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28.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 383/53 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2006
Über die staatliche beihilfe, die Italien zugunsten von Cantieri Navali Termoli S.p.A. gewähren will (K 48/2004 (ex N 595/2003))
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2972)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/948/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates über Beihilfen für den Schiffbau (1) (nachfolgend „Verordnung zum Schiffbau“ genannt), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
nach Aufforderung der Beteiligten zu Stellungnahmen (2) und unter Berücksichtigung der übermittelten Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
DAS VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 22.12.2003, eingegangen am selben Tag, haben die italienischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zum Schiffbau (1) den Antrag übermittelt, eine Verlängerung der Dreijahresfrist für die Lieferung des Schiffes mit Namen C.180 zu gewähren, für das Betriebsbeihilfen gewährt werden. Das Schiff wird bei der Werft „Cantieri Navali Termoli S.p.A.“ gebaut. |
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(2) |
Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 30.12.2004 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
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(3) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 28. Januar 2005, 1. April 2005, 1. Juni 2005, 6. Juli 2005, jeweils eingegangen am 2. Februar 2005, 6. April 2005, 6. Juni 2005 und 7. Juli 2005, hat Italien um Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Stellungnahmen zu dem Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens gebeten, auf welche die Kommission jeweils mit Schreiben vom 4. Februar 2005, 8. April 2005, 29. Juni 2005 und 17. Juli 2005 geantwortet hat. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005, eingegangen am 29. Juli 2005, hat Italien die Stellungnahmen vorgelegt. Mit Schreiben vom 6. Januar 2006 hat die Kommission um ergänzende Angaben gebeten, worauf die italienischen Behörden mit Schreiben vom 23. Januar 2006 und 2. Februar 2006 geantwortet und um Fristverlängerung für die Antworten gebeten haben. Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 und vom 9. Februar 2006 hat die Kommission diesen Aufschub gewährt. Mit Schreiben vom 6. März 2006, eingegangen am selben Tag, haben die italienischen Behörden die angeforderten ergänzenden Angaben übermittelt und diese mit Schreiben vom 6. April 2006 vervollständigt. |
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(6) |
Seitens der Beteiligten sind diesbezüglich keine Stellungnahmen bei der Kommission eingegangen. |
AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
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(7) |
Italien hat bei der Kommission eine Verlängerung der äußersten Lieferfrist vom 31.12.2003 beantragt, die in der Verordnung über den Schiffbau festgelegt und von der die Gewährung auftragsbezogener Betriebsbeihilfen abhängig ist. Die beantragte Verlängerung betrifft das Schiff C.180, das von Cantieri Navali Termoli S.p.A., einer Werft in der Region Molise gebaut wird. Ursprünglich war eine Verlängerung bis zum 31.10.2004 (10 Monate) beantragt worden. |
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(8) |
Der am 30.12.2000 unterzeichnete Bauvertrag sah ursprünglich als Liefertermin den 30.6.2003 vor. Das Schiff war vom Unternehmen Marnavi S.p.A., einer italienischen Reederei, für den Transport von chemischen Stoffen und Erdöl in Auftrag gegeben worden. Mit Bezug zu diesem Vertrag wurde der Reederei für dieses Schiff eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 9 bzw. 3,9 Millionen EUR, zugesagt im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zum Schiffbau. |
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(9) |
Durch ein Zusammentreffen gewisser Umstände hat den italienischen Behörden zufolge der Bauprozess länger gedauert als vorgesehen, nämlich bedingt durch die Auswirkungen der Ereignisse vom 11. September 2001, die daraus resultierende Notwendigkeit, das Schiff an veränderte technische und wirtschaftliche Erfordernisse anzupassen sowie zwei aufeinander folgende Naturkatastrophen — ein Erdbeben und eine Überschwemmung. Die Werft war somit gezwungen, eine Verlängerung der für das Schiff C.180 gemäß der Verordnung zum Schiffbau festgesetzten äußersten Lieferfrist um 10 Monate über den 31.12.2003 hinaus zu beantragen. |
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(10) |
In Ihrer Anmeldung haben die italienischen Behörden auf die Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 verwiesen, mit der eine ähnliche Fristverlängerung über den 31.12.2003 hinaus für Kreuzfahrtschiffe im Bau bei der Meyer Werft in Papenburg/Deutschland (im Folgenden „Entscheidung Meyer Werft“) genehmigt wurde. Die italienischen Behörden haben ausdrücklich die zahlreichen wesentlichen Parallelen zwischen den beiden Fällen hinsichtlich (i) der Begründung für die Fristverlängerung (Auswirkungen der Terroranschläge vom 11. September 2001), (ii) des relevanten Marktes (Seetransport von Erdöl und chemischen Erzeugnissen) und (iii) der gefestigten Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Werft und der Reederei (3) hervorgehoben. Kurz, die italienischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die Entscheidung Meyer Werft einen eindeutigen Präzedenzfall für eine Ausnahmegenehmigung im vorliegenden Fall darstellt. Sie erinnern außerdem daran, dass die Kommission am 13. November 2002 eine weitere Entscheidung erlassen hat, mit der sie die Verlängerung der Lieferfrist für ein Kreuzfahrtschiff, das bei der Werft Kvaerner Masa in Finnland im Bau ist (im Folgenden „Entscheidung Kvaerner Masa“), aus ähnlichen Gründen genehmigt. |
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(11) |
Zur Begründung ihres Antrags führen die italienischen Behörden die ihrer Ansicht nach außergewöhnlichen, unvorhersehbaren und von der Werft nicht zu verantwortenden Umstände an, die unerwartete, erhebliche und vertretbare Störungen verursacht haben, die sich auf das Arbeitsprogramm der Werft niedergeschlagen haben. Genauer gesagt sind die Verzögerungen auf folgende Faktoren zurückzuführen (es wird auf die Übersichtstabelle 1 weiter unten verwiesen):
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BEGRÜNDUNG FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(12) |
In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hegte die Kommission Zweifel daran, dass die angeführten Begründungen für den Verzug mit Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung zum Schiffbau in Einklang stehen und bezweifelte somit, dass die betreffende Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag vereinbar sei. |
Bemerkungen Italiens
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(13) |
Um die von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens vorgebrachten Zweifel zu zerstreuen, haben die italienischen Behörden weitere Angaben und Erläuterungen zur Stützung ihrer Annahme bezüglich der Zulässigkeit der Begründungen für den Aufschub des Liefertermins sowie für die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme geliefert.
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(14) |
Die italienischen Behörden schließen, dass die im betreffenden Fall für die Verzögerungen angeführten Begründungen im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zum Schiffbau stehen und dass die Verlängerung der Lieferfrist von drei Jahren um 10 Monate ab Erlass der endgültigen Entscheidung der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist im Sinne von Artikel 87Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag. |
WÜRDIGUNG
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(15) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach der konsolidierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist das Kriterium der Wettbewerbsverfälschung bereits erfüllt, wenn der Begünstigte der Beihilfe eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Handelsgeschäfte zwischen Mitgliedstaaten beinhaltet. |
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(16) |
Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag können bestimmte Kategorien von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Kommission weist darauf hin, dass der Rat am 29. Juni 1998 auf dieser Rechtsgrundlage die Verordnung zum Schiffbau verabschiedet hat. Auch wenn diese Verordnung am 31. Dezember 2003 außer Kraft trat, sind deren Bestimmungen immer noch im Rahmen der Würdigung der Anträge auf Verlängerung des äußersten Liefertermins gültig, da die Beihilfe auf der Verordnung selbst basiert und die Regelung der staatlichen Beihilfen für den Schiffbau (14) diesbezüglich keine Anhaltspunkte für solche Anträge liefert. |
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(17) |
Die Kommission weist darauf hin, dass die Frage der Verlängerung der Lieferfrist entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit der Gewährung einer auftragsbezogenen Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung zum Schiffbau ist. Bei dieser Betriebsbeihilfe handelt es sich um die Finanzierung eines Teils der Kosten aus staatlichen Mitteln, die die betreffende Werft ansonsten selbst für den Bau eines Schiffes hätte aufbringen müssen. Hinzu kommt, dass der Schiffbau eine Wirtschaftstätigkeit ist, die Handelsgeschäfte zwischen Mitgliedstaaten beinhaltet. Damit fällt die vorliegende Beihilfe in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. |
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(18) |
Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß der Verordnung zum Schiffbau unter „Schiffbau“ der Bau von seegängigen Handelsschiffen mit Eigenantrieb zu verstehen ist. Das von der Werft „Cantieri Navali Termoli“ gebaute Schiff — bzw. ein Öltanker — ist ein seegängiges Schiff mit Eigenantrieb, das für spezielle Seedienste bzw. zum Transport von chemischen und erdölhaltigen Erzeugnissen vorgesehen ist, und damit fällt es unter die Bestimmungen der vorgenannten Verordnung gemäß Artikel 1 Buchstabe a). |
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(19) |
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zum Schiffbau sieht bis zum 31. Dezember 2000 einen Höchstbeitrag von 9 % für auftragsbezogene Betriebsbeihilfen vor. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ist die für einen Auftrag geltende Beihilfehöchstgrenze die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des endgültigen Vertrags anwendbare Höchstgrenze. Dies gilt allerdings nicht für die Schiffe, deren Auslieferung nach mehr als drei Jahren nach der Unterzeichnung des Vertrags erfolgt ist. In solchen Fällen gilt als Beihilfehöchstgrenze die drei Jahre vor Auslieferung des Schiffes gültige Höchstgrenze. Daher können Betriebsbeihilfen für ein Schiff grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die Auslieferung bis zum 31. Dezember 2003 erfolgt ist. |
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(20) |
Die für das betreffende Schiff vorgesehene Beihilfe würde aufgrund von Artikel 3 des von der Kommission genehmigten Gesetzes Nr. 88 vom 16.3.2001 als staatliche Beihilfe Nr. N 502/00 gewährt. Der gewährte Betrag würde sich auf ca. 3,9 Mio. EUR für das Schiff C.180 bzw. auf höchstens 9 % des entsprechenden Vertragswertes belaufen. |
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(21)(22) |
Der dritte Satz des zweiten Unterabsatzes von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zum Schiffbau lautet: „Die Kommission kann jedoch die Dreijahresfrist verlängern, wenn dies aufgrund der technischen Komplexität des betreffenden Schiffbauvorhabens oder durch Verzögerungen zu rechtfertigen ist, die sich aus unerwarteten, erheblichen und vertretbaren Unterbrechungen im Arbeitsprogramm der Werft ergeben, die auf außergewöhnliche, unvorhersehbare und von dem Unternehmen nicht verantwortende Umstände zurückzuführen sind.“ Die Kommission hebt hervor, dass der Antrag auf Verlängerung dadurch begründet wird, dass es der Werft Cantieri Navali Termoli aufgrund unvorhersehbarer und von dem Unternehmen nicht zu verantwortender Umstände nicht möglich ist, das oben genannte Schiff fertig zu stellen.Die Verordnung zum Schiffbau sieht vor, dass eine Verlängerung des äußersten Liefertermins durch (a) äußergewöhnliche, (b) unvorhersehbare und (c) von dem Unternehmen nicht zu verantwortende Umstände bedingt sein muss. Es sind außerdem der (d) kausale Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und den unerwarteten Störungen zum Zeitpunkt der Entstehung der Verzögerung sowie (e) die Dauer dieser Störungen und ihr (f) erhebliches und vertretbares Wesen nachzuweisen. In den folgenden Punkten wird die Würdigung der Argumente seitens der italienischen Behörden dargelegt.
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(23) |
Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass die oben beschriebenen außergewöhnlichen Umstände keine solche Auswirkung auf die spezielle Arbeitsplanung für das fragliche Schiff gehabt haben, um die beantragte Verlängerung um zehn Monate für die Lieferfrist zu rechtfertigen. Daher können die unter den Punkten (i), (ii) und (iii) dargelegten Gründe nicht akzeptiert werden. |
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(24) |
Angesichts dessen, dass keine stichhaltigen Beweismittel vorgelegt wurden, kann die Verlängerung auf der Grundlage der angeführten Gründe nicht genehmigt werden.
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SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(25) |
Angesichts des Vorstehenden ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die von den italienischen Behörden auch im Laufe der formalen Untersuchung übermittelten Angaben haben die Zweifel der Kommission bestätigt, dass die Gründe für die Verzögerungen, die in diesem Fall angeführt wurden, nicht mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über den Schiffbau in Einklang stehen und dass somit die fragliche Maßnahme nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag |
–HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 vorgesehene Lieferfrist von drei Jahren kann für das von der Werft Cantieri Navali Termoli S.p.A. gebaute Schiff C.180 (ehemals C.173) nicht verlängert werden.
Folglich darf für dieses Schiff keine auftragsbezogene Betriebsbeihilfe gewährt werden.
Artikel 2
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 4. Juli 2006.
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.
(2) ABl. C 42 vom 18.2.2005, SS. 15.
(3) Zwischen 2000 und 2004 machten die Bestellungen des Unternehmens Marnavi circa 43 % des Umsatzes der Werft Cantieri Navali Termoli aus; im vorhergehenden Zeitraum 1995-1999 lag der Umsatzanteil beinahe bei Null.
(4) Die Werft ist ein sehr kleines Unternehmen mit 51 Beschäftigten.
(5) Die italienischen Behörden präzisieren, dass der Verweis der Kommission auf den Clarkson-Bericht laut Anmerkung 10 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens ungenau sei, da November 2003 anstatt Oktober 2003 angegeben sei.
(6) Clarkson „Shipping Review & Outlook“ vom Herbst 2003, SS. 7-44 und S. 127; Clarkson „Review of Tanker/Chemical/Small LPG Markets and Newbuilding Investment over 2001 and onwards“, Oktober 2003, SS. 17-20.
(7) Die fraglichen Schiffe sind das C.173 und das C.180, die nachfolgend eingehender betrachtet werden.
(8) Insbesondere in Bezug auf die Abmessungen und die Anzahl der Tanks sowie auf die Länge und Breite des Schiffs.
(9) Die italienischen Behörden erklären, dass diese Änderungen sowohl das ursprüngliche Schiff C.173 als auch das C.180 (ehemals C.173) betrafen und dass diese zwischen der Reederei und der Werft vor der Vertragsunterbrechung im Jahre 2001 infolge des Schreibens von Novamar vom Februar 2001 vereinbart worden waren, in dem mitgeteilt wurde, dass beide Schiffe Änderungen unterworfen sein könnten. Die oben genannten Behörden erklären ferner, dass die Arbeiten am modifizierten Schiff C.180 (ehemals C.173) bereits im Gange waren, bevor der Vertragszusatz offiziell in den Vertrag aufgenommen wurde.
(10) Nach der Interpretation der Entscheidungen der Kommission Nr. 691/2003 vom 9.7.2003 und Nr. 727/1993 vom 21.12.1993 durch die italienischen Behörden rechtfertigen die Art des Schiffes und die fraglichen Änderungen den von der Kommission akzeptierten Verzug wegen „technischer Komplexität“.
(11) Entscheidung der Kommission K(2004)3344 endg. kor. vom 8. September 2004 bezüglich der Sache N 147/2004.
(12) Es handelt sich um Subsysteme des Schiffsrumpfs, Zimmermannsarbeiten und Dienstleistungen zur Ausstattung des Schiffes, die Lieferung von Blechen aus rostfreiem Stahl, die Lieferung und Installation von Elektroanlagen sowie Beraterdienstleistungen für die Modifizierung des Schiffes C.173, das später umbenannt würde in C.180, zwecks Erhöhung seiner Kapazität und Leistung.
(13) Infolge der Kündigung dieser Verträge war die Werft gezwungen, bei der Reederei „Höhere Gewalt“ geltend zu machen, woraufhin diese beschloss, auf den Bau eines der beiden bei der Werft beauftragten Schiffe zu verzichten.
(14) ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.
(15) Vgl. Sache N 99/02 (ABl. C 262 vom 29.10.2002), Werft Odense — Verlängerung der Lieferfrist um drei Jahre für zwei Schiffe (Dänemark).
(16) „Review of Tanker/Chemical/Small LPG Markets & Newbuilding Investment over 2001 e onwards“, Clarkson Research, November 2003, SS. 19-20.