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24.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59/11 |
BESCHLUSS (EU) 2023/412 DES RATES
vom 21. Februar 2023
in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 1. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (EU) 2015/2169 angenommen. |
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(2) |
Das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (2) (im Folgenden „Protokoll“) im Anhang des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (3) (im Folgenden „Freihandelsabkommen“) legt den Rahmen fest, in dem die Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, zusammenarbeiten sollen. |
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(3) |
Das Protokoll enthält ausnahmsweise auch Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen für audiovisuelle Koproduktionen aus den jeweiligen Regelungen, der grundsätzlich Entwicklungsländern mit sich im Aufbau befindenden audiovisuellen Industrien vorbehalten ist. |
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(4) |
Gemäß diesen Bestimmungen des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um drei Jahre verlängert und danach automatisch jeweils um weitere drei Jahre, es sei denn, eine Vertragspartei setzt dem Anspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des ursprünglichen oder eines nachfolgenden Zeitraums ein Ende. Nach diesen Bestimmungen wurde der Leistungsanspruch zuletzt bis zum 30. Juni 2023 verlängert, da keine Vertragspartei ihn beendet hatte. Die konkreten Auswirkungen des Protokolls auf audiovisuelle Koproduktionen sind zu gegebener Zeit durch den Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Ausschuss“) zu bewerten und dienen als Grundlage aufgrund derer die Union entscheidet, ob sie die Frist für den Anspruch um weitere drei Jahre bis 2023 verlängert oder nicht. |
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(5) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2169 setzt die Kommission die Republik Korea von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist für den Leistungsanspruch bei Koproduktionen nur dann nach dem im Protokoll festgelegten Verfahren zu verlängern, wenn der Rat vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieses Anspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung dieses Anspruchs zu, so kommt dieses Verfahren zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung. |
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(6) |
Am 17. Oktober 2019 wurde die gemäß dem Protokoll eingesetzte Beratergruppe der Union zur Verlängerung der Anspruchsfrist gemäß den im Protokoll festgelegten Bestimmungen über den Anspruch auf audiovisuelle Koproduktionen konsultiert. |
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(7) |
In Anbetracht der engen, historischen und einzigartigen Beziehungen zwischen der Union und der Republik Korea stimmte der Rat der Verlängerung der Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte des Protokolls zu. |
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(8) |
Mit dem Beschluss (EU) 2020/470 des Rates (4) wurde die Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen daher um drei Jahre, vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2023, verlängert. Mit Urteil vom 1. März 2022 in der Rechtssache Kommission gegen Rat (5) erklärte der Gerichtshof den Beschluss (EU) 2020/470 für nichtig. Im Übrigen erhielt der Gerichtshof in seinem Urteil die Wirkungen des genannten Beschlusses aufrecht, bis die festgestellten Nichtigkeitsgründe beseitigt worden sind. |
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(9) |
Am 28. November 2022 erließ der Rat seinen Beschluss (EU) 2022/2335 (6) zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2169 im Einklang mit diesem Urteil. |
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(10) |
Um jegliche Zweifel an der von der Union zugesagten Verlängerung der Anspruchsfrist um drei Jahre, vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2023, auszuräumen und somit die ordnungsgemäße Umsetzung des Protokolls zu gewährleisten, sollte ein neuer Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2015/2169 angenommen werden und gemäß dem genannten Urteil ab dem 1. Juli 2020 gelten. |
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(11) |
Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren. Insbesondere sollte er die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Abschluss von Koproduktionsvereinbarungen nicht berühren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 Absätze 4 bis 7 des Protokolls wird hiermit um drei Jahre vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2020.
Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2.
(2) ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1418.
(3) ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.
(4) Beschluss (EU) 2020/470 des Rates vom 25. März 2020 in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 1).
(5) Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 2022 in der Rechtssache C-275/20, Kommission gegen Rat, ECLI:EU:C:2022:142.
(6) Beschluss (EU) 2022/2335 des Rates vom 28. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2169 des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 309 vom 30.11.2022, S. 6).