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19.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 74/49 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2004
über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur und Fischereiunternehmen durchgeführt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2588)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/239/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 hat Frankreich die Kommission über Maßnahmen informiert, die es erlassen hat, um Fischerei- und Aquakulturunternehmen für die Folgen der Ölpest aufgrund der Havarie des Tankers Erika am 12. Dezember 1999 im Golf von Gascogne und des ungewöhnlich starken Sturms vom 27. und 28. Dezember 1999 zu entschädigen. Ergänzende Auskünfte wurden der Kommission auf Anfrage am 28. November 2000 sowie am 6. April und 13. August 2001 erteilt. Da diese Maßnahmen durchgeführt wurden, bevor die Kommission sich zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äußern konnte, wurde der Vorgang unter der Nummer NN 80/2000 als nicht notifizierte Beihilfe eingetragen. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 hat die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss unterrichtet, bestimmte Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen und wegen anderer Maßnahmen das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Frankreich hat hierzu mit Schreiben vom 5. März 2002 Stellung genommen. |
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(3) |
Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen. Es sind keine Stellungnahmen bei der Kommission eingegangen. |
II. BESCHREIBUNG
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(4) |
In der vorliegenden Sache haben folgende Maßnahmen Anlass zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gegeben:
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(5) |
Bei den als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehenen Maßnahmen, die Frankreich mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 mitgeteilt wurden und die Unternehmen betrafen, die an der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde ansässig waren, handelte es sich um Folgendes:
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A. Maßnahmen zugunsten der an der Antlantikküste vom Finistère bis zur Gironde ansässigen Aquakulturunternehmen
1. Freistellung von den Sozialabgaben für das erste (bzw. zweite oder dritte) Quartal 2000
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(6) |
Diese Maßnahme richtete sich an zwei Gruppen von Aquakulturunternehmen: zum einen an diejenigen, die infolge des Sturms vom Dezember 1999 Schäden an den Beständen und Anlagen erlitten und eine Beihilfe für die Wiederauffüllung der Bestände erhalten hatten, und zum anderen an diejenigen, die durch die Ölverschmutzung infolge der Havarie der „Erika“ geschädigt wurden und einen Vorschuss auf die Entschädigungszahlungen aus dem IOPCF erhalten hatten. |
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(7) |
Es handelte sich um eine gezielte Maßnahme, die unter Berücksichtigung der Lage der jeweiligen Unternehmen durchgeführt wurde. Deren Laufzeit betrug je nach dem Umfang des von dem Unternehmen erlittenen Schadens zwischen einem und drei Monaten. Für diesen Zeitraum waren die Unternehmen vollständig von den Sozialabgaben freigestellt. |
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(8) |
Die Anträge wurden von den „Cellules départementales d’indemnisation“ (Entschädigungsstellen der Departements) geprüft, die in jedem der betroffenen Departements unter Einbeziehung der betreffenden Behörden, Fachverbände, Banken und Versicherungen eingerichtet wurden und dem jeweiligen Präfekten unterstanden. Die Liste der Begünstigten wurde auf Vorschlag des betreffenden Präfekten von der Direction des pêches maritimes et des cultures marines (Direktion für Seefischerei und marine Aquakultur) erstellt. Sie umfasste 1 476 Unternehmen. Der Wert dieser Freistellungen belief sich auf 0,87 Mio. EUR. |
2. Ermäßigung der Finanzierungskosten
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(9) |
Diese Maßnahme richtete sich an die Unternehmen, die bereits in den Erwägungsgründen 6 bis 8 genannt sind. Dabei handelte es sich im Rahmen individueller Umschuldungspläne um die Übernahme eines Teils der Zinsen, die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 für mittel- und langfristige Darlehen sowie Darlehen zur Konsolidierung der Unternehmen angefallen waren oder anfallen würden. Ziel dieser Maßnahmen war, wie Frankreich in seinem Schreiben vom 13. August 2001 angab, die finanzielle Belastung der von den Ereignissen (Sturm und Ölpest) betroffenen Unternehmen zu verringern. |
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(10) |
Die Unterlagen waren bis spätestens am 1. April 2000 einzureichen. Sie wurden von den für maritime Fragen zuständigen Direktionen der Departementsverwaltungen geprüft und den jeweiligen Entschädigungsstellen vorgelegt. Die Höhe der Beihilfe richtete sich nach vor Ort bestimmten Kriterien. Dabei mussten die Entschädigungsstellen den Umfang der tatsächlich im Winter 1999/2000 festgestellten Betriebsausfälle, die Höhe der Verbindlichkeiten, die Gefährdung, die Einnahmen in den beiden letzten Geschäftsjahren, etwaige Einnahmen aus anderen Quellen während des betreffenden Zeitraums sowie die Rentabilität der Unternehmen berücksichtigen. Besonders große Zugeständnisse wurden den Gläubigern der Unternehmen (also Banken und Lieferanten) abverlangt. Die Beihilfe durfte höchstens 48 000 französische Francs (FRF) (also 7 317 EUR) betragen, außer bei Unternehmen in besonders schwieriger Lage, wo diese Obergrenze auf 62 000 FRF (9 451 EUR) festgesetzt wurde. |
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(11) |
Die im Rahmen dieses Verfahrens erarbeiteten Umschuldungspläne führten zu einer Vereinbarung, in der der Beitrag aller Beteiligten festgelegt wurde und der alle Parteien zustimmten. Die Entscheidung über die Gewährung der Zuschüsse traf der Präfekt des jeweiligen Departements. Der Gesamtbetrag der Beihilfe belief sich auf etwa 8 Mio. FRF (1,2 Mio. EUR) für 1 083 Unternehmen. |
B. Zusätzliche Maßnahmen
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(12) |
Neben den bereits beschriebenen Maßnahmen, also denen, für die bereits ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet wurde bzw. die von der Kommission bereits genehmigt waren, hat der Minister für Landwirtschaft und Fischerei beschlossen, weitere Maßnahmen für die betreffenden Unternehmen durchzuführen, nach Auskunft Frankreichs, um den Schwierigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor infolge des beinahe gleichzeitigen Auftretens von Sturm und Ölpest zu begegnen und den von den Unternehmen wegen des Nachfragerückgangs entstandenen Einbußen Rechnung zu tragen. |
1. Freistellung aller Aquakulturunternehmen von den Nutzungsgebühren für das Jahr 2000
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(13) |
Nach den von Frankreich mit Schreiben vom 21. Juni 2000, also vor dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, erteilten Auskünften betraf die Freistellung von den Nutzungsgebühren für das Jahr 2000 die Konzessionen für marine Aquakultur auf öffentlichem Seegebiet und die Genehmigungen zur Wasserentnahme für die Wasserversorgung der auf Privatgrundstücken gelegenen Parzellen. |
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(14) |
Im Schreiben vom 5. März 2002 mit der Stellungnahme zur Einleitung des Prüfverfahrens erklärte Frankreich, dass es sich um eine der zusätzlichen Maßnahmen gehandelt habe, die für alle Aquakulturunternehmen auf dem französischen Festland und in den überseeischen Departements Ermäßigungen vorsah. |
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(15) |
Auf Anfrage der Kommission bestätigte Frankreich mit Schreiben vom 24. September 2002, dass diese Freistellung mit Entscheidung vom 12. September 2000 auf alle Betriebe der marinen Aquakultur ausgedehnt worden war. |
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(16) |
Der Wert dieser Freistellung belief sich auf 3,81 Mio. EUR. |
2. Ermäßigung der Sozialabgaben von Aquakultur- und Fischereiunternehmen
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(17) |
Der Minister für Landwirtschaft und Fischerei hat mit Rundschreiben vom 15. April bzw. 13. Juli 2000 beschlossen, allen Unternehmen dieses Sektors 50 % der Sozialabgaben zu erlassen; für die Aquakulturunternehmen wurde dabei der Zeitraum 15. April bis 15. Juli 2000 und für die Fischereiunternehmen der Zeitraum 15. April bis 15. Oktober 2000 zugrunde gelegt. |
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(18) |
Diese Ermäßigungen betrafen die Abgaben der Unternehmer und die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten und galten für alle Fischerei- und Aquakulturunternehmen auf dem französischen Festland und in den überseeischen Departements. |
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(19) |
Die Bedingungen für die Ermäßigungen waren unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um die Beiträge zur ENIM (Etablissement National des Invalides de la Marine, nationale Versicherung für Angehörige des Schifffahrtssektors) oder zur MSA (Mutualité Sociale Agricole, Versicherung für die Landwirtschaft) handelte. |
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(20) |
Die Beiträge zur ENIM wurden sowohl bei den Sozialabgaben der Arbeitgeber als auch bei den entsprechenden Abzügen von den Arbeitnehmergehältern um 50 % gesenkt. Bei Schiffen, auf denen nicht nach Fangmenge bezahlt wird, belief sich die Freistellung der Arbeitgeber von den Sozialabgaben auf 75 %. Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist nach Auskunft Frankreichs die Tatsache, dass bei dieser Form der Entlohnung wegen der Schwierigkeiten im Fischereisektor insbesondere angesichts der Umsatzrückgänge eine starke finanzielle Solidarität zwischen Reederei und Mannschaft bestehe, wogegen die industriellen Reeder, die eine andere Form der Entlohnung praktizierten, faktisch den größten Teil der wirtschaftlichen Schwierigkeiten selbst tragen müssten. |
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(21) |
Die Bedingungen der entsprechenden Beiträge der Aquakulturunternehmen zur MSA wurden mit Rundschreiben des Ministeriums für Landwirtschaft und Fischerei vom 25. April 2000 festgelegt. Die Beitragssenkung entsprach einer Übernahme zu 50 % von drei Zwölfteln der Beiträge, die die Unternehmer im Jahr 1999 für sich selbst entrichten mussten, sowie der Abgaben, die im letzten Quartal des Jahres 1999 für ihre Arbeitnehmer zu entrichten waren. |
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(22) |
Diese Freistellungen hatten einen Wert von 119 Mio. FRF (18,2 Mio. EUR). |
C. Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens
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(23) |
Die in den Abschnitten A und B beschriebenen Maßnahmen wurden aufgrund der Umweltprobleme durch die Havarie der „Erika“ am 12. Dezember 1999 sowie des heftigen Sturms vom 26. und 27. Dezember 1999 erlassen. |
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(24) |
Sie wurden im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag geprüft, wonach „Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Ein Teil der Umweltschäden, die durch die Havarie der „Erika“ verursacht wurden, lässt sich durchaus als außergewöhnliches Ereignis im Sinne des genannten Artikels bezeichnen. Auch der Sturm vom 26. und 27. Dezember 1999 ließe sich wegen seiner außergewöhnlichen Stärke als ein solches Ereignis einstufen. |
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(25) |
Die Kommission muss in diesem Zusammenhang prüfen, ob keine Überkompensation der aufgetretenen Schäden vorliegt. |
1. Maßnahmen zugunsten der Aquakulturunternehmen in den Departements der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde
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(26) |
Das förmliche Prüfverfahren wurde aufgrund der Freistellung von den Sozialabgaben im ersten (zweiten oder dritten) Quartal 2000, der Ermäßigung der Finanzierungskosten und der Freistellung von den Nutzungsgebühren eingeleitet. |
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(27) |
Die Freistellung von den Sozialabgaben wurde vorgenommen, nachdem die Entschädigungsstelle die Lage der in Frage kommenden Unternehmen geprüft hatte. Die Dauer der Freistellung betrug je nach Schadensumfang zwischen einem und drei Monaten. Die Maßnahme war eine Ergänzung anderer Maßnahmen (Umsetzung der Regelung für Naturkatastrophen in der Landwirtschaft, Zuschüsse für die Instandsetzung von Anlagen und zur Wiederauffüllung der Bestände sowie Vorschüsse auf die Entschädigungszahlungen des IOPCF). Die Kommission war der Auffassung, dass die ihr vorliegenden Angaben nicht ausreichten, um zu prüfen, ob mit dieser Freistellung insgesamt eine über die entstandenen Schäden hinausgehende Kompensation geleistet wurde. |
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(28) |
Die Ermäßigung der Finanzierungskosten stellte ebenfalls eine Ergänzung anderer Maßnahmen dar. Auch hier konnte die Kommission nicht sicherstellen, dass es nicht insgesamt zu einer Überkompensation gekommen ist. |
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(29) |
Auch die Freistellung von den Nutzungsgebühren wurde zusätzlich zu den anderen Maßnahmen durchgeführt. Außerdem kam diese Maßnahme nach den der Kommission vorliegenden Informationen allen Aquakulturunternehmen in den sechs betroffenen Departements zugute. Frankreich hat keine Gründe genannt, weshalb diese Freistellung auf alle Unternehmer dieser Departements ausgedehnt wurde. Deshalb kann sich die Kommission auch hier nicht vergewissern, ob durch diese Freistellung nicht eine über den erlittenen Schaden hinausgehende Kompensation geleistet wurde. |
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(30) |
Da die Kommission nicht in der Lage war zu prüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat, konnten diese Maßnahmen nicht für mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar erklärt werden. |
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(31) |
Da diese Beihilfen nicht notifiziert worden sind, wurden sie anhand der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (2) (nachstehend „Leitlinien von 1997“ genannt) geprüft, die 1997 erlassen wurden und zum Zeitpunkt der Sachverhalte maßgeblich waren. Da die betreffenden Beihilfen Merkmale von Betriebsbeihilfen aufweisen, hat die Kommission sich auf Punkt 1.2 Absatz 4 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1997 gestützt, der einen allgemeinen Grundsatz für die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt enthält. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass nach den ihr vorliegenden Informationen weiterhin Zweifel an der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt bestanden. |
2. Zusätzliche Maßnahmen der Ermäßigung der Sozialabgaben zugunsten aller Aquakultur- und Fischereiunternehmen
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(32) |
Nach Auskunft Frankreichs wurden die zusätzlichen Maßnahmen mit Ermäßigungen für alle auf dem französischen Festland und in den überseeischen Departements ansässigen Aquakultur- und Fischereiunternehmen beschlossen, um diesen einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Schäden zu gewähren, die ihnen aufgrund der Schädigung des Images von Meereserzeugnissen durch die von der „Erika“ verursachte Ölpest entstanden waren. |
Aquakulturunternehmen
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(33) |
Die Ermäßigung der Soziabgaben galt für den Zeitraum 15. April bis 15. Juli 2000. |
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(34) |
Nach Auskunft Frankreichs ging wegen der verschlechterten Marktbedingungen im ersten Quartal 2000 der Einzelhandelsabsatz von Muscheln mengenmäßig um 9 % und wertmäßig um 5 % zurück. Außerdem wirkte sich auch der Sturm nachteilig auf die wirtschaftliche Lage im gesamten Muschelzuchtsektor aus, da die Charente-Maritime bei der Vermarktung von Austern in Frankreich eine zentrale Rolle spielt. |
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(35) |
Frankreich hat jedoch keinerlei Auskünfte darüber erteilt, welcher Zusammenhang zwischen dem Umfang der wirtschaftlichen Schäden, die der Gesamtheit der Muschelzüchter aufgrund der Ölpest entstanden sind, und dem Umfang der Freistellungen von den Sozialabgaben in dem betreffenden Zeitraum besteht. Die Kommission konnte sich daher nicht vergewissern, ob diese Freistellung dem Umfang der entstandenen Schäden entsprach und es zu keiner Überkompensation gekommen ist. |
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(36) |
Da diese Maßnahme die Merkmale einer Betriebsbeihilfe aufwies, war die Kommission der Auffassung, dass aufgrund von Punkt 1.2 vierter Absatz dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1997 und in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt bestanden. |
Fischereiunternehmen
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(37) |
Die Ermäßigung der Sozialabgaben galt für den Zeitraum vom 15. April bis 15. Oktober 2000. |
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(38) |
Nach Auskunft Frankreichs waren wegen der Angst der Verbraucher vor den gesundheitlichen Auswirkungen der Ölpest beim Konsum von Meereserzeugnissen eine allgemeine Verschlechterung der Marktbedingungen sowie ein dauerhafter Nachfragerückgang festzustellen. |
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(39) |
Zur Begründung dieser Ermäßigungen hatte Frankreich verschiedene statistische Daten über den Verkauf von Fischereierzeugnissen bereitgestellt. Die Kommission hatte diese Auskünfte zur Kenntnis genommen. In ihrem Schreiben an Frankreich über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens merkte sie jedoch an, dass anderen Informationen zufolge der Erlös der Auktionsverkäufe im ersten Quartal gegenüber dem Vorjahr sogar um 3 % gestiegen sei und die Rücknahmen bei allen gängigen Arten weniger als 1,5 % der Anlandemengen betragen hätten, was dem Anteil entsprach, der 1999 für denselben Zeitraum festgestellt worden war. Außerdem betrafen diese Freistellungen alle französischen Fischereiunternehmen, also auch diejenigen in den überseeischen Departements. |
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(40) |
Ferner hatte die Kommission von Meldungen der Nachrichtenagentur Agence France-Presse und der Printmedien erfahren, wonach die Ermäßigung der Sozialabgaben vielmehr den seit Monaten festgestellten Anstieg der Brennstoffpreise ausgleichen sollte. |
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(41) |
Aus den oben genannten Gründen war die Kommission der Auffassung, dass anhand der von Frankreich erteilten Auskünfte nicht erschöpfend festgestellt werden konnte, ob die Maßnahme einen Ausgleich für einen den Unternehmen durch die verschlechterten Marktbedingungen bei Meereserzeugnissen entstanden wirtschaftlichen Schaden darstellte. Da diese Maßnahme die Merkmale einer Betriebsbeihilfe aufweist, bestanden nach Auffassung der Kommission gemäß Punkt 1.2 Absatz 4 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1997 und aufgrund der ihr vorliegenden Informationen schwer wiegende Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. |
III. STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS
A. Maßnahmen zugunsten der Aquakulturunternehmen in den Departements der Antlantikküste vom Finistère bis zur Gironde
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(42) |
Nach Auskunft Frankreichs hatten die Ermäßigungen der Finanzierungskosten im Rahmen der Umschuldungspläne nicht zum Ziel, Verluste auszugleichen, sondern sollten den am meisten gefährdeten Unternehmen bei der Überwindung einer außergewöhnlichen, durch die aufgetretenen Katastrophen verursachten Lage helfen. Für diese Maßnahme kamen nur die am stärksten gefährdeten Unternehmen infrage. |
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(43) |
Zur Möglichkeit einer Überkompensation erklärte Frankreich, dass mit dem gewählten Verfahren für die Ermäßigung der Sozialabgaben und Finanzierungskosten ebendies vermieden werden sollte. Die in den betroffenen Departements eingerichteten Entschädigungsstellen haben die wirtschaftliche Lage jedes einzelnen Unternehmens geprüft und die nach dem Umfang des erlittenen Schadens bemessenen Beträge genehmigt. |
B. Zusätzliche Maßnahmen für alle Aquakultur- und Fischereiunternehmen
1. Maßnahmen zugunsten der Aquakulturunternehmen
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(44) |
Frankreich erklärte, dass eine Beschränkung der Ermäßigungen auf die Aquakulturunternehmen, die vom Sturm und der Ölpest betroffen waren, nicht ausreichend erschien. Die gesamte Lage des Sektors war hinlänglich besorgniserregend, um eine allgemeine Maßnahme zur rechtfertigen. Die Berichterstattung in den Medien habe eine vom Ursprungsort unabhängige Schädigung des Images von Meereserzeugnissen und insbesondere Zuchtmuscheln bewirkt. Nach einer Studie, die das Office national interprofessionnel des produits de la mer et de l’aquaculture (OFIMER) (eine öffentliche Einrichtung, die sich branchenübergreifend mit dem Aquakultur- und Fischereisektor befasst) in Auftrag gegeben hatte, kam es innerhalb der vier Monate vom 17. Dezember 1999 bis zum 16. April 2000 bei den Muschelzüchtern zu einem Umsatzrückgang von schätzungsweise 51 Mio. FRF (7,77 Mio. EUR). |
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(45) |
Zum Ausgleich dafür wurde die allgemeine Ermäßigung der Sozialabgaben und Streichung der Nutzungsgebühren beschlossen. Die Ermäßigung der Sozialabgaben entsprach einer Beihilfe von 3,35 Mio. EUR, die Freistellung von den Nutzungsgebühren einer Beihilfe von 3,81 Mio. EUR. Der Gesamtbetrag lag also unter dem geschätzten Umsatzrückgang von 7,77 Mio. EUR, den die für OFIMER durchgeführte Studie ergeben hatte. |
2. Maßnahmen zugunsten der Fischereiunternehmen
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(46) |
Frankreich bestreitet die Argumente, die die Kommission zur Begründung der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens anführt. Es erklärt, durch den Schock der Ölpest und das Aufbauschen der erwiesenen oder befürchteten Folgen in den Medien sei das Image von Meereserzeugnissen erheblich beschädigt worden und davon kein Gebiet verschont geblieben. |
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(47) |
Frankreich erklärte, die Laufzeit der Ermäßigungen (15. April bis 15. Oktober 2000) entspräche in der Praxis der Fangtätigkeit im ersten Halbjahr, weil sich die die Sozialabgaben in Wirklichkeit auf die Tätigkeit der Unternehmen in den jeweils drei vorangegangenen Monaten beziehen. Durch diesen Zeitabstand hätte die Tätigkeit der Fischer gerade zur Zeit der größten Schwierigkeiten, nämlich während der sechs Monate nach den beiden Katastrophen vom Dezember 1999, gezielt erfasst werden können. Deshalb hätte sich die Kommission nach Auffassung Frankreichs bei ihrer Prüfung nicht auf den OFIMER-Konjunkturbericht im Flash Eco vom 16. Februar 2001 stützen dürfen. |
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(48) |
Ebenso hätte sich die Kommission nach Auffassung Frankreichs nicht auf den OFIMER-Konjunkturbericht Januar—April 2000 beziehen dürfen, weil sich dieser auf Schätzungen gestützt hätte, da es sich bei den Daten für die Monate März und April weitgehend um Annahmen gehandelt habe. Die von der Kommission festgestellten Differenzen seien nicht auf unterschiedliche Bewertungen, sondern auf normale statistische Abweichungen zwischen den Rohdaten und ihrer endgültigen Bestätigung zurückzuführen. Daher sollte die Kommission die im Rahmen dieser Prüfung mit Vermerk Frankreichs vom 6. April 2001 übermittelten Daten zugrunde legen; dies seien die endgültigen Zahlen für den betreffenden Zeitraum. |
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(49) |
Außerdem seien laut den monatlichen Berichten von OFIMER die in den ersten sechs Monaten angelandeten Mengen gegenüber demselben Zeitraum des Jahres 1999 stabil geblieben, selbst wenn kurzfristig — offenbar auf die intensive Berichterstattung in den Medien zurückzuführende — größere Einbrüche zu verzeichnen gewesen seien. Dennoch seien die Rücknahmen insbesondere in den ersten Monaten des Jahres (Januar: + 92 %, Februar: + 66 %, März: + 35 %) gegenüber 1999 um 28 % gestiegen. Bei bestimmten Arten waren die zurückgenommenen Mengen sogar extrem hoch (Kaisergranat: + 175 %, Seeteufel: + 161 %, Seespinne: 500 %), was belege, wie stark die Ölpest das Käuferverhalten beeinflusst habe. |
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(50) |
Im ersten Halbjahr 2000 seien die verkauften Mengen zurückgegangen, weil die Anlandungen relativ stabil geblieben, die Rücknahmen aber stark angestiegen seien. Der Verkauf von Frischerzeugnissen sei um 7 % (Fische: 6 %, Muscheln: 9 %, Krebstiere und Garnelen: 6,5 %) zurückgegangen. |
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(51) |
Die Preise seien gegenüber Januar 1999 um 6 % gefallen, und dieser Preisverfall habe bei den Arten angehalten, die für das wirtschaftliche Gleichgewicht der Unternehmen entscheidend seien. Von den 49 marktgängigen Arten, die von OFIMER beobachtet werden, sei im Januar 2000 bei 34, im Februar 2000 bei 26 im März 2000 bei 21 ein Preisverfall zu verzeichnen gewesen. Desgleichen wurde bei den wichtigsten Fangarten ein ständiger Rückgang der Preise festgestellt. |
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(52) |
Außerdem habe der Verbraucher nicht ohne weiteres die Möglichkeit gehabt festzustellen, woher die Meereserzeugnisse stammten, und der Rückgang des Interesses sei unabhängig vom Erzeugungsgebiet gewesen. Das durch die Ölpest verursachte Misstrauen gegenüber den Produkten sei also unabhängig davon gewesen, ob die Erzeugnisse vom Festland oder von den überseeischen Gebieten stammten. Die Daten der Zollstellen wiesen den Nachfragerückgang infolge der Ölpest aus, und es habe kein Grund bestanden, die in diesen Departements ansässigen Fischer von den Stützungsmaßnahmen der Regierung auszuschließen. |
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(53) |
Zudem habe die Kommission den zur Erläuterung übermittelten Presseartikeln kaum Beachtung geschenkt, andererseits aber den Bemerkungen bestimmter Journalisten in den Gängen der Fachmessen große Bedeutung beigemessen. Als Beleg für die Medienberichterstattung fügte Frankreich seinen Stellungnahmen verschiedene weitere Artikel und Unterlagen bei, die das für den Rückgang des Interesses an Meereserzeugnissen ursächliche misstrauische Klima bezeugen. Außerdem weist es die in dem Schreiben über die Einleitung des förmlichen Verfahrens geäußerte Annahme der Kommission zurück, wonach die Ermäßigung der Sozialabgaben eigentlich nur zum Zweck gehabt habe, den seit einigen Monaten festgestellten Anstieg der Treibstoffkosten auszugleichen. |
IV. WÜRDIGUNG
A. Vorliegen staatlicher Beihilfen
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(54) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
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(55) |
Die verschiedenen unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen (Ermäßigung der Sozialabgaben und Finanzierungskosten, Freistellung von den Nutzungsgebühren) begünstigen Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten — nämlich Fischerei und Aquakultur — ausüben. Denn es werden ihnen bestimmte Kosten erlassen, die sie normalerweise hätten tragen müssen. |
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(56) |
Diese Maßnahmen führen zu direkten (Ermäßigung der Sozialabgaben und Freistellung von den Nutzungsgebühren) oder indirekten (Ausgleich für die entgangenen Einnahmen der Stellen, die die Sozialabgaben erheben) Einnahmeausfällen für den Staat. Es liegen also staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. |
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(57) |
Da die Erzeugnisse der begünstigten Unternehmen zudem auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden, verstärken die französischen Maßnahmen die Stellung dieser Unternehmen sowohl auf dem französischen Markt als auch gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen, die ihre eigenen Erzeugnisse (Aquakultur- und Fischereierzeugnisse oder Substitutionsgüter) auf diesem Markt absetzen wollen. Somit handelt es sich um Maßnahmen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. |
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(58) |
Solche Maßnahmen sind gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag grundsätzlich verboten. Sie können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie unter eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen. Da es sich um Beihilfen zugunsten von Aquakultur- und Fischereiunternehmen handelt, müssen sie, wie bereits in der Vorabprüfung geschehen, anhand der Leitlinien von 1997 geprüft werden. |
B. Maßnahmen zugunsten der Aquakulturunternehmen an der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde
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(59) |
Die Kommission hat für bestimmte Maßnahmen, die nach den Ereignissen vom Dezember 1999 zugunsten der Aquakulturunternehmen beschlossen worden waren, das förmliche Prüfverfahren eingeleitet, weil sie sich nicht vergewissern konnte, ob insgesamt durch die Kumulierung der unterschiedlichen Beihilfen einschließlich derer, die von der Kommission genehmigt worden waren, keine Überkompensation des erlittenen Schadens stattgefunden hat. |
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(60) |
Die Kommission erinnert daran, dass sich das förmliche Prüfverfahren auf folgende Beihilfen bezog:
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(61) |
Was die Freistellung von den Sozialabgaben und die Ermäßigung der Finanzierungskosten anbelangt, so hatte das von Frankreich festgelegte Verfahren den ergänzenden Auskünften zufolge durch die Einrichtung einer Entschädigungsstelle in jedem Departement, in der alle zuständigen Behörden, die Geldinstitute und die Branchenverbände vertreten waren, eben gerade zum Ziel, eine Überkompensation zu verhindern. Frankreich weist darauf hin, dass diese Entschädigungsstellen jeden Vorgang einzeln geprüft haben, die gewährten Beihilfen im Zuge dieser Prüfung an die jeweilige Lage angepasst und damit Überkompensationen verhindert wurden. |
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(62) |
Angesichts dieser Auskünfte stellt die Kommission fest, dass Frankreich ein geeignetes Verfahren zur Vermeidung von Überkompensation der erlittenen Schäden eingerichtet hat. Daher ist sie der Auffassung, dass das Ziel dieser Beihilfen tatsächlich ausschließlich darin bestand, einen Ausgleich für die Schäden durch die außergewöhnlichen Ereignisse zu leisten, die der Sturm vom Dezember 1999 und die Havarie der „Erika“ darstellten. |
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(63) |
Dementsprechend müssen die Freistellung von den Sozialabgaben und die Ermäßigung der Finanzierungskosten gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. |
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(64) |
Die Freistellung von den Nutzungsgebühren wird nachstehend in Abschnitt C.1 geprüft, da diese Maßnahme — im Gegensatz zu den Informationen, die der Kommission bei Einleitung des Verfahrens vorlagen — allen Aquakulturunternehmen in Frankreich zugute gekommen ist. So hatte Frankreich die Kommission mit Schreiben vom 21. Juni 2000 darüber unterrichtet, dass die Konzessionen für die marine Aquakultur und die Genehmigung der Wasserentnahme in den betreffenden Departements von der Nutzungsgebühr für das Jahr 2000 freigestellt waren. Da Frankreich in den darauf folgenden Schreiben an die Kommission mit der genauen Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen nicht mehr auf diese Freistellung eingegangen war, bat die Kommission mit Schreiben vom 21. Juni 2001 um Auskunft darüber, ob diese Freistellung tatsächlich vorgenommen worden war, sowie darum, ihr in diesem Fall entsprechende Angaben zu übermitteln. Frankreich teilte mit Schreiben vom 13. August 2001 mit, dass die Aquakulturunternehmen in den Departements Finistère, Morbihan, Loire-Atlantique, Vendée, Charente-Maritime und Gironde in der Tat von den Nutzungsgebühren für das Jahr 2000 freigestellt worden seien, ohne aber zu erwähnen, dass der Geltungsbereich dieser Freistellung sich über diese sechs Departements hinaus erstreckte. Erst in der Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Verfahrens teilte Frankreich mit, dass es sich um eine allgemeine Maßnahme handelte, die wie die Ermäßigungen der Sozialabgaben für alle Aquakulturunternehmen in Frankreich galt. |
C. Ergänzende allgemeine Maßnahmen für alle Aquakultur- und Fischereiunternehmen
1. Aquakulturunternehmen
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(65) |
Die Freistellung von den Nutzungsgebühren für das Jahr 2000 und die Ermäßigungen der Sozialabgaben für den Zeitraum 15. April bis 15. Juli 2000 sind allen Aquakulturunternehmen auf dem französischen Festland und in den überseeischen Departements zugute gekommen. |
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(66) |
Nach Auskunft Frankreichs wurden diese Maßnahmen eingeführt, um den Umsatzrückgang auszugleichen, der aufgrund der Schädigung des Images von Zuchtmuscheln infolge der Havarie der „Erika“ branchenweit aufgetreten war. Nach einer von OFIMER in Auftrag gegebenen Studie belief sich der hierdurch gegenüber dem Vorjahr entstandene Umsatzrückgang um 7,7 Mio. EUR. |
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(67) |
Durch eine Freistellung von den Nutzungsgebühren in Höhe von insgesamt 3,81 Mio. EUR und die Ermäßigung der Sozialabgaben in Höhe von insgesamt 3,35 Mio. EUR sollten diese Einnahmeausfälle also teilweise ausgeglichen werden. Der Gesamtbetrag der Beihilfe beläuft sich demnach für ganz Frankreich auf 7,16 Mio. EUR und liegt somit unter dem auf 7,7 Mio. EUR geschätzten Schadensumfang. |
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(68) |
Angesichts der ihr vorliegenden Informationen bestreitet die Kommission nicht, dass sich die Marktlage für Zuchtmuscheln vorübergehend verschlechtert hatte. Wie sie aber bereits in ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angemerkt hatte, muss man dies in einem größeren Zusammenhang betrachten — das nachlassende Interesse der Kunden kam nicht völlig unerwartet. |
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(69) |
Im Jahr 1999 belief sich nach dem OFIMER-Bericht des Jahres 2000 der Gesamtwert der Aquakulturerzeugung (Muschel- und Fischzucht) in ganz Frankreich auf 502 Mio. EUR. In der Tabelle, der diese Angabe entnommen ist, ist der Anteil der Fischzucht nicht gesondert ausgewiesen. Nach einer anderen Quelle (der Seite „Aquaculture“ auf der Website des französischen Landwirtschaftsministeriums (3)) beläuft sich dieser Anteil (Meer- und Süßwasserfischzucht) auf 221 Mio. EUR. Dementsprechend könnte der Wert der Muschelzucht auf 281 Mio. EUR veranschlagt werden. |
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(70) |
Die Umsatzverluste infolge der Schädigung des Images von Muscheln belaufen sich also prozentual auf schätzungsweise 7,7/281, das sind 2,7 % des Produktionswerts des Vorjahres. Die Ausgleichszahlungen von 7,16 Mio. EUR machen prozentual 7,16/281, also 2,5 % des Umsatzes aus. |
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(71) |
Nach Auffassung der Kommission sind geringfügige Einbußen als Kosten anzusehen, die Unternehmen im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs selbst tragen müssen. Jede Wirtschaftstätigkeit unterliegt mehr oder weniger hohen Risiken (Preisschwankungen bei den Produktionsfaktoren bzw. Verkaufspreisen, Möglichkeit des Anstiegs bestimmter Kosten usw.), die auf die verschiedensten unvorgesehenen Ereignisse zurückzuführen sind. Nach Auffassung der Kommission können solche Risiken, wenn sie nur leichte Einbußen zur Folge haben, keine Ausgleichsansprüche begründen, weil die Marktteilnehmer ansonsten bei allen Folgen irgendeines unerwarteten Ereignisses umgehend entsprechende Forderungen stellen würden. So müssen nach Auffassung der Kommission in der Regel im Bereich Landwirtschaft Verluste von mindestens 30 % (in benachteiligten Gebieten 20 %) vorliegen, damit eine Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann. |
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(72) |
Somit sind die Ermäßigungen der Sozialabgaben und die Freistellung von den Nutzungsgebühren, mit denen Umsatzeinbußen von lediglich 2,7 % ausgeglichen werden sollen, grundsätzlich nicht als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar anzusehen. Außerdem fallen diese Beihilfemaßnahmen unter keine der in den Leitlinien von 1997 vorgesehenen Ausnahmeregelungen. Sie sind also grundsätzlich als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten. |
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(73) |
Bezüglich der Maßnahmen zugunsten der Aquakulturunternehmen in den Departements der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde stellt die Kommission allerdings fest, dass sie einen Schaden ausgleichen sollten, der direkt mit einem der beiden Ereignisse von 1999, nämlich der Havarie der „Erika“, zusammenhing. Diese Beihilfemaßnahmen können also zusammen mit den anderen aufgrund dieser Ereignisse gewährten Beihilfen bewertet werden. Hierbei handelt es sich um Beihilfen, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt die Kommission bereits mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 (Durchführung der Regelung für Naturkatastrophen in der Landwirtschaft, Instandsetzung der Anlagen und Wiederauffüllung der Bestände, Vorschuss auf die Entschädigungszahlungen durch den IOPCF) bestätigt oder in der vorliegenden Entscheidung befürwortet hat (Ermäßigung der Sozialabgaben für das erste Quartal 2000 und der Finanzierungskosten — vgl. Abschnitt B). |
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(74) |
Da diese Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sind, muss bei der gesamten Beihilfe an die Aquakulturunternehmen ein ergänzender Entschädigungsbetrag von 2,5 % des Umsatzes berücksichtigt werden (der für ganz Frankreich berechnet Prozentsatz von 2,5 %, entsprechend einem Betrag 7,16 Mio. EUR/281 Mio. EUR kann als Durchschnitt für den einzelnen Betrieb zugrunde gelegt werden). In Anbetracht des geringen relativen Werts und der Tatsache, dass die anderen Beihilfen die entstandenen Schäden nicht vollständig ausgeglichen haben, besteht keine Gefahr einer Überkompensation. |
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(75) |
Die Bewertung der Einbußen und die Gewährung von Beihilfen zu deren Ausgleich hätten für jedes Unternehmen gesondert vorgenommen werden müssen, um festzustellen, ob die Gesamtschädigung nach Berücksichtigung der auf 2,7 % geschätzten Umsatzeinbußen im Zusammenhang mit der Imageschädigung von Muscheln einen erheblichen Schadensbetrag ergibt. Das von Frankreich zugrunde gelegte Verfahren entspricht nicht dieser Vorgehensweise, da es auf alle Erzeugungsbetriebe im betreffenden Gebiet (Departements der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde) angewandt wird. Nach Auffassung der Kommission ist dieses Verfahren im vorliegenden Fall jedoch akzeptabel und angesichts des großen Gebiets, in dem die Ereignisse ihre Spuren hinterlassen haben, und der großen Zahl der betroffenen Unternehmen vertretbar. |
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(76) |
Hieraus ergibt sich, dass die Freistellung von der Nutzungsgebühr und die Ermäßigungen der Sozialabgaben nicht als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag angesehen werden können, wenn sie Aquakulturunternehmen zugute kamen, die außerhalb der betroffenen Departements liegen. Wurden die Maßnahmen jedoch bei Unternehmen in den Departements der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde durchgeführt, sind sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. |
2. Fischereiunternehmen
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(77) |
Mit der landesweiten Ermäßigung der Sozialabgaben zugunsten der Fischereiunternehmen sollte nach Angabe Frankreichs die ungünstige Marktlage bei Fischereierzeugnissen ausgeglichen werden. Die Ermäßigung galt für den Zeitraum 15. April bis 15. Oktober 2000. |
Zu den von der Kommission verwendeten Daten
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(78) |
Die von Frankreich vorgelegten Daten haben die Kommission — insbesondere auch angesichts anderer Informationen seitens OFIMER (auf der Website dieser öffentlichen Einrichtung (4) abrufbare Daten) — nicht überzeugt, so dass sie beschlossen hat, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. |
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(79) |
In einem Schreiben vom 5. März 2002 erklärt Frankreich zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, es handele sich bei den mit Schreiben vom 5. April 2001 übermittelten Angaben um endgültige Daten für den betreffenden Zeitraum, und die Kommission hätte sich nicht auf Informationen der OFIMER-Website stützen dürfen. |
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(80) |
Die Kommission kann dieses Argument nicht gelten lassen. OFIMER ist, wie der Beschreibung auf der Website zu entnehmen ist, eine öffentliche, dem Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei unterstellte Einrichtung, die u. a. die Aufgabe hat, täglich die Marktentwicklung bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu beobachten. Zu diesem Zweck verfügt OFIMER über eine wirtschaftliche Beobachtungsstelle. Die Verkaufsdaten aller Auktionen in Frankreich werden vom Fischauktionsnetzwerk gesammelt und den Marktteilnehmern des Sektors in aggregierter Form wieder zur Verfügung gestellt. Zur Ergänzung der von Frankreich bereitgestellten lückenhaften Angaben hat die Kommission bei Prüfung der vorliegenden Beihilferegelung diese Daten herangezogen. |
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(81) |
Die Kommission kann nicht feststellen, dass die Daten von OFIMER erhebliche Abweichungen gegenüber den einige Zeit danach erstellten endgültigen Statistiken aufweisen. Das Verfahren, das die wirtschaftliche Beobachtungsstelle von OFIMER bei der Informationssammlung anwendet, wird in den Jahresberichten dieser Einrichtung erläutert (5). So übermittelt OFIMER mithilfe des Fischauktionsnetzwerks den Marktteilnehmern vor Ort (Auktionen, Erzeugerorganisationen, Fischgroßhändler) einmal täglich und einmal wöchentlich einen Bericht mit den Mengen und Preisen der gängigsten Arten auf dem französischen Markt auf den wichtigsten Auktionen. Außerdem werden zu Anfang eines jeden Monats in einem detaillierteren Bericht die kumulierten Verkaufszahlen für die repräsentativsten und wichtigsten Fischarten seit Jahresanfang bereitgestellt, und schließlich wird zu Beginn eines jeden Quartals ein Überblick über die Verkäufe erarbeitet und auf die OFIMER-Website gestellt. Die Art und Weise, wie diese Informationen gesammelt werden, zeigt, dass die OFIMER-Daten zuverlässig sind. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten irreführend sein könnten. Außerdem hat die Kommission in den anderen Dokumenten, die sie auf dieser Website einsehen konnte, keine Berichtigungen oder widersprüchlichen Angaben zu den von ihr verwendeten Daten gefunden; wäre dies der Fall gewesen, so hätte sie dies selbstverständlich berücksichtigt. Ferner hat die OFIMER-Website durch ihre allgemeine Zugänglichkeit offiziellen Charakter. Es besteht also kein Grund, ihre Glaubwürdigkeit anzuzweifeln. |
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(82) |
Die wenigen Informationen, die Frankreich vor Einleitung des Verfahrens oder mit Schreiben vom 5. März 2002 als Reaktion auf die Einleitung dieses Verfahrens übermittelt hat, waren zu unvollständig, als dass die Kommission die Marktlage bei den betreffenden Fischereierzeugnissen im fraglichen Zeitraum hätte richtig einschätzen können. Sie musste für die Bewertung weitere Informationen einholen. Die Kommission bedauert, dass Frankreich ihr diese bzw. andere offizielle Daten derselben Art nicht direkt zukommen lassen konnte. |
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(83) |
Dementsprechend müssen die verschiedenen bekannten Daten analysiert werden, um festzustellen, wie sich die Marktlage für Fischereierzeugnisse im ersten Halbjahr 2000 genau dargestellt hat. |
Fänge
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(84) |
Das Schreiben Frankreichs vom 6. April 2001 enthielt keine Zahlenangaben zu den Fängen. Es wurde nur erklärt, dass die „tatsächlich verkauften Mengen und deren Wert in Wirklichkeit geringer sind, als in den Daten der Kommission ausgewiesen, und unter denen von 1999 liegen“. Zu dem Zeitpunkt waren der Kommission die Daten des Konjunkturberichts für den Zeitraum Januar—April 2000 bereits bekannt, die der OFIMER-Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2000 geprüft hatte, und dies hatte sie in ihrer Bitte um ergänzende Auskünfte vom 15. Januar 2001 gegenüber Frankreich auch erwähnt (sie hatte darin den Konjunkturbericht zitiert, wonach die in den ersten vier Monaten des Jahres 2000 angelandeten Mengen gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 1999 stabil geblieben sind und der Wert der Auktionsverkäufe um 3 % gestiegen ist). |
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(85) |
Im Schreiben Frankreichs vom 5. März 2002 wird dagegen erklärt, dass „auf allen wichtigen Auktionen in Frankreich […] die in den ersten sechs Monaten des Jahres 2000 angelandeten Mengen gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 1999 stabil geblieben sind, selbst wenn kurzzeitig teilweise starke — wahrscheinlich auf die intensivere Medienberichterstattung zurückzuführende — Rückgänge zu verzeichnen sind“. Dies entspricht der Aussage, die in dem genannten Konjunkturbericht auf der Seite „Flash Eco“ der OFIMER-Website vom 16. Februar 2001 erschien und auf den sich die Kommission bei ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gestützt hat (das Dokument enthält Vergleichsdaten zur Erzeugung in den Jahren 2000 und 1999 sowie den Hinweis, wonach „die Ergebnisse des Jahres 2000 gegenüber dem Jahr 1999 stabile Verkaufszahlen und -mengen erkennen lassen“). |
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(86) |
Die Kommission stellt also fest, dass die Fänge im Jahr 2000, insbesondere im ersten Halbjahr, stabil geblieben sind. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Rückgänge der Fänge zum Zeitpunkt der intensivsten Medienberichterstattung am stärksten waren. Die Rückgänge der Fänge sind sehr wahrscheinlich auf andere Ursachen, insbesondere ungünstige Witterungsbedingungen, zurückzuführen. Es kommt durchaus vor, dass ein Großteil der Fischereifahrzeuge über einen längeren Zeitraum (zwei Wochen und mehr) wegen anhaltend schlechten Wetters nicht auslaufen kann. Die geltend gemachten Auswirkungen der Medienberichterstattung haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Fangmengen; davon lassen sich die Fischer nicht abhalten, aufs Meer hinauszufahren. Ihre Auswirkungen werden eher auf einer späteren Stufe der Vermarktungskette — bei den Preisen und den vom Markt genommenen Mengen — spürbar. |
Zurückgenommene Mengen
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(87) |
Nach Angabe Frankreichs mit Schreiben vom 6. April 2001 war die Rücknahmequote in den ersten Monaten des Jahres 2000 wesentlich höher als in denselben Monaten des Jahres 1999; so habe sich gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum der Anstieg zwischen Januar und April 2000 auf 25 %, zwischen Januar und März 2000 auf 35 %, zwischen Januar 1999 und Januar 2000 auf 92 % sowie zwischen Februar 1999 und Februar 2000 auf 57 % belaufen. Im Schreiben vom 5. März 2002 werden diese Zahlen wieder aufgegriffen und es wird erklärt, dass im Zeitraum Januar bis Mai die Rücknahmen um 32 % und zwischen Januar und Juni um 28 % angestiegen seien. Außerdem sei der Anstieg der Rücknahmen bei bestimmten Arten wie Kaisergranat (+ 175 %), Seeteufel (+ 161 %) und Seespinne (500 %), deren Anfälligkeit für Kohlenwasserstoffrückstände (6) in den Medien besonders stark hervorgehoben worden war, extrem ausgeprägt gewesen. |
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(88) |
Diese Daten sind unvollständig und geben kein konkretes Bild von den vorgenommenen Rücknahmen. So sind die tatsächlich zurückgenommenen Mengen nicht genannt; ein Anstieg auf das Doppelte oder Dreifache hat nichts zu bedeuten, wenn die Ausgangsmenge, also die im Vergleichsjahr zurückgenommene Menge, sehr gering war. Außerdem wird nicht erläutert, wie viel Prozent der Anlandungen die vom Markt genommenen Mengen ausmachen. Ebenso fehlen Angaben dazu, ob die Rücknahmen im Januar bei den Arten angestiegen sind, deren Empfindlichkeit für Kohlenwasserstoffe in den Medien am stärksten hervorgehoben worden war. Die Kommission wird die Daten zu den von Frankreich angeführten Arten (Kaisergranat, Seeteufel und Seespinne) prüfen. |
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(89) |
Nach einer von OFIMER durchgeführten Studie zum Kaisergranat (7) werden bei dieser Art die größten Mengen zwischen Mitte April und August erzeugt. Zur Marktpflege können große Mengen vom Markt genommen werden. In der Studie ist von ungewöhnlich hohen Rücknahmen im Mai und Juni 2001 die Rede, die stattfanden, weil in einem absatzschwachen Zeitraum große Mengen gefangen worden waren. Nach den Daten, die der Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (die zum Zeitpunkt der Sachverhalte geltende Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates (8) übermittelt worden waren, beliefen sich die im ersten Halbjahr 2000 vorgenommenen Rücknahmen auf 21 kg im Januar, 5 kg im Februar, 2 kg im März, 103 kg im April, 1 364 kg im Mai und 2 007 kg im Juni. Es liegen also für diese Krustentiere keine klaren und eindeutigen Zahlen vor, die belegen könnten, dass die Berichterstattung über die Ölpest in den Medien, die in den Wochen nach dem Ereignis am intensivsten war, beim Kaisergranat zu einem nennenswerten Anstieg der Rücknahmen geführt hat. |
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(90) |
Bei Seeteufel wurde nach den der Kommission vorliegenden Daten im Januar 2000 eine Menge von 454 kg (gegenüber 84 kg im Januar 1999) vom Markt genommen, was einen deutlichen Anstieg darstellt. Im Februar 2000 beliefen sich die Rücknahmen jedoch nur auf 59 kg (gegenüber 221 kg im Februar 1999) und im März 2000 auf 39 kg (gegenüber 148 kg im März 1999), und auch in den drei Folgemonaten des Jahres 1999 waren die zurückgenommenen Mengen (278 kg) höher als im Jahr 2000 (241 kg). Es ergibt sich also ein sehr uneinheitliches Bild, das nach Auffassung der Kommission nicht den Schluss zulässt, der Rücknahmeanstieg sei auf die Auswirkungen der Ölpest zurückzuführen. |
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(91) |
Über die zurückgenommenen Mengen an Seespinne, der dritten von Frankreich angeführten Art, liegen der Kommission keine Zahlen vor (9). Hierbei lassen sich aber die Mengen heranziehen, die der Kommission für Taschenkrebse übermittelt wurden, weil diese Art ähnlichen Vermarktungsbedingungen unterliegt. Die Rücknahmen sind zwar in den ersten Monaten des Jahres 2000 gegenüber dem Vorjahr gestiegen, absolut gesehen ist dieser Anstieg aber nur geringfügig; gegenüber dem Vorjahr stieg die Menge im Januar von 19 kg auf 47 kg, im Februar von 3 kg auf 35 kg, im März von 7 kg auf 31 kg, im April nicht, im Mai von 31 kg auf 164 kg und im Juni von 501 kg auf 521 kg. Das Interesse der Verbraucher an Taschenkrebsen hat also insbesondere in den ersten Monaten des Jahres 2000 nicht nachgelassen, und es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass es sich in diesem Zeitraum bei Seespinne anders verhielt. |
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(92) |
Somit hat also im Januar gegenüber 1999 ein Anstieg der Rücknahmen um 92 % und in den ersten sechs Monten des Jahres 2000 um 28 % stattgefunden, absolut gesehen handelte es sich aber nur um geringe Mengen. Außerdem gibt es keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen diesem Anstieg und der Medienberichterstattung zur Ölpest. Nach den der Kommission übermittelten Daten ist außerdem festzustellen, dass die großen Rücknahmemengen, die im Januar 2000 festgestellt wurden, Arten wie Katzenhai (von 11 423 kg auf 16 362 kg), Seelachs (von 120 kg auf 3 727 kg) oder Scholle (von 51 kg auf 1 789 kg) betrafen, also Arten, auf die die Medienberichterstattung in Anbetracht ihrer Absatzbedingungen eigentlich nur geringe oder überhaupt keine Auswirkungen hat. Andererseits blieben die Rücknahmen nach dem OFIMER-Konjunkturbericht für Januar—April 2000 bei den gängigsten Arten unterhalb von 1,5 % der angelandeten Mengen, mit punktuellen Rücknahmen bei Seebarsch, Sardelle und Seespinne. |
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(93) |
Abschließend stellt die Kommission zur Frage der Rücknahmen fest, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, den Anstieg der Rücknahmen mit den Auswirkungen der Medienberichterstattung über die Ölpest in Zusammenhang zu bringen. |
Verkaufte Mengen und Preise
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(94) |
In seinem Schreiben vom 6. April 2001 erklärt Frankreich, dass der Verkauf von Fischereierzeugnissen im Einzelhandel im ersten Halbjahr gegenüber dem Vorjahr um 2 % zurückgegangen sei, insbesondere bei Frischerzeugnissen mit einem Rückgang von mengenmäßig 7 % und wertmäßig 1 %; bei Krustentieren ebenso wie bei Fischen belief sich der mengenmäßige Rückgang auf 6 % (5 % bei zerteilten Fischen und 7 % bei ganzen Fischen). Im Schreiben vom 5. März 2002 wurde erneut auf diese Zahlen verwiesen (mit einer leichten Berichtigung bei Krustentieren, bei denen der Rückgang nunmehr mit 6,5 % beziffert wird) und erklärt, diese Daten spiegelten ein echtes Nachlassen des Verbraucherinteresses an Meereserzeugnissen wider. Ferner wird darin erklärt, dass von den 49 wichtigen von OFIMER beobachteten Arten gegenüber demselben Vorjahreszeitraum im Januar bei 34 Arten, im Januar und Februar bei 26 Arten, im Januar, Februar und März bei 19 Arten, von Januar bis April bei 19 Arten, von Januar bis Mai bei 21 Arten und von Januar bis Juni bei 18 Arten ein Preisrückgang zu verzeichnen gewesen sei. So seien u. a. folgende durchschnittliche Preisrückgänge festgestellt worden: Seezunge – 5 %, Seebarsch – 6 %, Seehecht – 6 %, Sardellen – 6 %, Tintenfisch – 11 %, Seelachs – 8 %, Sardine – 6 %, Petersfisch - 11 %, Makrele – 18 %, Scholle – 28 %, Schwarzer Degenfisch – 20 %, Streifenbrasse – 11 %, Roter Knurrhahn (– 4 %), Krake (– 23 %), Seespinne (– 16 %) und Felsengarnelen (– 20 %). Nach Aussage Frankreichs „sind alle diese Daten ein quantifizierbarer Hinweis auf die verschlechterten Bedingungen des Erstverkaufs in den Monaten Januar bis Juli und belegen — sofern erforderlich — die Auswirkungen der Havarie der „Erika“ auf das Verhalten der französischen Verbraucher“. |
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(95) |
Nach Auffassung der Kommission stellen diese Angaben keine wirkliche quantifizierbare Erklärung der Vorkommnisse dar. Um der Kommission ein echtes Bild von der Lage zu geben, hätte Frankreich gleichzeitig mitteilen müssen, welche Mengen von den jeweiligen Arten vermarktet werden, und dies ist nicht erfolgt. |
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(96) |
Dagegen stellt die Kommission fest, dass sich dem OFIMER-Konjunkturbericht Januar—April 2000 zufolge die Preise sehr unterschiedlich entwickelt haben. In einigen Fällen sind die Preise wegen des Überangebots gefallen, so etwa bei Seebarsch (– 11 %), Seelachs (– 8 %) und Seehecht (– 9 %). Bei anderen Arten wiederum sind die Preise infolge Angebotsknappheit gestiegen, so bei: Meerbarbe (+ 31 %), Kabeljau (+ 27 %) und Seeteufel (+ 13 %). In dem Konjunkturbericht wird auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der veränderten Angebotsstruktur der Anteil einiger hochpreisiger Arten (Seehecht, Seeteufel, Seezunge, Seebarsch, Meerbarbe und Kaisergranat) gegenüber preisgünstigeren Arten (Makrele, Seehecht, Wittling, Tintenfisch, Sardellen) gestiegen ist, so dass die Auktionspreise gegenüber dem Vorjahr um 3 % angezogen haben. |
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(97) |
Der Erlös der Verkäufe entspricht — nach Abzug der Kosten, die bei der Auktion selbst anfallen — dem Umsatz der Schiffe. Die Kommission stellt deshalb fest, dass der Gesamtumsatz der Fischereiunternehmen leicht gestiegen ist. Bei zahlreichen Arten sind die Preise zwar zurückgegangen, aber der Preisrückgang war nicht durchgängig; vielmehr ergibt sich, wie aus dem OFIMER-Konjunkturbericht hervorgeht, ein vielschichtiges Bild. Die Ölpest hatte also vermutlich — etwa bei bestimmten Arten — vereinzelt Auswirkungen auf den Markt für Fischereierzeugnisse, aber die unterschiedlichen Daten deuten darauf hin, dass diese sehr geringfügig waren. Hätte es nennenswerte Auswirkungen gegeben, so wäre OFIMER in seinen Veröffentlichungen sicher darauf eingegangen. |
Fazit
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(98) |
Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die allgemeinen Ermäßigungen der Sozialabgaben der Fischereiunternehmen für den Zeitraum 15. April bis 15. Oktober nicht für mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar erklärt werden können. |
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(99) |
Als Betriebsbeihilfe, die ohne Gegenleistung allen Fischereiunternehmen gewährt wird, ist diese Beihilfe gemäß Punkt 1.2 Absatz 4 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1997 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. |
V. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(100) |
Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. |
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(101) |
Auf der Grundlage der in Teil IV Abschnitt B und Teil IV Abschnitt C Ziffer 1 dieser Entscheidung durchgeführten Prüfung ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahmen, die zugunsten der Aquakulturunternehmen in den Departements der Atlantikküste vom Finistère bis zur Gironde (Ermäßigungen der Finanzierungskosten und der Sozialabgaben sowie Freistellung von den Nutzungsgebühren) mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar sind. |
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(102) |
Auf der Grundlage der in Teil IV Teil Abschnitt C Ziffer 1 dieser Entscheidung durchgeführten Prüfung ist die Kommission der Auffassung, dass die Ermäßigungen der Sozialabgaben der Aquakulturunternehmen für den Zeitraum 2000 zugunsten der Aquakulturunternehmen in den anderen Departements nicht unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag fallen. |
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(103) |
Auf der Grundlage der in Teil IV Abschnitt C Ziffer 2 dieser Entscheidung durchgeführten Prüfung ist die Kommission der Auffassung, dass die Ermäßigungen der Sozialabgaben der Fischereiunternehmen für den Zeitraum 15. April bis 15. Oktober 2000 nicht unter die Ausnahmeregelung von 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag fallen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ermäßigungen der Sozialabgaben und der Finanzierungskosten sowie die Freistellung von den Nutzungsgebühren, die Frankreich zugunsten der Aquakulturunternehmen in den Departements Finistère, Morbihan, Loire-Atlantique, Vendée, Charente-Maritime und Gironde durchgeführt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 2
Die Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakulturunternehmen in anderen als den Departements Finistère, Morbihan, Loire-Atlantique, Vendée, Charente-Maritime und Gironde in Form von Ermäßigungen der Sozialabgaben für den Zeitraum 15. April bis 15. Juli 2000 und in Form der Freistellung von den Nutzungsgebühren für das Jahr 2000 durchgeführt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 3
Die von Frankreich zugunsten der Fischereiunternehmen in Form von Ermäßigungen der Sozialabgaben für den Zeitraum 15. April bis 15. Oktober 2000 durchgeführte Beihilfemaßnahme ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 4
(1) Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen gemäß den Artikeln 2 und 3, die bereits vorschriftswidrig gewährt wurden, wieder von den Begünstigten zurückzufordern.
(2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (10) berechnet.
Artikel 5
Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 14. Juli 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 39 vom 13.2.2002, S. 6.
(2) ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12.
(3) www.agriculture.gouv.fr/pech/aqua/.
(4) www.ofimer.fr.
(5) Jahresbericht 2000, S. 39; Jahresbericht 2001, S. 42.
(6) Hierzu haben die französischen Behörden 14 Exemplare der Ergebnisse der Analysen übermittelt, mit denen die Rückstände von Kohlenwasserstoffen in den untersuchten Proben festgestellt werden sollten (verschiedene Fischarten). Die Kommission ist erstaunt, dass diese Analyseergebnisse sich auf Fische beziehen, deren Entnahme bzw. Eingang im Analyselabor in drei Fällen am 22. Februar 2000 bzw. 23. Februar 2000, in zwei Fällen am 7. März 2000 bzw. 10. März und in den neun übrigen Fällen im September und Oktober 2000 erfolgten. Aus diesen Analysen, bei denen Kohlenwasserstoffe im Gewebe der Fische nachgewiesen wurde, lässt sich keineswegs schließen, dass dies durch die „Erika“ verursacht wurde, da seit der Havarie bereits längere Zeit verstrichen war. Um einen Zusammenhang zwischen der Kontamination mit Kohlenwasserstoffen und der Havarie der Erika nachzuweisen, wäre eine Reihe von Analysen erforderlich gewesen, die in ausreichend kurzem Abstand nach der Havarie hätten stattfinden müssen. Das Fehlen solcher Analysen deutet eher darauf hin, dass nach diesem Ereignis keine organoleptische Beeinträchtigung der Fische festzustellen war. Das Vorhandensein von Kohlenwasserstoffen drei oder neun Monate nach dem Ereignis könnte in bestimmten Fällen (etwa bei den Problem vom Februar oder März) durch das ausgeflossene Öl der Erika bedingt gewesen sein, ebenso gut aber auch durch die Reinigung von Tanks, die die Schiffe unter Missachtung der diesbezüglichen Vorschriften noch häufig auf hoher See durchführen. Die letztere Annahme dürfte, was die im September und Oktober durchgeführten Analysen betrifft, als die wahrscheinlichere anzusehen sein.
(7) Le marché de la langoustine, dem Verwaltungsrat von OFIMER vom 6. März 2002 vorgelegte Studie.
(8) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über Mitteilungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 197 vom 6.8.1993, S. 8) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission halbjährlich die zurückgenommenen oder auf dem Markt nicht verkauften Fischereierzeugnisse gemäß Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 mit. Kaisergranat und Seeteufel sind Bestandteil dieser Liste.
(9) Seespinne ist eine der Arten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92, ist aber in Anhang I Abschnitte A, D oder E dieser Verordnung nicht aufgeführt. Wenn die Erzeugerorganisation für diese Arten einen Preis festsetzt, müssen die zurückgenommenen Mengen der Kommission nicht mitgeteilt werden.