2002/363/EG: Entscheidung des Rates vom 3. Mai 2002 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die französische Regierung für Unternehmen des Straßengüterverkehrs
Amtsblatt Nr. L 131 vom 16/05/2002 S. 0015 - 0016
Entscheidung des Rates vom 3. Mai 2002 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die französische Regierung für Unternehmen des Straßengüterverkehrs (2002/363/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3, nach Kenntnisnahme des Antrags der Regierung der Französischen Republik vom 4. Februar 2002, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat kann einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1) ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Mineralöle zu gewähren. (2) Frankreich ist gemäß Artikel 3 Nummer 3 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 1999/880/EG(2) und Artikel 2 der Entscheidung 2001/224/EG des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden(3), ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 92/82/EWG des Rates(4) bis zum 31. Dezember 2002 auch weiterhin unterschiedliche Verbrauchsteuersätze für Dieselkraftstoff für gewerblich genutzte Fahrzeuge anzuwenden, sofern bei diesen unterschiedlichen Sätzen die in der Richtlinie 92/82/EWG vorgesehenen Auflagen und insbesondere die in Artikel 5 jener Richtlinie festgesetzten Mindestsätze eingehalten werden. (3) Frankreich hat mit Artikel 26 des Finanzgesetzes für 1999 (Nr. 98-1266 vom 30. Dezember 1998) für bestimmte Unternehmen des Straßengüterverkehrs eine in Artikel 265f des Zollkodex kodifizierte Regelung für die teilweise Erstattung der Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff ab 11. Januar 1999 eingeführt. Diese Regelung ist auf nationaler Ebene auf den Gelegenheitspersonenverkehr ausgedehnt worden. (4) Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben vom 18. April 2001 (veröffentlicht im ABl. C 160 vom 2.6.2001) ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten. (5) Aus Gründen des Umweltschutzes und einer rationellen Energieverwendung hat Frankreich weit über den Mindestniveaus der Gemeinschaft liegende Steuern auf Dieselkraftstoff eingeführt. Die Erhöhung der steuerlichen Belastung sowie die sehr starke Erhöhung der Rohölpreise hatten sehr negative Auswirkungen auf die Tätigkeiten des Straßengüterverkehrs. Unter diesen Umständen war Frankreich gezwungen, Ausgleichsmaßnahmen zur Abwendung der erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten des Sektors einzuführen, zumal keine anderen Abhilfemaßnahmen geeignet waren. (6) Die Maßnahme hat insofern keine diskriminierenden Wirkungen, als sie von allen in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen für ihren in Frankreich erworbenen Dieselkraftstoff in Anspruch genommen werden kann. Der Satz der Mineralölsteuer in Frankreich ist selbst bei Berücksichtigung dieser Erstattungsregelung noch wesentlich höher als der gemeinschaftliche Mindeststeuersatz für Dieselkraftstoff. Die Tatsache, dass einigen Unternehmen oder Sektoren bestimmte steuerliche Maßnahmen zugute kommen, bedeutet nicht automatisch, dass diese inhaltlich oder formell dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. (7) Die Maßnahme hat zeitweiligen Charakter. Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2002. Für das Jahr 2002 wird der Betrag der jährlichen Erstattung gegenüber 2001 erheblich gekürzt. (8) Es liegen somit außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren die betreffende Beihilfe ausnahmsweise und in dem für die Behebung der wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten der betreffenden Unternehmen des Straßengüterverkehrs unerlässlichen Umfang als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Frankreich gemäß Artikel 3 Nummer 3 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 1999/880/EG und Artikel 2 der Entscheidung 2001/224/EG beschlossenen Maßnahmen werden als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2002. Im Namen des Rates Der Präsident J. Piqué I Camps (1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46). (2) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 73. (3) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 23. (4) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG.