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27.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 324/22 |
BESCHLUSS BiH/2/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 24. September 2004
zur Ernennung eines Operation Commander der EU für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
(2004/733/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 2 der Gemeinsamen Aktion ist der Stellvertretende Oberste Alliierte Befehlshaber Europa (DSACEUR), Admiral Rainer FEIST, zum Operation Commander der EU für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt worden. |
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(2) |
Die NATO hat beschlossen, General Sir John REITH als Nachfolger für Admiral Rainer FEIST zum Stellvertretenden Obersten Alliierten Befehlshaber Europa (DSACEUR) zu ernennen. Diese Verwendung von General Sir John REITH beginnt am 30. September 2004. |
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(3) |
Nach Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, weitere Beschlüsse zur Ernennung des Operation Commander der EU zu fassen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. |
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(5) |
Der Europäische Rat (Kopenhagen, 12./13. Dezember 2002) hat eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen EU-Mitgliedstaaten gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
General Sir John REITH wird zum Operation Commander der EU für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 30. September 2004 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
A. HAMER