1999/562/EG: Beschluß der Kommission vom 12. Juli 1999 über den Briefwechsel betreffend die Bescheinigung gemäß Nummer 6 zweiter Gedankenstrich des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2054)
Amtsblatt Nr. L 212 vom 12/08/1999 S. 0031 - 0031
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Juli 1999 über den Briefwechsel betreffend die Bescheinigung gemäß Nummer 6 zweiter Gedankenstrich des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2054) (1999/562/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 93/723/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine(1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das am 29. November 1993 in Brüssel unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine(2) sieht in Nummer 6 zweiter Gedankenstrich vor, daß die Zollzugeständnisse nur dann eingeräumt werden, wenn von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, welche in einem einvernehmlich zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt ist, eine Bescheinigung erteilt wurde, aus der hervorgeht, daß der betreffende Wein den Bestimmungen der Nummern 1, 2 und 4 des Abkommens entspricht. (2) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit Ungarn über die Durchführungsbestimmungen für die genannte Bescheinigung verhandelt. Diese Bestimmungen sollten genehmigt werden. (3) Die in diesem Beschluß und dem beiliegenden Briefwechsel vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Briefwechsel betreffend die Bescheinigung gemäß Nummer 6 zweiter Gedankenstrich des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 12. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 83. (2) ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 84.