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30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/82 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2009
zur Änderung der Entscheidung 2006/433/EG zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 entstandenen Kosten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5866)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2009/580/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Entscheidung 90/424/EWG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. |
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(2) |
Mit der Entscheidung 2003/745/EG der Kommission (2) wurde Deutschland eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die 2002 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest entstandenen Kosten gewährt. |
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(3) |
Mit der Entscheidung 2006/433/EG der Kommission (3) wurde der Betrag der gesamten Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Kosten zur Tilgung der klassischen Schweinepest 2002 festgesetzt. |
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(4) |
Die genannte Finanzhilfe beruhte auf dem am 19. November 2003 gemäß der Entscheidung 2003/745/EG vorgelegten Antrag der deutschen Behörden. In diesem Antrag wurde auf einige noch offene Vorgänge Bezug genommen. Diese Vorgänge wurden erst am 27. Dezember 2007 abgeschlossen. Am 8. Januar 2008 leisteten die deutschen Behörden die entsprechenden Zahlungen. Angesichts der ausdrücklichen Erwähnung der offenen Vorgänge im ursprünglichen Antrag ist die Kommission der Auffassung, dass die Zeit für deren Abschluss als stichhaltig begründete Zahlungsverzögerung zu betrachten ist, welche gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2003/745/EG die Anwendung des Nullprozentsatzes für eine Kürzung rechtfertigt. |
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(5) |
Am 19. Juni 2008 reichte Deutschland einen zusätzlichen formellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung 2003/745/EG ein. Die Beträge des zusätzlichen Antrags beziehen sich auf Kosten, die von den deutschen Behörden ursprünglich nicht erstattet worden waren. |
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(6) |
Die Entscheidung 2003/745/EG, insbesondere Artikel 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 4, ist auf diesen zusätzlichen Antrag anwendbar. |
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(7) |
Dementsprechend sollte der in der Entscheidung 2006/433/EG genannte Betrag der Gesamtfinanzhilfe geändert werden. |
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(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Entscheidung 2006/433/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 entstandenen Kosten wird gemäß der Entscheidung 2003/745/EG auf insgesamt 970 167,31 EUR festgesetzt.
Da bereits zwei Tranchen von 460 000 EUR und 465 808,47 EUR gezahlt wurden, wird der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 44 358,84 EUR festgesetzt.“
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.