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7.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 215/1 |
BESCHLUSS (Euratom) 2020/971 DES RATES
vom 20. November 2017
zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 29. September 2015 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Armenien über ein Rahmenabkommen. |
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(2) |
Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. März 2017 paraphiert. |
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(3) |
Das Abkommen wird im Namen der Union unterzeichnet und gemäß Artikel 385 des Abkommens vorbehaltlich seines Inkrafttretens zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig angewandt. |
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(4) |
Das Abkommen umfasst auch Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen. |
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(5) |
Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens sind für die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. |
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(6) |
Das Abkommen sollte daher für die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden. |
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(7) |
Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags kann das Abkommen erst dann für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft treten, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission mitgeteilt haben, dass das Abkommen nach den Vorschriften ihres jeweiligen innerstaatlichen Gesetze anwendbar geworden ist. |
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(8) |
Der Abschluss des Abkommens durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Abschluss des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft, einschließlich seiner vorläufigen Anwendung (1), wird genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. November 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. REPS
(1) Der Wortlaut des Abkommens wird dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung beigefügt.