80/739/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Juli 1980 über die zweite Anwendung des Beschlusses 78/870/EWG zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen
Amtsblatt Nr. L 205 vom 07/08/1980 S. 0019 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0023
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 2 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0023
BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 1980 über die zweite Anwendung des Beschlusses 78/870/EWG zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen (80/739/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 78/870/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen (1), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat bereits einen bedeutenden Teil der ersten mit dem Beschluß 79/486/EWG (4) genehmigten Anleihetranche aufgenommen. Diese Tranche wird demnächst völlig aufgebraucht sein. Investitionen in den Bereichen Infrastruktur und Energie sind weiterhin von entscheidender Bedeutung für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten, insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf die Regionalentwicklung und die regionale Beschäftigungslage ; nach wie vor verringern sie die Abhängigkeit der Gemeinschaft von Energieeinfuhren und gewährleisten eine bessere Sicherung der Energieversorgung. Es ist daher angezeigt, eine zweite Anleihe- und Darlehenstranche im Rahmen des Beschlusses 78/870/EWG zu genehmigen. 80 v.H. dieser Tranche sollten die gleichen Bereiche betreffen wie in dem Beschluß 79/486/EWG. Für den Rest der Tranche wird über die Verwendung später entschieden werden. Es sollte nunmehr ein Anleihebetrag im Gegenwert von 500 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten als Kapital genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Eine zweite Anleihetranche bis zum Gegenwert von 500 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten als Kapital wird genehmigt. Hiervon darf ein Anleihebetrag im Gegenwert von 100 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten als Kapital jedoch erst nach Annahme eines weiteren Beschlusses über die Ziele, für die dieser Betrag verwendet werden kann, aufgenommen werden. Artikel 2 Die Mittel der Anleihen im Gegenwert von 400 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten als Kapital werden zur Finanzierung von Darlehen für Investitionsvorhaben verwendet, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden und den vorrangigen Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen Infrastruktur und Energie entsprechen. Hierfür gilt folgendes: Im Infrastrukturbereich betreffen die Investitionen insbesondere das Verkehrs- und Fernmeldewesen sowie Anlagen der landwirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Infrastruktur und des Umweltschutzes. Im Energiebereich tragen die Investitionen zu einer grösseren Unabhängigkeit, Sicherung und Diversifizierung der Energieversorgung der Gemeinschaft bei ; die Investitionen gewährleisten Entwicklung, Gewinnung, Transport und Lagerung von Energie ; besondere Aufmerksamkeit gilt der Energieeinsparung und der Entwicklung alternativer Energiequellen. Artikel 3 Die Kommission beschließt über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben entsprechend den in Artikel 3 des Beschlusses 79/486/EWG festgelegten Leitlinien. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1980. Im Namen des Rates Der Präsident G. THORN (1)ABl. Nr. L 298 vom 25.10.1978, S. 9. (2)ABl. Nr. C 54 vom 4.3.1980, S. 4. (3)ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 44. (4)ABl. Nr. L 125 vom 22.5.1979, S. 16.