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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1303

10.6.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1303 DES RATES

vom 4. Juni 2026

über den im Namen der Europäischen Union auf der 18. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr hinsichtlich der Überarbeitung der Geschäftsordnung des Fachausschusses für technische Fragen, der Überarbeitung der Einheitlichen technischen Vorschriften zum Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“ und zum Teilsystem „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“, zur Annahme eines Einheitlichen Formats für Zertifikate und zur Änderung der Einheitlichen Technischen Vorschriften zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 mit dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) und gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (2) beigetreten.

(2)

Der Fachausschuss für technische Fragen (im Folgenden „CTE“) der OTIF wurde nach Artikel 13 § 1 Buchstabe f des COTIF eingerichtet.

(3)

Gemäß Artikel 16 § 10 des COTIF gibt sich der CTE seine Geschäftsordnung.

(4)

Gemäß Artikel 20 § 1 Buchstabe b des COTIF in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (ER APTU), in Anhang F des COTIF ist der CTE u. a. für die Annahme oder Änderung der Einheitlichen technischen Vorschriften (ETV) für die Teilsysteme „Fahrzeuge — Güterwagen“ (ETV WAG), „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ (ETV LOC&PAS) und „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (ETV TAF) zuständig.

(5)

Gemäß Artikel 20 § 1 Buchstabe e des COTIF in Verbindung mit Artikel 21 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF), in Anhang G des Übereinkommens ist der CTE unter anderem für die Annahme von Anlagen zu diesem Anhang, einschließlich einer Anlage über ein Einheitliches Format für Zertifikate, zuständig.

(6)

Auf seiner 18. Tagung am 9. Juni 2026 hat der CTE Beschlüsse zur Überarbeitung seiner Geschäftsordnung, der ETV WAG und der ETV LOC&PAS, zur Annahme der Anlage C der ER ATMF über ein Einheitliches Format für Zertifikate und zur Änderung der Anlage I der ETV TAF anzunehmen.

(7)

Da die vorgeschlagenen Beschlüsse für die Union nach Artikel 35 § § 3 und 4 des COTIF, Artikel 6 § 1 ER APTU und Artikel 21 § 1 ER ATMF rechtsverbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im CTE zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(8)

Ziel der vorgeschlagenen Beschlüsse ist es, die Geschäftsordnung des CTE zu überarbeiten, um sie an die Geschäftsordnungen anderer OTIF-Organe anzugleichen, die ETV WAG und ETV LOC&PAS an die Durchführungsverordnungen (EU) 2025/2064 (3) bzw. (EU) 2025/675 (4) der Kommission anzugleichen, eine neue Anlage C der ER ATMF über ein Einheitliches Format für Zertifikate anzunehmen und gleichzeitig seine Kompatibilität mit Fahrzeugeinstellungs- und Fahrzeugtypregistern sicherzustellen, die nach den Unions- und OTIF-Vorschriften, insbesondere den jüngsten Änderungen der Durchführungsbeschlüsse 2011/665/EU (5) und 2018/1614 (6) der Kommission, eingerichtet wurden, und die Verweise auf die in Anlage I der ETV TAF aufgeführten technischen Dokumente der Eisenbahnagentur der Europäischen Union anzugleichen.

(9)

Die geplanten Änderungen der Geschäftsordnung des CTE beruhen auf den Empfehlungen des OTIF-Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit und gewährleisten eine weitere Angleichung und Kohärenz der Verfahren der CTE und anderer OTIF-Organe. Die Regeln über die Bereitstellung von Arbeitsunterlagen vor den Tagungen des CTE sehen jedoch nach wie vor sehr kurze Fristen vor, die möglicherweise nicht ausreichen können, um die erforderlichen internen Verfahren für den Erlass eines Beschlusses auf Unionsebene durchführen zu können. Während die in Aussicht genommenen Änderungen der Geschäftsordnung des CTE unterstützt werden sollten, sollte die Union auch vorschlagen, die Frist für die Bereitstellung von Arbeitsunterlagen vor den Tagungen des CTE zu verlängern, um die rechtzeitige Ausarbeitung und Annahme der Standpunkte der Union zu ermöglichen.

(10)

Die vorgesehenen Beschlüsse zur Überarbeitung der ETV WAG, der ETV LOC&PAS und der Anlage I der ETV TAF stimmen weitgehend mit dem Recht und den strategischen Zielen der Union überein und tragen zur Angleichung der OTIF-Regeln an die entsprechenden Bestimmungen des Unionsrechts bei. Einige der vom OTIF-Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen sollten jedoch weiter an das einschlägige Unionsrecht angeglichen werden. Die Union sollte daher Änderungen an den vorgesehenen OTIF-Beschlüssen vorschlagen, um die Angleichung an das einschlägige Unionsrecht sicherzustellen. Die Union sollte daher die Annahme der vorgesehenen Beschlüsse unter der Bedingung unterstützen, dass diese Änderungen aufgenommen werden.

(11)

Der vorgesehene Beschluss zur Annahme einer neuen Anlage C der ER ATMF über ein Einheitliches Format für Zertifikate ist nicht vollständig mit dem Recht und den strategischen Zielen der Union vereinbar. Zum Beispiel führt die Verwendung des Begriffs „Zertifikat“ zu Verwirrung, da er im Rahmen der Union und des COTIF für unterschiedliche Zwecke verwendet wird. Angesichts des Umfangs der Änderungen des vorgesehenen Beschlusses, die erforderlich wären, um die Angleichung an das einschlägige Unionsrecht zu gewährleisten, sollte die Union die Annahme des vorgesehenen Beschlusses ablehnen und die ständige Arbeitsgruppe des CTE (WG TECH) um weitere Arbeiten in dieser Angelegenheit ersuchen, um die Angleichung der neuen Anlage C der ER ATMF über ein Einheitliches Format für Zertifikate an das einschlägige Unionsrecht zu gewährleisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 18. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen (CTE) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr hinsichtlich der Überarbeitung von dessen Geschäftsordnung, der Einheitlichen technischen Vorschriften zum Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“ (ETV WAG) und zum Teilsystem „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ (ETV LOC&PAS), zur Annahme der Anlage C der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ER ATMF), über ein Einheitliches Format für Zertifikate und zur Änderung der Anlage I der ETV zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (ETV TAF) zu vertreten ist, ist folgender:

1.

Zustimmung zur vorgeschlagenen Überarbeitung der Geschäftsordnung des CTE gemäß dem Dokument TECH-26018-CTE18-4 und unbeschadet dieses Standpunkts vorzuschlagen, in Artikel 9 § 3 der Geschäftsordnung des CTE die Worte „acht Wochen“ durch die Worte „zwölf Wochen“ zu ersetzen;

2.

Zustimmung zur vorgeschlagenen Überarbeitung der ETV WAG gemäß Anhang 2 des Dokuments TECH-26003-CTE18-5.1 vorbehaltlich folgender Änderungen:

a)

in Abschnitt 4.2.6.1.2.1 der ETV WAG Streichung der beiden einleitenden Absätze;

b)

in Nummer 5.3.6 der ETV WAG Ersetzung des ersten Absatzes durch:

„Die Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern sind für alle folgenden Einsatzbedingungen auszulegen und zu bewerten:

—

kompatible Sattelanhänger, für die die Vorrichtung bestimmt ist;

—

kompatible Schnittstelle der Einheit, auf der die Vorrichtung sicher montiert werden kann“

;

3.

Zustimmung zur vorgeschlagenen Überarbeitung der ETV LOC&PAS gemäß Anhang 2 des Dokuments TECH-26004-CTE18-5.2 vorbehaltlich folgender Änderung: In Abschnitt 7.1.1.6.1 Ersetzung von Nummer 12 durch: „Die Einheit muss für alle an Bord befindlichen Personen mit Selbstrettungsmitteln ausgerüstet sein, die den Spezifikationen der Norm EN 13794:2002 und entweder der Norm EN 402:2003 oder EN 403:2004 entsprechen.“;

4.

Ablehnung des Vorschlags zur Annahme einer Anlage C der ER ATMF über ein Einheitliches Format für Zertifikate gemäß Dokument TECH-26005-CTE18-5.3 und Ersuchen der ständigen Arbeitsgruppe des CTE (WG TECH) um weitere Arbeiten in dieser Angelegenheit, um die Angleichung an das einschlägige Unionsrecht zu gewährleisten;

5.

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Anlage I der ETV TAF gemäß Dokument TECH-26006-CTE18-5.4;

Geringfügige Änderungen des in Absatz 1 festgelegten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union auf der 18. Tagung des CTE vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. FITIRIS


(1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/103(1)/oj).

(2)   ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2013/103/oj.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/2064 der Kommission vom 14. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (TSI WAG) (ABl. L, 2025/2064, 15.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2064/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/675 der Kommission vom 4. April 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L, 2025/675, 7.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/675/oj).

(5)  Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/665/oj).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1614/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1303/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)