78/697/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.859 - Wm: Teacher and Sons Ltd. - Verkaufsbedingungen) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 235 vom 26/08/1978 S. 0020 - 0024
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.859 - Wm. Teacher and Sons Ltd. - Verkaufsbedingungen) (Nur der englische Text ist verbindlich) (78/697/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 4, im Hinblick auf die von dem Unternehmen Wm. Teacher and Sons Limited, Glasgow (Vereinigtes Königreich), am 17. April 1974 eingereichte Anmeldung der Verkaufsbedingungen für Abnehmer im Vereinigten Königreich, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1977, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen und Personen gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 17. Januar 1978 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Dieses Verfahren betrifft die Verkaufsbedingungen, die von dem Unternehmen Wm. Teacher and Sons Ltd. seit August 1974 bei Verkäufen von Teacher's Highland Cream Scotch Whisky an Abnehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich angewandt werden. Nachstehend werden aus Unternehmen Wm. Teacher and Sons Ltd. als "Teacher", Teacher's Highland Cream Scotch Whisky als "Highland Cream" und Teacher's Abnehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich als "Abnehmer" bezeichnet. 1. Wm. Teacher and Sons Limited a) Teacher ist eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft, die am 30. Dezember 1948 in Edinburgh eingetragen wurde. Teacher hat mehrere Tochtergesellschaften im Vereinigten Königreich und in anderen Ländern. Im November 1976 wurden 96,8 % der Aktien von Teacher durch die Allied Breweries Ltd. erworben. Hierbei handelt es sich um ein grosses Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, das Bier, alkoholfreie Getränke, Weine sowie Spirituosen herstellt und vertreibt. Von 1975 bis 1976 betrug der Unternehmensumsatz 885 Millionen £. b) Die Geschäftstätigkeit von Teacher umfasst die Destillation von Malz-Whisky, den Whisky-Verschnitt und den Vertrieb dieser beiden schottischen Whisky-Arten. Bei weitem das beste Verkaufserzeugnis ist die Marke "Teacher's Highland Cream Scotch Whisky", ein mindestens drei Jahre alter Verschnitt von Scotch Whisky, die wohl den Hauptanteil der Verkaufstätigkeit von Teacher ausmacht. c) Teacher's Gesamtumsatz an Scotch Whisky betrug für das Jahr 1975/1976 rund 56 Millionen £ einschließlich etwa 30 Millionen £ für Steuern und Zollgebühren. Teacher's Umsatz im Vereinigten Königreich betrug im Jahr 1975 rund 10 500 000 £ und in der übrigen EWG etwa ... £ (3) ausschließlich Steuern und Zollgebühren. d) Teacher schätzt seinen Marktanteil an der Gesamtherstellung von Malz-Whisky im Vereinigten Königreich für das Jahr 1975 auf ... %. e) Teacher's Marktanteil für Scotch Whisky im Vereinigten Königreich betrug schätzungsweise ... % im Jahr 1973, ... % im Jahr 1974 und ... % im Jahr 1975. Teacher's Stellung auf dem Markt für Whisky aus sämtlichen Lieferquellen dürfte im Vereinigten Königreich von ähnlicher Bedeutung sein, da die Mengen der dort verkauften anderen Whisky-Sorten im Vergleich zu Scotch Whisky geringfügig sind. Teacher ist der drittgrösste Verkäufer von Scotch Whisky im Vereinigten Königreich. Highland Cream ist die meistverkaufte Sorte Scotch Whisky in England und steht an zweiter Stelle auf der Verkaufsliste im Vereinigten Königreich insgesamt. Die Verkäufe von Highland Cream machen ... % des Gesamtspirituosenabsatzes im Vereinigten Königreich aus. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3)In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17/62 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Zahlenangaben ausgelassen. f) Am Verkauf von schottischem Whisky in anderen EWG-Ländern war Teacher im Jahr 1973 mit etwa ... %, im Jahr 1974 mit ... % und im Jahr 1975 mit ... % beteiligt. Highland Cream gehört in diesen Ländern zu den meistverkauften Whisky-Sorten. Teacher's Marktanteil an der Gesamteinfuhr von Whisky in diese Länder (aus sämtlichen Lieferquellen) lag im Jahr 1975 schätzungsweise zwischen ... % in Dänemark und ... % in Frankreich. Der Anteil von Teacher am Spirituosengesamtverbrauch in diesen Ländern lag zwischen ... % in Irland bis zu ... % in Italien. g) Teacher verkauft im Vereinigten Königreich direkt an 3 000 bis 4 000 Kunden. Hierbei handelt es sich entweder um selbständige Großhändler und Supermärkte oder um Brauereien, von denen etliche eine beträchtliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Diese Kunden sind Unternehmen, die die Ware zum Weiterverkauf beziehen. Im vorliegenden Text werden sie als "Abnehmer" bezeichnet. In den anderen EWG-Ländern vertreibt Teacher Highland Cream über Vertriebshändler, ausser in Deutschland, wo Teacher eine eigene Tochtergesellschaft hat. In jedem Land ist ein Vertriebshändler tätig. 2. Die angemeldeten Verkaufsbedingungen a) Am 17. April 1974 meldete Teacher bei der Kommission die seit August 1974 angewandten Verkaufsbedingungen für Highland Cream an. Teacher beantragte die Erteilung eines Negativattests gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17/62 oder hilfsweise die Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags. b) Diese Verkaufsbedingungen sind auf der Rückseite der Rechnungsformulare aufgeführt, die von Teacher bei allen Verkäufen von Highland Cream im Vereinigten Königreich verwendet werden. c) In diese Verkaufsbedingungen wurden 1974 die beiden nachfolgenden Bestimmungen aufgenommen: i) Abnehmer, an die Highland Cream zur Lieferung in Großbritannien verkauft wurde, dürfen diese Waren nicht ausserhalb Großbritanniens weiterverkaufen. Diese Bedingung muß auch den nachfolgenden Käufern auferlegt werden. ii) Abnehmer von Highland Cream unter Zollverschluß dürfen die Ware erst nach Entrichtung aller Verbrauchsteuern und Zollgebühren, die nach ihrer Entnahme aus dem Zollgut fällig werden, weiterverkaufen oder sonstwie abtreten. 3. Verbrauchsteuersystem im Vereinigten Königreich a) Im Vereinigten Königreich ist die Verbrauchsteuer bei Entnahme der Spirituosen aus dem Zollverschluß zu entrichten. Spirituosen können als Zollgut in den Verkehr gebracht werden. b) In diesem Verbrauchsteursystem ist weder die Entrichtung von Steuern auf Spirituosen im Falle des Exports vorgesehen, noch deren Erstattung, sofern sie bereits gezahlt wurden. c) Im Vereinigten Königreich betrug die Verbrauchsteuer am 1. März 1977 37,92 £ je Karton mit zwölf Flaschen Highland Cream. Dieser Betrag entspricht etwa dem Vierfachen des Verkaufspreises, den Teacher ihren Abnehmern berechnet. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 DES EWG-VERTRAGS 1. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. a) Teacher und jeder ihrer Abnehmer, die Highland Cream zum Weiterverkauf beziehen, sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. b) Die am 17. April 1974 angemeldeten Verkaufsbedingungen, die auf der Rückseite des von Teacher benutzten Rechnungsformulars aufgedruckt sind, enthalten wesentliche Bedingungen der Standard-Verkaufsverträge zwischen Teacher und ihren Abnehmern. Diese Verträge, zu denen die Verkaufsbedingungen als wesentlicher Bestandteil gehören, sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. c) Folgende Bestimmungen der angemeldeten Verkaufsbedingungen bezwecken und bewirken die Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt seit August 1974. i) Das Verbot des Weiterverkaufs von zur Lieferung in Großbritannien verkauftem Highland Cream ausserhalb Großbritanniens, das auch für alle Weiterverkäufe gilt, soll verhindern und verhindert auch tatsächlich, daß Abnehmer und ihre nachfolgenden Käufer Highland Cream weiterverkaufen und in anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes als dem Vereinigten Königreich als Wettbewerber auftreten. ii) Das Weiterverkaufsverbot für Ware unter Zollverschluß bezweckt und bewirkt die Verhinderung des Wettbewerbs zwischen Abnehmern und Händlern in EWG-Ländern ausser dem Vereinigten Königreich. Diese Vereinbarung verpflichtet nämlich die Abnehmer, vor dem Weiterverkauf von Highland Cream die für das Vereinigte Königreich geltende Verbrauchsteuer zu entrichten. Der Weiterverkaufspreis der Ware in einem anderen EWG-Land würde somit eine hohe Verbrauchsteuer des Vereinigten Königreichs einschließen, die rund das Vierfache des Kaufpreises beträgt und nicht erstattungsfähig ist. Die Verbrauchsteuer wird ausserdem in dem jeweiligen EWG-Mitgliedstaat, in dem die Ware verbraucht wird, erhoben. Daher ist jede Möglichkeit eines Weiterverkaufs ausserhalb des Vereinigten Königreichs ausgeschlossen. Dieses Verbot läuft auf ein indirektes Ausfuhrverbot hinaus. Diese direkten und indirekten Ausfuhrverbote sollen Vertriebshändler von Highland Cream in anderen EWG-Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich, die von Teacher unmittelbar mit Ware unter Zollverschluß beliefert werden, vor dem Wettbewerb der Händler schützen, die dieses Erzeugnis im Vereinigten Königreich einkaufen. d) Im Gegensatz zu den Ausführungen von Teacher, die von ihrem geringen Marktanteil auf den Whisky- und Getränkemärkten in den anderen EWG-Ländern ausser dem Vereinigten Königreich ausgingen, schränken die beiden Bestimmungen der angemeldeten Verkaufsbedingungen den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beträchtlich ein. Durch die Schaffung von Hindernissen im Handel zwischen Mitgliedstaaten mittels der erwähnten Exportverbote wird die Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten verhindert und der tatsächliche sowie der potentielle Wettbewerb von seiten der Händler, die durch diese Hindernisse betroffen werden, ausgeschaltet. Wenn es sich bei dem Highland Cream, der im allgemeinen in den EWG-Ländern ausser dem Vereinigten Königreich verkauft wird, auch um geringe Mengen handelt, so verhindern die genannten Bestimmungen doch potentielle Ausfuhren grösserer Mengen dieses Erzeugnisses durch zahlreiche Händler im Vereinigten Königreich. Zur Feststellung dieses Sachverhalts ist der durch Teacher im Vereinigten Königreich erzielte Marktanteil auf dem Markt für Scotch Whisky oder auf dem Markt für Whisky jeglicher Herkunft von besonderer Bedeutung. Teacher besitzt auf diesen Märkten einen Marktanteil von rund... % und infolgedessen schränken die betreffenden Exportverbote anderweitig verfügbare Whisky-Lieferungen für Händler und Verbraucher in den anderen EWG-Ländern erheblich ein. Diese Beschränkungen haben in Anbetracht der folgenden Erwägungen eine noch grössere Bedeutung. In den EWG-Ländern ausser dem Vereinigten Königreich gehört Highland Cream mit einem Marktanteil, der in den letzten Jahren ständig angewachsen ist, zu den bekanntesten "Scotch Whisky"- Sorten. Die Bestimmungen beschränken darüber hinaus den Ausfuhrhandel mit einem Markenerzeugnis, für das die unterste Wettbewerbsstufe auf der Ebene der mit dieser Marke handelnden Vertriebshändler liegt ; sie schalten die Hauptlieferquelle für Parallelimporte und somit den Wettbewerb seitens der im Lande des Herstellers ansässigen Vertriebshändler aus. Was die Stellung der Unternehmen angeht, die durch Teacher's wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen betroffen werden, so ist festzustellen, daß die Exportverbote sämtlichen 3 000 bis 4 000 Abnehmern den Export untersagt und deren Wettbewerb mit zahlreichen Whisky-Händlern in anderen EWG-Ländern verhindert. Viele dieser Abnehmer sind bedeutende Unternehmen, die bereit und in der Lage wären, sich am Exportgeschäft zu beteiligen. Zu berücksichtigen ist auch die Bedeutung der kommerziellen und finanziellen Stellung von Teacher, deren Umsatz bis zum Jahr 1976 beträchtlich war. Teacher fusionierte im Jahr 1976 mit der Allied Breweries Limited und gehört jetzt zu einer sehr bedeutenden Gruppe mit zahlreichen Niederlassungen auch in den EWG-Ländern ausserhalb des Vereinigten Königreichs. Teacher profitiert nunmehr also auch von den Einzelhandelsverkaufsstellen der Allied Breweries im Vereinigten Königreich und in den anderen EWG-Ländern. Es kann daher nicht festgestellt werden, daß die in den angemeldeten Verkaufsbedingungen enthaltenen Exportverbote eine derart unbedeutende Wirkung auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt ausüben, daß sie nicht unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 fallen. e) Die in den Verkaufsbedingungen enthaltenen direkten und indirekten Exportverbote sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Beschränkungen sind ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie den Handel zwischen Abnehmern im Vereinigten Königreich mit anderen EWG-Mitgliedstaaten verhindern. Sie bewirken eine künstliche Aufteilung des Gemeinsamen Marktes und verhindern die Errichtung eines einheitlichen Marktes für alle Mitgliedstaaten. Im vorliegenden Fall haben sie auf die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich einen unmittelbaren Einfluß, da sie die Abnehmer und die nachfolgenden Käufer am Export eines Erzeugnisses hindern, das in anderen EWG-Ländern als dem Vereinigten Königreich bereits vertrieben wird und bekannt ist. In Anbetracht der unter d) genannten Umstände, sind die fraglichen Bestimmungen ausserdem geeignet, den Handel innerhalb der Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Die beiden vorgenannten Bestimmungen der angemeldeten Verkaufsbedingungen von Teacher stellen somit seit August 1974 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 dar. 2. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen - Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder - Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. a) In der Anmeldung der Verkaufsbedingungen vom 17. April 1974 und mit Antwortschreiben vom 29. August 1977 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission vom 12. Juli 1977 machte Teacher geltend, daß es für das Unternehmen unerläßlich sei, für eine systematische und rationelle Vermarktung seines Whiskys im Vereinigten Königreich und in den anderen EWG-Ländern zu sorgen, damit dem Verbraucherinteresse gedient werde, was durch das Angebot von Highland Cream als einem Qualitätserzeugnis und die hiermit bewirkte Vergrösserung der Auswahl geschehe. b) Die Verkaufsverträge, zu denen die fraglichen Bestimmungen als Hauptbestandteil gehören, können jedoch für sich allein eine Verbesserung des Vertriebs im Vereinigten Königreich und in den anderen EWG-Ländern nicht direkt herbeiführen. Sie betreffen lediglich die Verkäufe an die Abnehmer und die Bedingungen, zu denen solche Verkäufe getätigt werden, vor allem, daß die Abnehmer und nachfolgenden Käufer die Ware nicht ausserhalb des Vereinigten Königreichs weiterverkaufen und in den anderen EWG-Ländern nicht damit handeln dürfen. Die Bestimmungen über das Verbot der Ausfuhr verwehren den Verbrauchern in anderen EWG-Ländern als dem Vereinigten Königreich den Zugang zu einer bedeutenden Lieferquelle. Andererseits rechtfertigen die Art der betreffenden Waren und ihre Vertriebserfordernisse nicht die vollständige Isolierung des Vereinigten Königreichs vom restlichen Gemeinsamen Markt. Die angemeldeten Verkaufsbedingungen erfuellen daher nicht die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3. Folglich muß der von Teacher gemäß Artikel 85 Absatz 3 gestellte Antrag auf Freistellung der am 17. April 1974 angemeldeten Verkaufsbedingungen abgelehnt werden. III. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG DES RATES Nr. 17/62 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. In Anbetracht der schwerwiegenden Auswirkung, die sich durch die Verkaufsbedingungen auf den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes ergibt, sollte Teacher dazu aufgefordert werden, die Zuwiderhandlung durch die Verbote der Ausfuhr und des Weiterverkaufs von Zollgut nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen unverzueglich abzustellen, sofern sie dies nicht schon von sich aus getan hat. Ausserdem hat Teacher von allen weiteren Maßnahmen abzusehen, die darauf abgestellt sind, durch Anwendung der Verkaufsbedingungen die Ausfuhr des von den Abnehmern bezogenen Highland Cream aus dem Vereinigten Königreich nach anderen EWG-Ländern zu beschränken - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Verbot der Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich nach anderen EWG-Ländern und das Verbot des Weiterverkaufs von Zollgut in den am 17. April 1974 angemeldeten Verkaufsbedingungen, die Bestandteil der von Wm. Teacher and Sons Ltd. beim Verkauf von Teacher's Highland Cream Scotch Whisky mit ihren Abnehmern im Vereinigten Königreich geschlossenen Verträge sind, stellen seit August 1974 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Der Antrag auf eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 über die Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 auf die Bestimmungen und den Zeitraum nach Maßgabe von Artikel 1 wird abgelehnt. Artikel 3 Wm. Teacher and Sons Ltd. stellt die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung unverzueglich ab, sofern sie dies nicht schon von sich aus getan hat, und enthält sich jeder weiteren Maßnahme, die darauf abgestellt ist, durch Anwendung der Verkaufsbedingungen die Ausfuhr von Highland Cream, der von Abnehmern mit Sitz im Vereinigten Königreich bezogen wurde, aus dem Vereinigten Königreich nach anderen EWG-Ländern zu beschränken. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an Wm. Teacher and Sons Ltd., St. Enoch Square, Glasgow GL 4BZ, Schottland, gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 1978 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission