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27.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/7 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 19. Juli 2011
über den Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu diesem Abkommen zu vertreten hat
(2011/467/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9 in Verbindung mit den Artikeln 46, 53 und 62,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft. |
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(2) |
Artikel 14 des Abkommens errichtet einen Gemischten Ausschuss. Nach Artikel 18 des Abkommens werden Änderungen, unter anderem des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen), von diesem Gemischten Ausschuss beschlossen. |
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(3) |
Zur Gewährleistung der kohärenten und korrekten Anwendung der Rechtsakte der EU und zur Vermeidung administrativer und etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten sollte Anhang III des Abkommens geändert werden, um neue Rechtsakte der EU, auf die in dem Abkommen noch nicht Bezug genommen wird, aufzunehmen. |
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(4) |
Aus Gründen der Klarheit und Rationalität sollte Anhang III des Abkommens konsolidiert und durch einen neuen Anhang ersetzt werden. |
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(5) |
Der Standpunkt der Union in dem Gemischten Ausschuss EU-Schweiz sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-Schweiz zur Ersetzung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu diesem Abkommen zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. SAWICKI
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ
der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde
vom …
über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14 und 18,
gestützt auf das Protokoll zu dem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2), insbesondere den Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft. |
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(2) |
Der Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (3) geändert und sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsakten der Europäischen Union (EU), die seit 2004 angenommen wurden, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (4) Rechnung zu tragen. |
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(3) |
Anhang III des Abkommens sollte zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zu der EU am 1. Januar 2007 angepasst werden. |
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(4) |
Aus Gründen der Klarheit und Rationalität sollte Anhang III des Abkommens konsolidiert und durch einen neuen Anhang ersetzt werden. |
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(5) |
Die Schweiz sieht gemäß der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (5) und der Richtlinie 2005/36/EG einen einzigen Befähigungsnachweis und eine einzige Berufsbezeichnung für Allgemeinärzte vor, die für alle praktizierenden und angehenden Allgemeinärzte gleichermaßen gelten. |
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(6) |
Um eine wirksame Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten, arbeitet die Kommission weiterhin eng mit der Schweiz zusammen und wird insbesondere weiterhin dafür sorgen, dass die Schweizer Experten in geeigneter Weise konsultiert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Die Schweiz wendet die erworbenen Rechte, die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, gemäß der in diesem Beschluss und seinem Anhang festgelegten Bedingungen uneingeschränkt an.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Notifikation des Abschlusses der internen Verfahren zur Umsetzung dieses Beschlusses durch die Schweiz in Kraft.
Er wird ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme mit Ausnahme des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG, der ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gilt, vorläufig angewendet.
Sollte die in Absatz 1 genannte Notifikation nicht innerhalb von 24 Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses erfolgt sein, ist dieser Beschluss hinfällig.
Geschehen zu Brüssel am …
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
Die Sekretäre
(1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.
(2) ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 53.
(3) ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 129.
ANHANG
„ANHANG III
GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN
(Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise)
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I. |
Die Vertragsparteien kommen überein, die Rechtsakte und Mitteilungen der Europäischen Union (EU), die in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführt sind, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Berufsqualifikationen entsprechend dem Geltungsbereich des Abkommens anzuwenden. |
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II. |
Soweit nicht anderweitig festgelegt, ist der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakten außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der EU erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden. |
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III. |
Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die Rechtsakte der EU, die in Abschnitt B dieses Anhangs aufgeführt sind, zur Kenntnis. |
ABSCHNITT A: RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
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1a. |
32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),
geändert durch:
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b. |
Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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c. |
Anhang II Nummer 1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
‚in der Schweiz:
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d. |
Anhang II Nummer 4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
‚in der Schweiz:
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e. |
Anhang V Ziffer 5.1.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
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f. |
Anhang V Ziffer 5.1.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
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g. |
Anhang V Ziffer 5.1.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
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h. |
Anhang V Ziffer 5.1.4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
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i. |
Anhang V Ziffer 5.2.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
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j. |
Anhang V Ziffer 5.3.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
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k. |
Anhang V Ziffer 5.3.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
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l. |
Anhang V Ziffer 5.4.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
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m. |
Anhang V Ziffer 5.5.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
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n. |
Anhang V Ziffer 5.6.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
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o. |
Anhang V Ziffer 5.7.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
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p. |
Anhang VI der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
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2a. |
377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17),
geändert durch:
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b. |
Die Richtlinie 77/249/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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3a. |
398 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36),
geändert durch:
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b. |
Die Richtlinie 98/5/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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4a. |
374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten in der Fassung von ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1. |
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b. |
Die Richtlinie 74/556/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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5a. |
374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5),
geändert durch:
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b. |
Die Richtlinie74/557/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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6a. |
386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter in der Fassung von ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17. |
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b. |
Die Richtlinie 86/653/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 22 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 86/653/EWG angenommen wurden. |
ABSCHNITT B: RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen folgenden Rechtsakt zur Kenntnis:
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7. |
389 X 0601: Empfehlung 89/601/EWG der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. L 346 vom 27.11.1989, S. 1).“ |
(*1) Bitte das Datum der Annahme des Beschlusses des Gemischten Ausschusses einfügen.