31977D0061

77/61/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1976 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters der für den Schnelldrucker ,,SPERRY UNIVAC 0770 Printer Subsystem" bestimmten Teile

Amtsblatt Nr. L 011 vom 14/01/1977 S. 0037 - 0037
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0299


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1976 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters der für den Schnelldrukker "SPERRY UNIVAC 0770 Printer Subsystem" bestimmten Teile (77/61/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die dänische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 29. Juli 1976 beantragt, festzustellen, ob die nachstehend bezeichneten Geräte wissenschaftlichen Charakter besitzen: - Banddrucker mit Steuereinheit, Typ 0770-2,

- Steuerung für erweiterten Zeichensatz, Typ 1534-00;

- Typenband, Typ F 1537-01.

Am 8. Dezember 1976 ist gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich bei dem Banddrucker mit Steuereinheit, bei der Steuerung für erweiterten Zeichensatz und bei dem Typenband um Teile des Schnelldruckers SPERRY UNIVAC 0770 handelt und daß diese Geräte nicht so hergerichtet sind, um für spezifisch wissenschaftliche Zwecke verwendet zu werden. Es handelt sich vielmehr um Geräte, die offensichtlich in allen Bereichen gewerblich eingesetzt werden können. Diese Geräte besitzen somit keinen wissenschaftlichen Charakter -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für den Schnelldrucker "SPERRY UNIVAC 0770 Printer Subsystem" bestimmten nachstehend bezeichneten Geräte besitzen keinen wissenschaftlichen Charakter: - Banddrucker mit Steuereinheit, Typ 0770-2;

- Steuerung für erweiterten Zeichensatz, Typ 1534-00;

- Typenband, Typ F 1537-01.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1976

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 316 vom 6.12.1975, S. 17.