerke Betriebs-GmbH, Büren, Deutschland, - Felsenfest Westfälische Portland-Zement- und Kalkwerke GmbH, Erwitte, Deutschland, - Germania Zementwerke AG, Misburg, Deutschland, - Westdeutsche Portland-Zement- und Kalkwerke Gebr. Gröne, Ennigerloh, Deutschland, - Hannoversche Portland-Cementfabrik AG, Misburg, Deutschland, - Portland-Cementwerke Hellbach Feldmann & Co., Beckum, Deutschland, - Portland-Zementwerke Heidelberg AG, Heidelberg, Deutschland, - Hemmoor Zement AG, Hemmoor, Deutschland, - Holsteinische Portland-Cement-Fabrik GmbH, Hamburg, Deutschland, - Ilse Baustoffvertriebs-GmbH, Paderborn, Deutschland, - W. Kalthöner Portland-Zement- und Kalkwerke, Ennigerloh, Deutschland, - Klöckner-Werke AG, Hütte Bremen, Bremen, Deutschland, - Westfälische Portland-Zementwerke Kohle & Co., Geseke, Deutschland, - C. Mersmann Zement- und Kalkwerke GmbH, Beckum, Deutschland, - Hermann Milke KG, Söst, Deutschland, - Montanzement Vertriebs-GmbH, Düsseldorf, Deutschland, - Hösch AG, Hüttenwerke, Dortmund, Deutschland, - Klöckner-Werke AG, Georgsmarienwerke, Osnabrück, Deutschland, - Fried. Krupp Hüttenwerke AG, Rheinhausen, Deutschland, - Hüttenwerke Oberhausen AG, Oberhausen, Deutschland, - Rheinstahl Hüttenwerke AG, Werk Schalker Verein, Gelsenkirchen, Deutschland, - August-Thyssen-Hütten AG, Duisburg, Deutschland, - Nordcement AG, Hannover, Deutschland, - Portland Zementwerke Nordstern Josef Spenner, Erwitte, Deutschland, - Phönix Zementwerke Krogbeumker KG, Beckum, Deutschland, - E. Schwenk Zement- und Steinwerke KG, Ulm/Donau, Deutschland, - Teutonia Misburger Portland-Cementwerk, Misburg, Deutschland, - Tubag Traß-Zement- und Steinwerke KG, Kruft, Deutschland, - Portland-Zementwerke Westfalen Schonlau & Co. KG, Geseke, Deutschland, - Portlandzementwerk Wittekind Hugo Miebach Söhne, Erwitte, Deutschland. Brüssel, den 18. Dezember 1972 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT