4.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. Juli 2010

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte

(2010/478/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 173 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 („das Abkommen“) und eine Schlussakte ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen und die Schlussakte wurden am 11. Oktober 2007, vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und wurden seit dem 1. September 2007 gemäß dem Beschluss des Rates 2007/745/EG (1) vorläufig angewendet.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (2) („das Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor (3) und macht folgende Mitteilung:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009, ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union in dem in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Ausschuss.

Artikel 4

Das Abkommen steht im Zusammenhang mit sieben Abkommen mit der Schweiz, die am 21. Juni 1999 unterzeichnet und mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (4) abgeschlossen wurden.

Im Fall der Kündigung der in Absatz 1 genannten Abkommen wird das Abkommen gemäß seinem Artikel 12 nicht erneuert oder neu ausgehandelt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, am 26. Juli 2010

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)   ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 9.

(2)   ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 11.

(3)   ABl. L 217 vom 18.8.2010, S. 1.

(4)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.