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7.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/22 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2009
zur Ablehnung der von Österreich gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vorgeschlagenen Lösung zur Berechnung eines Ausgleichs für die MwSt.-Eigenmittelgrundlage aufgrund der Einschränkung des Vorsteuerabzugs gemäß Artikel 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10428)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2010/8/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Ausgleich für die MwSt.-Eigenmittelgrundlage beruht auf Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89, wonach in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) das Recht auf Vorsteuerabzug einschränkt beziehungsweise Ausgaben vom Vorsteuerabzug ausschließt, die MwSt.-Eigenmittelgrundlage so bestimmt werden kann, als ob das Recht auf Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt worden wäre. Dies gilt nur für den Kauf von Kraftstoff und von Personenkraftwagen sowie für die Ausgaben für Leasing und Miete und die Wartungs- und Reparaturkosten für die betreffenden Fahrzeuge, sofern sie zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Österreich schlug eine mehrteilige Lösung zur Berechnung dieses Ausgleichs für seine MwSt.-Eigenmittelgrundlage vor, die sechs Teilbereiche umfasst. |
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(2) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 hat der Beratende Ausschuss für Eigenmittel die von Österreich vorgeschlagene Lösung in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2009 umfassend geprüft. Bei der Prüfung durch den Ausschuss trat eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf einen der Teilbereiche der Lösung auf. Dieser Teilbereich betrifft die vorgeschlagene Methode für die Berechnung des Anteils der Privatnutzung von Personenkraftwagen bei der Ermittlung des Ausgleichs für die harmonisierte MwSt.-Eigenmittelgrundlage. Der Beratende Ausschuss für Eigenmittel hat zu dem ihm unterbreiteten Entwurf eines Beschlusses zur Ablehnung dieses Teilbereichs der von Österreich vorgeschlagenen Lösung am 10. Dezember 2009 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. |
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(3) |
Liegen keine konkreten Daten vor, kann die Berechnung des Anteils der Privatnutzung nach alternativen Methoden erfolgen. Damit gewährleistet ist, dass diese Methoden der Einheitlichkeit der Berechnung des Ausgleichs nicht abträglich sind, sollten sie auf allgemein anerkannten Annahmen beruhen. |
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(4) |
Österreich verlangt von den Steuerpflichtigen, über die Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen Buch zu führen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat Österreich für die Berechnung des Anteils der Privatnutzung eine Lösung vorgeschlagen, die auf allgemeinen statistischen Daten in Verbindung mit den Absetzungsregelungen des nicht harmonisierten Körperschaftsteuerrechts beruht. Da die vorgeschlagene Lösung dazu führt, dass der Anteil der Privatnutzung erheblich unter dem von anderen Mitgliedstaaten angesetzten Anteil liegt, steht diese Lösung der geforderten Einheitlichkeit der Berechnung des Ausgleichs entgegen. Die von Österreich vorgeschlagene Lösung zur Berechnung des Anteils der Privatnutzung von Personenkraftwagen, die von Unternehmen erworben werden, ist daher abzulehnen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Österreich vorgeschlagene Lösung zur Berechnung des Anteils der Privatnutzung von Personenkraftwagen, die von Unternehmen erworben werden, wird abgelehnt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 2009
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission