8.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. März 2012

über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit und zur Festlegung von Verfahrensregelungen

(2012/243/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 218 Absatz 7 und Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Einklang mit dem vom Rat am 17. Dezember 2009 angenommenen Mandat, mit dem die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, mit der ein Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit geschaffen wird (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“), ausgehandelt.

(2)

Die Kooperationsvereinbarung wurde im Namen der Union am 4. Mai 2011 unterzeichnet und wird vorbehaltlich ihres möglichen späteren Abschlusses seit diesem Tag vorläufig angewendet.

(3)

Die Kooperationsvereinbarung sollte dementsprechend im Namen der Union geschlossen werden.

(4)

Es ist erforderlich, Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Kooperationsvereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss, die Streitbeilegung, die Annahme weiterer Anhänge und die Änderung der Anhänge der Vereinbarung festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit wird im Namen der Union genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Kooperationsvereinbarung vorzunehmen.

Artikel 3

Der Rat legt den von der Union im nach Artikel 7 Absatz 1 der Kooperationsvereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zu vertretenden Standpunkt fest, soweit er die Annahme neuer Anhänge zu der Vereinbarung sowie diesbezüglicher Änderungen gemäß Artikel 7.3 Buchstabe c der Vereinbarung betrifft.

Artikel 4

(1)   Die Kommission legt nach Anhörung eines vom Rat eingesetzten Sonderausschusses und unter umfassender Berücksichtigung der von ihm abgegebenen Stellungnahme den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt fest, soweit er Beschlüsse gemäß Artikel 7.3 Buchstaben a, b und c der Kooperationsvereinbarung hinsichtlich der Arbeitsvereinbarungen und Beschlüsse gemäß Artikel 7.3 Buchstaben d und e der Kooperationsvereinbarung betrifft.

(2)   Die Kommission kann nach Anhörung des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses alle geeigneten Maßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Kooperationsvereinbarung ergreifen.

(3)   Die Union wird in dem Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Die Kommission vertritt die Union bei Konsultationen gemäß Artikel 8 der Kooperationsvereinbarung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BØDSKOV


(1)  Die Kooperationsvereinbarung wurde im ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 9, gemeinsam mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.