02017R1798 — DE — 29.11.2022 — 001.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1798 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 2) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2182 DER KOMMISSION vom 30. August 2022 |
L 288 |
18 |
9.11.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1798 DER KOMMISSION
vom 2. Juni 2017
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden folgende besondere Anforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung festgelegt:
Anforderungen an die Zusammensetzung;
Anforderungen an Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung;
Meldeanforderungen in Bezug auf das Inverkehrbringen des Erzeugnisses.
Artikel 2
Inverkehrbringen
Artikel 3
Anforderungen an die Zusammensetzung
Artikel 4
Besondere Anforderungen an die Lebensmittelinformationen
Neben den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten verpflichtenden Angaben sind bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zusätzlich folgende Angaben verpflichtend:
ein Hinweis, dass das Erzeugnis ausschließlich für gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene bestimmt ist, die ihr Gewicht verringern möchten;
ein Hinweis, dass das Erzeugnis von Schwangeren oder Stillenden, von Jugendlichen oder von Personen mit Gesundheitsbeschwerden nicht ohne den Rat eines/einer Angehörigen der Gesundheitsberufe verzehrt werden sollte;
ein Hinweis auf die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitszufuhr;
ein Hinweis, dass das Erzeugnis bei Verzehr gemäß Gebrauchsanweisung eine Versorgung mit ausreichenden täglichen Mengen an allen essenziellen Nährstoffen gewährleistet;
ein Hinweis, dass das Erzeugnis von gesunden übergewichtigen oder fettleibigen Erwachsenen nicht länger als acht Wochen oder wiederholt über kürzere Zeiträume als acht Wochen ohne den Rat eines/einer Angehörigen der Gesundheitsberufe verzehrt werden sollte;
erforderlichenfalls Anweisungen zur richtigen Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung;
falls ein Erzeugnis bei Verzehr gemäß Herstelleranweisung zu einer täglichen Aufnahme von Polyolen in Höhe von mehr als 20 g pro Tag führt, ein Hinweis, dass das Lebensmittel abführend wirken kann;
falls dem Erzeugnis keine Ballaststoffe zugesetzt wurden, ein Hinweis, dass der Rat eines/einer Angehörigen der Gesundheitsberufe dazu einzuholen ist, ob dem Erzeugnis Ballaststoffe zugesetzt werden können.
Artikel 5
Besondere Anforderungen an die Nährwertdeklaration
Außerdem muss die verpflichtende Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge des enthaltenen Cholins und, soweit zugesetzt, der Ballaststoffe ausweisen.
Neben den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Angaben kann der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung durch Folgendes ergänzt werden:
die Menge an Bestandteilen von Fett und Kohlenhydraten;
die Menge der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgeführten Stoffe, falls die Angabe solcher Stoffe nicht durch Absatz 1 abgedeckt ist;
die Menge der dem Erzeugnis gemäß Artikel 3 Absatz 3 zugesetzten Stoffe.
Angaben, die nicht in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt sind und nicht zu einem anderen Eintrag des genannten Anhangs gehören oder Bestandteil davon sind, müssen in der Nährwertdeklaration nach dem letzten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen.
Der Natriumgehalt ist zusammen mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann neben dem Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: „Salz: X g (davon Natrium: Y mg)“.
Artikel 6
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Artikel 7
Meldung
Werden Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung in Verkehr gebracht, so übermittelt der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem das betreffende Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, die Angaben, die auf dem Etikett erscheinen, indem er ihr ein Muster des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts übermittelt, sowie alle anderen Informationen, die die zuständige Behörde vernünftigerweise verlangen kann, um sich von der Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu überzeugen, es sei denn, ein Mitgliedstaat befreit den Lebensmittelunternehmer im Rahmen einer nationalen Regelung, die eine effiziente amtliche Überwachung des betreffenden Erzeugnisses gewährleistet, von dieser Verpflichtung.
Artikel 8
Bezugnahmen auf die Richtlinie 96/8/EG
Bezugnahmen auf die Richtlinie 96/8/EG in anderen Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 27. Oktober 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Anforderungen an die Zusammensetzung gemäß Artikel 3
1. ENERGIE
Die von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung gelieferte Energie darf pro Tagesration nicht weniger als 2 510 kJ (600 kcal) betragen und 5 020 kJ (1 200 kcal) nicht übersteigen.
2. PROTEIN
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2.1. |
Das in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Protein darf pro Tagesration nicht weniger als 75 g betragen und 105 g nicht übersteigen. |
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2.2. |
Für die Zwecke von Nummer 2.1 ist „Protein“ definiert als Protein, dessen um die Proteinverdaulichkeit berichtigter Aminosäureindex im Vergleich mit dem Referenzprotein gemäß Anhang II bei 1,0 liegt. |
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2.3. |
Der Zusatz von Aminosäuren ist nur zur Verbesserung des Nährwerts der in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Proteine und nur in den hierfür erforderlichen Mengen gestattet. |
3. CHOLIN
Das in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Cholin darf pro Tagesration nicht weniger als 400 mg betragen.
4. LIPIDE
▼M1 —————
4.2. Alpha-Linolensäure
Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Alpha-Linolensäure darf pro Tagesration nicht weniger als 0,8 g betragen.
5. KOHLENHYDRATE
Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Kohlenhydrate dürfen pro Tagesration nicht weniger als 30 g betragen.
6. VITAMINE UND MINERALSTOFFE
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen pro Tagesration mindestens die in Tabelle 1 aufgeführten Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen liefern.
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen pro Tagesration nicht mehr als 350 mg Magnesium enthalten.
Tabelle 1
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Vitamin A |
(μg Retinol-Äquivalente (1)) |
700 |
|
Vitamin D |
(μg) |
10 |
|
Vitamin E (2) |
(mg) |
10 |
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Vitamin C |
(mg) |
110 |
|
Vitamin K |
(μg) |
70 |
|
Thiamin |
(mg) |
0,8 |
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Riboflavin |
(mg) |
1,6 |
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Niacin |
(mg Niacin-Äquivalente (3)) |
17 |
|
Vitamin B6 |
(mg) |
1,6 |
|
Folat |
(μg DFE (4)) |
330 |
|
Vitamin B12 |
(μg) |
3 |
|
Biotin |
(μg) |
40 |
|
Pantothensäure |
(mg) |
5 |
|
Calcium |
(mg) |
950 |
|
Phosphor |
(mg) |
730 |
|
Kalium |
(g) |
3,1 |
|
Eisen |
(mg) |
9 |
|
Zink |
(mg) |
9,4 |
|
Kupfer |
(mg) |
1,1 |
|
Jod |
(μg) |
150 |
|
Molybdän |
(μg) |
65 |
|
Selen |
(μg) |
70 |
|
Natrium |
(mg) |
575 |
|
Magnesium |
(mg) |
150 |
|
Mangan |
(mg) |
3 |
|
Chlorid |
(mg) |
830 |
|
(1)
Retinol-Äquivalente.
(2)
Vitamin-E-Aktivität von RRR-α-Tocopherol.
(3)
Niacin-Äquivalente.
(4)
Diätetische Folat-Äquivalente: 1 μg DFE = 1 μg Nahrungsfolat = 0,6 μg Folsäure aus Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung. |
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ANHANG II
Anforderungsschema für Aminosäuren (1)
|
|
g/100 g Protein |
|
Cystin + Methionin |
2,2 |
|
Histidin |
1,5 |
|
Isoleucin |
3,0 |
|
Leucin |
5,9 |
|
Lysin |
4,5 |
|
Phenylalanin + Tyrosin |
3,8 |
|
Threonin |
2,3 |
|
Tryptophan |
0,6 |
|
Valin |
3,9 |
|
(1)
Weltgesundheitsorganisation/Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen/Universität der Vereinten Nationen, 2007. Protein and amino acid requirements in human nutrition (Protein- und Aminosäureanforderungen in der menschlichen Ernährung). Bericht einer gemeinsamen WHO/FAO/UNU-Expertenkonsultation. (WHO Technical Report Series 935, 284 S.). |
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