31975D0434

75/434/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform im Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie Nr. 72/159/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1975 S. 0031 - 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform im Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie Nr. 72/159/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich) (75/434/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3 (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 6. Mai 1975 Bestimmungen zur Neufestsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens und der Anpassungsrate für 1975 mitgeteilt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mitteilung die im Vereinigten Königreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission 75/5/EWG vom 27. November 1974 zur Agrarstrukturreform im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG (2) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen.

Die in den genannten Bestimmungen erfolgte Festsetzung des vergleichbaren Einkommens und der Anpassungsrate für 1975 entspricht der Zielsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 72/159/EWG.

Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs am 22. Mai 1974 mitgeteilten Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der am 6. Mai 1975 mitgeteilten Bestimmungen zur Festsetzung des vergleichbaren Einkommens und der Anpassungsrate für 1975 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 1975

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 2 vom 4.1.1975, S 27.