31970D0333

70/333/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1970 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/299 - Association syndicale belge de la parfumerie (ASPA)) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 148 vom 08/07/1970 S. 0009 - 0012


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1970 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/299 - Association syndicale belge de la parfumerie (ASPA)) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (70/333/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2, 5 und 7,

im Hinblick darauf, daß die Association syndicale belge de la parfumerie (ASPA), eine Vereinigung ohne Erwerbszweck belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, für die Satzung dieser Vereinigung, ihr Règlement général und die mit den Zwischen- und Einzelhändlern abgeschlossenen Musterverträge am 31. Oktober 1962 die Erteilung eines Negativattests beantragt und hilfsweise eine Anmeldung vorgenommen hat,

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 11. Juni 1970 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stelungnahme und

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

1. Die Association syndicale belge de la parfumerie (ASPA), die am 13. Februar 1959 auf unbegrenzte Zeit gegründet wurde und der Hersteller, Generalvertreter und Alleinvertriebshändler für Parfümerie- und Toilettenartikel mit Sitz in Belgien angehören, verfolgt im wesentlichen den Zweck, die gemeinsamen beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu schützen, die Qualität und den guten Ruf ihrer Artikel zu wahren, unlauteren Wettbewerb sowie Verstösse gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte der Hersteller, Generalvertreter und Vertriebsberechtigten zu verhindern und gegen Warenzeichenverletzungen und betrügerische oder unerlaubte Einfuhren vorzugehen.

2. Ursprünglich verfolgte die Vereinigung weiterhin den Zweck, gegen die Nichteinhaltung der gebundenen Endverbraucherpreise vorzugehen, die die einzelnen Mitglieder frei und individuell für die von ihnen in Belgien hergestellten bzw. vertriebenen Erzeugnisse festsetzen.

3. Zu diesem Zweck waren die Mitglieder der Vereinigung nach dem Règlement général, das durch Musterverträge für den Beitritt von Wiederverkäufern, Zwischenhändlern oder Einzelhändlern ergänzt war (im Folgenden ASPA-Regelung genannt), insbesondere verpflichtet, die Ausschließlichkeitsrechte der in Lizenz herstellenden Unternehmen, der Vertreter und Vertriebsberechtigten sowie ihre allgemeinen Verkaufsbedingungen in bezug auf die Bindung der Endverbraucherpreise, die Ein- und Ausfuhren und den Vertrieb der jährlich vom Sekretariat der Vereinigung festgelegten Vertragserzeugnisse einzuhalten und die gleichen Verpflichtungen ihren jeweiligen Abnehmern aufzuerlegen.

4. Um die strikte Einhaltung dieser Verpflichtungen auf allen Wirtschaftsstufen zu gewährleisten, waren die Mitglieder nach der ASPA-Regelung verpflichtet, kollektiv alle Lieferungen an diejenigen Großhändler und Einzelhändler einzustellen, die (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

nicht alle der ihnen auferlegten Verpflichtungen einhielten. Hierzu gehörte unter anderem die Verpflichtung, sich ausschließlich bei den Mitgliedern der Vereinigung oder bei zugelassenen Großhändlern mit Vertragserzeugnissen zu versorgen, diese nicht an andere Zwischenhändler oder Einzelhändler weiterzuverkaufen, die sich nicht an diese Regelung hielten ; Einzelhändler durften nur dann beliefert werden, wenn sie die Bindung der Endverbraucherpreise beachteten und nicht in irgendeiner Form unmittelbare oder mittelbare Preisnachlässe oder Rabatte gewährten.

5. Darüber hinaus war vorgesehen, daß Streitigkeiten zwischen der Vereinigung und einem Mitglied oder zwischen Mitgliedern sowie verstösse gegen die Satzung und die Durchführungsbestimmungen seitens der Mitglieder wie auch seitens der Geschäftsleute, Großhändler oder Einzelhändler, die der Regelung angeschlossen waren, endgültig und ohne Anfechtungsmöglichkeit durch ein Schiedsgremium geschlichtet wurden, dem drei vom Verwaltungsrat der Vereinigung benannte Mitglieder angehörten. Dieses Schiedsgremium konnte unter anderem jedes ordentliche Mitglied oder angeschlossene Unternehmen, das einen Verstoß begangen hatte, sowie jeden Händler, der einen Mustervertrag unterschrieben hatte, zum Ersatz des Schadens verurteilen, der durch den Verstoß gegen die Satzung, die Durchführungsbestimmungen oder die ihm obliegenden Verpflichtungen entstanden war, und ihm die Zahlung einer Entschädigung an die Vereinigung auferlegen.

6. Zahlreiche belgische Hersteller und Importeure von Parfümerie- und Toilettenartikeln haben sich der ASPA-Regelung angeschlossen. Auf Grund ihres Umsatzes gehörten die Mitglieder der Vereinigung auf dem belgischen Markt zu den grössten Unternehmen der Branche. Eine grosse Zahl der der Vereinigung nicht angeschlossenen Unternehmen hat sich dennoch die Grundsätze der ASPA-Geschäftspolitik zu eigen gemacht, ohne allerdings deren kollektive Maßnahmen anzuwenden. Die ASPA-Regelung übt somit einen starken Einfluß auf den belgischen Markt dieser Erzeugnisse aus.

7. Die ASPA-Regelung enthielt in der im Zeitpunkt ihrer Anmeldung im Oktober 1962 geltenden Fassung mehrere Bestimmungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten oder bewirkten und geeignet waren, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Es handelte sich hierbei insbesondere um Bestimmungen, welche die Mitglieder kollektiv verpflichteten, gebundene Endverbraucherpreise anzuwenden und dafür Sorge zu tragen, daß diese Preise auch von ihren jeweiligen Abnehmern eingehalten wurden ; dies galt sowohl für die von ihnen selbst hergestellten Erzeugnisse als auch für solche, die sie einführen, insbesondere aus anderen Mitgliedsländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Ferner ging es um Bestimmungen, welche sämtliche Mitglieder und angeschlossenen Unternehmen verpflichteten, die Ausschließlichkeitsvereinbarungen und die offiziellen Vertriebswege zu beachten und den Wiederverkäufern die entsprechenden Verpflichtungen aufzuerlegen, sowie um die Bestimmungen, welche die Anwendung kollektiver Boykottmaßnahmen vorsahen. Diese letzteren bestanden darin, daß sämtliche der Vereinigung angehörenden oder angeschlossenen Unternehmen die Lieferungen aller Vertragserzeugnisse an Händler einzustellen hatten, die gegen die ASPA-Regelung verstossen oder nicht alle Verpflichtungen erfuellt haben, die ihnen von einem Mitglied der Vereinigung individuell auferlegt worden sind.

8. Die vorgenannten Bestimmungen bezweckten und bewirkten eine erhebliche Einschränkung des möglichen Wettbewerbs zwischen Markenartikeln, die aus den übrigen Mitgliedstaaten nach Belgien eingeführt werden ; ausserdem beeinträchtigten sie insofern den Handel zwischen Mitgliedstaaten, als die Beschränkungen der Freiheit eines jeden Händlers, sich mit ASPA-Erzeugnissen zum Zweck des Weiterverkaufs in Belgien zu versorgen, ohne die offiziellen Vertriebswege zu benutzen, geeignet waren, die Einfuhren innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu behindern.

9. Die Bestimmungen der Satzung des Règlement général und der Musterverträge, die die Beachtung der Preisbindung und der offiziellen Vertriebswege auferlegten und kollektive Maßnahmen für den Fall eines Verstosses vorsahen, fielen unter das Verbot nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Da sie nicht alle in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfuellten, insbesondere nicht diejenigen, die erfordern, daß die Vereinbarung unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt, kam eine Freistellung nach Absatz 3 nicht in Betracht.

10. Nachdem die Bevollmächtigten der ASPA von der Kommission über die Unvereinbarkeit dieser Bestimmungen mit Artikel 85 des Vertrages unterrichtet worden waren, haben sie diese Regelung wiederholt und zuletzt am 29. Juli 1969 dahingehend geändert, daß sämtliche beanstandeten Klauseln gestrichen und die Zwischenhändler- und Einzelhändler-Musterverträge aufgehoben wurden. Diese Änderungen wurden auf der Generalversammlung der Vereinigung am 17. Dezember 1969 genehmigt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1969 haben die Bevollmächtigten ihren Antrag auf Erteilung eines Negativattests für die geänderte Fassung des Statuts und des Règlement général bestätigt.

11. Die wichtigsten Bestimmungen der derzeitigen Fassung der Satzung und des Règlement général sind gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung

Nr. 17 veröffentlicht worden (1) und haben von seiten Dritter zu keinen Einwendungen Anlaß gegeben.

II

12. Das beantragte Negativattest kann gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß für sie nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen das Statut und das Règlement général der ASPA auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten.

13. Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

14. Die Satzung und das Règlement général sind Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages.

15. Nach Maßgabe der geänderten Satzung ist es nicht mehr Zweck der Vereinigung, gegen die Nichteinhaltung der Preisbindung vorzugehen. Wenn sie wie bisher unlauteren Wettbewerb und Warenzeichenverletzungen sowie betrügerische oder verbotene Einfuhren verhindern will, so schreibt die Satzung nunmehr ausserdem vor, daß die Verwirklichung dieser Ziele unter Einhaltung des EWG-Vertrags sowie der EWG-Verordnungen erfolgen muß.

16. Die derzeitigen Statutsbestimmungen bezwekken somit nicht mehr eine Wettbewerbsbeschränkung im Gemeinsamen Markt.

17. Die Satzung und das Règlement général der ASPA enthalten in ihrer derzeitigen Fassung keinerlei Bestimmungen mehr über die Einhaltung der gebundenen Endverbraucherpreise und verpflichten die Mitglieder nicht mehr, nur solche Wiederverkäufer zu beliefern, die die Verpflichtung eingegangen sind, ASPA-Erzeugnisse nur von den betreffenden Herstellern, Aleinvertretern oder Alleinvertriebshändlern oder über die offiziellen Vertriebswege zu beziehen.

18. Die Zwischenhändler und Einzelhändler müssen die Erzeugnisse nicht mehr zu den allgemeinen von der Vereinigung vorgeschriebenen Geschäftsbedingungen wiederverkaufen, wie sie in den Musterverträgen und in den Verkaufsbedingungen der der ASPA angehörenden oder angeschlossenen Lieferanten vorgesehen waren ; es steht ihnen nunmehr nach Maßgabe der Satzung und des Règlement général der ASPA völlig frei, die Vertragserzeugnisse an beliebige Abnehmer und somit auch an Händler derselben Vertriebsstufe weiterzuverkaufen. Die Sanktion, die in einer kollektiven Liefersperre bestand, wurde ebenso wie die Zwischenhändler- und Einzelhändlerverträge ausdrücklich aufgehoben.

19. Auf Grund der Abschaffung der Musterverträge für den Beitritt von Zwischenhändlern und Einzelhändlern sind nur noch Mitglieder der Vereinigung den Entscheidungen des Schiedsgremiums unterworfen. Die Bestimmungen der Satzung und des Règlement général, die dieses Schiedsgremium anwenden kann, sind in ihrer gegenwärtigen Fassung mit den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags vereinbar.

20. Nach den der Kommission bekannten Tatsachen wird durch die Satzung und das Règlement général eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auch nicht mehr bewirkt. Die Kommission hat insbesondere keinen Anlaß, anzunehmen, daß die aufgehobenen bzw. geänderten Bestimmungen durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gleicher Wirkung ersetzt worden sind. Da somit eine der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 nicht erfuellt ist, kann das beantragte Negativattest erteilt werden.

III

21. Die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind erfuellt. Es handelt sich um Beschlüsse, die von einer bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 (13. März 1962) bestehenden Vereinigung gefasst und bei der Kommission am 31. Oktober 1962 angemeldet worden sind, d.h. innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 festgesetzten Frist ; die Beschlüsse erfuellten nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3, die Beteiligten haben sie aber wiederholt und zuletzt am 29. Juli 1969 so geändert, daß sie - wie oben ausgeführt - in ihrer derzeitigen Fassung nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen.

22. Für die Fassungen des Statuts und des Règlement général vor dem 17. Dezember 1969, d.h. dem Zeitpunkt, zu dem die Generalversammlung der ASPA die Änderungen dieser Bestimmungen genehmigt hat, gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nur für den von der Kommission festgesetzten Zeitraum. Hierbei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Beteiligten unter Berücksichtigung der ihnen mitgeteilten Einwendungen ihre Regelung binnen der ihnen gesetzten Frist dahingehend geändert haben, daß sämtliche beanstandeten Bestimmungen aufgehoben wurden. Dieser Umstand reicht aus, um eine Nichtanwendung des Verbots gemäß Artikel 85 Absatz 1 für die Zeit zwischen dem 13. März 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 17, und dem 17. Dezember 1969 zu rechtfertigen - (1)ABl. Nr. C 32 vom 19.3.1970, S. 1.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen die Satzung und das Règlement général der Association syndicale belge de la parfumerie in ihrer derzeitigen Fassung einzuschreiten.

Artikel 2

Für die früheren Fassungen des Statuts und des Règlement général sowie für die Musterverträge gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nicht für die Zeit zwischen dem 13. März 1962 und dem 17. Dezember 1969.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Association syndicale belge de la parfumerie (ASPA), Brüssel, gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 1970

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY