96/553/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. September 1996 über wissenschaftliche und technische Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest und die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 240 vom 20/09/1996 S. 0015 - 0017
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. September 1996 über wissenschaftliche und technische Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest und die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (96/553/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei der klassischen Schweinepest handelt es sich um eine ernste Tierseuche, die zu Hindernissen im Handel mit lebenden Schweinen, Schweinefleisch und bestimmten Schweinefleischerzeugnissen führt; Die klassische Schweinepest tritt in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft immer noch auf. Im Rahmen der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, hat die Gemeinschaft Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest in ihrem Gebiet erlassen. Dazu führt die Gemeinschaft die notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, um sicherzustellen, daß im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften der Entwicklung in der Tierhaltung sowie neuer Diagnoseverfahren Rechnung getragen wird. In diesem Rahmen ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen zu epidemiologischen Aspekten der klassischen Schweinepest vorzusehen. Bei den letzten Ausbrüchen klassischer Schweinepest in Deutschland wurden Material und Daten gesammelt, die für weitere Analysen zur Verfügung stehen. Anhand der Unterlagen und Informationen über Ausbrüche der klassischen Schweinepest in den Jahren 1993, 1994 und 1995 hat Deutschland aus eigener Initiative eine umfassende epidemiologische Untersuchung vorgenommen. Die Gemeinschaft sollte Deutschland eine Finanzhilfe gewähren, damit das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover und das Institut für Epidemiologie in Wusterhausen weitere wissenschaftliche und technische Untersuchungen durchführen können. Zum Zweck der Überwachung sollten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (5) gelten. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft trifft die nötigen Maßnahmen zur Bestimmung der Relevanz epidemiologischer Daten jüngster Seuchenausbrüche und neu entwickelter Diagnoseverfahren, um sicherzustellen, daß den Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Tierbeständen in verschiedenen Haltungssystemen die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zugrunde liegen. (2) Die durchzuführenden Maßnahmen umfassen eine Untersuchung der a) Epidemiologie, insbesondere der Übertragung des Virus der klassischen Schweinepest in Gebieten, die an einen Primärherd angrenzen; b) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und Seuchentilgungstrategien. Artikel 2 Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die wissenschaftlichen und technischen Untersuchungen, die vom Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover und vom Institut für Epidemiologie in Wusterhausen durchzuführen sind. Artikel 3 (1) Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover koordiniert die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aufgaben und Pflichten. (2) Das in Absatz 1 genannte Institut legt der Kommission bis zum 1. Juli 1997 einen technischen Zwischenbericht über die im Rahmen dieser Entscheidung durchgeführten Arbeiten und ihre Ergebnisse vor. Artikel 4 Die in Artikel 2 genannte finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft - beträgt 30 % der in Deutschland entstehenden und im Anhang aufgeführten Kosten; - ist bestimmt für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1997; - beläuft sich auf maximal 25 000 ECU. Artikel 5 Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wird wie folgt ausgezahlt: - 70 % als Vorschuß auf Antrag Deutschlands, - der Restbetrag aufgrund entsprechender technischer und finanzieller Belege, die vor dem 1. April 1998 einzureichen sind. Artikel 6 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates finden sinngemäß Anwendung. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 6. September 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11. (4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (5) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. ANHANG KOSTEN DER GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DURCHZUFÜHRENDEN MASSNAHMEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>