1999/705/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2539) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 280 vom 30/10/1999 S. 0087 - 0121
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2539) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/705/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß den oben genannten Bestimmungen(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 14. August 1997, das am 18. August 1997 eingetragen wurde, meldeten die niederländischen Behörden bei der Kommission ihre Absicht an, 633 niederländischen Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze Beihilfen zu gewähren. Mit Schreiben vom 22. September 1997 ersuchte die Kommission um ergänzende Auskünfte; die niederländischen Behörden beantworteten dieses Ersuchen mit Schreiben vom 30. Oktober 1997, das am 31. Oktober 1997 eingetragen wurde. Die Kommission ersuchte erneut mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 um Auskunft über die noch nicht ausreichend beantworteten Fragen. Am 15. Januar 1998 baten die niederländischen Behörden um Fristverlängerung; diese wurde am 22. Januar 1998 bis 10. Februar 1998 gewährt. Am 16. Februar 1998 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die niederländischen Behörden. Am 17. Februar 1998 erteilten die niederländischen Behörden einen Teil der angeforderten Auskünfte. (2) Da die mit erheblicher Verspätung eingegangenen Antworten der niederländischen Behörden widersprüchlich und unzulänglich waren, hat die Kommission am 2. April 1998 die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 erwogen. Auf Ersuchen der niederländischen Behörden wurde die Eröffnung des Verfahrens jedoch aufgeschoben. Bei einem Treffen am 13. Mai 1998 erneuerten die niederländischen Behörden ihr Ersuchen um Fristverlängerung und sagten im Falle der Gewährung die Erteilung der erforderlichen Auskünfte zu. Dieses Ersuchen wurde jedoch aufgrund des langen Zeitraums, der seit der Anmeldung verstrichen war, zurückgewiesen. (3) Am 3. Juni 1998 beschloß die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 zu eröffnen. Dieser Beschluß wurde der niederländischen Regierung mit Schreiben SG(98) D/6545 vom 29. Juli 1998 mitgeteilt, in dem die niederländischen Behörden um Abgabe ihrer Bemerkungen innerhalb eines Monats, d. h. bis 29. August 1998, ersucht wurden. (4) Mit Schreiben vom 2. September 1998, das am 4. September 1998 eingetragen wurde, ersuchten die niederländischen Behörden für ihre Stellungnahme um eine Fristverlängerung von einem Monat, d. h. bis 29. September 1998. Diesem Ersuchen wurde von der Kommission am 9. September 1998 stattgegeben. Mit Schreiben vom 25. September 1998, das am 29. September 1998 eingetragen wurde, baten die niederländischen Behörden erneut um eine Fristverlängerung von zwei Monaten ab Versanddatum des Schreibens an die Kommission, also bis 29. November 1998. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 gewährte die Kommission eine weitere äußerste Frist von einem Monat, d. h. bis 29. Oktober 1998, wobei sie den niederländischen Behörden zu verstehen gab, daß, sollten die verlangten Informationen zu diesem Datum noch nicht vorliegen, die Kommission sich gezwungen sehen könnte, ausschließlich auf der Grundlage der verfügbaren Angaben eine ablehnende Entscheidung zu erlassen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998, das am 4. November 1998 eingetragen wurde, gaben die niederländischen Behörden ihre Bemerkungen ab. (5) Die Mitteilung der Kommission, in der die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahme aufgefordert wurden, wurde am 7. Oktober 1998 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Am 9. November 1998, der in der Mitteilung genannten äußersten Frist, hatten die Beteiligten zehn Stellungnahmen abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 21. Dezember 1998 den niederländischen Behörden zugeleitet, welche die Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äußern. (6) Am 17. Februar 1999 mahnte die Kommission bei den niederländischen Behörden die erforderlichen Auskünfte an, da sie nicht nachgewiesen hatten, daß keine Beihilfekumulierung vorliegt. Dieser Beschluß wurde mit Schreiben SG(99) D/1411 vom 25. Februar 1999 den niederländischen Behörden mitgeteilt, die ersucht wurden, innerhalb von 15 Werktagen ab Mitteilung dieses Beschlusses, d. h. bis 18. März 1999, ihre Bemerkungen zu übermitteln. (7) Mit Schreiben vom 17. März 1999 und 6. April 1999, die am 17. März 1999 und am 7. April 1999 eingetragen wurden, übermittelten die niederländischen Behörden i) eine Liste aller Beihilfeempfänger, d. h. 633 Tankstellen, ii) den Text der Rechtsgrundlage, nämlich den Beschluß über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland (Tijdelijke regeling subsidie tankstations grensstreek Duitsland) vom 21. Juli 1997 bzw. I5. Dezember 1997, iii) eine Kopie der Vereinbarungen zwischen dem Finanzministerium und Senter über die Umsetzung der befristeten Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland(3) sowie iv) 574 Alleinbezugsvereinbarungen und von Senter erstellte Fragebögen zu den in Betracht kommenden Tankstellen. (8) Nach Prüfung dieser Vereinbarungen ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 5. Mai 1999 um ergänzende Auskünfte. Mit Schreiben vom 20. Mai 1999, das am 21. Mai 1999 eingetragen wurde, kamen die niederländischen Behörden diesem Ersuchen teilweise nach. 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (9) Die Beihilfe ist für 633 niederländische Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze bestimmt. Für die Beihilfe kommen natürliche oder Rechtspersonen, offene Handels- oder Kollektivgesellschaften, für deren Rechnung eine oder mehrere Tankstellen betrieben werden, sowie ihre Rechtsnachfolger in Betracht. Im Anhang zu der vorliegenden Entscheidung ist eine Liste mit Angabe aller Beihilfeempfänger enthalten. (10) Ziel der Beihilfe ist die Gewähr eines Ausgleichs für den angeblichen Umsatzrückgang infolge der Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Leichtöl, die in den Niederlanden am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist. Die niederländischen Behörden befürchten, daß die niederländischen Verbraucher wegen dieser Erhöhung dazu tendieren, bei deutschen Tankstellen in der Nähe der niederländischen Grenze zu tanken. (11) Die Subvention wird anhand der Menge des gelieferten Leichtöls berechnet. Die Höhe der Unterstützung nimmt mit dem Abstand von der deutschen Grenze ab, das heißt, Tankstellen, die in einem Umkreis von 10 km von der Grenze liegen, erhalten 100 NLG (45 EUR) pro 1000 Liter geliefertes Leichtöl, und Tankstellen, die zwischen 10 und 20 km von der Grenze entfernt sind, erhalten 50 NLG (23 EUR) pro Abgabe von 1000 Liter Leichtöl(4). Diese Beträge werden später verdoppelt. (12) Wird die Verbrauchsteuer auf Leichtöl in Deutschland erhöht, so werden die Beihilfen um 10/11 bzw. 5/11 des Betrags reduziert, um den der Steuersatz für Leichtöl pro 1000 Liter in Deutschland erhöht wird(5). Die Beihilfe würde insgesamt rund 126 Mio. NLG (52,7 Mio. EUR(6)) betragen, je nach dem von den Tankstellen gemeldeten Umsatz und einer eventuellen Anhebung der Verbrauchsteuern in Deutschland. Die Laufzeit der Beihilfemaßnahme beträgt maximal drei Jahre, bis 1. Juli 2000. (13) Bei der Anmeldung(7) erklärten die niederländischen Behörden, die Maßnahme müsse unter die "De-minimis"-Regel fallen, da ein Hoechstbetrag von 100000 EUR je Tankstelle für die Laufzeit der Beihilfemaßnahme gilt. In diesem Zusammenhang vertreten sie die Auffassung, daß jede Tankstelle als gesondertes Unternehmen angesehen werden kann und die Kommission diese Maßnahmen ohne Einwände genehmigen müßte. (14) Den niederländischen Behörden zufolge gibt es in den Niederlanden drei Arten von Tankstellen: (15) In der ersten Kategorie - der des Wiederverkäufers/Besitzers (dealer-owned/dealer-operated - Do/Do) - ist der Händler gleichzeitig der Besitzer der Tankstelle, betreibt sie auf eigenes Risiko und ist mit seinem Lieferanten über eine Alleinbezugsvereinbarung mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einer Option für weitere fünf Jahre verbunden, was der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission entspricht(8). (16) In der zweiten Kategorie - der des Wiederverkäufers/Pächters (company-owned/dealer-operated - Co/Do) - pachtet der Händler die Tankstelle, betreibt sie auf eigenes Risiko und ist, solange er die Tankstelle pachtet, mit der Mineralölgesellschaft durch eine Alleinbezugsvereinbarung verbunden, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 in Einklang steht. (17) In der dritten und letzten Kategorie - der des nichtselbständigen Wiederverkäufers (company-owned/company-operated - Co/Co) - wird die Tankstelle von Arbeitnehmern oder Tochtergesellschaften der Mineralölgesellschaft betrieben. Die Arbeitnehmer/Tochtergesellschaften handeln nicht auf eigenes Risiko und können ihren Lieferanten nicht frei wählen; die Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 findet demnach keine Anwendung. (18) Das niederländische Finanzministerium hat Senter, ein Referat des Wirtschaftsministeriums für die Bereiche Technologie, Energie und Umwelt, mit der Umsetzung der Beihilferegelung beauftragt(9). (19) Um dem Auskunftsersuchen der Kommission entsprechen zu können, hat Senter an die betreffenden Tankstellen einen Fragebogen verschickt. Darin wurden folgende Fragen gestellt: a) Name der Tankstelle, b) Name des Tankstellenbesitzers, c) Rechtsform des Unternehmens, d) Zuordnung der Tankstelle (Do/Do, Co/Do oder Co/Co), e) die abgegebene Marke Leichtöl, f) wurde eine Kopie der Alleinbezugsvereinbarungen an Senter geschickt, g) Menge des pro Jahr abgegebenen Leichtöls, h) besteht ein Preisregulierungssystem (PRS), i) kontrolliert die Mineralölgesellschaft den betreffenden Händler, j) wird die betreffende Tankstelle auf eigenes Risiko betrieben? 3. GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (20) Der Beschluß der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 stützt sich auf zwei Gründe: (21) Erstens vertrat die Kommission die Auffassung, daß sich die "De-minimis"-Regel nur anwenden läßt, wenn jede Tankstelle als gesondertes Unternehmen angesehen werden kann. Der Kommission zufolge kann eine Tankstelle nicht als gesondertes Unternehmen angesehen werden, wenn der Besitzer mehrere Tankstellen besitzt (was bei den company-owned/company-operated-Tankstellen der Fall sein kann) oder wenn die Freiheit "unabhängiger" Betreiber durch kombinierte Pachtverträge und Alleinbezugsvereinbarungen derart beschränkt ist, daß sie de facto durch die großen Mineralölgesellschaften kontrolliert werden (wie es bei company-owned/dealer-operated - Tankstellen der Fall sein kann). (22) Zweitens vertrat die Kommission die Auffassung, daß in diesem speziellen Fall die "De-minimis"-Regel als widerlegbare Vermutung der Rechtsgültigkeit ausgelegt werden kann, d. h. daß, auch wenn der betreffende Beihilfebetrag niedrig ist und somit unter der "De-minimis"-Schwelle liegt, diese Regel nicht Anwendung findet, wenn die Beihilfe den Handelsverkehr und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten beeinflußt. (23) Abschließend stellte die Kommission in ihrem Beschluß drei Fragen, um einen klaren Überblick über die Eigentumsstruktur der fraglichen Tankstellen zu gewinnen und beurteilen zu können, ob die Handlungsfreiheit der "unabhängigen" Betreiber in einem solchen Maße eingeschränkt ist, daß sie de facto von den betreffenden Mineralölgesellschaften kontrolliert werden: "1. eine Liste der Besitzer der 624(10) Tankstellen, die Verteilung der 624 Tankstellen auf die drei Kategorien von Tankstellen sowie aktualisierte Auskünfte über die Marktanteile der 624, nach Besitzern aufgegliederten, Tankstellen; 2. vergleichbare Daten über die Eigentumsstruktur der Tankstellen in den Niederlanden insgesamt und in dem Gebiet, in dem die Beihilfe geplant ist. Wenn die allgemeine Eigentumsstruktur der Niederlande für dieses Gebiet nicht gilt, hat die niederländische Regierung darzulegen, warum dies der Fall ist; 3. Kopien aller kombinierten Alleinbezugs- und Pachtvereinbarungen pro Mineralölgesellschaft, um beurteilen zu können, ob die Handlungsfreiheit der 'unabhängigen' Betreiber in einem solchen Maße eingeschränkt ist, daß sie de facto von den betreffenden Mineralölgesellschaften kontrolliert werden." 4. GRÜNDE FÜR DAS AUSKUNFTSERSUCHEN DER KOMMISSION (24) Da die niederländischen Behörden keine zufriedenstellende Antwort auf die Fragen in dem Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens gegeben hatten, forderte die Kommission die niederländischen Behörden auf, ihr die angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die Fragen waren fast die gleichen, wie sie die Kommission den niederländischen Behörden bereits mit Schreiben vom 22. September 1997 gestellt und mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 wiederholt hatte. Die Kommission erachtete die Antwort der niederländischen Behörden aus folgenden Gründen als unzureichend: (25) Was die erste Frage betrifft, so hatten die niederländischen Behörden insbesondere keine mit Gründen versehene Liste der 633 Tankstellen und ihrer Besitzer vorgelegt, und sie hatten nicht angegeben, welcher der drei Kategorien diese Tankstellen zuzuordnen sind. Ferner haben die niederländischen Behörden nicht zu den offensichtlich widersprüchlichen Angaben zu dieser Zuordnung, wie in dem Beschluß der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens bemerkt wurde, Stellung genommen. (26) Zur zweiten Frage haben sich die niederländischen Behörden nicht im einzelnen geäußert, sondern allgemein erklärt, nicht in der Lage zu sein, die Fragen 2 und 3 zweckdienlich zu beantworten. Dies steht offensichtlich im Widerspruch zu dem Standpunkt der Branchenverbände, dem zufolge kein Grund besteht anzunehmen, die Eigentumsstruktur der Tankstellen im Grenzgebiet unterscheide sich wesentlich von der Struktur im übrigen Gebiet der Niederlande. (27) Was die dritte Frage anbelangt, nämlich das Ersuchen um Kopien aller kombinierten Alleinbezugs- und Pachtvereinbarungen pro Mineralölgesellschaft, so konnte die Kommission der Argumentation der niederländischen Behörden, die Branchenverbände hätten keinen Zugang zu diesen Informationen, nicht folgen. (28) Schließlich forderte die Kommission auf Grund der Stellungnahmen von Beteiligten nach Eröffnung des Verfahrens durch die Kommission die niederländischen Behörden auf, Auskünfte darüber zu erteilen, inwieweit ein Preisregulierungssystem (PRS) Bestandteil der Vereinbarungen ist, die Q8 mit Betreibern in dem betreffenden Gebiet schließt. Die Kommission ersuchte die niederländischen Behörden ferner um Bestätigung, ob die übrigen Mineralölgesellschaften in dem für Beihilfen in Betracht kommenden Gebiet ein ähnliches System anwenden. 5. STELLUNGNAHME VON DRITTPARTEIEN (29) Nach der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, hat die Kommission Stellungnahmen von zehn Beteiligten erhalten. Davon entfielen a) drei auf Einzelbetreiber (BP, BP und De Fakkel), b) vier auf Mineralölgesellschaften (Q8, Texaco, Shell und Total) und c) drei auf Branchenverbände (NOVE, Bovag und BETA). Am 12. März 1999 erhielt die Kommission auch das Schreiben eines Betreibers, der zudem Vorsitzender des VEB (Vereniging Exploitanten Benzinestations) ist. Die Kommission kann dieses Schreiben jedoch nicht berücksichtigen, da sie es erst nach Ablauf der in der Bekanntgabe der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gesetzten Frist, d. h. nach dem 9. November 1998, erhalten hat. (30) a) In den drei Schreiben der Einzelbetreibe werden die von Senter in seinen Fragebögen angeforderten Auskünfte erteilt(11). Generell wird in diesen Schreiben Besorgnis darüber geäußert, die Beihilfe könne aufgehoben oder eventuell zurückgefordert werden. Es wird betont, die Beihilfe sei notwendig, weil seit der Anhebung der Verbrauchsteuern auf Leichtöl in den Niederlanden die bisherigen Kunden der Betreiber nach Deutschland zum Tanken fahren. In ihrem Schreiben setzte De Fakkel BV die Kommission davon in Kenntnis, daß sie, um für jede ihrer Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland (fünf der insgesamt 18 Tankstellen) Beihilfe zu erhalten, das Unternehmen in mehrere juristische Einheiten aufgeteilt hat. (31) b) Nach Ansicht der vier betroffenen Mineralölgesellschaften (Q8, Texaco, Shell und Total) konnten die niederländischen Behörden die angeforderten Alleinbezugsvereinbarungen nicht vorlegen, weil sie weder eine Kopie davon besitzen noch über die gesetzlichen Möglichkeiten verfügen, eine solche Kopie zu erhalten. Die Mineralölgesellschaften selbst können die fraglichen Vereinbarungen nicht bereitstellen, ohne dazu in jedem Einzelfall die Zustimmung jedes Vertragspartners zu erhalten. Nach Ansicht von Total ist die Vorlage von Kopien der Vereinbarungen unwesentlich. Sowohl Texaco als auch Total betonen, daß der in der abgegebenen Menge Leichtöl zum Ausdruck gebrachte Marktanteil einer Mineralölgesellschaft in den Niederlanden nicht die Eigentumsstruktur der jeweiligen Tankstellen widerspiegeln kann, da beim Umsatz je Tankstelle erhebliche Unterschiede bestehen können. Texaco, SheII und Q8 zufolge handeln Wiederverkäufer der Co/Do-Kategorie unabhängig und auf eigenes Risiko. Zum Beweis dafür legte Q8 die Kopie einer MusterAlleinbezugsvereinbarung für Co/Do-Tankstellen vor. Texaco vertritt die Auffassung, aufgrund der "De-minimis"-Regel müsse jede Tankstelle als gesondertes Unternehmen angesehen werden. Die Mineralölgesellschaft Total schließlich argumentiert, die Beihilfe könne nicht als wettbewerbsverzerrend angesehen werden, da sie den betreffenden Tankstellen nur eine partielle Entschädigung für die erlittenen Verluste bietet. (32) c) Zu der Eröffnung des Verfahrens haben drei Branchenverbände, nämlich NOVE, BETA und Bovag, ihre Stellungnahmen abgegeben. (33) NOVE (Nederlandse Organisatie Voor de Energiebranche) vertritt 1000 Tankstellen und 500 Mineralöllieferanten in den Niederlanden. NOVE ist nicht mit dem von der Kommission unterstellten Zusammenhang zwischen dem Führen einer Marke und der Eigentumsstruktur einverstanden. Für den Verband ist es ferner unverständlich, wie das Bestehen eines Pachtvertrags ein Hinweis auf eine externe Kontrolle sein kann. Was die komplette Liste der Besitzer und den Eigentumsnachweis betrifft, so haben weder die niederländischen Behörden noch NOVE Zugang zu solchen Informationen. Diese können nur von den Beteiligten vorgelegt werden. (34) BETA (Belangenvereniging Tankstations) vertritt 850 Mitglieder, die etwa 1400 Tankstellen betreiben. Mitglied von BETA können nur unabhängige Betreiber werden, da eine der Hauptaufgaben von BETA darin besteht, seine Mitglieder bei Verhandlungen mit den Mineralölgesellschaften zu unterstützen. Etwa die Hälfte der BETA-Mitglieder gehört zur Do/Do- und die andere Hälfte zur Co/Do-Kategorie. Beide Kategorien von Tankstellen werden für eigene Rechnung betrieben, und die Beihilfe kommt daher nur diesen Tankstellen und niemandem sonst zugute. BETA zufolge betreiben 90 % der Beihilfeempfänger nur eine Tankstelle und diese Personen sollten den Zuschuß weiterhin erhalten können. Was die angeforderten Vertriebsvereinbarungen betrifft, so hält BETA die Kopie eines Musterexemplars für ausreichend. Schließlich vertritt BETA die Auffassung, die Maßnahme sei nicht wettbewerbsverzerrend, da der Kraftstoffumsatz in dem für die Beihilfe in Betracht kommenden Gebiet seit der betreffenden Anhebung der Verbrauchsteuern zwischen 15 und 25 % zurückgegangen ist. (35) Laut Bovag (vereniging van personenauto- en truckdealers, algemene auto-, tweewieler-, caravan-, aanhangwagen-, revisie- en autowasbedrijven, verkeersopleidingen, autoverhuur- en leasingbedrijven en tankstations - Verband der Pkw- und Lkw-Händler, Betriebe für Kfz, Zweiräder, Wohnwagen und Anhänger, Reparaturwerkstätten, Autowaschanlagen, Verkehrserziehung, Autovermietung, Leasingfirmen und Tankstellen) entschädigt die im Rahmen der "De-minimis"-Regel gewährte Beihilfe die Tankstellen nur teilweise für ihre Verluste seit der Erhöhung der Verbrauchsteuern. BOVAG weist nachdrücklich darauf hin, daß auch im Falle der Co/Do-Kategorie der Händler für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko arbeitet. Der Verband ist ferner der Meinung, daß die Beihilfe selbst dann je Tankstelle gewährt werden muß, wenn ein Wiederverkäufer mehrere Tankstellen besitzt. BOVAG zufolge bestätigt das Ergebnis der von ihm unter Beteiligung von 3300 Tankstellen im März 1998 intern durchgeführten Studie die von den niederländischen Behörden vorgelegten Zahlen. Eine Liste der förderungswürdigen Tankstellen ist bei Senter erhältlich. Die kombinierten Alleinbezugs- und Pachtvereinbarungen müssen bei den betreffenden Tankstellen direkt angefordert werden. 6. BEMERKUNGEN DER NIEDERLANDE (36) Die niederländischen Behörden haben in vier Schreiben auf den Beschluß der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und auf ihr Auskunftsersuchen geantwortet. Diese Schreiben, nämlich a) das Schreiben vom 29. Oktober 1998, b) das Schreiben vom 17. März 1999, c) das Schreiben vom 6. April 1999 und d) das Schreiben vom 20. Mai 1999, sind nachstehend zusammengefaßt (37) a) In ihrer Antwort vom 29. Oktober 1998 auf die Eröffnung des Verfahrens bemerken die niederländischen Behörden, die erste Frage in dem Schreiben der Kommission vom 29. Juli 1998 sei bereits zum Teil beantwortet. Da die zur Beantwortung der Fragen 2 und 3 benötigten Angaben von den Branchenverbänden geliefert werden müßten, seien letztere befragt worden. Den niederländischen Behörden zufolge haben diese Verbände zu erkennen gegeben, daß sie die angeforderten Daten nicht vorlegen können, da i) sie nicht über solche Informationen verfügen und ii) die Notwendigkeit der angeforderten Informationen für sie nicht nachvollziehbar ist. (38) Schließlich weisen die niederländischen Behörden darauf hin, die von einer Tankstelle geführte Flagge (die verkaufte Kraftstoffmarke) gebe keinen Hinweis auf die Eigentumsstruktur dieser Tankstelle. Am Schluß des Schreibens erklären sie sich jederzeit zu Gesprächen mit der Kommission bereit, um zu prüfen, ob die Informationen auf sonstige Weise zu beschaffen sind. (39) Die niederländische Regierung fügte ihrer Antwort die von dem Rechtsanwaltsbüro De Brauw, Blackstone und Westbroek im Namen der betreffenden Branchenverbände abgegebene Stellungnahme bei. Das Büro nimmt erstens eine gründliche Analyse des Begriffs, "Unternehmen" im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vor, wie er insbesondere in der Fusionskontrollverordnung sowie in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag definiert ist. (40) Zweitens werden zu den von der Kommission gestellten Fragen Bemerkungen gemacht. In der Stellungnahme wird gesagt, ein Teil der Auskünfte zu der ersten Frage könne bei Senter angefordert werden oder sei über die Handelskammern bzw. das Katasteramt erhältlich. (41) Auf die zweite Frage antwortet das Rechtsanwaltsbüro, es sehe keinen Grund anzunehmen, die Eigentumsstruktur der Tankstellen im Grenzgebiet unterscheide sich wesentlich von der Struktur im übrigen Gebiet der Niederlande. (42) Schließlich erklärt das Rechtsanwaltsbüro, es sei nicht notwendig, sämtliche in den Niederlanden insgesamt geschlossenen Vereinbarungen zu übermitteln, da die Beihilfe nur das Grenzgebiet betrifft. Auf keinen Fall könnten diese Vereinbarungen maßgeblich sein, da das Finanzministerium Tankstellen als Einzelunternehmen betrachtet. Abschließend verweist De Brauw auf die Bedeutung des Gleichheitssatzes im Gemeinschaftsrecht. (43) b) In ihrer ersten Antwort vom 17. März 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission teilen die niederländischen Behörden der Kommission mit, daß sie die Beihilfeempfänger um Informationen zu i) der Eigentumsstruktur der betreffenden Tankstellen und ii) zu der Anwendung von Preisregulierungssystemen sowie um die Vorlage iii) einer Kopie der Alleinbezugsvereinbarungen, welche die Unabhängigkeit der Händler eventuell beschränken können, ersucht haben. Die meisten Begünstigten haben auf dieses Ersuchen reagiert. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission übermittelt. Der Antwort der niederländischen Behörden war eine Liste mit den Namen sämtlicher Empfänger (mit Angabe ihrer Rechtsform) beigefügt. Aufgrund des Auskunftsverlangens der Kommission haben die niederländischen Behörden, wie sie behaupten, die Tankstellenbesitzer nochmals um Informationen ersucht. Unmittelbar nach Erhalt werden sie diese neuen Informationen der Kommission zusenden. (44) c) In ihrer zweiten Antwort vom 6. April 1999 auf das Auskunftsersuchen der Kommission haben die niederländischen Behörden der Kommission die übrigen Stellungnahmen der Begünstigten übermittelt. Diesem Schreiben waren i) eine Kopie der zwischen dem Finanzministerium und Senter geschlossenen Vereinbarung über die Umsetzung der befristeten Beihilferegelung für, Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland(12) und ii) eine Kopie der am 15. Dezember 1997 geänderten Rechtsgrundlage beigefügt(13). Bei der Kömmission gingen insgesamt 574 Alleinbezugsvereinbarungen und von Senter erstellte Fragebögen ein. (45) d) Mit Schreiben vom 5. Mai 1999 ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden dringend um Beantwortung i) der in dem Auskunftsersuchen gestellten Fragen, die noch nicht beantwortet wurden, sowie ii) einiger Fragen, die sich aus der am 15. Dezember 1997 erfolgten Änderung der Rechtsgrundlage mit rückwirkender Kraft seit dem 1. Juli 1997, die bei der Kommission nicht angemeldet wurde, ergeben. Schließlich ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden um iii) Darlegung der Maßnahmen, welche die Niederlande aufgrund der ab 1. April 1999 in Deutschland in Kraft getretenen Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Leichtöl um 0,06 DEM (0,03 EUR) pro Liter zu ergreifen gedenkt. (46) In Beantwortung dieses letzteren Ersuchens, insbesondere der Frage i), gaben die niederländischen Behörden eine tabellarische Übersicht, in der aufgeführt waren: Registriernummer, unter der die Subvention genehmigt wurde, Name der betreffenden Tankstelle, Rechtsform für den Betrieb der Tankstelle, Tankstellenkategorie (Do/Do, Co/Do oder Co/Co), die Frage, inwieweit der Antragsteller der betreffenden Tankstelle auf das Ersuchen um Informationen reagiert hat, Kraftstoffmarke und in der betreffenden Tankstelle abgegebene verwandte Erzeugnisse sowie Art und Typ der Vereinbarungen, welche die niederländischen Behörden von dem Antragsteller erhalten und an die Kommission weitergeleitet haben. Die Angaben des Antragstellers geben Aufschluß über die jeweilige Kategorie (Do/Do, Co/Do oder Co/Co). Anhand der bei den niederländischen Behörden verfügbaren Daten ergibt sich bei Anwendung der verschiedene Kategorien auf alle Beihilfeantragsteller, daß etwa 43 % der Do/Do- und 43 % der Co/Do-Kategorie zuzuordnen sind. Als Besitzer, Besitzer/Betreiber oder für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko handelnd stufen sich 13 % ein. Ein Antragsteller (0,2 %) hat sich selbst als Co/Co eingestuft. (47) Den niederländischen Behörden zufolge beruhen die Angaben zu den Kraftstoffmarken und verwandten Erzeugnissen ebenfalls auf den von den Beihilfeantragstellern erteilten Informationen. Einige Antragsteller (ca. 23 %) haben diese Frage nicht beantwortet Demzufolge müssen die von der Kommission erfragten Marktanteile auf 77 % der Tankstellen bezogen werden. Vermerkt sei, daß den niederländischen Behörden zufolge etwa 81 % des in dem Grenzgebiet abgegebenen Leichtöls auf diese Tankstellen entfallen. Die anhand der verfügbaren Daten errechneten Marktanteile basieren auf dem Bezugszeitraum Juli 1996 bis Juni 1997. Diese Marktanteilen die sich also ausschließlich auf das niederländisch-deutsche Grenzgebiet beziehen und lediglich einen Anhaltspunkt geben können, sind: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (48) In ihrer Antwort verweisen die niederländischen Behörden darauf, daß diese Marktanteile keinerlei Hinweis auf die Eigentumsstruktur der Tankstellen liefern können. Die Tatsache, daß eine Tankstelle die Flagge einer Mineralölgesellschaft führt, bedeutet nicht, daß diese Tankstelle nicht völlig für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko betrieben wird, und somit eine Zuordnung als Do/Do oder zumindest als Co/Do ohne weiteres möglich ist. (49) Die niederländischen Behörden haben die Frage betreffend die Anwendung eines Preisregulierungssystems (PRS) durch andere Mineralölgesellschaften als Q8 den Mineralölgesellschaften und den Betreibern der betreffenden Tankstellen gestellt. Sie verpflichten sich, diese Daten der Kommission zukommen zu lassen, sobald sie bei ihnen eingegangen sind. (50) Den niederländischen Behörden zufolge ist das PRS, mit einer Ausnahme, Bestandteil der Verträge, die zwischen Q8 und den Wiederverkäufern in den in Betracht kommenden Gebieten geschlossen worden sind. In den Verträgen, die Q8 mit ihren Wiederverkäufern schließt, ist festgelegt, daß der Wiederverkäufer seinen Abgabepreis für den Kraftstoff für Motorfahrzeuge selbst bestimmt. Vor diesem Hintergrund kann der Wiederverkäufer mit Q8 aushandeln, daß das PRS Bestandteil der Mustervereinbarung ist. Bei dem PRS besteht die Möglichkeit, daß Q8 unter den Vertragsbedingungen einen Teil des vom Wiederverkäufer auf den Richtpreis gewährten Nachlasses übernimmt. In Richttabellen, die Teil der Mustervereinbarung sind, ist für jeden Kraftstoff angegeben, welcher Anteil für jeden Cent zusätzlicher Nachlaß je Liter auf Q8 beziehungsweise auf den Wiederverkäufer entfällt. Einige Wiederverkäufer ziehen es vor, das Risiko zusätzlicher Preisabschläge gänzlich auf eigene Rechnung einzugehen und dafür einen höheren Preisnachlaß in der Mustervereinbarung zu erhalten. (51) Zu Frage ii) betreffend die geänderte Rechtsgrundlage geben die niederländischen Behörden folgende Erklärung. Die Subvention, für die ein Hoechstbetrag von 100000 EUR je Unternehmen, d. h. die natürliche oder Rechtsperson, für deren Rechnung und auf deren Risiko eine oder mehrere Tankstellen betrieben werden, gilt, wird bereits seit 1. Juli 1997 gewährt. Die im Dezember 1997 erfolgte Änderung, auf welche die Kommission verweist, beinhaltete diesbezüglich keinen anderen Ansatz. Die (an Bedingungen geknüpfte) Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bezieht sich nicht auf die geltende Regelung, sondern betrifft das - dann nicht verwirklichte - Vorhaben der niederländischen Regierung, den Anwendungsbereich dieser Regelung zu erweitern. Diese beabsichtigte Erweiterung der Regelung betraf die Anwendung je Tankstelle. Letzteres veranlaßte die niederländische Regierung, der Kommission die Frage zu stellen, ob die Gewährung einer Subvention je Tankstelle im Rahmen der "De-minimis"-Regel zulässig sei, und diese Erweiterung als Beihilfe anzumelden, sollte die "De-minimis"-Regel eine solche Erweiterung nicht zulassen. Die niederländischen Behörden betonen, die beabsichtigte Maßnahme werde nicht durchgeführt, bevor sich die Kommission dazu geäußert hat. (52) Die Frage iii) betreffend die Konsequenzen, welche die niederländische Regierung aus der jüngsten Anhebung der Verbrauchsteuer in Deutschland für die Beihilferegelung zieht, beantworten die niederländischen Behörden schließlich wie folgt. Ab 1. April 1999 wurde in Deutschland die Verbrauchsteuer auf Leichtöl um 0,06 DEM (0,03 EUR) pro Liter erhöht. In niederländischer Währung entspricht dies einer Erhöhung um 0,068 NLG pro Liter bzw. um 68 NLG (31 EUR) pro 1000 Liter. Nach Artikel 5 Absatz 1 der befristeten Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland wurde der Betrag von 100 NLG (45 EUR) für Tankstellen in einem Umkreis von 10 km von der deutschen Grenze (erste Kategorie) ab 1. Mai 1999 um 10/11 von 68 NLG, d. h. um 62 NLG (28 EUR) gesenkt. Der Betrag von 50 NLG für Tankstellen in einer Entfernung zwischen 10 und 20 km von der deutschen Grenze (zweite Kategorie) wurde um 5/11 von 68 NLG, d. h. um 31 NLG (14 EUR) gesenkt. Die neuen Beträge gelten ab 1. Mai 1999 und belaufen sich somit auf 38 NLG (17 EUR) pro 1000 Liter für Tankstellen der ersten Kategorie und auf 19 NLG (9 EUR) pro 1000 Liter für Tankstellen der zweiten Kategorie. 7. BEURTEILUNG DER BEIHILFE 7.1. Rechtsgrundlage der Beurteilung (53) Die niederländischen Behörden haben ihre Absicht angemeldet, 633 Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze Beihilfen zu gewähren. Nach Punkt 6 der Anmeldung beläuft sich der Hoechstbetrag der Beihilfe für die volle (maximale) Laufzeit der Beihilfemaßnahme (bis 1. Juli 2000) auf 100000 EUR je Tankstelle. In der Anmeldung wird nicht auf eine Rechtsgrundlage verwiesen. (54) Die niederländischen Behörden haben jedoch der Anmeldung den Ministerialbeschluß über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland(14) als Anlage beigefügt. In Artikel 4 dieser Regelung wird bestimmt, daß die Subvention je Antragsteller maximal das Äquivalent von 100000 EUR in niederländischen Gulden für den Zeitraum 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 beträgt. (55) Den niederländischen Behörden zufolge ist, wie in dem Begleitschreiben zu der Anmeldung dargelegt wird, diese Maßnahme eine weniger weitreichende Beihilfemaßnahme, die bis zum Vorliegen der Ergebnisse des Verfahrens vor der Kommission am 1. Juli 1997 eingeführt wurde. Den niederländischen Behörden zufolge ist diese Maßnahme praktisch identisch mit der geplanten Maßnahme, allerdings mit dem Unterschied, daß sie nicht auf Tankstellen als solche, sondern auf Unternehmer, nämlich auf natürliche oder Rechtspersonen, für deren Rechnung und auf deren Risiko eine oder mehrere Tankstellen betrieben werden, sowie auf ihre Rechtsnachfolger angewandt wird. Laut den Darlegungen der niederländischen Behörden steht die Beihilfe, die dem Ziel eines Ausgleichs nicht voll und ganz entspricht, eindeutig mit der "De-minimis"-Regel in Einklang. (56) Mit Schreiben vom 20. Mai 1999 erklären die niederländischen Behörden, mit der Anmeldung beabsichtigten sie, den Anwendungsbereich der bestehenden Regelung zu erweitern. Die Erweiterung der Regelung bezieht sich auf den Antrag je Tankstelle und nicht je Antragsteller. Deshalb haben die niederländischen Behörden der Kommission die Frage gestellt, ob die Gewährung einer Subvention je Tankstelle im Rahmen der "De-minimis"-Regel zulässig ist. Den niederländischen Behörden zufolge wurde dieses Vorhaben nicht verwirklicht. (57) Angesichts dessen, daß die niederländischen Behörden eine beabsichtigte Beihilfe ohne Rechtsgrundlage angemeldet, gleichzeitig aber eine ähnliche Beihilfe umgesetzt haben, für die es zwar eine Rechtsgrundlage gibt, die jedoch nicht angemeldet wurde, stellt sich die Frage, ob das Ausgehen von einem Beihilfehöchstbetrag je Tankstelle oder je Antragsteller die Kommission zu einer anderen Beurteilung veranlaßt. (58) In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß das Finanzministerium Senter beauftragt hat, die befristete Beihilfe für Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze gemäß dem Beschluß über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland umzusetzen. Entsprechend dem Auskunftsverlangen der Kommission hat Senter der Kommission über die niederländischen Behörden eine Liste der 633 Antragsteller für diese Beihilfemaßnahme zugestellt. (59) Da die Beihilfehöchstgrenze bei der bereits umgesetzten Maßnahme auf 100000 EUR je Antragsteller und nicht je Tankstelle festgelegt wurde, scheint die Gefahr der Beihilfekumulierung in Fällen, in denen der Besitzer mehrere Tankstellen betreibt, prima facie ausgeschaltet zu sein. Nach Prüfung der von Senter zugestellten 574 Alleinbezugsvereinbarungen und Fragebögen, die mit der von Senter besorgten Liste der Antragsteller übereinstimmen, schien der Kommission die für eine Kumulierung geltende Regel jedoch nicht eingehalten worden zu sein, wenngleich der Hoechstbetrag je Antragsteller festgelegt wurde, und zwar aus drei Gründen. Erstens ist derselbe Antragsteller in der Liste mehrmals aufgeführt. Zweitens wird nicht verhindert, daß ein Antragsteller aufgrund der Möglichkeit, ein Unternehmen in mehrere juristische Einheiten aufzuteilen, wie es De Fakkel BV getan hat, mehrfacher Beihilfeempfänger ist(15). Drittens wird bei der Festlegung der Beihilfehöchstgrenze auf Antragstellerebene nicht berücksichtigt, wer gemäß der Anwendung des Preisregulierungssystems(16) tatsächlich der Beihilfeempfänger ist. (60) Die folgende Beurteilung der Beihilfe durch die Kommission im Rahmen der "De-minimis"-Regel gilt daher sowohl für die angemeldete Beihilfe als auch für die umgesetzte Maßnahme, die auf dem Beschluß über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland beruht. (61) Da Zweifel darüber bestehen, ob sowohl die ursprüngliche, auf dem Beschluß über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland beruhende Beihilfe als auch die angemeldete erweiterte Beihilfe unter die "De-minimis" -Regel fallen sollten, hätten sowohl die ursprüngliche als auch die erweiterte Beihilfe bei der Kommission angemeldet werden müssen. Das Argument der niederländischen Behörden, die Anmeldepflicht beziehe sich nur auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Maßnahme, ist insoweit nicht stichhaltig. Ebenso hätten die niederländischen Behörden die durch Ministerialerlaß vom 15. Dezember 1997 und rückwirkend zum 1. Juli 1997 erfolgte Änderung der Rechtsgrundlage, d. h. des Beschlusses über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland vom 21. Juli 1997(17), bei der Kommission anmelden müssen. (62) Die niederländischen Behörden sind somit ihrer Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, daß nämlich die Beihilfe nicht gewährt werden darf, bevor die Kommission ihren Standpunkt mitgeteilt hat, nicht nachgekommen. 7.2. Beurteilung der Maßnahme anhand der Vorentscheidung betreffend Auskunftserteilung (63) Obwohl die Kommission den niederländischen Behörden aufgegeben hatte, ihr die angeforderten Auskünfte zu erteilen, hat sie zu 250 Tankstellen, d. h. etwa 40 % der 633 für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tankstellen, noch immer keine Informationen erhalten. Innerhalb dieser Kategorie "keine Informationen" haben die niederländischen Behörden entweder überhaupt keine Auskünfte (59 Tankstellen) oder unzureichende Informationen ( 191 Tankstellen) vorgelegt. (64) Nach Auffassung der Kommission sind die Informationen unzureichend, wenn eine Tankstelle zwar den Senter-Fragebogen ausgefuellt, aber keine Kopie ihrer Alleinbezugsvereinbarungen übermittelt hat. Insofern werden für die in dem Fragebogen erteilten Antworten keine Nachweise erbracht. Die Tankstellen teilen sich selbst beispielsweise in eine der drei Kategorien Do/Do, Co/Do oder Co/Co ein, ohne Nachweise für diese Einteilung zu erbringen. Ferner behaupten die Tankstellen, sie seien unabhängig, aber auch für diese Behauptung werden keine Belege beigebracht. a) Die niederländische Behörden haben der Kommission über die folgenden 59 Tankstellen(18) keinerlei Auskünfte erteilt: 7, 11, 13, 46, 175, 201, 202, 222, 234, 249, 252, 258, 280, 291, 297, 298, 314, 323, 350, 364, 372, 373, 382, 393, 405, 407, 411, 416, 420, 476, 491, 510, 512, 531, 533, 535, 539, 551, 552, 553, 557, 568, 580, 588, 590, 599, 604, 610, 613, 620, 621, 625, 642, 644, 658, 663, 764, 765 und 766. b) Die niederländischen Behörden haben über die nachstehenden 191 Tankstellen unzureichende Auskünfte erteilt: 2, 8, 9, 20, 27, 31, 41, 42, 59, 60, 61, 66, 68, 73, 76, 78, 82, 84, 94, 101, 102, 103, 105, 106, 107, 108, 115, 116, 120, 121, 122, 124, 126, 130, 131, 134, 145, 149, 152, 154, 156, 158, 162, 164, 167, 182, 183, 184, 187, 196, 200, 205, 210, 212, 214, 216, 220, 225, 226, 227, 233, 237, 238, 240, 245, 250, 257, 267, 269, 270, 282, 286, 288, 295, 300, 307, 309, 310, 321, 327, 328, 331, 334, 340, 345, 349, 351, 353, 365, 369, 374, 375, 376, 378, 379, 380, 385, 389, 394, 399, 401, 402, 404, 418, 423, 434, 444, 447, 449, 450, 451, 455, 456, 460, 467, 471, 477, 478, 480, 481, 489, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505, 507, 508, 509, 511, 513, 515, 516, 517, 520, 522, 526, 529, 530, 532, 534, 538, 542, 543, 546, 549, 554, 555, 556, 565, 566, 567, 571, 577, 579, 581, 585, 589, 591, 596, 602, 605, 609, 611, 612, 615, 616, 617, 618, 623, 624, 626, 629, 632, 637, 638, 639, 641, 643, 645, 646, 649, 653, 659, 662, 665, 666 und 769. (65) Da die Kommission ohne die verlangten Auskünfte nicht ausschließen kann, daß die Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen und gemäß ihrer Vorentscheidung den Handelsverkehr und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt, muß sie zu den oben aufgeführten Tankstellen eine abschließende Entscheidung erlassen. 7.3. Beurteilung der Maßnahme anhand der "De-minimis"-Regel 7.3.1. Beurteilung anhand des zweiten Grundes für die Eröffnung des Verfahrens (66) In der Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen(19) wird bestimmt, daß bei der von der Kommission eingeführten "De-minimis"-Regel "ein absoluter Hoechstbetrag festgesetzt wird, unterhalb dessen Artikel 92 Absatz 1 als nicht anwendbar angesehen werden kann und die Anmeldepflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 nicht mehr gilt". (67) Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission in ihrem Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens die Auffassung vertreten, daß in diesem speziellen Fall die "De-minimis"-Regel als widerlegbare Vermutung der Rechtsgültigkeit ausgelegt werden kann, d. h. daß, auch wenn der betreffende Beihilfebetrag niedrig ist und deshalb unter der in der "De-minimis"-Regel festgesetzten Schwelle liegt, diese Regel nicht Anwendung findet, wenn die Beihilfe den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt. (68) Nachdem sich die Kommission eingehend mit dieser Frage befaßt hatte, gelangte sie jedoch zu dem Schluß, daß eine solche widerlegbare Vermutung den absoluten Charakter der "De-minimis"-Regel aushöhlen würde. Dieser Regel liegt die Überlegung zugrunde, daß bei Einhaltung des Beihilfehöchstbetrags davon ausgegangen wird, daß die Beihilfe keine spürbare Auswirkung auf den Handelsverkehr und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten hat und deshalb nicht unter Artikel 87 Absatz 1 fällt. Ein Abrücken von diesem Grundsatz in diesem speziellen Fall würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Geltungsbereichs und der Anwendung der "De-minimis"-Regel generell führen. (69) Die Kommission kann daher bei ihrer Beurteilung nicht von einem möglichen Mißbrauch der "De-minimis"-Regel ausgehen; diese Beurteilung muß sich auf den ersten Grund für die Eröffnung des Verfahrens stützen, nämlich die Gefahr einer Beihilfekumulierung im Rahmen der "De-minimis"-Regel, entweder weil ein Besitzer mehrere Tankstellen besitzt, oder weil der Betreiber auf Grund der Bedingungen einer Alleinbezugsvereinbarung von dem Lieferanten de facto kontrolliert wird. 7.3.2. Beurteilung anhand des ersten Grundes für die Eröffnung des Verfahrens (70) Gemäß der geänderten "De-minimis"-Regel(20) beträgt "der maximale Gesamtbetrag der 'De-minimis'-Beihilfe 100000 ECU innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten 'De-minimis'-Beihilfe". In der Mitteilung heißt es ferner: "Die Kommission muß sich vergewissern, daß Mitgliedstaaten ihren Unternehmen keine Beihilfen gewähren, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Erfuellung dieser Aufgabe durch Festlegung eines Überwachungsmechanismus zu unterstützen, der sicherstellt, daß der kumulierte Betrag der verschiedenen Beihilfen, die für dasselbe Unternehmen als 'De-minimis'-Beihilfe gewährt werden, den Gesamtbetrag dieser Beihilfe innerhalb von drei Jahren nicht 100000 ECU übersteigt. Insbesondere ist bei der Gewährung einer 'De-minimis'-Beihilfe oder in Modalitäten einer Regelung zur Gewährung einer derartigen Beihilfe ausdrücklich festzulegen, daß jede weitere Beihilfe, die dasselbe Unternehmen als 'De-minimis'-Beihilfe erhält, den Gesamtbetrag der 'De-minimis'-Beihilfe zugunsten des Unternehmens in Höhe von 100000 ECU innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten darf." (71) In ihrem Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, die "De-minimis"-Regel sei nur dann anwendbar, wenn jede Tankstelle als gesondertes Unternehmen angesehen werden kann. Eine Tankstelle kann nicht als gesondertes Unternehmen angesehen werden, wenn ein Besitzer mehrere Tankstellen besitzt, was auf Tankstellen zutreffen kann, die sich im Besitz der Mineralölgesellschaft befinden und von ihr betrieben werden (Co/Co-Tankstellen), oder wenn die Freiheit "unabhängiger" Betreiber sowohl durch Pachtverträge als auch durch Alleinbezugsvereinbarungen derart beschränkt ist, daß sie de facto von den großen Mineralölgesellschaften kontrolliert werden, was auf Tankstellen zutreffen kann, die sich im Besitz der Mineralölgesellschaft befinden und von dem Wiederverkäufer betrieben werden (Co/Do-Tankstellen). (72) Aufgrund der oben genannten Bestimmung in der Mitteilung über "De-minimis"-Beihilfen (... "den Gesamtbetrag der 'De-minimis'-Beihilfe zugunsten des Unternehmens in Höhe von 100000 ECU innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten darf") sowie des erwähnten ersten Grundes für die Eröffnung des Verfahrens durch die Kommission(21) wurde in den Bemerkungen der Beteiligten (Texaco, Shell, Q8, BETA, Bovag) und der niederländischen Behörden hauptsächlich zu der Frage Stellung genommen, ob die Betreiber bei einer Do/Do- oder Co/Do-Struktur als unabhängig betrachtet werden konnten und davon ausgegangen werden konnte, daß sie die betreffende Tankstelle auf eigenes Risiko betreiben. (73) Aus den Bemerkungen der Beteiligten und vor allem aus der Stellungnahme des Rechtsanwaltsbüros De Brauw, Blackstone und Westbroek, die im Namen der betroffenen Branchenverbände abgegeben wurde und der Reaktion der niederländischen Behörden auf die Eröffnung des Verfahrens als Anlage beigefügt war, geht hervor, daß sie sich bei ihrer Argumentation auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und insbesondere auf den Begriff "Unternehmen" stützen, wie er in der Fusionskontrollverordnung sowie in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag definiert ist(22). (74) Der Begriff "Unternehmen" im Sinne des Wettbewerbsrechts ist jedoch zur Auslegung der "De-minimis"-Regel betreffend staatliche Beihilfen ungeeignet, da bei den jeweiligen Bestimmungen von unterschiedlichen Prinzipien ausgegangen wird. Im Wettbewerbsrecht wird der Begriff "Unternehmen" insbesondere als Hinweis auf eine wettbewerbsbeschränkende tatsächliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen verwendet. Im Rahmen dieser Bestimmungen ist Unternehmen also ein weitgefaßter Begriff, bei dem das Ausmaß der Kontrolle ein ganz entscheidender Faktor ist. Bei der "De-minimis"-Regel kommt es letzten Endes darauf an festzustellen, wer de facto der Empfänger der Beihilfe ist und ob die "De-minimis"-Schwelle für jeden Begünstigten eingehalten wurde, unabhängig davon, ob die Betreiber von den Mineralölgesellschaften kontrolliert werden. (75) Nach gründlicher Prüfung der von den niederländischen Behörden übermittelten 574 Alleinbezugsvereinbarungen und Fragebögen hat die Kommission Anhaltspunkte festgestellt, die auf eine Beihilfekumulierung im Rahmen der "De-minimis"-Regel schließen lassen, selbst wenn der Betreiber im Sinne des Wettbewerbsrechts keiner Kontrolle unterliegt(23). 7.3.2.1. Zuordnung der 633 betroffenen Tankstellen nach Prüfung der Alleinbezugsvereinbarungen und der Senter-Fragebögen (76) Da die Kommission jede einzelne der 383 Alleinbezugs- und Pachtvereinbarungen geprüft hat und daher aus diesen Vereinbarungen unmittelbar Schlüsse ziehen kann, sind einige der ursprünglich von der Kommission angeforderten Auskünfte nicht mehr notwendig. (77) So sind beispielsweise Vergleichsdaten über die Eigentumsstruktur der Tankstellen in dem Fördergebiet und in den Niederlanden insgesamt nicht mehr erforderlich. Die Kommission verweist jedoch darauf, daß die niederländischen Behörden nicht, wie gefordert, eine schlüssige Erklärung für die bestehenden Unterschiede gegeben haben. Ebensowenig braucht geprüft zu werden, ob der Marktanteil der betroffenen Mineralölgesellschaften einen Hinweis auf die Eigentumsstruktur liefert. Anstatt die Eigentumsstruktur anhand des Marktanteils einer bestimmten Mineralölgesellschaft zu prüfen, hat sich die Kommission in Übereinstimmung mit dem Standpunkt der niederländischen Behörden und den Darlegungen der meisten Beteiligten dafür entschieden, den "Flaggenanteil" bestimmter Mineralölgesellschaften festzustellen. Der Flaggenanteil einer Mineralölgesellschaft weist aus, von wie vielen Tankstellen die betreffende Marke abgegeben wird. (78) Mit Schreiben vom 20. Mai 1999 haben die niederländischen Behörden eine Liste mit den Flaggenanteilen der Tankstellen in dem Grenzgebiet übermittelt. Den niederländischen Behörden zufolge beruht diese Markenliste auf Auskünften, die von den Antragstellern erteilt wurden (77 % der Tankstellen, auf die 81 % des Verkaufs in dem Grenzgebiet entfallen, haben geantwortet). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (79) Bei der Einzelprüfung der von den niederländischen Behörden übermittelten 383 kombinierten Alleinbezugs- und Pachtvereinharungen gelangte die Kommission zu folgender Aufteilung der "Flaggenanteile": >PIC FILE= "L_1999280DE.009701.EPS"> (80) Zwischen den von den niederländischen Behörden und den von der Kommission zu einigen Marken wie BP, Esso und Avia getroffenen Feststellungen bestehen beträchtliche Unterschiede. Diese Divergenzen können sich aus der Informationsquelle erklären. Da die Kommission die betreffenden Vereinbarungen im einzelnen geprüft hat, während sich die niederländischen Behörden bei ihrer Liste auf die von den Antragstellern erteilten Auskünfte stützten, die nicht durch weitere Angaben belegt waren, wird die Kommission bei der weiteren Beurteilung der jeweiligen Maßnahmen von ihren eigenen Statistiken ausgehen. (81) Des weiteren hat die Kommission auf der Grundlage der 574 Alleinbezugsvereinbarungen und Senter-Fragebögen, von denen 191 unzureichende Angaben für eine Zuordnung enthalten, und ausgehend davon, daß 59 Tankstellen überhaupt keine Auskünfte erteilt haben, nachstehende Verteilung der 633 für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tankstellen erstellt: >PIC FILE= "L_1999280DE.009702.EPS"> In diesem Schaubild entspricht die Kategorie I Do/Do, Kategorie II Co/Do und Kategorie III Co/Co. 7.3.2.2. Im Besitz der Mineralölgesellschaft befindliche und von ihr betriebene Tankstellen (Co/Co-Tankstellen) (82) Auf der Grundlage dieser 574 Alleinbezugsvereinbarungen und Fragebögen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß im Falle der Co/Co (company-owned/company-operated)-Kategorie eine Beihilfekumulierung vorliegt, da dieselbe Gesellschaft mehrere Tankstellen besitzt und betreibt ("reine Co/Co"). Ohne daß es hierbei strenggenommen um eine Co/Co-Tankstelle geht, gehört jedoch wegen ähnlicher Kumulierungseffekte zu dieser Kategorie auch die Situation, in der derselbe Betreiber mehr als einmal einen Beihilfeantrag gestellt hat und daher mehrmals in der Liste der für eine Beihilfe in Betracht kommenden Begünstigten ("de facto-Co/Co") aufgeführt ist. 49 (8 %) der 633 für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tankstellen gehören zur Kategorie reine Co/Co- und de facto-Co/Co-Tankstellen. Die Beihilfekumulierung erfolgt entweder bei der Mineralölgesellschaft ("reine Co/Co") oder beim Betreiber ("de facto-Co/Co"). a) Die Kommission hat die folgenden Tankstellen als "reine Co/Co" eingestuft: 39, 147, 217, 218, 221, 276, 281, 287, 301, 319, 409, 414, 433, 457, 469, 486, 488, 541, 564, 575, 593, 614, 648, 655, 752, 760, 763 und 768. b) Die Kommission hat die folgenden Do/Do- und Co/Do-Tankstellen als de facto-Co/Co-Tankstellen eingestuft, da sich praktisch derselbe wie oben dargelegte Kumulierungseffekt ergibt: 111, 112, 170, 174, 272, 273, 274, 333, 339, 347, 348, 359, 360, 362, 363, 395, 396, 432, 586, 587 und 754. 7.3.2.3. Do/Do- und Co/Do-Tankstellen mit einer PRS-Klausel in ihren Alleinbezugsvereinbarungen 7.3.2.3.1. Im Besitz des Wiederverkäufers befindliche und von ihm betriebene Tankstellen (Do/Do-Tankstellen) (83) Nach Prüfung der Co/Co-Kategorie befaßte sich die Kommission mit den Tankstellen der Do/Do-Kategorie. Anhand ihrer Alleinbezugsvereinbarungen hat die Kommission festgestellt, daß bei bestimmten Tankstellen aufgrund einer Preisregulierungssystem-Klausel (PRS) die Gefahr der Beihilfekumulierung auf der Ebene der Mineralölgesellschaft besteht. Von den 179 Do/Do-Vereinbarungen gilt für 71 (bzw. 11 %) der 633 für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tankstellen eine PRS-Klausel. (84) Mit einer PRS-Klausel soll der Umsatz des Betreibers vor der Konkurrenz von Kraftstoffverkaufsstellen in unmittelbarer Nähe zu seiner Tankstelle geschützt werden. In der PRS-Klausel wird meistens bestimmt, daß die Mineralölgesellschaft einen Teil der Kosten des von dem Betreiber an der Abfuellstation gewährten Preisnachlasses dann übernehmen kann, wenn die Bedingungen auf dem Inlands- und/oder Weltmarkt eine temporäre oder ständige Anpassung dieser Nachlässe opportun oder notwendig erscheinen lassen. Häufig müssen sich die Vertragspartner beraten, bevor es zu einer solchen Preissenkung kommt. In welchem Umfang der Lieferant den Betreiber unterstützt, wird nach einer Tabelle mit Richtanteilen oder gemäß einem Beteiligungsschema festgelegt. Der betreffende Betrag wird meistens direkt auf der Rechnung beglichen. (85) Die PRS-Klausel verpflichtet den Lieferanten, dem Betreiber zumindest einen Teilausgleich für Verluste zu gewähren, die er aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen wozu auch aus gesetzlichen Verpflichtungen resultierende Marktbedingungen - wie Erhöhungen der Verbrauchsteuer zählen - erlitten hat. Durch die Gewährung einer Beihilfe an die Betreiber, mit der die Einkommensverluste infolge erhöhter Verbrauchsteuern auf Leichtöl in den Niederlanden ausgeglichen werden sollen, schafft die niederländische Regierung dem Lieferanten faktisch einen vollen oder teilweisen Ausgleich für die ihm aufgrund der PRS-Klausel obliegende Verpflichtung. Würde diese Beihilfe nicht gewährt, dann müßte der Lieferant dem Betreiber einen Ausgleich bieten. Hat der Lieferant mit mehreren Betreibern Alleinbezugsvereinbarungen geschlossen, so wird er in jedem einzelnen Fall davon profitieren. a) Die Kommission hat die folgenden Tankstellen als Do/Do-Tankstellen ohne PRS-Klausel eingestuft: 3, 4, 10, 14, 17, 19, 21, 23, 24, 29, 32, 33, 47, 51, 52, 53, 62, 65, 69, 70, 75, 80, 83, 85, 92, 93, 95, 118, 119, 128, 129, 137, 138, 148, 151, 157, 173, 177, 181, 188, 191, 194, 204, 209, 213, 223, 229, 231, 232, 235, 239, 243, 247, 253, 260, 261, 262, 264, 275, 277, 285, 289, 303, 306, 311, 316, 322, 324, 335, 342, 354, 370, 381, 391, 397, 398, 406, 415, 421, 424, 425, 426, 458, 466, 470, 472, 487, 518, 521, 524, 525, 528, 558, 570, 582, 594, 597, 607, 619, 627, 628, 636, 650, 652, 656, 657, 660 und 750. b) Die Kommission hat die folgenden Tankstellen als Do/Do-Tankstellen mit einer PRS-Klausel eingestuft: 1, 26, 34, 40, 54, 56, 63, 79, 81, 86, 97, 113, 114, 135, 142, 155, 159, 160, 165, 166, 168, 172, 176, 179, 185, 206, 207, 208, 224, 241, 242, 244, 259, 263, 283, 284, 299, 308, 318, 320, 329, 337, 344, 352, 357, 368, 377, 383, 417, 419, 422, 429, 438, 440, 442, 454, 459, 461, 463, 473, 474, 483, 485, 497, 514, 606, 640, 661, 751, 753 und 755. 7.3.2.3.2. Im Besitz der Mineralölgesellschaft befindliche und von dem Wiederverkäufer betriebene Tankstellen (Co/Do-Tankstellen) (86) Schließlich hat die Kommission die übrigen Tankstellen, die unter die Kategorie Co/Do fallen, geprüft. Wie bei der Do/Do-Kategorie hat die Kommission festgestellt, daß bei einigen Tankstellen aufgrund einer PRS-Klausel die Gefahr einer Beihilfekumulierung auf der Ebene der Mineralölgesellschaft besteht. Von den 155 Co/Do-Vereinbarungen gilt für 80 (bzw. 13 %) der 633 für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tankstellen eine PRS-Klausel. Hier gilt die gleiche Schlußfolgerung wie bei den Do/Do-Tankstellen. Diese Zahl umfaßt die Vereinbarungen sowohl mit einer PRS-Klausel als auch mit Klauseln, die dem Betreiber ein Mindesteinkommen sichern, da diese Klauseln die gleiche Wirkung haben wie die PRS-Klausel. a) Die Kommission hat die folgenden Tankstellen als Co/Do-Tankstellen ohne PRS-Klausel eingestuft: 15, 36, 43, 44, 48, 50, 67, 77, 87, 88, 89, 90, 91, 110, 132, 133, 139, 140, 141, 144, 146, 163, 186, 189, 192, 193, 197, 199, 215, 219, 251, 278, 290, 292, 294, 302, 304, 305, 312, 313, 317, 326, 330, 336, 338, 341, 343, 358, 361, 384, 388, 400, 413, 430, 437, 439, 445, 448, 453, 462, 482, 492, 493, 496, 537, 559, 562, 563, 574, 603, 622, 647, 756, 757 und 767. b) Die Kommission hat die folgenden Tankstellen als Co/Do-Tankstellen mit einer PRS-Klausel eingestuft: 5, 6, 12, 16, 18, 22, 25, 28, 30, 35, 37, 38, 45, 49, 55, 58, 64, 71, 72, 74, 96, 99, 100, 104, 117, 123, 125, 127, 136, 143, 150, 153, 161, 169, 171, 178, 180, 190, 195, 198, 203, 211, 228, 230, 236, 246, 248, 254, 255, 265, 266, 268, 271, 279, 296, 315, 325, 332, 355, 367, 371, 387, 427, 428, 436, 441, 443, 446, 452, 464, 484, 494, 506, 519, 523, 536, 578, 584, 608 und 762. 7.3.2.4. Do/Do- und Co/Do-Tankstellen, bei denen keine ähnliche Wirkung wie bei Co/Co-Tankstellen erkennbar ist und die auch keine Alleinbezugsvereinbarungen mit einer PRS-Klausel geschlossen haben. (87) Aus obigem resultiert demgegenüber, daß keine Beihilfekumulierung vorliegt, wenn bei Do/Do- oder Co/Do-Tankstellen keine ähnliche Wirkung wie bei Co/Co-Tankstellen erkennbar ist, und daß, wenn keine PRS-Klausel besteht, bei der Mineralölgesellschaft eine Beihilfekumulierung festgestellt werden kann. Diese Beihilfebeträge fallen also unter die "De-minimis"-Regel, und daher findet Artikel 87 Absatz 1 keine Anwendung. a) Die Kommission hat die folgenden Tankstellen als Do/Do-Tankstellen eingestuft, bei denen keine ähnliche Wirkung wie bei Co/Co feststellbar ist und die auch keine Alleinbezugsvereinbarungen mit einer PRS-Klausel geschlossen haben: 3, 4, 10, 14, 17, 19, 21, 23, 24, 29, 32, 33, 47, 51, 52, 53, 62, 65, 69, 70, 75, 80, 83, 85, 92, 93, 95, 118, 119, 128, 129, 137, 138, 148, 151, 157, 173, 177, 181, 188, 191, 194, 204, 209, 213, 223, 229, 231, 232, 235, 239, 243, 247, 253, 260, 261, 262, 264, 275, 277, 285, 289, 303, 306, 311, 316, 322, 324, 335, 342, 354, 370, 381, 391, 397, 398, 406, 415, 421, 424, 425, 426, 458, 466, 470, 472, 487, 518, 521, 524, 525, 528, 558, 570, 582, 594, 597, 607, 619, 627, 628, 636, 650, 652, 656, 657, 660 und 750. b) Die Kommission hat die folgenden Tankstellen als Co/Do-Tankstellen eingestuft, bei denen keine ähnliche Wirkung wie bei Co/Co feststellbar ist und die auch keine Alleinbezugsvereinbarungen mit einer PRS-Klausel geschlossen haben: 15, 36, 43, 44, 48, 50, 67, 77, 87, 88, 89, 90, 91, 110, 132, 133, 139, 140, 141, 144, 146, 163, 186, 189, 192, 193, 197, 199, 215, 219, 251, 278, 290, 292, 294, 302, 304, 305, 312, 313, 317, 326, 330, 336, 338, 341, 343, 358, 361, 384, 388, 400, 413, 430, 437, 439, 445, 448, 453, 462, 482, 492, 493, 496, 537, 559, 562, 563, 574, 603, 622, 647, 756, 757 und 767. 7.4. Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahmen, die eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellen 7.4.1. Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 (88) Die Kommission hat anhand von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag die Subventionen geprüft, die zugunsten von a) "echten Co/Co"-Tankstellen, b) "de-facto-Co/Co"-Tankstellen sowie c) Co/Do-Taund-Tankstellen mit einer PRS-Klausel in ihrer Alleinbezugsvereinbarung gewährt werden. Gemäß diesem Artikel stellen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, Beihilfen im Sinne dieses Artikels dar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (89) Die betreffenden Subventionen stellen aus folgenden Gründen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dar: (90) Erstens wird die Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt, da das niederländische Finanzministerium Senter, ein für die Bereiche Technologie, Energie und Umwelt zuständiges Referat des niederländischen Wirtschaftsministeriums, mit der Umsetzung der Beihilferegelung beauftragt hat. (91) Zweitens begünstigt die Beihilfe an der Grenze zu Deutschland gelegene Tankstellen gegenüber anderen Tankstellen in den Niederlanden sowie in angrenzenden Mitgliedstaaten wie Deutschland und Belgien. (92) Drittens werden, da diese Tankstellen für den Unterschied bei den Verbrauchsteuern auf Leichtöl in Deutschland und in den Niederlanden einen Ausgleich erhalten, die niederländischen Verbraucher dazu bewogen, in den Niederlanden anstatt in Deutschland zu tanken, was den Wettbewerb auf dem Leichtölmarkt in dem Grenzgebiet verfälscht. (93) Schließlich ist aus drei Gründen anzunehmen, daß die Maßnahme den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Erstens liegen die für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze. Zweitens soll den Besitzern dieser Tankstellen mit dieser Maßnahme gerade ein Ausgleich für den angeblichen Umsatzrückgang geschaffen werden, der daraus resultiert, daß niederländische Verbraucher wegen der Anhebung der Verbrauchsteuern auf Leichtöl in den Niederlanden bei deutschen Tankstellen tanken. Drittens wird die Beihilfe von der Erhöhung der Verbrauchsteuern in Deutschland abhängig gemacht. 7.4.2. Vereinbarkeit der Beihilfe (94) Bei dieser Beihilfe handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe, da mit ihr den in Betracht kommenden Tankstellen Verluste erspart werden sollen, die sie normalerweise im Rahmen ihres laufenden Betriebs hätten tragen müssen. Das Ziel besteht nämlich einzig und allein darin, den Besitzern der betreffenden Tankstellen einen Ausgleich für den angeblichen Umsatzrückgang zu schaffen, der sich daraus ergibt, daß die niederländischen Verbraucher wegen der am 1. Juli 1997 in den Niederlanden in Kraft getretenen Anhebung der Verbrauchsteuern auf Leichtöl bei deutschen Tankstellen tanken. Die Kommission erinnert jedoch daran, daß Beihilferegelungen nicht dazu geeignet sind, Unterschiede bei den Verbrauchsteuern in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission ferner auf den künstlichen Ansatz der Beihilfe, da die deutsche Regierung die Verbrauchsteuern auf Leichtöl in Deutschland zum 1. April 1999 um 6 Pfennig (0,03 EUR) pro Liter erhöht hat. (95) Des weiteren kann die Notwendigkeit der Beihilfe vor allem für Tankstellen, die eine Alleinbezugsvereinbarung mit einer PRS-Klausel geschlossen haben, erheblich angezweifelt werden. Ohne staatliche Beihilfe hätten sich diese Tankstellen aufgrund der PRS-Klausel an ihre jeweiligen Lieferanten gewandt, um zumindest einen teilweisen Ausgleich für ihre Verluste zu erhalten. Wie oben dargelegt(24), haben die niederländischen Behörden durch die Gewährung der betreffenden Beihilfe nämlich die Beihilfe indirekt den Lieferanten gezahlt, da sie eine Zahlung geleistet haben, die normalerweise von den Lieferanten hätte erbracht werden müssen. Es ist kaum anzunehmen, multinationale Mineralölgesellschaften benötigten staatliche Beihilfen, um eine Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Leichtöl in den Niederlanden auffangen zu können. (96) Im Lichte dieser Darlegungen und in Ermangelung ausgleichend wirkender Elemente kommt eine solche Betriebsbeihilfe nur ausnahmsweise für eine der Ausnahmemöglichkeiten von Artikel 87 EG-Vertrag oder Artikel 61 EWR-Abkommen in Betracht. (97) Die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind aufgrund der Art der Beihilfe und der Tatsache, daß sie nicht die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen erfuellt, in diesem Fall nicht anwendbar. (98) Eine Betriebsbeihilfe kann ausnahmsweise und befristet als Ausgleich für Betriebskosten in Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) gewährt werden. Die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist in diesem Fall jedoch nicht anwendbar, da das betreffende Gebiet, nämlich das nicht weiter als 20 km von der deutschen Grenze entfernte Gebiet der Niederlande, auf der Fördergebietskarte nicht als Gebiet ausgewiesen ist, in dem die Lebenshaltung im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterentwicklung herrscht. (99) Die betreffende Beihilfe kann auch nicht auf der Grundlage der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (100) Die Beihilfe ist eindeutig mit zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) bestimmt. (101) Schließlich dient die Beihilfe auch nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d). (102) Die Beihilfe zugunsten von a) "echten Co/Co"-Tankstellen, b) "de-facto-Co/Co"-Tankstellen sowie c) Co/Do- und Do/Do-Tankstellen mit einer PRS-Klausel in ihren Alleinbezugsvereinbarungen erfuellt daher nicht die Voraussetzungen, um für eine der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 des Vertrags in Betracht zu kommen. 8. SCHLUSSFOLGERUNG (103) In Anbetracht des Vorstehenden und insbesondere in der Erwägung, daß a) die niederländischen Behörden trotz der Entscheidung betreffend Auskunftserteilung zu 250 Tankstellen nicht alle angeforderten Informationen übermittelt haben; b) eine Beihilfekumulierung bei den "echten Co/Co"-Tankstellen vorliegt, da dieselbe Gesellschaft mehrere Tankstellen besitzt und betreibt, sowie bei den "de-facto-Co/Co"-Tankstellen, da derselbe Wiederverkäufer mehr als einen Beihilfeantrag gestellt hat und daher mehrmals in der Liste der in Betracht kommenden Empfänger aufgeführt ist (49 Tankstellen); c) davon ausgegangen werden kann, daß die niederländische Regierung durch die Gewährung der Beihilfe dem Lieferanten de facto einen vollständigen oder teilweisen Ausgleich für seine aufgrund der PRS-Klausel bestehende Verpflichtung gegenüber den Do/Do-Tankstellen schafft, was zu einer - Beihilfekumulierung auf der Lieferantenebene (neun Lieferanten Shell, BP (einschließlich Aral, Mobil, OK und Bim), Elf, Esso, Texaco, Total, Fina, Q8 und Avia - für 151 Tankstellen) führt; (104) erläßt die Kommission eine ablehnende Entscheidung über die Beihilfen zugunsten dieser Tankstellen (insgesamt 450 der 633 in Betracht kommenden Tankstellen), da diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar sind. (105) Bei den anderen Tankstellen, die keine "de-facto"- oder "echte Co/Co" sind und auch keine Alleinbezugsvereinbarungen mit einer PRS-Klausel geschlossen haben, nämlich 183 der 633 in Betracht kommenden Tankstellen, gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Subventionen zugunsten dieser Tankstellen unter die "De-minimis"-Regel fallen und deshalb keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind. (106) Da die niederländischen Behörden die Beihilfen den in Erwägungsgrund 103 a), b) und c) genannten Kategorien zum Teil gewährt haben, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung gemäß dem Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag erlassen hat, müssen diese Beihilfen zurückgezahlt werden. Im Falle der Kategorien "keine Informationen", "echte Co/Co"-Tankstellen und "de-facto-Co/Co"-Tankstellen müssen die Beihilfen von den betreffenden Tankstellen zurückgezahlt werden. Im Falle der Do/Do- und Co/Do-Tankstellen mit einer PRS-Klausel in der Alleinbezugsvereinbarung müssen die Beihilfen von den de-facto-Empfängern, d. h von den acht betreffenden Mineralölgesellschaften zurückgezahlt werden. Diese Mineralölgesellschaften sind in der beigefügten Liste der 633 in Betracht kommenden Tankstellen aufgeführte - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Subventionen an die die Niederlande zugunsten von 18 Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze in Höhe von 100000 EUR je Tankstelle gewährt haben, fällt unter die "De-minimis"-Regel und stellt insofern keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die betreffenden Tankstellen sind nachstehend aufgeführt. Laut Schreiben der niederländischen Regierung vom 7. April 1999 stimmen die Nummern mit der Antragstellerliste überein. Die Liste ist dieser Entscheidung als Anlage beigefügt. a) Im Besitz des Wiederverkäufers befindliche und von ihm betriebene Tankstellen ("Do/Do"-Tankstellen): 3, 4, 10, 14, 17, 19, 21, 23, 24, 29, 32, 33, 47, 51, 52, 53, 62, 65, 69, 70, 75, 80, 83, 85, 92, 93, 95, 118, 119, 128, 129, 137, 138, 148, 151, 171, 173, 177, 181, 188, 191, 194, 204, 209, 213, 223, 229, 231, 232, 235, 239, 243, 247, 253, 260, 261, 262, 264, 275, 277, 285, 289, 303, 306, 311, 316, 322, 324, 335, 342, 354, 370, 381, 391, 397, 398, 406, 415, 421, 424, 425, 426, 458, 466, 470, 472, 487, 518, 521, 524, 525, 528, 558, 570, 582, 594, 597, 607, 619, 627, 628, 636, 650, 652, 656, 657, 660 und 750. b) Im Besitz der Mineralölgesellschaft befindliche und von dem Wiederverkäufer betriebene Tankstellen ("Co/Do"-Tankstellen): 15, 36, 43, 44, 48, 50, 67, 77, 87, 88, 89, 90, 91, 110, 132, 133, 139, 140, 141, 144, 146, 163, 186, 189, 192, 193, 197, 199, 215, 219, 251, 278, 290, 292, 294, 302, 304, 305, 312, 313, 317, 326, 330, 336, 338, 341, 343, 358, 361, 384, 388, 400, 413, 430, 437, 439, 445, 448, 453, 462, 482, 492, 493, 496, 537, 559, 562, 563, 574, 603, 622, 647, 756, 757 und 767. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 450 Tankstellen in der Nähe der deutschen Grenze in Höhe von über 100000 EUR je Empfänger über einen Zeitraum von drei Jahren gewährt haben, ist mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar. Die betreffenden Tankstellen sind nachstehend aufgeführt. Laut Schreiben der niederländischen Regierung vom 7. April 1999 stimmen die Nummern mit der Antragstellerliste überein. Die Liste ist dieser Entscheidung als Anlage beigefügt. a) Tankstellen, zu denen die niederländischen Behörden keine oder nur teilweise Auskünfte erteilt haben: "keine Antwort": 7, 11, 13, 46, 175, 201, 202, 222, 234, 249, 252, 258, 280, 291, 97, 298, 314, 323, 350, 364, 372, 373, 382, 393, 405, 407, 411, 416, 420, 476, 491, 510, 512, 531, 533, 535, 539, 551, 552, 553, 557, 568, 580, 588, 590, 599, 604, 610, 613, 620, 621, 625, 642, 644, 658, 663, 764, 765 und 766; "unzureichende Auskünfte": 2, 8, 9, 20, 27, 31, 41, 42, 59, 60, 61, 66, 68, 73, 76, 78, 82, 84, 94, 101, 102, 103, 105, 106, 107, 108, 115, 116, 120, 121, 122, 124, 126, 130, 131, 134, 145, 149, 152, 154, 156, 158, 162, 164, 167, 182, 183, 184, 187, 196, 200, 205, 210, 212, 214, 216, 220, 225, 226, 227, 233, 237, 238, 240, 245, 250, 257, 267, 269, 270, 282, 286, 288, 295, 300, 307, 309, 310, 321, 327, 328, 331, 334, 340, 345, 349, 351, 353, 365, 369, 374, 375, 376, 378, 379, 380, 385, 389, 394, 399, 401, 402, 404, 418, 423, 434, 444, 447, 449, 450, 451, 455, 456, 460, 467, 471, 477, 478, 480, 481, 489, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505, 507, 508, 509, 511, 513, 515, 516, 517, 520, 522, 526, 529, 530, 532, 534, 538, 542, 543, 546, 549, 554, 555, 556, 565, 566, 567, 571, 577, 579, 581, 585, 589, 591, 596, 602, 605, 609, 611, 612, 615, 616, 617, 618, 623, 624, 626, 629, 632, 637, 638, 639, 641, 643, 645, 646, 649, 653, 659, 662, 665, 666 und 769. b) Im Besitz der Mineralölgesellschaft befindliche und von ihr betriebene Tankstellen ("Co/Co"-Tankstellen): "echte": 39, 147, 217, 218, 221, 276, 281, 287, 301, 319, 409, 414, 433, 457, 469, 486, 488, 541, 564, 575, 593, 614, 648, 655, 752, 760, 763 und 768; "de facto": 111, 112, 170, 174, 272, 273, 274, 333, 339, 347, 348, 359, 360, 362, 363, 395, 396, 432, 586, 587 und 754. c) Im Besitz des Wiederverkäufers befindliche und von ihm betriebene Tankstellen ("Do/Do"-Tankstellen) mit einem Preisregulierungssystem (PRS): 1, 26, 34, 40, 54, 56, 63, 79, 81, 86, 97, 113, 114, 135, 142, 155, 159, 160, 165, 166, 168, 172, 176, 179, 185, 206, 207, 208, 224, 241, 242, 244, 259, 263, 283, 284, 299, 308, 318, 320, 329, 337, 344, 352, 357, 368, 377, 383, 417, 419, 422, 429, 438, 440, 442, 454, 459, 461, 463, 473, 474, 483, 485, 497, 514, 606, 640, 661, 751, 753 und 755. d) Im Besitz der Mineralölgesellschaft befindliche und von dem Wiederverkäufer betriebene Tankstellen ("Co/Do"-Tankstellen) mit einem Preisregulierungssystem (PRS): 5, 6, 12, 16, 18, 22, 25, 28, 30, 35, 37, 38, 45, 49, 55, 58, 64, 71, 72, 74, 96, 99, 100, 104, 117, 123, 125, 127, 136, 143, 150, 153, 161, 169, 171, 178, 180, 190, 195, 198, 203, 211, 228, 230, 236, 246, 248, 254, 255, 265, 266, 268, 271, 279, 296, 315, 325, 332, 355, 367, 371, 387, 427, 428, 436, 441, 443, 446, 452, 464, 484, 494, 506, 519, 523, 536, 578, 584, 608 und 762. Bei den unter c) und d) genannten Kategorien sind die de-facto-Empfänger die jeweiligen Mineralölgesellschaften, mit denen diese Tankstellen Alleinbezugsvereinbarungen geschlossen haben. Der als Anlage beigefügten Liste ist zu entnehmen, um welche Mineralölgesellschaften es sich in jedem einzelnen Fall handelt. Artikel 3 (1) Die Niederlande ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Beitreibung der Beihilfe erfolgt nach den nationalen Verfahren. Der beizutreibende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tage der Auszahlung der Beihilfe an die Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden. Artikel 4 Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1999 Für die Kommission Monika WULF-MATHIES Mitglied der Kommission (1) ABl. C 307 vom 7.10.1998, S. 10. (2) ABl. C 307 vom 7.10.1998, S. 10. (3) Siehe Erwägungsgrund 18. (4) Gemäß der durch Ministerialerlaß vom 15. Dezember 1997 geänderten Rechtsgrundlage, Staatsanzeiger Nr. 241. Nach der ursprünglichen Anmeldung sollten Tankstellen, die in einem Umkreis von 10 km von der Grenze liegen, 80 NLG (36 EUR) pro 1000 Liter geliefertes Leichtöl und Tankstellen, die zwischen 10 und 20 km von der Grenze entfernt sind, 40 NLG (18 EUR) pro Abgabe von 1000 Liter Leichtöl erhalten. In dem ursprünglichen Beschluß war von einer Verdoppelung des Beihilfebetrags keine Rede. (5) Artikel 5 des Beschlusses über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland vom 21. Juli 1997, geändert durch Ministerialerlaß vom 15. Dezember 1997. (6) Gemäß dem ab 1. Januar 1999 unveränderlich festgelegten Umrechnungskurs zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten. (7) Die Anmeldung durch die niederländischen Behörden entspricht nicht der Rechtsgrundlage des Beschlusses über die "Tijdelijke regeling subsidie tankstations grensstreek Duitsland" (Befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland). Gemäß Punkt 6 der Anmeldung beträgt die Unterstützung für die "volle maximale Laufzeit der Beihilfemaßnahme (bis 30. Juni 2000) 100000 ECU je Tankstelle", während es in Artikel 4 des im Staatsanzeiger Nr. 138 vom 23. Juli 1997 veröffentlichten Beschlusses über die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland heißt, daß sich die Beihilfe je Antragsteller für den Zeitraum 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 auf einen Hoechstbetrag im Gegenwert (Gulden) von 100000 ECU beläuft. (8) Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173 vom 30.6.1983, S. 5). (9) Vereinbarungen zwischen dem Finanzministerium und Senter über die Umsetzung der befristeten Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland vom 17. Juni 1998 (Aktenzeichen ZTD850161.MIM). (10) Ursprünglich hatten die niederländischen Behörden Beihilfen für 624 Tankstellen angemeldet. Gemäß der von den niederländischen Behörden erstellten Liste der begünstigten Unternehmen handelt es sich jedoch um 633 Tankstellen. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich daher stets auf 633 und nicht auf 624 Tankstellen. (11) Siehe Erwägungsgrund 19. (12) Siehe Fußnote 9. (13) Siehe Fußnote 4. (14) Siehe Fußnote 7. (15) Siehe Erwägungsgrund 30. (16) Siehe die Erwägungsgründe 83 bis 86. (17) Siehe Fußnote 4. (18) Die Numerierung stimmt mit der der niederländischen Regierung überein. (19) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (20) Siehe Fußnote 19. (21) Siehe Erwägungsgrund 21. (22) Siehe Erwägungsgrund 39. (23) Die Kommission ist nicht der Auffassung (Pressebericht IP/86/631 vom 19. Dezember 1986), daß eine Preisnachlaßregelung zur Stützung der Gewinnspannen von Betreibern, die ihre Preise an der Abfuellstation senken müssen, um sich gegen die lokale Konkurrenz behaupten zu können, eine indirekte vertikale Preisbindung beinhaltet. (24) Siehe die Erwägungsgründe 84 und 85. ANHANG Verzeichnis der Tankstellen, die eine Beihilfe gemäß der befristeten Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland (Tijdelijke regeling subsidie tankstations grensstreek Duitsland) beantragt haben. Die Nummern stimmen mit denen der Antragstellerliste im Schreiben der niederländischen Regierung vom 7. April 1999 überein >PLATZ FÜR EINE TABELLE>