23.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/41


BESCHLUSS (EU) 2023/151 DES RATES

vom 17. Januar 2023

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Einsetzung des WPA-Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. Januar 2009 in Brüssel gemäß dem Beschluss 2009/152/EG des Rates (2) unterzeichnet und wird seit dem 4. August 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Die Vertragspartei Zentralafrika besteht gemäß dem Abkommen aus der Republik Kamerun.

(3)

Gemäß Artikel 92 des Abkommens ist ein WPA-Ausschuss EU-Zentralafrika für die Verwaltung aller unter das Abkommen fallenden Bereiche und für die Durchführung aller darin genannten Aufgaben zuständig.

(4)

Gemäß Artikel 5 der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses EU-Zentralafrika, die am 15. Dezember 2016 mit dem Beschluss Nr. 1/2016 des WPA-Ausschusses (3) angenommen wurde, kann der WPA-Ausschuss EU-Zentralafrika zur effizienten Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten ihm unterstellte Unterausschüsse bilden, in denen spezielle unter das Abkommen fallende Themen behandelt werden. Dementsprechend kann der WPA-Ausschuss EU-Zentralafrika einen WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung einsetzen, um die Ziele des Abkommens zu erreichen.

(5)

Es ist angebracht, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Einsetzung eines WPA-Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung festzulegen, da dieser in der Union Rechtswirkung entfalten wird.

(6)

Der Standpunkt der Union zur Einsetzung des Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Einrichtung eines Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Der Beschluss des WPA-Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)   ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 2.

(2)  Beschluss 2009/152/EG des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 1).

(3)   ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 46.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2023 DES WPA-AUSSCHUSSES eingesetzt mit dem ÜBERGANGSSABKOMMEN FÜR EIN WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN zwischen DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und IHREN MITGLIEDSTAATEN einerseits und DER VERTRAGSPARTEI ZENTRALAFRIKA andererseits

vom …

hinsichtlich der Einsetzung des WPA-Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits, und insbesondere auf Artikel 92,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2016 des WPA-Ausschusses vom 15. Dezember 2016 über die Annahme seiner Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 5,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 92 des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist der WPA-Ausschuss für die Verwaltung aller unter das Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller darin genannten Aufgaben zuständig.

(2)

Gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr 1/2016 des WPA-Ausschusses vom 15. Dezember 2016 über die Annahme seiner Geschäftsordnung (2) kann der WPA-Ausschuss ihm unterstellte Unterausschüsse bilden, in denen spezielle unter das Abkommen fallende Themen behandelt werden.

(3)

Es ist notwendig, einen WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung einzurichten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Vertragspartei Zentralafrika wird eingesetzt, um die in Artikel 2 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.

(2)   Hauptziel des WPA-Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist es, den Austausch über Fragen der Landwirtschaft, der Weidewirtschaft und der ländlichen Entwicklung zu erleichtern.

Artikel 2

(1)   Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist dafür zuständig, Unterlagen zu sichten, damit Stellungnahmen ausgearbeitet werden können, sowie Stellungnahmen zu entwickeln und abzugeben und Vorschläge zu Fragen der Landwirtschaft, der Weidewirtschaft und der ländlichen Entwicklung zu unterbreiten. Er ermöglicht es den Vertragsparteien, ihre Erfahrungen, Informationen und bewährten Verfahren auszutauschen und einander in allen Fragen zu konsultieren, die mit den in Titel I Artikel 2 des Abkommens festgelegten allgemeinen und besonderen Zielen zusammenhängen und in den nachstehend beschriebenen Zuständigkeitsbereich des Unterausschusses fallen.

(2)   Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist dem WPA-Ausschusses unterstellt und dafür zuständig,

a)

alle Aspekte der Titel II, III und V des Abkommens, die im Zusammenhang mit dem Handel mit pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen, der Ernährungssicherheit und der ländlichen Entwicklung sowie mit Fragen des geistigen Eigentums und der nachhaltigen Entwicklung — soweit sie pflanzliche und tierische Erzeugnisse betreffen — stehen, zu überwachen;

b)

einen politischen Dialog über Landwirtschaft, Viehzucht und ländliche Entwicklung in folgenden Bereichen zu führen:

i)

Erzeugung, Verbrauch, Handelsförderung und entsprechende Marktentwicklungen für pflanzliche und tierische Erzeugnisse;

ii)

Förderung von Investitionen im Landwirtschafts- und im Weidewirtschaftssektor einschließlich Aktivitäten in kleinerem Maßstab;

iii)

Politik, Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung, einschließlich geografischer Angaben und des ökologischen Landbaus;

iv)

neue Technologien, Forschung und Innovation, Wissenstransfer in Sektoren der Landwirtschaft sowie Maßnahmen zur Förderung des Übergangs zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen.

(3)   Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist auch für die Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen des WPA-Ausschusses zuständig, soweit sie sich auf den in Absatz 2 festgelegten Zuständigkeitsbereich beziehen.

(4)   Der WPA-Unterausschuss legt seine Stellungnahmen dem WPA-Ausschuss vor.

Artikel 3

Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Vertragspartei Zentralafrika andererseits zusammen. Die vertretenen Vertragsparteien können gemeinsam beschließen, weitere Teilnehmer, insbesondere Vertreter der vom Zuständigkeitsbereich des Unterausschusses betroffenen Interessenträger, einzuladen.

Artikel 4

Der WPA-Unterausschuss tritt entweder in persona oder auf andere geeignete Weise zusammen, die von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt wird. Die Tagesordnung und die Häufigkeit der Sitzungen des Unterausschusses werden von den Parteien einvernehmlich festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für die Republik Kamerun

Für die Europäische Union


(1)   ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 2.

(2)   ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 46.